Abschnitt 13 KGSARdErl - Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Kooperativen Gesamtschule (KGS)
- Redaktionelle Abkürzung
- KGSARdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
13.1
Genehmigungen für die Einführung einer zweiten und dritten Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlfremdsprache oder für ein anderes Fach oder für eine andere Organisationsform, die einzelnen Kooperativen Gesamtschulen erteilt worden sind, gelten weiter.
13.2
Die Änderungen in der Anlage 1 zur Einführung des Faches Informatik als Pflichtfach im 10. Schuljahrgang sowie die damit verbundene Erhöhung der Schülerinnen- und Schülerpflichtstundenzahl sind erstmalig auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2023/2024 den 10. Schuljahrgang besuchen.
13.3
Die Änderungen in der Anlage 1 zur Einführung des Faches Informatik als Pflichtfach im 9. Schuljahrgang sowie die damit verbundene Erhöhung der Schülerinnen- und Schülerpflichtstundenzahl sind erstmalig auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2024/2025 den 9. Schuljahrgang besuchen.
Außer Kraft am 1. August 2028 durch Nummer 14.1 des RdErl. vom 1. Juni 2023 (SVBl. S. 304)