Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 11.07.2005, Az.: 11 A 1045/05

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
11.07.2005
Aktenzeichen
11 A 1045/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 43251
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2005:0711.11A1045.05.0A

Amtlicher Leitsatz

Ein Ausländer, der im Asylverfahren und trotz Hinweises gegenüber der Ausländerbehörde über seine Identität und Staatsangehörigkeit täuscht, verwirklicht die Ausweisungsgründe nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG (im Anschluss an OVG Lüneburg InfAuslR 2002, 13)

Tatbestand:

1

Der Kläger reiste am 21. Juli 2003 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Gegenüber der Bundesgrenzschutzinspektion D. gab er an, die liberianische Staatsangehörigkeit zu besitzen und am 29. Mai 1978 in M. geboren zu sein. Dies wiederholte der Kläger in der Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 29. Juli 2003. Ein vom Bundesamt eingeholtes Sprachgutachten vom 5. Oktober 2003 kommt indes zu dem Ergebnis, dass der Kläger mit Sicherheit aus Nigeria stamme und nicht aus Liberia.

2

Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 9. Januar 2004 ist der Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet abgelehnt und festgestellt worden, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht gegeben sind. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen und anderenfalls seine Abschiebung nach Nigeria angedroht. Ein hiergegen gerichteter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb erfolglos (VG Oldenburg, Beschluss vom 22. Januar 2004 - 2 B 304/04 -). Die von ihm erhobene Klage ist mit Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 9. Juni 2005 (2 A 303/04) abgewiesen worden.

3

Seit dem Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens wird der Kläger von dem Beklagten geduldet.

4

Mit Schreiben vom 11. Februar 2004 forderte der Beklagte den Kläger auf, einen gültigen Nationalpass vorzulegen und diesen ggf. bei der maßgeblichen Auslandsvertretung zu beschaffen. Bei einer Vorsprache am 8. März 2004 erklärte der Kläger gegenüber einem Mitarbeiter des Beklagten, dass er nicht aus Nigeria komme, sondern aus Liberia. Er besitze wegen des Krieges in seinem Heimatland keinen Reispass. Mit Schreiben vom 11. Juni 2004 forderte der Beklagte den Kläger erneut auf, bis zum 10. Juli 2004 seine wahre Identität zu offenbaren und Identitätsnachweise vorzulegen und wies darauf hin, dass anderenfalls eine Ausweisung erfolgen könne. Am 30. November 2004 ist der Kläger bei der liberianischen Botschaft vorgeführt worden. Auch dort hat er angegeben, die liberianische Staatsbürgerschaft zu besitzen.

5

Der Kläger hat sich zudem am 10. August, 8. September, 25. und 29. Oktober, 27. November und 2. Dezember 2004 sowie am 4. Januar, 1. und 3. Februar 2005 entgegen der räumlichen Beschränkung seiner Duldung in B. aufgehalten. Wegen eines Teils dieser Verstöße hat das Amtsgericht V. durch einen rechtkräftigen Strafbefehl eine Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen verhängt.

6

Mit Bescheid vom 4. Februar 2005, zugestellt am 10. Februar 2005, wies der Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden: Wegen der Weigerung des Klägers, an der Identitätsfeststellung mitzuwirken, sei der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG erfüllt. Das öffentlichen Interesse an der Ausweisung überwiege sein persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib oder einer erneuten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger täusche über seine wahre Identität. Für eine Ausweisung sprächen auch generalpräventive Gesichtspunkte. Es sei sonst risikolos, die wahre Identität zu verschleiern. Dem könne nur durch eine konsequente Ausweisungspraxis begegnet werden. Schutzwürdige Bindungen habe der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland nicht.

7

Am 10. März 2005 hat der Kläger Klage erhoben.

8

Er hat im Wesentlichen vorgetragen: Die Entscheidung des Beklagten sei nicht verhältnismäßig. Er besitze eine Duldung, so dass sein Aufenthalt rechtmäßig sei. Dass er aufgrund der Fluchtsituation keine Ausweispapiere habe, dürfe ihm nicht vorgehalten werden. Er sei zur Vorführung bei der liberianischen Botschaft erschienen, habe also mitgewirkt. Die Auslandsvertretung habe lediglich aufgrund fehlender Papiere seine Herkunft aus Liberia nicht bestätigen können. Eine Vorführung bei der nigerianischen Botschaft sei nicht erfolgt. Es sei auch sonst nicht gesichert, dass er aus Nigeria stamme. Die durchgeführte Sprachanalyse sei nicht geeignet, eine Staatsangehörigkeit zu belegen. Er habe deshalb keine unzutreffenden Angaben über sein Herkunftsland gemacht. Er habe auch nicht das Ziel gehabt, einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Ferner habe er sich nicht in einem Verfahren nach dem AufenthG geäußert. Die zwangsweise Vorführung bei einer Botschaft zähle hierzu nicht. Sofern er ausgewiesen werde, müsste bei jeder Person, die ohne Papiere in die Bundesrepublik Deutschland komme, in gleicher Weise verfahren werden.

9

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 4. Februar 2005 aufzuheben.

10

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

11

Er verweist ergänzend auf den Strafbefehl des Amtsgerichts Varel wegen der Verstöße des Klägers gegen die räumlichen Beschränkung seiner Duldung.

12

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage ist unbegründet. Die Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig.

14

Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist - entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 23. Mai 2001 - 1 B 125.00 - NVwZ 2001, 12881289) - der Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung, also hier der 4. Februar 2005. Soweit im Hinblick auf europarechtliche Regelungen bei Unionsbürgern bzw. assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. August 2004 - 1 C 29. und 30.02 - BVerwGE 121, 297308 f. und 121, 315319, kann dies auf die gerichtliche Überprüfung von Ausweisungen anderer Ausländer nicht übertragen werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. April 2005 - 4 ME 73/05 - InfAuslR 2005, 264; VGH Kassel, Urteil vom 4. Oktober 2004 - 12 UE 1947/04 - InfAuslR 2005, 5556).

15

Rechtsgrundlage der Ausweisung des Klägers ist § 55 AufenthG. Nach Abs. 1 der Vorschrift kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonst erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. In § 55 Abs. 2 AufenthG sind Beispielsfälle ("insbesondere") aufgeführt, in denen diese Voraussetzungen vorliegen. Im Falle des Klägers sind die Ausweisungsgründe des § 55 Abs. 2 Nr. 1 2. Alternative AufenthG sowie des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt.

16

Nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 2. Alternative AufenthG kann ausgewiesen werden, wer trotz Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden im In- und Ausland mitgewirkt hat, sofern vor der Befragung ein ausdrücklicher Hinweis auf die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben erfolgt ist.

17

Der Kläger hat entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 1, 5 und 6 AsylVfG keine zutreffenden Angaben über seine Identität und Staatsangehörigkeit gemacht und die maßgeblichen Urkunden nicht vorgelegt bzw. an der Beschaffung eines Identitätspapiers nicht mitgewirkt. Die erwähnten Mitwirkungspflichten gelten nach der Rechtsprechung der Kammer auch gegenüber den Ausländerbehörden (vgl. Urteil vom 26. Januar 2005 - 11 A 2446/04 - Nds. Rpfl. 2005, 130 ff.). Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist sein Aufenthalt in der Bundesrepublik zudem bloß geduldet und damit nicht rechtmäßig (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 3.97 - BVerwGE 105, 232235).

18

Der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts nigerianischer Staatsangehöriger und stammt entgegen seinem Vortrag nicht aus Liberia. Nach dem einleuchtenden Sprachgutachten vom 5. Oktober 2003, welchem der Kläger bisher auch substanziiert nicht entgegengetreten ist, spricht der Kläger nach seinen linguistischen Merkmalen ein nigerianisches Englisch. Er besitzt nur unzureichendes Wissen über Liberia und vermeidet auf diesbezügliche Fragen die Antworten. Er spricht auch keine einheimische Sprache. Außerdem fehlen liberianische Elemente in der englischen Sprachproduktion. Wie sich aus dem in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Ergebnisprotokoll der Grenzschutzdirektion Koblenz vom 3. Dezember 2004 ergibt, hat auch der Vertreter der liberianischen Botschaft anlässlich der dortigen Vorführung des Klägers am 30. November 2004 unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass der Kläger kein Liberianer, sondern Nigerianer sei. Der Kläger vermochte keine lebensnahen Angaben zu seiner angeblichen Heimatstadt M. machen. Er konnte auch nicht mitteilen, welche Stammessprache die Ethnie seiner Eltern spricht. In dem über die Vorführung von der liberianischen Botschaft ausgestellten "Interviewreport" vom 30. November 2004 ist handschriftlich ausdrücklich vermerkt, dass der Kläger kein Liberianer sei.

19

Soweit der Kläger behauptet, er habe hinreichend an der Feststellung seiner Identität mitgewirkt, ist dies daher offensichtlich nicht zutreffend. Er ist nicht nur verpflichtet, bei der Botschaftsvorführung anwesend zu sein, sondern muss hierbei auch zutreffende Angaben machen. Auch sein Vortrag, wegen des früheren Bürgerkrieges in Liberia könne er keine Unterlagen beibringen, ist schon im Ansatz unzutreffend, weil nicht davon auszugehen ist, dass der Kläger aus diesem Land stammt.

20

Soweit der Kläger bemängelt, dass er nicht der nigerianischen Botschaft vorgeführt worden sei, kann dies eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen. Diese Auslandsvertretung weigert sich nämlich ausweislich des Ergebnisprotokolls der Grenzschutzdirektion K. vom 3. Dezember 2004, an dessen Richtigkeit Zweifel nicht bestehen, ohne die Vorlage von Dokumenten eine nigerianische Staatsangehörigkeit anzuerkennen, so dass eine Vorführung des Klägers ohne erkennbaren Sinn wäre. Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass es in erster Linie Aufgabe des Klägers, nicht des Beklagten, ist, bei der Auslandsvertretung seines Heimatlandes Rückreisepapiere zu beantragen.

21

Soweit der Kläger geltend macht, dass sich allein durch ein Sprachgutachten eine Staatsbürgerschaft nicht nachweisen lasse, ist dies zwar im Ansatz zutreffend. Nach Ansicht des Gerichts spricht aber für den Fall, dass eine Person den Sprachduktus eines Landes beherrscht, eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er auch die dortige Staatsbürgerschaft besitzt. Dieser Anschein kann durch einen schlüssigen Gegenbeweis entkräftet werden, den der Kläger jedoch nicht geführt hat.

22

Der Kläger ist mit Schreiben des Beklagten vom 11. Juni 2004 auch darauf hingewiesen worden, dass er für den Fall, dass er bis zum 10. Juli 2004 keine zutreffenden Angaben über seine Identität macht und entsprechende Unterlagen nicht vorlegt, ausgewiesen werden kann. Hierauf hat er trotz der vorherigen Falschangaben nicht reagiert. Anlässlich der Vorführung bei der liberianischen Botschaft am 30. November 2004 hat der Kläger wiederum unzutreffend angegeben, dass er liberianischer Staatsangehöriger sei.

23

Der Kläger hat die unzutreffenden Angaben auch gerade gegenüber dem Beklagten und der Grenzschutzdirektion Koblenz gemacht, die zur Durchführung des AufenthG zuständig sind.

24

Soweit der Kläger darauf verweist, er habe sich nicht in einem Verfahren nach dem AufenthG zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels geäußert, ist dies zwar zutreffend, aber rechtlich ohne Bedeutung. Denn dies wird lediglich in der 1. Alternative des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vorausgesetzt.

25

Darüber hinaus liegen wegen der Täuschung des Klägers über seine Identität und Staatsangehörigkeit Ausweisungsgründe nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vor, weil es sich auch um einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften handelt. Die Anwendung dieser Vorschrift ist bei Verstößen gegen Mitwirkungspflichten nicht durch § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG gesperrt (vgl. VG Saarlouis, Urteil vom 28. Januar 2005 - 12 K 127/03 -juris). Durch die zum 1. Januar 2002 eingeführte ähnliche Regelung des § 46 Nr. 1 AuslG sollte zur Bekämpfung des Terrorismus die Möglichkeit von Ausweisungen wegen Identitätstäuschungen erweitert und nicht verringert werden. Auch genügt für die Anwendung des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG bereits ein vereinzelter und geringfügiger Verstoß.

26

§ 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG findet nur dann keine Anwendung, wenn es sich sowohl um einen vereinzelten als auch einen geringfügigen Verstoß handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - 1 C 23.03 - InfAuslR 2005, 213214). Der Kläger hat indes - wie sich im Einzelnen aus dem Tatbestand ergibt - entgegen § 15 AsylVfG seit seiner Einreise gegenüber verschiedenen Behörden mehrfach über seine Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht. Angesichts der zentralen Bedeutung der Identitätsfeststellung für die Aufenthaltsbeendigung sind diese Verstöße auch nicht geringfügig (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. August 2001 - 11 MA 2457/01 - InfAuslR 2002, 13, welches eine Ausweisung sogar bei der Verheiratung mit einer Deutschen nach islamischen Recht für rechtmäßig erachtet hat).

27

Die Ausübung des Ermessens durch den Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Er hat erkannt, dass ihm ein Ermessensgspielraum zusteht und zu Recht auf die beharrliche Täuschung des Klägers über seine Identität und Staatsangehörigkeit hingewiesen. Überzeugend sind darüber hinaus insbesondere auch die generalpräventiven Erwägungen des Beklagten (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O.). Zutreffend ist auch davon ausgegangen worden, dass der Kläger über rechtlich schutzwürdige Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland nicht verfügt. In nicht zu beanstandender Weise hat der Beklagte zudem im gerichtlichen Verfahren ergänzend (§ 114 Satz 2 VwGO) darauf hingewiesen, dass der Kläger wiederholt gegen die räumliche Beschränkung seiner Duldung verstoßen und sich deshalb ordnungswidrig verhalten (§ 93 Abs. 3 Nr. 1 AuslG) bzw. seit dem 1. Januar 2005 sogar strafbar gemacht hat (§ 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG), wodurch er im Übrigen ebenfalls Ausweisungsgründe nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG verwirklicht hat.