Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 15.07.2005, Az.: 13 A 105/05
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 15.07.2005
- Aktenzeichen
- 13 A 105/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 43260
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2005:0715.13A105.05.0A
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Mutter des im Jahre 1981 geborenen K.-F. D.. Dieser begann am 1. Oktober 2002 ein Studium in der Fachrichtung Bioinformatik an der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven. Mit Antrag vom 22. August 2002 suchte er beim Studentenwerk Oldenburg um Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für sein Studium nach. Dabei stellte er auf einen entsprechenden Hinweis des Studentenwerks einen Aktualisierungsantrag und machte mit Schreiben vom 24. September 2002 weiter geltend, die Klägerin habe nach dem Tod seines Stiefvaters G. S. im Jahre 2001 ganz erhebliche Belastungen eingehen müssen, die dazu führten, dass sie nunmehr für Rückzahlung eines Darlehens, einen übernommenen Bausparvertrag und Lebensversicherungen mehr als 950,00 € monatlich zu zahlen habe. Weiter seien in den Jahren 2001/2002 ganz erhebliche Ausgaben, die durch den Tod des Stiefvaters entstanden seien, angefallen. Nachdem das Studentenwerk Oldenburg Herrn K.-F. D. unter dem 2. Oktober 2002 mitgeteilt hatte, die von seiner Mutter geltend gemachten Belastungen könnten nicht anerkannt werden, da insbesondere die Versicherungsbeiträge zur Vermögensbildung beitragen würden, wandte sich die Klägerin unter dem 10. Oktober 2002 an das Studentenwerk Oldenburg und legte aus ihrer Sicht die Lage dar, die für sie durch den plötzlichen Tod ihres Ehemannes G. S. im Februar 2001 entstanden sei. Abschließend bat sie, eine Möglichkeit aufzuzeigen, damit ihr Sohn Ausbildungsförderung erhalten könne.
Mit Bescheid vom 17. Oktober 2002 lehnte die Beklagte mit einem an die Klägerin gerichteten Bescheid deren Antrag auf Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen in Form von Kreditabzahlungen ab. In der Begründung des Bescheides wird unter anderem ausgeführt, bei der Prüfung nach § 25 Abs. 6 BAföG könnten Tilgungsverpflichtungen aus einem Kreditvertrag grundsätzlich ebenso wenig berücksichtigt werden wie daraus entstehende Zinszahlungen. Von Bedeutung seien lediglich Aufwendungen, die durch den Tod eines Angehörigen entstünden, wozu Bestattungskosten gehörten, die nicht anderweit aus dem Nachlass oder von dritter Seite gedeckt bzw. erstattet worden seien. Kosten, die aus der Übernahme eines Hauses, Auszahlung anderer Erben und zur Deckung der damit in Verbindung stehenden Aufwendungen angefallen seien, könnten nicht berücksichtigt werden, weil sie zugleich der Vermögensmehrung dienten.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch, "soweit damit eine BAföG-Ablehnung an ihren Sohn K.-F. verbunden" sei. Zur Begründung machte sie geltend, sie habe sehr hohe monatliche Belastungen zu tragen. Sie sei gezwungen gewesen, Darlehen aufzunehmen, um nicht ihre Heimstatt zu verlieren. Es könne nicht von ihr verlangt werden, das Haus, in dem sie jahrelang gewohnt habe, zu verkaufen. Vor diesem Hintergrund habe sie bei ihrem Bruder ein weiteres Darlehen aufnehmen müssen, um noch offene Rechnungen von Handwerkern und anderen zu bezahlen. Den Schulden ihres verstorbenen Ehemannes habe kein Guthaben gegenüber gestanden.
Während des Widerspruchsverfahrens lehnte das Studentenwerk Oldenburg mit Bescheid vom 26. November 2002/4. Dezember 2002 den Antrag von K.-F. D. auf Ausbildungsförderung mit der Begründung ab, Ausbildungsförderung könne nicht bewilligt werden, weil der Betrag des anzurechnenden Einkommens und/oder Vermögens den Gesamtbedarf übersteige.
Widerspruch gegen diesen Bescheid hat K.-F. D. nicht erhoben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2003 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid des Studentenwerks Oldenburg vom 17. Oktober 2002 als unbegründet zurück. In den Gründen des Bescheides wird ausgeführt: Im Rahmen des § 25 Abs. 6 BAföG könnten nur Aufwendungen als außergewöhnlich eingestuft werden, wenn für einen außergewöhnlichen Bedarf Mittel in erheblichem Umfang einzusetzen seien oder für einem zur normalen Lebensführung rechnenden Bedarf wegen besonderer Umstände Kosten in außergewöhnlicher Höhe anfielen. Nach diesen Grundsätzen könnten als besondere Belastungen der Klägerin nur Ausgaben berücksichtigt werden, die im Zusammenhang mit der Beerdigung ihres Ehemannes entstanden seien. Dabei handele es sich um mehr als 5.300,00 DM, die bis auf eine Rate zum Zeitpunkte der Darlehensaufnahme beim Bruder der Klägerin bereits beglichen worden seien. Das Darlehen, das die Klägerin bei ihrem Bruder aufgenommen habe, habe lediglich dazu gedient, offene Rechnungen von Handwerkern und anderen zu bezahlen. Die Tatsache, dass die Klägerin aufgrund des plötzlichen Todesfalles ihres Ehemannes ein Darlehen habe aufnehmen müssen, um nicht ihre "Heimstatt" zu verlieren, führe leider nicht zur Anerkennung einer unbilligen Härte.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin mit einem am 1. September 2003 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben.
Zur Begründung macht sie geltend: Ihr stehe ein Rechtsschutzinteresse für die Klage zu. Zwar sei mit einem Bescheid vom 26. November 2002 die Gewährung von Ausbildungsförderung an ihren Sohn K.-F. abgelehnt worden; er habe aber für die Bewilligungszeiträume Dezember 2003 bis August 2004 und September 2004 bis August 2005 erneut Leistungen nach dem BAföG beantragt, die das Studentenwerk abgelehnt habe. Gegen diesen Bescheid habe K.-F. Widerspruch erhoben, über den die Beklagte unter Hinweise darauf, dass sich die Hauptakten beim Verwaltungsgericht befinden, noch nicht entschieden habe. Vor diesem Hintergrund sei auch weiterhin die Frage von Bedeutung, ob zur Vermeidung unbilliger Härten ein Teil ihres Einkommens anrechnungsfrei bleiben könne. Bei ihr lägen nämlich außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 33 bis 33 b des Einkommenssteuergesetzes vor. Sie sei aufgrund des Todes ihres Ehemanns G. S. gezwungen gewesen, die Kinder des Ehemannes aus erster Ehe, denen aufgrund eines Testaments ein Anteil am gemeinsam bewohnten Hausgrundstück zustand, auszuzahlen. Da sie nicht über nötige Barmittel hierfür verfügt habe und aus Altersgründen nicht aus dem Haus habe ausziehen können, habe sie einen Kredit in Höhe von 164.000,00 DM aufnehmen müssen. In diesem Zusammenhang habe ihre Hausbank sie aufgefordert, zwei zusätzliche Lebensversicherungen abzuschließen. Bedingt durch den Tod ihres Ehemannes habe sie weiter von ihm einen Vertrag mit der Landesbausparkasse über einen Baukredit von 30.000,00 DM übernehmen und noch offene Rechnungen ihres Ehemannes unter anderem für Heizöl und für Handwerkerleistungen zahlen müssen; in diesem Zusammenhang sei es notwendig gewesen, bei ihrem Bruder ein weiteres Darlehen über 25.500,00 DM aufzunehmen. Insgesamt bestünden bei ihr Lasten von monatlich über 950,00 €, die bei der Einkommensberechnung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz Berücksichtigung finden müssten. Diese Lasten seien, da der Verkauf des selbst bewohnten Hauses nicht in Betracht gekommen sei und auch nicht zur Erfüllung einer Unterhaltspflicht gefordert werden könne, auch zwangsläufig im Sinne des § 33 des Einkommenssteuergesetzes. Die nunmehr von ihr zu tragenden monatlichen Belastungen führten zu einer unbilligen Härte, weil sie ihrem Sohn unterhaltsverpflichtet sei, von ihr aber nicht verlangt werden könne, aus ihrem Haus auszuziehen und somit neben ihrem Heim auch Bekannte und Freunde zu verlieren.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Studentenwerks Oldenburg vom 17. Oktober 2002 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 4. März 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die in ihrem Antrag vom 25. September 2002 geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen bei der Berechnung der Ausbildungsförderung für ihren Sohn K.-F. anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend: Der angegriffene Bescheid betreffe nur den Förderungszeitraum September 2002 bis August 2003. Für diesen Zeitraum sei über die Gewährung von Ausbildungsförderung durch den an den Sohn der Klägerin gerichteten Bescheid vom 26. November 2002 entschieden worden. Vor diesem Hintergrund sei die Klage zwar zulässig, der Sache nach jedoch nicht begründet. § 25 Abs. 6 BAföG eröffne die Möglichkeit, dass zur Vermeidung unbilliger Härten auf besonderen Antrag ein weiterer Teil des Einkommens der Eltern anrechnungsfrei bleiben könne. Nach dem Wortlaut der Regelung stehe das Antragsrecht nicht nur dem Auszubildenden, sondern auch den Eltern zu. Das Schreiben vom 10. Oktober 2002 sei daher zutreffend vom Studentenwerk als eigener Antrag der Klägerin gewertet worden, über den durch den angegriffenen Bescheid zu entscheiden gewesen sei. Die Klage könne aber in der Sache schon deshalb keinen Erfolg haben, weil mit dem Bescheid vom 26. November 2002 die Gewährung von Ausbildungsförderung an K.-F. D. für den Bewilligungszeitraum September 2002 bis August 2003 bestandskräftig abgelehnt worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagte und des Studentenwerks Oldenburg Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, hat zum Teil Erfolg.
Die Klage ist zulässig, soweit mit ihr die Aufhebung des Bescheides des Stundentenwerks Oldenburg vom 17. Oktober 2002 und des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 4. August 2003 erstrebt wird. Der Bescheid des Stundentenwerks Oldenburg vom 17. Oktober 2002 ist an die Klägerin gerichtet. Bereits dies reicht aus, um eine Klagebefugnis gegen diesen Bescheid zu begründen, da in ihm eindeutig ein aus Sicht des Studentenwerks gestellter Antrag der Klägerin - auf Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen - abgelehnt wird. Zwar waren diese außergewöhnlichen Belastungen nur von Bedeutung im Hinblick auf den vom Sohn der Klägerin gestellten Antrag auf Ausbildungsförderung. Nur diesem und nicht etwa einem Elternteil steht nach den Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes auch ein Rechtsanspruch auf Bundesausbildungsförderung zu. Da das Studentenwerk Oldenburg und die Beklagte mit den angegriffenen Bescheiden einen Antrag der Klägerin auch sachlich ablehnend beschieden haben, besteht für sie auch eine Klagebefugnis, da unabhängig von der Frage, ob sie durch ablehnende Entscheidungen im Zusammenhang mit der Ausbildungsförderung für ihren Sohn in eigenen subjektiven Rechten verletzt ist, durch gegen sie gerichtete sachlich ablehnende Bescheide ein möglicher Rechtseingriff durchaus denkbar erschien (vgl. zur Problematik: Kopp, Kommentar VwGO, § 42 Rdnr. 69/70 m.w.N).
Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig, weil sich aus den Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Rechtsgrundlage dafür ergibt, Entscheidungen betreffend die Gewährung von Ausbildungsförderung durch Bescheide, die an einen Elternteil des Auszubildenden selbst (und nicht etwa als gesetzlicher Vertreter des Auszubildenden) gerichtet sind, zu treffen. Das gilt auch für einen Antrag nach § 25 Abs. 6 BAföG, der zum Ziel hat, dass zur Vermeidung unbilliger Härten ein Teil des Einkommens, der nach den Vorschriften der §§ 21 ff. BAföG zu berücksichtigen ist, anrechnungsfrei bleiben soll. Allerdings lässt sich aus dem Wortlaut des § 25 Abs. 6 BAföG - anders als aus § 24 Abs. 3 S. 1 BAföG - nicht entnehmen, wer den "besonderen Antrag" stellen kann. Aus der Formulierung der Regelung ist mit der Beklagten im Hinblick auf die Gesetzgebungsmaterialien (Begründung zu Art. 1 Nr. 22 des 6. BAföG-Änderungsgesetzes - BT-Drs. 8/2467 Nr. 19, S. 24 -) anzunehmen, dass den Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten nicht nur der Auszubildende selbst, sondern ein Einkommensbezieher, also auch ein Elternteil stellen kann. Daraus folgt entgegen der Auffassung der Beklagten aber nicht, dass dann, wenn ein Elternteil einen derartigen Antrag stellt, dieser auch durch einen an ihn gerichteten Bescheid abzulehnen ist. Gegen diese auch in der Kommentierung (Rothe/Blanke, Kommentar BAföG, § 25 Rn. 47) vertretene Auffassung spricht bereits die eben erwähnte Begründung der Änderung des § 25 Abs. 6 BAföG durch das 6. Änderungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz. Dort wird ausgeführt, auch ein Elternteil solle einen Antrag stellen können, weil dieser zum einen eher übersehe, ob außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden könnten und zum anderen dadurch der Ausbildende bei Anwendung von § 25 Abs. 6 BAföG nur begünstigt werden könne. Eine Auslegung des § 25 Abs. 6 BAföG vor dem Hintergrund dieser Überlegungen des Gesetzgebers führt zum Ergebnis, dass Elternteile - wie die Klägerin - in Anbetracht der offenen Formulierung des § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG auch selbst zugunsten des Auszubildenden einen Antrag darauf stellen können, dass ein weiterer Teil ihres Einkommens anrechnungsfrei bleibt. Damit wird ihnen aber nur die Möglichkeit eingeräumt, zu Gunsten des Auszubildenden im Verwaltungsverfahren tätig zu werden; es besteht nach dem Regelungszusammenhang, in dem § 25 Abs. 6 BAföG steht, kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass durch den Antrag ein Elternteil selbst Beteiligter des Verwaltungsverfahrens, in dem über Leistungen nach dem BAföG entschieden wird, sein soll.
Die Frage, ob weitere Teile vom Einkommen der Eltern nach § 25 Abs. 6 BAföG anrechnungsfrei bleiben, ist im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 21 ff. BAföG bei der Prüfung, ob und in welcher Höhe dem Auszubildenden ein Anspruch auf Ausbildungsförderung zusteht, zu beantworten. Über einen von einem Elternteil oder von beiden Eltern gestellter Antrag nach § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG ist daher durch einen Bescheid, der an den Auszubildenden zu richten ist, zu entscheiden. Nur dem Auszubildenden und nicht seinen Eltern steht der Anspruch auf Leistungen der Ausbildungsförderung zu. Ein Bescheid, mit dem ein Antrag nach § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG abgelehnt wird, gestaltet daher auch nur die Rechtsbeziehung zwischen dem Auszubildenden und dem Amt für Ausbildungsförderung. Zwar hat die vom Amt für Ausbildungsförderung getroffene Entscheidung über Leistungen für den Auszubildenden tatsächliche Auswirkungen auf die Unterhaltsverpflichtung der Eltern; daraus folgt jedoch keine Klagebefugnis der Eltern oder eines Elternteils bezüglich einer Entscheidung über den Ausbildungsförderungsanspruch, der nur dem Auszubildenden zusteht (vgl. dazu OVG Münster, Urteil vom 13. November 1996 - 16 A 4461/95 - FamRZ 1997, 647).
Die angegriffenen Bescheide waren nach alledem aufzuheben, wobei offen bleiben kann, ob das Studentenwerk das Schreiben der Klägerin vom 10. Oktober 2002 zutreffend als eigenen Antrag nach § 25 Abs. 6 BAföG eingestuft hat.
Im Übrigen bleibt die Klage ohne Erfolg. Dabei bedarf es keiner genaueren Prüfung, ob dem Verpflichtungsbegehren bereits entgegensteht, dass die Klägerin nicht klagebefugt im Hinblick auf Leistungen der Ausbildungsförderung, die für ihren Sohn bewilligt werden sollen, ist. Ihr steht jedenfalls der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen bei der Berechnung der Ausbildungsförderung für ihren Sohn K.-F. nicht zu, weil - wie bereits oben ausführlich dargelegt - nur ihrem Sohn, nicht aber ihr selbst nach dem BAföG ein Anspruch auf Leistungen der Ausbildungsförderung (dem Grunde nach) eingeräumt wird.