Abschnitt 3 KGSARdErl - Stundentafel
Bibliographie
- Titel
- Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Kooperativen Gesamtschule (KGS)
- Redaktionelle Abkürzung
- KGSARdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
3.1
Für die nach Schulzweigen gegliederte KGS, die nach Nr. 2.2 den Unterricht mindestens in den beiden Schuljahrgängen 5 und 6 in überwiegend schulzweigübergreifenden Lerngruppen erteilt, sowie für die nach Schuljahrgängen gegliederte KGS besteht der Unterricht durchgehend für die Schuljahrgänge 5 bis 10 aus Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht nach Anlage 1.
3.2
Für die KGS, die den Unterricht durchgängig in den Schuljahrgängen 5 bis 8 überwiegend in schulzweigspezifischen Lerngruppen erteilt, gelten für den Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht für die Schuljahrgänge 5 bis 10 durchgehend die Stundentafeln und Anmerkungen zu den Stundentafeln der dem Schulzweig entsprechenden Schulform nach den Bezugserlassen zu a bis c. Abweichend davon kann auf Beschluss des Schulvorstandes für die Schuljahre 5 bis 10 durchgehend die Stundentafel nach Anlage 1 verwendet werden.
Abweichend von Satz 1 kann die Schule in den Schuljahrgängen 5 und 6 die Fächer Musik, Kunst, Gestaltendes Werken und Textiles Gestalten in allen drei Schulzweigen mit jeweils gleichen Stundenanteilen anbieten.
3.3
Anmerkungen zu den Stundentafeln
3.3.1
Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler, zur Verbesserung fachspezifischer Lehr- und Lernverfahren sowie zur Weiterentwicklung des fachübergreifenden und fächerverbindenden Lernens kann die Schule eine von der Stundentafel nach Nr. 3.1 und 3.2 abweichende Verteilung der Fachstunden vornehmen. Dabei sind die Gesamtwochenstunden je Fach für den Durchgang in den Schuljahrgängen 5 bis 10 einzuhalten. Dies gilt auch für die Fächer des Fachbereichs musisch-kulturelle Bildung im Falle von Nr. 3.2 Satz 3 in den Schuljahrgängen 7 bis 10. Die Schülerinnen- und Schülerpflichtstundenzahl soll je Schuljahrgang um nicht mehr als eine Wochenstunde über- oder unterschritten werden.
3.3.2
Die KGS als Ganztagsschule macht ihren Schülerinnen und Schülern im Sekundarbereich I ein ganztägiges und ganzheitliches Bildungsangebot, das ergänzend zum Unterricht nach Stundentafel auch außerunterrichtliche Angebote umfasst. Die Schule entwickelt hierzu ein Konzept. Einzelheiten regelt der jeweils geltende RdErl. "Die Arbeit in der Ganztagsschule".
3.3.3
Die Entscheidung darüber, welche Wahlpflichtkurse eingerichtet werden, trifft die Schule. Das Angebot soll sich an den Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler orientieren. Wahlpflichtkurse sollten nach Möglichkeit schulzweigübergreifend eingerichtet werden, können aber auch je nach Organisationsform jahrgangsspezifisch oder schulzweigspezifisch sowie jahrgangs- und schulübergreifend durchgeführt werden. Wahlpflichtkurse können auch in flexiblen Zeiteinheiten (z. B. durch Blockung von Stunden) angeboten werden, damit Unterricht an außerschulischen Lernorten begünstigt wird.
Die zweite Fremdsprache ist als Wahlpflichtfremdsprache oder als Pflichtfremdsprache ab dem 6. Schuljahrgang durchgängig einzurichten. Im Wahlpflichtbereich werden Fremdsprachen vierstündig, die anderen Fächer zwei- oder vierstündig erteilt. Ab dem Schuljahrgang 9 gelten für den Wahlpflichtunterricht die Rahmenvorgaben für die dem Schulzweig entsprechende Schulform. Bezogen auf die Wahl einer weiteren Fremdsprache als dritte Pflichtfremdsprache gelten die Vorgaben des Bezugserlasses zu c entsprechend.
3.3.4
Als zweite Fremdsprache ist Französisch einzurichten. Darüber hinaus können Schulen sowohl Latein als auch Spanisch anbieten. Über die Genehmigung zur Einführung einer anderen Sprache als zweite Fremdsprache entscheidet die oberste Schulbehörde.
Die zweite Fremdsprache wird ab Schuljahrgang 6 angeboten und ist bis zum Ende des Schuljahrgangs 10 durchgehend zu belegen. Die Klassenkonferenz kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten am Ende des 6. Schuljahrgangs, außer im Gymnasialzweig der KGS, entscheiden, ob eine Schülerin oder ein Schüler anstelle der zweiten Fremdsprache ein anderes Wahlpflichtangebot wählen darf.
3.3.5
Das Fach Darstellendes Spiel kann in den Wahlpflichtunterricht aufgenommen werden, sofern an der Schule für dieses Fach eine Unterrichtsgenehmigung durch die oberste Schulbehörde erteilt ist.
3.3.6
Schülerinnen und Schüler, die im kursdifferenzierten Unterricht auf der grundlegenden Anspruchsebene in den Fächern Deutsch und Mathematik unterrichtet werden, sowie Schülerinnen und Schüler des Hauptschulzweiges können einen zweistündigen Wahlpflichtkurs wählen und an einer zusätzlichen fünften Unterrichtsstunde in beiden Fächern teilnehmen.
3.3.7
Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer sollen in den Schuljahrgängen 5 bis 8 mindestens sechs Stunden, in den Schuljahrgängen 9 und 10 mindestens vier Stunden Unterricht in ihrer Klasse erteilen. Fachlehrerinnen und Fachlehrer sollen in der Regel eine Klasse oder Lerngruppe mindestens in zwei aufeinander folgenden Schuljahren unterrichten. Die Anzahl der Lehrkräfte in einer Klasse soll möglichst gering sein.
3.3.8
Im Schuljahrgang 5 können zu Beginn des Schuljahrs freie Arbeits- und Unterrichtsformen im Vordergrund stehen. Die Einhaltung der Stundenanteile der Fächer und Fachbereiche ist hierbei nachrangig. Damit sollen der Übergang der Schülerinnen und Schüler aus der Grundschule in die KGS und die Bildung einer Klassengemeinschaft erleichtert werden. In diesem Kontext sollen auch Maßnahmen zur Stärkung der Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler erfolgen.
3.3.9
Die Verfügungsstunde dient der Wahrnehmung erzieherischer und organisatorischer Aufgaben und wird in der Regel von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer erteilt. In den Schuljahrgängen 6 bis 10 kann eine Verfügungsstunde eingerichtet werden; zusätzliche Lehrkräftestunden können nicht beansprucht werden.
3.3.10
Es können Stunden für offene Arbeitsformen vorgesehen werden. Damit können die Schülerinnen und Schüler stärker entsprechend ihren Interessen und Neigungen eigene Lernschwerpunkte wählen und weitgehend selbstständig erarbeiten. Die dafür erforderlichen Stunden sind in der Regel aus dem Bereich des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts zu nehmen; die Lernangebote sollen sich dabei auf die hierfür in Anspruch genommenen Fächer und Fachbereiche beziehen.
3.3.11
Ein in der Stundentafel einstündig ausgewiesenes Fach ist in der Regel halbjährlich oder epochal zu unterrichten. Der Unterricht kann auch fachübergreifend oder fächerverbindend durchgeführt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass auf die einzelnen Fächer im Schuljahresdurchschnitt gleiche Stundenanteile entfallen.
3.3.12
Arbeitsgemeinschaften werden nach den Möglichkeiten der Schule unter Berücksichtigung der Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler angeboten. Die Teilnahme ist grundsätzlich freiwillig.
3.3.13
Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht gem. § 124 NSchG teilnehmen, sind stattdessen zur Teilnahme am Unterricht Werte und Normen verpflichtet,
soweit sich nicht aus § 128 Abs. 1 NSchG etwas anderes ergibt. Einzelheiten regelt der jeweils geltende RdErl. "Regelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen".
3.3.14
Die dritte Sportstunde wird im Rahmen der Arbeitsgemeinschaften oder des Ganztagsangebotes
bereitgestellt.
3.3.15
Unterricht nach dem Curriculum "Mobilität" ist Bestandteil des Pflichtunterrichts.
3.3.16
Ab Schuljahrgang 8 werden Betriebs- und Arbeitsplatzerkundungen sowie Betriebspraktika durchgeführt. Einzelheiten regelt Nr. 5 in Verbindung mit dem Bezugserlass zu f.
Außer Kraft am 1. August 2028 durch Nummer 14.1 des RdErl. vom 1. Juni 2023 (SVBl. S. 304)