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  • ab 01.08.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 KGSARdErl - Berufliche Orientierung

Bibliographie

Titel
Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Kooperativen Gesamtschule (KGS)
Redaktionelle Abkürzung
KGSARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Die Berufliche Orientierung ist aufgrund der Heterogenität der Schülerschaft an einer KGS breit angelegt. Es werden Angebote sowohl für Schülerinnen und Schüler gemacht, die eine duale Berufsausbildung anstreben, als auch für diejenigen, die eine schulische Fortsetzung des Bildungsweges einschließlich eines Hochschulstudiums planen. Die Berufliche Orientierung ist eine schulische Gesamtaufgabe und wird bei der Planung und Ausgestaltung der schuleigenen Arbeitspläne und Fachcurricula aller Fächer übergreifend berücksichtigt. Die KGS erstellt ein schuleigenes fächerübergreifendes Berufs- und Studienorientierungskonzept, das in das Leitbild der Schule und das Schulprogramm intergiert ist. In dem Konzept werden regionale Bezüge und die Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern wie z. B. berufsbildende Schulen, Hochschulen, Betrieben, der Bundesagentur für Arbeit, den Kammern u. a. festgeschrieben. Nach Entscheidung des Schulvorstandes kann das erstellte Konzept auch schulzweigübergreifend angelegt sein. Die Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung dienen sowohl der Sicherung der Ausbildungs- als auch der Studierfähigkeit. Zu diesen Maßnahmen gehören u. a. Schülerbetriebspraktika, Betriebserkundungen, Kompetenzfeststellungsverfahren, Schülerfirmen, Unterricht in Kooperation mit berufsbildenden Schulen und Hochschulen, berufspraktische Projekte und praxisorientierte Lernphasen. Die KGS kann zur Durchführung berufsorientierender Maßnahmen insbesondere im Ganztagsbereich Angebote machen oder berufsorientierende Wahlpflichtkurse mit umfangreichen Fachpraxisanteilen (z. B. Technik) anbieten. Die Schülerinnen und Schüler dokumentieren ihren Berufsorientierungsprozess in geeigneter Form. Weitere Einzelheiten zur Beruflichen Orientierung regelt der Bezugserlass zu f. Die Zusammenarbeit zwischen der KGS und berufsbildenden Schulen erfolgt auf der Grundlage des § 25 NSchG. Entstehen durch die Zusammenarbeit sächliche Kosten im Sinne von § 113 Abs. 1 NSchG, so bedarf die Vereinbarung der Zustimmung der Schulträger der beteiligten Schulen. Hat die Zusammenarbeit Auswirkungen auf die Schülerbeförderung der beteiligten Schulen, so hat eine Abstimmung mit dem Träger oder den Trägern der Schülerbeförderung zu erfolgen.

Außer Kraft am 1. August 2028 durch Nummer 14.1 des RdErl. vom 1. Juni 2023 (SVBl. S. 304)