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  • ab 01.08.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 KGSARdErl - Organisation von Lernprozessen

Bibliographie

Titel
Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Kooperativen Gesamtschule (KGS)
Redaktionelle Abkürzung
KGSARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

4.1
Die Lehr- und Lernverfahren sollen den unterschiedlichen Lernvoraussetzungen, den individuellen Begabungen, Fähigkeiten und Neigungen und dem unterschiedlichen Lernverhalten gerecht werden.

4.2
Der Unterricht ist so zu planen und zu gestalten, dass das selbstständige, selbstregulierende und kooperative Lernen, das kreative Handeln sowie das handlungsorientierte und problembezogene Arbeiten der Schülerinnen und Schüler angeregt und unterstützt werden. Große Bedeutung kommt deshalb neben dem Klassenunterricht den Sozialformen Einzel-, Partner- und Gruppenarbeit und neben dem Lehrgangsunterricht den offenen Arbeitsformen wie Freiarbeit, Wochenplanarbeit und Projektunterricht zu. Darüber hinaus können Unterricht und außerunterrichtliche Angebote nach dem jeweils geltenden RdErl. "Die Arbeit in der Ganztagsschule" inhaltlich und organisatorisch verzahnt werden.

4.3
In jedem Schuljahr soll Projektunterricht durchgeführt werden. Die projektbezogene Arbeit kann dabei klassenbezogen, jahrgangsbezogen, jahrgangsübergreifend sowie schulzweigübergreifend organisiert werden. Auf die Regelungen zu alternativen Lernkontrollen in Nr. 7.6 wird hingewiesen. Die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten sind über die mit dem Projekt verbundenen pädagogischen und organisatorischen Fragen rechtzeitig zu informieren; bei der Planung und Vorbereitung sind die Schülerinnen und Schüler und an der Durchführung insbesondere auch die Erziehungsberechtigten nach Möglichkeit zu beteiligen.

4.4
Übungs-, Wiederholungs-, Anwendungs- und Übertragungsphasen sind wichtig für die Sicherung, Einfügung und spätere Anwendung des Gelernten. Deshalb sollen die Schülerinnen und Schüler lernen, wie sinnvoll geübt und übertragen, der eigene Lernprozess selbstregulierend gestaltet und die Ergebnisse selbstständig gesichert werden können. Dies soll in Phasen des selbstregulierenden und kooperativen Lernens und in offenen Arbeitsformen nach Nr. 4.2 sowie an teilgebundenen und gebundenen Ganztagsschulen überwiegend im Rahmen des Ganztagskonzeptes geschehen. Andernfalls gilt bezüglich der Hausaufgaben der Bezugserlass zu e.

4.5
Schülerinnen und Schüler sollen in zunehmendem Maße an der Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung beteiligt werden. Dem dienen Besprechungen der schuleigenen Arbeitspläne mit fachbezogenen und fachübergreifenden sowie fächerverbindenden Vorhaben, die Diskussion der Planung für einzelne Unterrichtseinheiten und die selbstständige Wahl und Erarbeitung von Aufgaben, Schwerpunkten und Projekten.

4.6
Es ist sicherzustellen, dass die Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung auf der Grundlage der Kerncurricula einen annähernd gleichen Leistungsstand zwischen den Klassen eines Schuljahrgangs bei schulzweigübergreifender Arbeit oder zwischen den Klassen im Schulzweig eines Schuljahrgangs gewährleistet. Entsprechend der besonderen Lernausgangslage jeder Klasse, der Planung der einzelnen Lehrkraft und der erwünschten Beteiligung von Schülerinnen und Schülern sollen aber auch klassenbezogene Schwerpunktsetzungen im Rahmen der Jahresplanung möglich sein.

4.7
Zum Erreichen dieser Ziele ist eine enge Zusammenarbeit der Lehrkräfte, insbesondere im Rahmen von Klassenkonferenzen, Fach- und Fachbereichskonferenzen erforderlich. Die zuständigen Konferenzen erstellen auf der Grundlage der Kerncurricula schuleigene Arbeitspläne; hierbei sind fachübergreifende und fächerverbindende Fragestellungen und Inhalte angemessen zu berücksichtigen. Die Zusammenarbeit der Lehrkräfte soll sich nicht nur auf Fragen des Unterrichts, sondern auch auf die persönliche Entwicklung einzelner Schülerinnen und Schüler beziehen. Außerdem ist die Gestaltung des Schullebens gemeinsam zu entwickeln und abzustimmen.

4.8
In den Schuljahrgängen 5 bis 10 sollen die Schülerinnen und Schüler fachübergreifende methodische Kompetenzen erwerben. Hierzu entwickelt die Schule ein Medien- und Methodenkonzept. Dabei werden Aspekte der Medienbildung auf Basis des "Orientierungsrahmens Medienbildung" berücksichtigt und als Querschnittsaufgabe in alle Fächer integriert.

Außer Kraft am 1. August 2028 durch Nummer 14.1 des RdErl. vom 1. Juni 2023 (SVBl. S. 304)