Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 08.07.2005, Az.: 2 A 1373/05

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
08.07.2005
Aktenzeichen
2 A 1373/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 43245
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2005:0708.2A1373.05.0A

Gründe

1

Die zulässige Klage ist unbegründet.

2

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Festsetzung des Gemeindeanteils an der Spielbankabgabe für das Jahr 2000 von mehr als 1.293.422,00 DM (entspricht 661.316,16 Euro). Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 16. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Oberfinanzdirektion H. vom 10. März 2005, mit dem der Beklagte den Anteil an der Spielbankabgabe für das Jahr 2000 auf 1.293.422,00 DM festgesetzt und einen darüber hinausgehenden Anspruch zu Gunsten der Klägerin abgelehnt hat, ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Er verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ferner kann dem gemäß dem Verpflichtungsbegehren der Klägerin - Festsetzung des Anteils an der Spielbankabgabe in Höhe von weiteren 4.104.085,-- Euro (entspricht zusammen gerechnet mit dem bereits zuerkannten Anteil an der Spielbankabgabe in Höhe von 661.316,16 Euro 20 % des Bruttospielbetrages im Jahr 2000) - nicht entsprochen werden (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

3

Der begehrte Anspruch ergibt sich - auch nach Auffassung der Klägerin - von vornherein nicht unmittelbar aus § 8 NSpielbG vom 10. November 1989 (Nds. GVBl. S. 375) i.V.m. der SpielbVO vom 26. Januar 1990 (Nds. GVBl. S. 37) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. Dezember 1994 (Nds. GVBl. S. 540). Nach § 1 der genannten Verordnung erhält die Gemeinde, in der sich eine öffentliche Spielbank befindet, vom Land Niedersachsen einen Anteil an der Spielbankabgabe in Höhe von 10 v.H. des Bruttospielertrages dieser Spielbank, höchstens jedoch jährlich 50,00 Deutsche Mark je Einwohner. Soweit der Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe durch die Einwohnerzahl begrenzt wird, erhöht er sich jeweils am 1. Februar erstmals im Jahre 1997, um die Hälfte des vom Hundertsatzes, um den der Bruttospielertrag der Niedersächsischen Spielbanken im Vorjahr gestiegen ist. Hiervon ausgehend hat die Klägerin nach der auf § 8 Abs. 2 Satz 2 NSpielG iVm § 1 der SpielbVO erfolgten Höchstbetragsberechnung lediglich einen Anspruch in Höhe von jährlich 51,71 DM pro Einwohner, mithin einen Anspruch auf einen Anteil an dem Aufkommen aus der Spielbankabgabe für 2000 in Höhe von 1.293.422,00 DM.

4

Eine einen darüber hinausgehenden Anspruch vermittelnde Rechtsgrundlage ist weder ersichtlich noch von der Klägerin überzeugend dargelegt worden. Insbesondere besteht nicht ein aus der Verfassung ableitbarer Teilhabeanspruch der Spielbankgemeinde an der Spielbankabgabe in Höhe der Einbuße der Realsteuern sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern. Entgegen der Klägerin ist die Kammer nämlich der Auffassung, dass die oben genannten maßgeblichen Vorschriften verfassungsgemäß sind. Insofern kommt auch eine - sinngemäß von der Klägerin beantragte - Aussetzung des Verfahrens zur Vorlage ihrer dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der oben genannten Vorschriften beim Bundesverfassungsgericht (Art. 100 GG) oder beim Staatsgerichtshof (Art. 54 NV) - als prozessuales Zwischenziel für ihr Verpflichtungsbegehren - nicht in Betracht. Das erkennende Gericht teilt nicht die Auffassung der Klägerin, die Vorschriften, die die Höhe des den kommunalen Gebietskörperschaften zustehenden Anteils an der Spielbankabgabe regelten, genügten unbeschadet eines insoweit bestehenden Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, weil der kommunale Anteil an der Spielbankabgabe deutlich hinter den Einnahmen zurückbleibe, die sich für Spielbankgemeinden ergäben, wenn Spielbanken wie andere Gewerbebetriebe besteuert würden.

5

Zunächst ist dem Einwand der Klägerin nicht zu folgen, § 8 NSpielbG gfls. in Zusammenhang mit der SpielbVO verstoße gegen die in Art. 106 Abs. 6 GG verankerten Grundsätze. Insbesondere teilt das Gericht nicht die sinngemäß geäußerte Auffassung der Klägerin, die Begrenzung des Anspruchs einer Spielbankabgabe auf weniger als 20 % des Bruttospielertrages verstoße gegen Art. 106 Abs. 6 GG, da deren Vorgaben den Gemeinden eine verfassungsrechtliche Position hinsichtlich der wirtschaftlichen Nutzung des Spielbankgewinns vermittele. Der insoweit von der Klägerin angeführte Gesichtspunkt, in der durch die Spielbanken zu leistenden Spielbankabgabe seien die - den Gemeinden zustehenden - Gewerbe- sowie örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern gleichsam enthalten, findet in Art. 106 Abs. 6 GG keine Stütze. Ein Anspruch der Spielbankgemeinden auf Beteiligung am Aufkommen der Spielbankabgabe - in welcher Höhe auch immer - lässt sich nicht durch Auslegung des Art. 106 Abs. 6 GG herleiten mit der Folge, dass der Ertrag der Spielbankabgabe gemäß Art. 106 Abs. 2 Nr. 6 GG allein den Ländern zusteht.

6

Zunächst streitet nicht die grammatikalische Auslegung des Art. 106 Abs. 6 GG für die Auffassung der Klägerin.

7

Art. 106 Abs. 6 GG hat folgenden Wortlaut:

8

(6) 1Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. 2Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. 3Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. 4Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. 5Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 6Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

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Angesichts der klaren Abfassung dieser Vorschrift, liegt es auf der Hand, dass die Spielbankabgabe - auch nicht teilweise - als "Aufkommen" der in Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG genannten Steuerarten angesehen werden kann. Gegenteiliges behauptet auch nicht die Klägerin, die in ihrer Klagebegründung selbst sinngemäß darstellt, dass im Falle einer Spielbankabgabe ein "Steueraufkommen, das den Gemeinden gemäß Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG zustehen könnte," nicht existiere.

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Die systematische Auslegung des Art. 106 Abs. 6 GG stützt ebenfalls nicht die Auffassung der Klägerin. Andere verfassungsrechtliche Vorgaben, die den von der Klägerin angenommenen Partizipationsanspruch der Spielbankgemeinden begründen könnten, drängen sich nicht auf. Insbesondere pflichtet das erkennende Gericht nicht dem Hinweis der Klägerin bei, mit der Zuweisung des Aufkommens aus der Spielbankabgabe an die Länder durch Art. 106 Abs. 2 Nr. 6 GG sei eine endgültige Regelung über die Verteilung des Aufkommens aus dieser Steuer und damit auch eine Entscheidung über das Schicksal des Anspruchs kommunaler Gebietskörperschaften auf Teilhabe an der Spielbankabgabe nicht getroffen worden.

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Dem von der Klägerin vorgetragenen Gedanken steht die Regelung des Art. 106 Abs. 7 Satz 2 GG entgegen, wonach die Landesgesetzgebung im Übrigen bestimmt, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt. Der Vergleich mit Art. 106 Abs. 7 Satz 1 GG, wonach der Landesgesetzgeber verpflichtet ist, den Gemeinden einen bestimmten Hundertsatz vom Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftssteuern zuzuweisen, zeigt, dass eine solche Verpflichtung für die übrigen Landessteuern nach dem ausdrücklichen Wortlauf des Grundgesetzes nicht besteht. Der Hinweis der Klägerin, der Anspruch auf die Realsteuern sowie die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern müssten durch den Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe "kompensiert" werden, überzeugt nicht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG keine Gewähr für den unveränderten Fortbestand der Steuer begründet, sondern lediglich eine Sicherung der Gemeinden gegen den Entzug der Ertragshoheit, soweit und solange ein Aufkommen nach den zugrunde liegenden Steuergesetzen erzielt wird, darstellt (vgl. Fischer-Menzhausen, GG, Kommentar, Bd III, 3. Aufl 1996 Art. 106 RdNr. 37). Was im Übrigen z.B. die Gewerbesteuer angeht, entscheidet über dieses Steuersubjekt nach Art. 105 Abs. 2 GG allein der Bund. Dieser hat jedoch nach § 3 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz die Spielbanken von der Gewerbesteuer befreit. Diese Hintergründe zeigen auf, dass der von der Klägerin vertretene Ansatz, aus Art. 106 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 6 GG ließe sich ein Partizipationsanspruch herleiten, nicht haltbar ist.

12

Auch die historische Auslegung des Art. 106 Abs. 6 GG führt nicht zu einem Ergebnis, das die Rechtsansicht der Klägerin stützen könnte. Insoweit lassen sich allenfalls aus den - von den Beteiligten kontrovers diskutierten - Gesetzgebungsprozessen von 1955 und 1956 Anhaltspunkte dafür finden, welche Bedeutung der Verfassungsgeber bei der Gestaltung des Art. 106 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 6 GG vor Augen hatte. Die erkennende Kammer teilt die Auffassung des Beklagten, dass die in der Klagebegründung herangezogene Gesetzgebungsgeschichte von 1955 und 1956 nicht geeignet ist, die dem Wortlauf nach eindeutige Zuweisung des Aufkommens aus der Spielbankenabgabe zu relativieren. Hierzu hat der Beklagte in seiner Erwiderung auf die Klage ausgeführt:

13

"Ungeachtet dieses allgemeinen Vorbehalts sind die in der Klagebegründung geschilderten Vorschläge zur Ergänzung der Ertragszuweisung des Art. 106 Abs. 2 Nr. 6 GG (1955) eher geeignet, die Auffassung der Klägerin zu widerlegen, als sie zu stützen. Im Jahre 1955 war erwogen worden, vor dem Hintergrund der Steuerbefreiung des Spielbankunternehmens eine Beteiligung des Bundes am Ertrag der Spielbankabgabe positiv verfassungsrechtlich zu regeln, d.h. eine Verbundlösung anzuordnen. Der verfassungsändernde Gesetzgeber war sich also schon damals dessen bewusst, dass eine Beteiligung nach dem Trennprinzip grundsätzlich ausgeschlossen war und eine Beteiligung des Bundes eine verfassungsrechtliche Grundlage voraussetzte. Wenn der verfassungsändernde Gesetzgeber nun auf die Aufnahme einer solchen Beteiligung zugunsten des Bundes verzichtet, so kann dies sicher nicht als Zeichen für eine Relativierung, sondern allenfalls als Bestätigung des Trennungsprinzips und der Zuweisung der Ertragsmasse an die Länder gedeutet werden. Im zuständigen Ausschuss traten zwar Unsicherheiten darüber auf, inwieweit Verwaltungsabkommen eine Beteiligung des Bundes ermöglichen könnten. Ergebnis der Diskussion war jedoch, die eindeutige Zuweisung als Ländersteuer, verbunden mit dem Vorschlag der Bundesbeteiligung, die dann schließlich im Vermittlungsausschuss wieder entfiel. Insgesamt macht die Genese des Art. 106 Abs. 2 Nr. 6 GG im Jahre 1955 deutlich, dass die Spielbankabgabe in das von Trennprinzip bereitete Ertragsverteilungssystem zugunsten der Länder eingeordnet werden sollte - und dies bedingt eine endgültige Regelung über die Verteilung des Aufkommens zu den Ländern. Ungeachtet der beschriebenen Unsicherheiten hinsichtlich der Verwaltungsabkommen war von vornherein eindeutig, dass verfassungsrechtliche Ansprüche anderer Beteiligter nicht geltend gemacht werden konnten.

14

Die nachfolgende Staatspraxis, den Bund gleichwohl auf der Basis von Verwaltungsvereinbarungen zu beteiligen, konnte aber die verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht modifizieren; sie ist wie bereits erwähnt seit langem aufgegeben.

15

...

16

Die Frage einer grundgesetzlichen Beteiligung der Kommunen an der Spielbankabgabe stellte sich 1955 von vornherein deswegen nicht, weil die Finanzverfassung des Grundgesetzes damals noch überhaupt keine Garantien für die Kommunen enthielt.

17

Art. 106 Abs. 2 und 6 GG (1955) hatten folgenden Wortlaut:

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"(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

19

...

20

6. die Abgaben von Spielbanken,

21

7. die Realsteuern,

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8. die Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis.

23

(...)

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(6) Die Landesgesetzgebung bestimmt, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinen (Gemeindeverbänden) zufließt."

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Das Aufkommen der Realsteuern und der Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis wurde damit im bundesstaatlichen Verhältnis den Ländern zugewiesen; über die Zuordnung auf Land oder Gemeinden war keine Regelung enthalten.

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Erst eine nachfolgende Neuregelung 1956 trat - unter Streichung von Absatz 2 Nr. 7 - folgende, in ihrer Struktur der noch geltenden Regelung entsprechende Regelung:

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"(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

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...

29

6. die Abgaben von Spielbanken.

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(6) Das Aufkommen der Realsteuern steht den Gemeinden zu. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen dem Land zu. (...) Im Übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt."

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Hier setzt die Klagebegründung an und versucht, aus dieser Neuerung einen Anspruch der Gemeinden an der Spielbankabgabe zu begründen. Die neu hinzutretende Berechtigung dürfe nicht dadurch unterlaufen werden, dass dem Land eine Abgabe zugewiesen werde, die Abgeltungscharakter für solche Steuern habe, die nunmehr der Gemeinde zustünden.

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Diese Argumentation leidet zum einen wiederum daran, dass auf eine Gesetzgebungsgeschichte zurückgegriffen wird, deren Relevanz fragwürdig ist, so. GlZiff. 4.b).

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Darüber hinaus verkennt sie die Reichweite der Neuregelung. Bereits oben wurde ausgeführt, dass Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG nur die Ertragsberechtigung hinsichtlich der vom Gesetzgeber geregelten Gewerbesteuer, aber weder die Erhebung der Gewerbesteuer überhaupt noch die Einbeziehung bestimmter Gegenstände schützt. Mit der Neuregelung des Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG wies der verfassungsändernde Gesetzgeber im bundesstaatlichen Durchgriff auf die kommunale Ebene den Gemeinden eine Ertragsberechtigung zu, für die zuvor lediglich die föderale Ebene der Länder - also ohne Festlegung auf Land oder Gemeinden - festgelegt war. Bei dieser ergänzenden Entscheidung knüpfte er an die vorgefundene Struktur des Art. 106 Abs. 2 GG an. Die Ertragszuweisung hinsichtlich der Realsteuern in Art. 106 Abs. 2 Nr. 7 a.F. GG wurde in ihrer inhaltlichen Reichweite nicht verändert, sie wurde nur so wie vorgefunden um den weiteren Aspekt des Verhältnisses zwischen Land und Kommunen ergänzt. Die Abgrenzung der alten Nr. 6 - Abgabe von Spielbanken - und der alten Nr. 7 - Realsteuern wurde nicht im Sinne eines neuartigen "Vorrangs" der Ertragszuweisung der Realsteuern vor einer - nunmehr nur noch "vorläufigen" Zuweisung der Spielbankabgabe modifiziert.

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Insofern hat die schlichte Tatsache, dass die Gemeinden nie über ein bundesverfassungsrechtlich abgesichertes Recht auf Realsteuern von Spielbanken verfügt haben, dass ihnen durch die Spielbankenerhebung "verloren gehen" konnte, einen verfassungssystematischen Hintergrund. Sie haben im Jahr 1956 die Realsteuergarantie bereits "vorbelastet" durch die Abgrenzung und gesonderte Ertragsberechtigung der Länder für die Spielbankabgabe erworben. Für die Spielbankabgabe hat der verfassungsändernde Gesetzgeber eine Ertragszuweisung an die Kommunen gewollt und beschlossen. Also bleibt es insofern dabei, dass das Grundgesetz die Verteilung zwischen Land und Kommune nicht regelt, sondern dies der Landesgesetzgebung überlässt, vgl. Art. 106 Abs. 7 Satz 2 GG heutige Fassung."

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Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht inhaltlich uneingeschränkt an. Die hiergegen von der Klägerin vorgebrachten Einwände überzeugen die Kammer nicht, zumal auch der Bundesgesetzgeber - wie Gesetzgebungsprozesse in der jüngeren Vergangenheit zeigen - offensichtlich von dem Verständnis ausgeht, das durch Art. 106 Abs. 6 GG normierte Prinzip gewährleiste den Gemeinden (lediglich) eine Ertragshoheit in den dort aufgeführten Bereichen. In Zusammenhang mit der Schaffung des Gesetzes zur Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 13/8348 vom 6. August 1997):

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"...Die Grundgesetzänderung sieht entsprechend den Forderungen der kommunalen Spitzenverbände sowohl die Festschreibung einer obligatorischen Umsatzsteuerbeteiligung der Gemeinden in Artikel 106 Abs. 5 a (neu) GG vor als auch eine Absicherung der Ertragshoheit der Gemeinden (Hervorhebung durch das erkennende Gericht) über die (verbleibende) Gewerbeertragsteuer. Zu diesem Zweck wird in Artikel 106 Abs. 6 GG das Wort "Realsteuern" durch die Worte "Grundsteuer und Gewerbesteuer" ersetzt. In Artikel 28 Abs. 2 GG wird in einem neuen Satz 3 die Gewerbesteuer als eine mit einem kommunalen Hebesatz ausgestattete Steuerquelle verankert. Sie ist Bestandteil der finanziellen Eigenverantwortung der Gemeinden. Der Gesetzentwurf empfiehlt die Einführung eines Umsatzsteueranteils der Gemeinden als Ausgleich für die aus dem Wegfall der Gewerbekapitalsteuer resultierenden Steuerausfälle der Kommunen. Diese Maßnahme ist nicht nur als reine Kompensationsregelung zu bewerten Vielmehr bedeutet diese Ersatzfinanzierung eine deutliche Verbesserung der Einnahmestruktur der Gemeinden, weil diese mit der Beteiligung am Umsatzsteueraufkommen eine stetige Steuerquelle erhalten. Insbesondere wird die Steuerkraft der Gemeinden in den neuen Ländern gestärkt, denn diese erhalten anstelle der bisher nicht erhobenen Gewerbekapitalsteuer eine Beteiligung an der Umsatzsteuer. Für die Gemeinden ist die Umsatzsteuerbeteiligung auch deshalb vorteilhaft, weil sie am Aufkommen aus möglichen künftigen Umsatzsteuererhöhungen partizipieren...."

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Im weiteren Verlauf dieser Gesetzesbegründung heißt es dann in Zusammenhang zum Abschnitt "Änderung des Grundgesetzes":

38

"...Durch die Einfügung in Artikel 106 Abs. 3 wird zugelassen, die Gemeinden am Umsatzsteueraufkommen nach Maßgabe von Absatz 5 a zu beteiligen. Den Gemeinden kann danach ein durch Bundesgesetz festzusetzender Anteil am Umsatzsteueraufkommen zugewiesen werden. Durch die neue Beteiligungsmöglichkeit der Gemeinden an der Umsatzsteuer wird die Länderkompetenz für die Finanzausstattung der Gemeinden und die grundsätzliche finanzwirtschaftliche Zugehörigkeit der Kommunen zu den Ländern nicht berührt (vgl. Artikel 106 Abs. 9 GG). Durch die Neufassung werden die Gemeinden mit Wirkung ab dem 1. Januar 1998 nunmehr obligatorisch an dem Aufkommen der Umsatzsteuer beteiligt. Damit ist die Umsatzsteuerbeteiligung der Gemeinden mit Verfassungsrang direkt in Artikel 106 Abs. 5 a GG abgesichert. Die gesetzliche Umsetzung des einzuführenden Beteiligungsanspruchs der Gemeinden erfolgt im Finanzausgleichsgesetz und im Gemeindefinanzreformgesetz. Absatz 6 Satz 1 regelt die Zuordnung des Aufkommens der Grundsteuer und der Gewerbesteuer an die Gemeinden (Hervorhebung durch das erkennende Gericht). Die Ergänzung ist im Sinne einer Klarstellung notwendig, da die Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer den Charakter der Gewerbesteuer als Realsteuer (Objektsteuer) in Frage stellen könnte..."

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Die hier maßgeblichen Regelungen des Niedersächsischen Spielbankengesetz verstoßen auch nicht gegen die "Ertragshoheit" kommunaler Gebietskörperschaften im Hinblick auf die Gewerbesteuer und die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, die aus der Garantie kommunaler Selbstverwaltung (Art. 57 NV) und der Gewährleistung einer angemessenen Finanzausstattung (Art. 58 NV) resultieren. Die in der Niedersächsischen Verfassung enthaltenen Regelungen zur Garantie kommunaler Selbstverwaltung entsprechen den Vorgaben des Art. 28 Abs. 2 GG. Diese Grundsätze geben lediglich sinngemäß vor, dass die Gemeinden so gestellt sein müssen, dass deren Finanzausstattung nicht in Frage gestellt ist. Hierzu hat sich das BVerfG in einer Entscheidung in Zusammenhang mit einer den Kommunen auferlegte Krankenhausumlage zur Finanzierung von Krankenhausbauten geäußert (BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363-395), in der es auszugsweise heißt:

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"Art. 28 Abs. 2 GG wird endlich auch nicht dadurch verletzt, daß der Gesetzgeber ein öffentliches Finanzierungssystem errichtet und dieses in staatliche Regie gegeben hat.

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a) Hierdurch wird die kommunale Befugnis zur eigenverantwortlichen Regelung der eigenen Angelegenheiten in organisatorischer Hinsicht nicht betroffen. Insbesondere bleibt das Recht zu eigenverantwortlicher Einnahme- und Ausgabewirtschaft unberührt. Die Krankenhausumlage bewirkt, daß den kommunalen Körperschaften Ausgaben (Umlageschuld) auferlegt und ggf. Einnahmen (Fördermittel für eigene Krankenhäuser) verschafft werden. Das stellt die haushalterische Verantwortlichkeit als solche nicht in Frage. Gegen die Auferlegung einzelner Ausgabepflichten bietet Art. 28 Abs. 2 GG - auch wenn man in ihm eine insgesamt zureichende Finanzausstattung mitgarantiert ansieht, was das Bundesverfassungsgericht bisher nicht entschieden hat (vgl. BVerfGE 71, 2536 f.) - jedenfalls keinen Schutz, solange, wie hier, diese Finanzausstattung nicht in Frage gestellt wird (vgl. BVerfGE 23, 353369, 371 f.; 26, 228244)."

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Dass bei einer Gemeinde, in der sich eine öffentliche Spielbank befindet, die Finanzausstattung in Frage gestellt ist, wenn sie die in der Spielbankabgabe enthaltenen Anteile "Gewerbesteuer, Vergnügungssteuer etc" nicht erhält, ist von vornherein abwegig. Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 18. März 1970 (- 2 BvO 1/65 -, BVerfGE 28, 119) die Vorteile einer Gemeinde, die sie wegen des Betreibens einer Spielbank in ihrem Bereich hat, hervorgehoben. Dort heißt es unter anderem:

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"Ohne Zweifel ist allerdings der Betrieb einer Spielbank auf Gewinn gerichtet. Die in den Spielbanken zugelassenen Glücksspiele sind so angelegt, daß jedenfalls in aller Regel die Bank letztlich gewinnt. Nur deshalb finden sich Unternehmer, die Spielbanken betreiben. Dieser Umstand und die damit geschaffene Einnahmequelle für die öffentliche Hand war eines der Motive des Gesetzgebers von 1933. Für ihn spielten auch wirtschaftliche Erwägungen eine Rolle: die Steigerung des Devisenaufkommens durch Anlockung von Ausländern, insbesondere aber die Förderung des Fremdenverkehrs ganz allgemein und die Förderung bestimmter Kur- und Badeorte im besonderen, in denen auf mannigfache Weise eine Vielzahl von Gewerbetreibenden vom Spielbankbetrieb und von den Spielbankbesuchern profitieren, die aber auch insofern einen beträchtlichen Nutzen aus dem Spielbankbetrieb ziehen, als der Staat ihnen seit jeher einen Teil der Spielbankabgabe zur Erhaltung und zum Ausbau ihrer Kur- und Badeanlagen zur Verfügung gestellt hat."

44

Angesichts der dargelegten Besserstellung der Spielbankgemeinden kann nicht davon gesprochen werden, dass die Finanzausstattung dieser Gemeinde in Frage gestellt wird, wenn sie nicht an der Spielbankabgabe partizipiert.

45

Schließlich stützt auch nicht der Hinweis der Klägerin das Klagebegehren, eine nicht anerkannte Partizipierung der Spielbankgemeinden an der Spielbankabgabe würde das interkommunale Gleichbehandlungsgebot verletzen. Die bundesrechtlichen Vorschriften (z.B. das Gewerbesteuergesetz) sowie die Regelungen des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes ermöglichen es jeder Gemeinde, nach den selben rechtlichen Bedingungen Gewerbesteuer sowie örtliche Verbrauchsteuern zu erheben. Dies hat zur Folge, dass auch für alle Gemeinden der Grundsatz gilt, dass Spielbankerträge nicht mit diesen Steuern belegt werden können. Der Hinweis der Klägerin, durch die Vorenthaltung einer angemessenen Beteiligung an der Spielbankabgabe würden die Spielbankgemeinden zugleich gegenüber anderen Gemeinden insofern benachteiligt, als es nicht mehr ohne Weiteres möglich sein werde, Gewerbebetriebe anzusiedeln, die eine Beeinträchtigung der Attraktivität des Ortes für Gäste bewirken könnten, überzeugt das erkennende Gericht nicht. Insoweit übersieht die Klägerin, dass Spielbankgemeinden in besonderer Weise von dem Spielbankbetrieb profitieren. Insbesondere ist gerichtsbekannt, dass durch die Existenz der zahlreichen Spielbankbesucher weitere Gewerbetreibende sich dafür entscheiden, sich in der Spielbankgemeinde wirtschaftlich zu betätigen.

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Aus alledem ergibt sich, dass das von der Klägerin ins Feld geführte Prinzip der "Abgeltungswirkung" der Spielbankabgabe der einzelnen Spielbankgemeinden keinen subjektiv öffentlich-rechtlichen Anspruch - auf einen Anteil aus deren Aufkommen aus der Spielbankabgabe - vermittelt. Die Abgeltungswirkung der Spielbankabgabe steht ausschließlich im öffentlichen Interesse. Sie beruht auf Praktikabilitätserwägungen zur Erreichung der notwendigen Transparenz, die es dem Gesetzgeber ermöglicht, die durch die Spielbank erzielten Gewinne bis zur Grenze der Wirtschaftlichkeit tatsächlich abzuschöpfen, diese Grenze aber andererseits nicht zu überschreiten (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 8. März 1995 - II R 11/93 -, BFH/NV 1995, 1013, zitiert nach JURIS).