Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 25.07.2005, Az.: 6 A 164/03

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
25.07.2005
Aktenzeichen
6 A 164/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 43276
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2005:0725.6A164.03.0A

Tatbestand:

1

Die Kläger wenden sich gegen ihre jeweilige Inanspruchnahme im Wege des Regresses gemäß § 86 Abs. 1 NBG durch die Beklagte.

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Der im Ruhestand befindliche Kläger des Verfahrens 6 A 164/03 war als Stadtinspektor (Hauptsachbearbeiter für Liegenschaften im Bereich der Kämmerei) und der ebenfalls im Ruhestand befindliche Kläger des Verfahrens 6 A 252/03 war als Stadtdirektor im Dienste der Beklagten tätig.

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Mit notariellem Kaufvertrag vom 16. November 1982 verkaufte die Beklagte ein Gewerbegrundstück zur Größe von ca. 4.000 m2 an die Eheleute ....... In § 7 dieses Vertrages wurde ihr das Recht zur Rückübertragung des Grundstücks bei Nicht-Bebauung eingeräumt. Mit notariellem Kaufvertrag vom 21. Juni 1991 wurde zunächst die Rückübertragung einer Teilfläche von 2.000 m2 vereinbart, da die Eheleute ...... ihrer Bau-Verpflichtung nicht nachgekommen waren. Darin wurde ferner die Frist der Bauverpflichtung bis zum 31. Dezember 1992 verlängert.

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Da es zu keiner Bebauung kam, wurde mit notariellem Vertrag vom 22. Dezember 1993 die Rückübertragung der zweiten Grundstücksfläche von 2.070 m2 zu einem Kaufpreis von 22.770,00 DM (= 11,00 DM pro m2) vereinbart. Dieser Kaufpreis entspricht den im ursprünglichen Kaufvertrag von 1982 festgelegten Modalitäten. Er wurde von der Beklagten jedoch nicht sogleich gezahlt. Vielmehr wurde eine Gutschrift in dieser Höhe für die spätere Übereignung einer Gewerbefläche vereinbart. Die vorgesehene Übereignung einer Gewerbefläche wurde nicht mit einem Grundstück aus dem Eigentum der Beklagten, sondern mit einer im Gewerbegebiet Ost gelegenen Fläche der eingeschalteten ...... realisiert: Am 10. August 1995 schloss Letztere mit den Eheleuten .... und der Beklagten einen notariellen Grundstückskaufvertrag. Gemäß § 7 des Vertrages traten die Eheleute ..... ihren Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 34.155,00 DM an die ......ab. Dabei wurde auf den Rückübertragungsvertrag vom 22. Dezember 1993 Bezug genommen.

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Zuvor hatten mehrere Entwürfe des späteren Vertrags vom 10. August 1995 der Beklagten zur Durchsicht und Änderung bzw. Ergänzung vorgelegen. Im ersten Entwurf vom 30. Juni 1995 wurde ein abzutretender Kaufpreis in Höhe von 22.770,00 DM genannt (§ 9), der dem im Rückübertragungsvertrag vom 22. Dezember 1993 vereinbarten Preis entsprach. Der seinerzeit als Sachbearbeiter für Liegenschaften bei der Beklagten tätige Kläger des Verfahrens 6 A 164/03 vermerkte nach Prüfung am 10. Juli 1995, "Vorliegender Vertragsentwurf kann mit den Änderungen beurkundet werden". Der Kläger des Verfahrens 6 A 252/03 verfügte sein Einverständnis. Im zweiten Entwurf am 24. Juli 1995 wurde der Betrag von 34.155,00 DM aufgeführt (§ 9). Auf diesem Entwurf befinden sich handschriftliche Vermerke bzw. Änderungen beider Kläger, etwa die Anmerkung des Klägers des Verfahrens 6 A 164/03 vom 24. Juli 1995 "19,50 DM/m2 ist unbegründet (max. 16,50 DM/m2)". In dem mit Schreiben des Notars vom 1. August 1995 übersandten dritten Entwurf wurde wiederum ein Betrag in Höhe von 34.155,00 DM (§ 7) ausgewiesen.

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Der Verwaltungsausschuss der Beklagten stimmte in seiner Sitzung vom 29. August 1995 dem Grundstückskaufvertrag vom 10. August 1995 zu. Am gleichen Tag hatte der Kläger des Verfahrens 6 A 164/03 einen handschriftlichen Vermerk u.a. zu diesem Vertrag verfasst, in dem die Kaufpreisdifferenz nicht angesprochen wurde. Mit Anordnung vom 6. Juni 1996 wurde die Stadtkasse der Beklagten angewiesen, den Betrag in Höhe von 34.155,00 DM an die ........ auszuzahlen.

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Nach entsprechenden Beanstandungen des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises ....... für das Haushaltsjahr 1996 forderte die Beklagte durch Bescheide vom 20. Dezember 2001 von den Klägern jeweils Schadensersatz in Höhe von 11.385,00 DM (= 5.821,06 Euro). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Kläger hätten im Zusammenhang mit der Abwicklung der Rückübertragung der zweiten Teilfläche eines von ihr an die Eheleute ....... veräußerten Gewerbegrundstücks grob fahrlässig ihre Sorgfaltspflichten verletzt und einen Schaden in der geltend gemachten Höhe verursacht. Der Kaufpreis für die Rückübertragung der Grundstücksfläche von 2.070 m2 hätte entsprechend den im ursprünglichen Kaufvertrag von 1982 festgelegten Modalitäten 22.770,00 DM (= 11,00 DM pro m2) und nicht 34.155,00 DM (= 16,50 DM pro m2) betragen dürfen. Dies hätten die Kläger, die mit der Vorbereitung und Abwicklung des Vertrages vom 10. August 1995 betraut gewesen seien, unschwer erkennen können. In Höhe der Differenz von 11.385,00 DM (= 5.821,06 Euro) sei ihr ein Schaden entstanden, den die Kläger als Gesamtschuldner in voller Höhe zu ersetzen hätten. In derselben Höhe verklage sie gleichzeitig ihre Eigenschadenversicherung.

8

Die Widersprüche der Kläger wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheide vom 6. Januar 2003 unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung ihrer Ausgangsbescheide zurück.

9

Der Kläger des Verfahrens 6 A 164/03 hat am 16. Januar 2003 und der Kläger des Verfahrens 6 A 252/03 hat am 24. Januar 2003 Klage erhoben.

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Der Kläger des Verfahrens 6 A 164/03 trägt im Wesentlichen vor, die Regressforderung sei unberechtigt, weil die Angelegenheit bereits in dem früheren Verwaltungsstreitverfahren 6 A 2626/00 übereinstimmend für erledigt erklärt worden sei. Im Übrigen habe er die Vereinbarung und Auszahlung des höheren Kaufpreises im Zusammenhang mit der Rückübertragung der zweiten Teilfläche nicht zu vertreten. Bei den maßgeblichen Sitzungen des Rates und des Verwaltungsausschusses der Beklagten sei er nicht anwesend gewesen (vgl. Protokolle der Sitzungen des Rates und des Verwaltungsausschusses). In der Sitzung vom 29. August 1995 habe der Verwaltungsausschuss die erfolgte Rückübertragung der Gewerbeflächen zu einem Preis von 16,50 DM pro m2 gebilligt. Die Vertragsverhandlungen, die besonders komplex und schwierig gewesen seien, seien politisch von den Verantwortlichen entschieden worden. Aus den Akten der Beklagten seien Unterlagen verschwunden. Im Hinblick auf überhöhte Kaufpreisvorstellungen der ....... habe er zum Ausdruck gebracht, dass höchstens ein Preis an die Firma ...... bezahlt werden könne, der seinerzeit beim Grunderwerb im Gewerbegebiet Ost bezahlt werde. Der Beklagten sei kein Schaden entstanden, weil die zurückgegebene Fläche zum gleichen Preis an Dritte veräußert worden sei.

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Der Kläger des Verfahrens 6 A 252/03 trägt im Wesentlichen vor, er habe weder grob fahrlässig seine Sorgfaltspflichten verletzt noch einen Schaden verursacht. Zu seinen Gunsten sei die besondere Schwierigkeit und Komplexität der damaligen Vertragsverhandlungen mit mehreren Gewerbetreibenden zu berücksichtigen (vgl. etwa seinen Aktenvermerk vom 23. November 1993). In Einklang mit den Bestimmungen der Hauptsatzung der Beklagten habe er ohne Ratsbeteiligung die in § 7 des notariellen Kaufvertrags vom 10. August 1995 enthaltene Verpflichtung eingehen können. Denn die Überzahlung habe unterhalb der satzungsmäßig bestimmten Wertgrenze von 10.000,00 DM für eine Ratsbefassung gelegen. Die Beklagte habe nämlich durch den Rückübertragungsvertrag vom 22. Dezember 1993 einen unmittelbaren Zinsvorteil in Höhe von etwa 2.700,00 DM erhalten, da sie ihre Gegenleistung nicht schon bei Vertragsabschluss, sondern erst im Juni 1996 habe erbringen müssen. Folglich sei allenfalls von einer Überzahlung in Höhe von 8.685,00 DM statt von 11.385,00 DM auszugehen. Der Beklagten sei kein Schaden entstanden, da ihr Rat zwischenzeitlich durch Beschluss vom 19. April 1994 entschieden habe, die Flächen im neuen Gewerbegebiet Ost zu einem Preis von 16,50 DM pro m2 zu veräußern. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsausschuss der Beklagten am 29. August 1995 der im Grundstückskaufvertrag vom 10. August 1995 niedergelegten Verpflichtung der Beklagten zugestimmt habe. Der Beklagten sei schließlich kein Schaden entstanden, weil die zurückgegebene Fläche zum gleichen Preis an Dritte veräußert worden sei.

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Die Kläger beantragen jeweils,

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den sie betreffenden Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2001 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2003 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

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Sie bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide und erwidert ergänzend: Ihre Regressforderung habe sich nicht bereits mit Abschluss des Verfahrens 6 A 2626/00 erledigt, weil es dort nur um die Rückübertragung der ersten Teilfläche des fraglichen Gewerbegrundstücks gegangen sei und die Umstände hier anders lägen. Die Kläger hätten grob fahrlässig den geltend gemachten Schaden verursacht. Maßgebend für die Rückübertragung der zweiten Teilfläche seien allein die eindeutigen Festlegungen des ursprünglichen Kaufvertrags vom 16. November 1982, die im Vertrag vom 22. Dezember 1993 übernommen worden seien. Bereits bei Abschluss des Rückübertragungsvertrages vom 22. Dezember 1993 habe ihr Rat den Grundstückspreis für Neuveräußerungen von Grundstücken im Gewerbegebiet Ost in Höhe von 16,50 DM pro m2 festgelegt gehabt. In der Ratssitzung vom 19. April 1994 sei lediglich beschlossen worden, den Preis weiterhin beizubehalten. Gleichwohl sei im Vertrag vom 22. Dezember 1993 der Betrag von 11,00 DM pro m2 festgelegt worden. Es sei nicht entscheidend, dass die Eheleute ...... letztlich ein Grundstück nicht von ihr, sondern von einem Dritten erworben habe. Ebenso wenig seien ihre Verhandlungen mit anderen Gewerbetreibenden relevant. Der behauptete Zinsgewinn in Höhe von 2.700,00 DM im Zusammenhang mit dem Vertrag vom 22. Dezember 1993 sei nicht nachvollziehbar. In der Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 29. August 1995 sei die Vertragsangelegenheit durch Erweiterung der Tagesordnung zu Beginn der Sitzung ohne Vorlage beraten worden. Demgemäss hätten die Mitglieder des Verwaltungsausschusses bei Beschlussfassung keine Kenntnis der für den fraglichen Vertrag verbindlichen Regelungen gehabt.

16

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Gerichtsakte 6 A 2623, 2626 und 4657/00, 6 A 421 und 446/01 sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klagen, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung befunden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), sind zulässig, aber unbegründet.

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Die jeweilige Heranziehung der Kläger in den angefochtenen Bescheiden zur Leistung von Schadensersatz in Höhe von 11.385,00 DM (= 5.821,06 Euro) ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Der Regressforderung der Beklagten gegen den Kläger des Verfahrens 6 A 164/03 steht nicht entgegen, dass das früher bei dem erkennenden Gericht anhängige Verwaltungsstreitverfahren 6 A 2626/00 durch beiderseitige Erledigungserklärungen nach Aufhebung des dort angefochtenen Bescheides durch die Beklagte beendet worden ist. Denn Streitgegenstand des genannten Verfahrens war ausschließlich die Regressforderung der Beklagten in Höhe von 6.930,25 DM durch Bescheid vom 17. März 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2000 im Zusammenhang mit der Rückübertragung der ersten Teilfläche des von der Beklagten an die Eheleute ...... veräußerten Gewerbegrundstücks. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Aufhebung des dort angefochtenen Bescheides einen Verzicht auf mögliche Regressforderungen hinsichtlich der gesonderten Rückübertragung der zweiten Teilfläche an die Eheleute ...... erklärt oder eine sonstige Festlegung diesbezüglich getroffen hätte.

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Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 NBG (der § 78 BBG und § 46 BRRG entspricht) hat ein Beamter, der grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, seinem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Diese Vorschrift gilt nach herrschender Meinung auch für Ruhestandsbeamte wie die Kläger (vgl. Sommer/Konert/Sommer, NBG-Kommentar, 2001, § 86 Rdnr. 4). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in besonders schwerem Maße verletzt worden ist, wenn ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder zur Seite geschoben worden sind, und dass unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1998 - 2 B 6.98 - juris, m.w.N.). Hiervon ausgehend wird zutreffend in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt, dass beide Kläger ihre Dienstpflichten grob fahrlässig im Zusammenhang mit der Abwicklung der Rückübertragung der zweiten Teilfläche eines 1982 an die Eheleute ...... veräußerten Gewerbegrundstücks verletzt und dadurch einen Schaden in der geltend gemachten Höhe verursacht haben. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen (Feststellung gemäß § 117 Abs. 5 VwGO). Darin wird zutreffend ausgeführt, dass der Kläger des Verfahrens 6 A 164/03 als langjähriger Sachbearbeiter der Liegenschaftsangelegenheiten und der Kläger des Verfahrens 6 A 252/03 als Hauptverwaltungsbeamter maßgeblich mit der Vorbereitung und Abwicklung des Vertrages vom 10. August 1995 betraut gewesen sind. Ebenso zutreffend wird festgestellt, dass es sich ihnen hätte aufdrängen müssen, dass sich die abzutretende Kaufpreisforderung für die Rückübertragung der Grundstücksfläche von 2.070 m2 nach den in den notariellen Kaufverträgen vom 16. November 1982 und 22. Dezember 1993 bestimmten Modalitäten - also einem Kaufpreis von 22.770,00 DM (= 11,00 DM pro m2) - zu richten hat und für den Fall einer Abweichung von diesem Betrag Gründe sowie Argumente offen gelegt werden müssen. Ebenso hätte es sich ihnen aufdrängen müssen, in dieser Angelegenheit auf eine ordnungsgemäße Befassung der Gremien (Verwaltungsausschuss und Rat der Beklagten) hinzuwirken. Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

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Der Verantwortlichkeit des Klägers des Verfahrens 6 A 164/03 steht nicht entgegen, dass er nach seiner Dienstpostenbeschreibung für den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken im Gewerbegebiet nicht zuständig sein sollte (vgl. Feststellungen der Kammer im Urteil vom 27. November 2002 - 6 A 2623/00 -) und an den Verkaufsverhandlungen sowie dem Abschluss des Vertrags vom 10. August 1995 offenbar nach außen hin nicht mitgewirkt hat. Er ist jedenfalls mit Billigung seiner Vorgesetzten intern maßgeblich mit der Vorbereitung und Abwicklung des Vertrages vom 10. August 1995 betraut gewesen. So hat er den ersten Vertragsentwurf vom 30. Juni 1995 geprüft und unter dem 10. Juli 1995 vermerkt, "Vorliegender Vertragsentwurf kann mit Änderungen beurkundet werden". Dass er auch weiterhin mit der Angelegenheit befasst gewesen ist, zeigt sich an seinen handschriftlichen Anmerkungen im zweiten Entwurf vom 24. Juli 1995 und seinem Vermerk vom selben Tag "19,50 DM pro m2 ist unbegründet (max. 16,50 DM pro m2)". Hierfür spricht auch sein handschriftlicher Vermerk vom 29. August 1995 zu dem fraglichen Grundstückskaufvertrag, den er offenbar im Zusammenhang mit der Sitzung des Verwaltungsausschusses der Beklagten an diesem Tag gefertigt hat. Schließlich stellt der Kläger seine Mitwirkung in dieser Angelegenheit weder im Widerspruchs- noch im Klagevorbringen ernsthaft in Frage. Im Gegenteil wird seine Einbindung in die Angelegenheit durch sein Vorbringen deutlich, Gespräche mit Ratsherren und anderen Verantwortlichen geführt und schwierige Verhandlungen begleitet zu haben. Bei der derart mit Billigung der Beklagten übernommenen Aufgabe trafen ihn auch uneingeschränkt die Sorgfaltspflichten, die ihm als Hauptsachbearbeiter im Sachgebiet Liegenschaften aus seinem originären Zuständigkeitsbereich bekannt waren. Insofern musste es sich ihm aufdrängen, dass wegen vertraglicher Verpflichtungen aus der Vergangenheit (notarielle Kaufverträge vom 16. November 1982 und 22. Dezember 1993) die abzutretende Kaufpreisforderung für den fraglichen Grundstücksteil 22.770,00 DM (= 11,00 DM pro m2) betragen musste. Dies gilt um so mehr, als noch im ersten Vertragsentwurf vom 30. Juni 1995 eben dieser Kaufpreis in § 9 genannt war. Bei den behaupteten schwierigen und komplexen Vertragsverhandlungen oblag es ihm, die Abweichungen durch Mehrforderungen gegenüber den ursprünglichen Vertragsmodalitäten für Vorgesetzte und die Gremien offenkundig zu machen und gegebenenfalls Gründe sowie Argumente für eine Abweichung zusammenzustellen, um eine sachgemäße Entscheidungsfindung der berufenen Gremien zu ermöglichen. Derartige Handlungspflichten entspringen der durch seine Vorbefassung mit der Angelegenheit entstandenen Verantwortlichkeit und seinen allgemeinen beamtenrechtlichen Dienstpflichten.

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Dass seine Versäumnisse auf Anweisung seiner Vorgesetzten entstanden sind, behauptet der Kläger selbst nicht substantiiert. Abgesehen davon wäre von einem ordnungsgemäß handelnden Sachbearbeiter in Liegenschaftsangelegenheiten in einem derartigen Fall zu erwarten gewesen, dass er einen schriftlichen Vermerk fertigt und seinem Vorgesetzten zur Mitzeichnung vorlegt.

23

Das Gericht verkennt nicht, dass der Eintritt des entstandenen Schadens durch Versäumnisse anderer - etwa des Klägers des Verfahrens 6 A 252/03 - oder dadurch begünstigt wurde, dass der Kläger offenbar keiner ordnungsgemäßen Kontrolle und Aufsicht unterlag. Gleichwohl stellt dies die beachtliche Mitursächlichkeit seiner Versäumnisse für den Schaden nicht in Abrede. Hätte der Kläger deutlich auf die alten vertraglichen Bedingungen hingewiesen, umfassend informiert und auf ordnungsgemäße Beteiligung der Gremien bestanden, wäre es weitaus schwieriger gewesen, den Vertrag vom 10. August 1995 wie geschehen zu schließen.

24

Der nachträgliche Hinweis auf Schwierigkeit und Komplexität der Vertragsverhandlungen und mögliche Argumente für eine Vertragsanpassung - über die zuständige seinerzeit Gremien zu befinden gehabt hätten - beseitigt die frühere Sorgfaltspflichtverletzungen nicht.

25

Die eigenen Sorgfaltspflichtverletzungen werden auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger - wie durch die vorgelegten Protokolle belegt - an den maßgeblichen Sitzungen des Verwaltungsausschusses und des Rats der Beklagten in den Jahren 1982, 1993 und 1995 nicht teilgenommen hat. Es war seine Aufgabe als Hauptsachbearbeiter, gerade im Vorfeld solcher Sitzungen die für eine Entscheidung durch das berufene Gremium erforderlichen Informationen und Interessenlagen zusammenzutragen. In diesem Zusammenhang vermag keiner der Kläger keinen Vorteil daraus zu ziehen, dass der Verwaltungsausschuss in der Sitzung vom 29. August 1995 den Vertrag vom 10. August 1995 und damit die Rückübertragung der Gewerbeflächen zu einem Preis von 16,50 DM pro m2 gebilligt hat. Nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten wurde die Angelegenheit nämlich durch Erweiterung der Tagesordnung zu Beginn der Sitzung gemäß § 59 Abs. 4 Satz 1 iVm § 41 Abs. 3 Satz 3 NGO ohne Vorlage beraten. Folglich dürften die Mitglieder des Verwaltungsausschusses bei ihrer Beschlussfassung keine Kenntnis der für den in Rede stehenden Vertrag verbindlichen Regelungen und der besonderen Problematik gehabt haben. In dem handschriftlichen Vermerk des Klägers vom 29. August 1985, der wohlmöglich im Zusammenhang mit der Ausschusssitzung gefertigt wurde, finden sich jedenfalls keine ausreichenden Informationen. Vor allem aber hätte es zusätzlich einer Billigung des Vertrages durch den Rat der Beklagten bedurft.

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Soweit der Kläger des Verfahrens 6 A 252/03 in diesem Zusammenhang einwendet, er habe ohne Ratsbeteiligung die in § 7 des Kaufvertrages vom 10. August 1995 enthaltene Verpflichtung eingehen können, weil die Überzahlung unterhalb der in § 4 Nr. 2 Satz 1 der Hauptsatzung der Beklagten festgesetzten Wertgrenze von 10.000,00 DM liege, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Maßgeblich für das Beteiligungserfordernis des Rates war nicht die Höhe der Überzahlung, sondern der abzutretenden Kaufpreisforderung in Höhe von 34.155,00 DM, die die Wertgrenze eindeutig überstieg. Selbst wenn man entgegen dieser Einschätzung nur auf die Höhe der Überzahlung abstellen würde, wäre die Wertgrenze nicht unterschritten. Denn ein unmittelbarer Zinsvorteil der Beklagten durch den Rückübertragungsvertrag vom 22. Dezember 1993 (vgl. hierzu Aktenvermerk des Klägers des Verfahrens 6 A 252/03 vom 23. November 1993) wäre faktischer Natur, bereits 1993 angefallen und dürfte nicht ohne weiteres bei einem Jahre später abzuschließenden Folgevertrag in Abzug gebracht werden.

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Dem Kläger des Verfahrens 6 A 252/03 trafen im Übrigen als damaligen Hauptverwaltungsbeamten der Beklagten entsprechende Sorgfaltspflichten bei der Vorbereitung und Abwicklung des Vertrages vom 10. August 1995 sowie hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Beteiligung und Information der Gremien Verwaltungsausschuss und Rat. Dass er mit der Angelegenheit tatsächlich befasst gewesen ist, wird u.a. durch seine handschriftlichen Anmerkungen bzw. Korrekturen am ersten und zweiten Vertragsentwurf vom 24. Juli 1995 belegt.

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Hinsichtlich des Vorwurfs einer unterlassenen Beteiligung des Rats der Beklagten kann der Kläger auch nicht mit Erfolg mit dem Einwand gehört werden, der Rat habe in seiner Sitzung vom 19. April 1994 beschlossen, die Flächen im neuen Gewerbegebiet Ost zu einem Preis von 16,50 DM pro m2 zu veräußern und damit den hier streitigen Grundstückskaufpreis quasi gebilligt. Die derart allgemeine Billigung von Grundstückspreisen im Gewerbegebiet Ost in früheren Ratsbeschlüssen ersetzt schon nicht eine ordnungsgemäße Befassung des Rates mit dem Vertrag vom 10. August 1995. Dies gilt um so mehr, als es dabei um die Einhaltung - oder gegebenenfalls Abänderung - der Rückabwicklungsmodalitäten aus den Verträgen vom 16. November 1982 und 22. Dezember 1993 ging. Unbestritten trägt die Beklagte in diesem Zusammenhang vor, dass die vom Rat gebilligten Grundstückspreise im Gewerbegebiet Ost in Höhe von 16,50 DM pro m2 bereits bei Abschluss des Rückübertragungsvertrages vom 22. Dezember 1993 galten und gleichwohl im konkreten Fall einen Quadratmeterpreis von 11,00 DM zugrunde gelegt wurde.

29

Entgegen der Auffassung der Kläger wird durch die Entscheidung des Rats der Beklagten, den Preis für Grundstücke im Gewerbegebiet auf 16,50 DM pro m2 festzulegen, der eingetretene Schaden in Höhe von 11.385,00 DM nicht in Frage gestellt. Bedeutsam ist insoweit, dass die Beklagte nach den alten vertraglichen Bestimmungen für die Rückübertragung der Grundstücksfläche von 2.070 m2 lediglich 22.700,00 DM (= 11,00 DM pro m2) geschuldet hätte, solange diese vertraglichen Bedingungen nicht ordnungsgemäß abgeändert worden wären. Durch die im Außenverhältnis gültige Kaufpreisforderung in Höhe von 34.155,00 DM sind demgegenüber Mehrkosten in Höhe von 11.385,00 DM (= 5.821,06 Euro) entstanden, die sonst nicht zu zahlen gewesen wären. Diese Differenz wurde auch nicht dadurch ausgeglichen, dass die zurückgegebene Fläche zum gleichen Preis (16,50 DM pro m2) an Dritte veräußert worden ist. Folglich bleibt es bei dem vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises ........ beanstandeten Schaden.

30

Daher waren die Klagen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 iVm § 708 Nr. 11 ZPO.