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  • ab 01.08.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 KGSARdErl - Leistungsbewertung und Lernkontrollen, Notenzeugnisse und verkürzte Lernentwicklungsberichte

Bibliographie

Titel
Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Kooperativen Gesamtschule (KGS)
Redaktionelle Abkürzung
KGSARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

7.1
Jede Schülerin und jeder Schüler hat einen Anspruch auf Anerkennung des individuellen Lernfortschritts. Die Beobachtung des Lernprozesses, die Feststellung der Lernergebnisse und die Leistungsbewertung haben die pädagogische Funktion sowohl der Bestätigung als auch der Lernkorrektur, der Lernhilfe und Ermutigung sowie der Hilfe zur Selbsteinschätzung. Den Erziehungsberechtigten dient die Leistungsbewertung zur Information über die Lernentwicklung.

7.2
Die Leistungsbewertung muss den Verlauf eines Lernprozesses berücksichtigen und darf sich nicht ausschließlich auf punktuelle Leistungsmessung beziehen. Bei allen Entscheidungen, die für den weiteren Bildungsgang von Bedeutung sein können, müssen neben dem Verlauf des Lernprozesses und den Ergebnissen der Lernkontrollen auch die verschiedenen Bedingungen bedacht werden, von denen der Lernerfolg abhängt.

7.3
Grundlage für die Leistungsbewertung sind neben Beobachtungen des Lernprozesses schriftliche, mündliche und besondere fachspezifische Leistungen. In allen Fächern haben mündliche und fachspezifische Lernkontrollen eine große Bedeutung. Lernkontrollen und weitere Ergebnisse aus der Unterrichtsarbeit informieren über die Lernentwicklung und den Lernstand der Schülerinnen und Schüler. Ihre Auswertung bildet zusammen mit den Ergebnissen der Schülerbeobachtung die Grundlage für die individuelle Förderung, für zusätzliche Differenzierungsmaßnahmen und für die Notenzeugnisse. Sie geben den Lehrkräften zudem Auskunft über die Wirksamkeit des Unterrichts und damit über eventuell erforderliche Veränderungen.

7.4
Für die Anzahl der zu bewertenden schriftlichen Lernkontrollen gilt in den Schuljahrgängen 5 bis 10: In einem vierstündigen Fach sind vier bis sechs und in einem dreistündigen Fach drei bis fünf schriftliche Lernkontrollen je Schuljahr zu schreiben, die mittlere Zahl gibt den Regelfall an. In den übrigen Fächern sind mit Ausnahme der Fächer Sport, Textiles Gestalten und Gestaltendes Werken sowie Darstellendes Spiel zwei bewertete schriftliche Lernkontrollen im Schuljahr verbindlich.

Im Fach Kunst können zwei fachpraktische Arbeiten mit Dokumentation des Werkstattprozesses anstelle zweier schriftlicher Lernkontrollen treten.

Bei Unterricht, der nur ein Schulhalbjahr erteilt wird, entscheidet die Fachkonferenz, ob eine bewertete schriftliche Lernkontrolle verbindlich ist oder zwei bewertete schriftliche Lernkontrollen verbindlich sind. Sofern nur eine Lernkontrolle verbindlich ist, kann diese nicht durch eine andere Form von Lernkontrolle nach Nr. 7.6 ersetzt werden.

In den Abschlussjahrgängen zählt die Abschlussarbeit als eine schriftliche Lernkontrolle.

Die schriftlichen Lernkontrollen sollen in den Schuljahrgängen 5 und 6 nicht länger als eine Unterrichtsstunde, in den übrigen Schuljahrgängen nicht länger als zwei Unterrichtsstunden, im Fach Deutsch in den Schuljahrgängen 8 bis 10 nicht länger als drei Unterrichtsstunden dauern.

Einzelheiten zu den schriftlichen Lernkontrollen sind durch den jeweils geltenden RdErl. "Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen" geregelt.

7.5
Im schulzweigübergreifenden Unterricht werden die Leistungen nach den Maßstäben des Schulzweigs beurteilt, dem die Schülerin oder der Schüler angehört. Falls eine Schülerin oder ein Schüler gemäß Nr. 6.1.1 dieses Erlasses am Unterricht eines anderen Schulzweiges teilnimmt, wird eine entsprechende schulzweigspezifische Zensur in diesem Fach erteilt. Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen nach den Bezugserlassen zu a bis c.

7.6
Bei ein- und zweistündigen Unterrichtsfächern sowie bei Unterrichtsfächern, die nur in einem Schulhalbjahr erteilt werden, kann eine der verbindlichen Lernkontrollen nach Nr. 7.4 pro Schuljahr nach Beschluss der Fachkonferenz durch eine alternative Form der Lernkontrolle ersetzt werden, die schriftlich oder fachpraktisch zu dokumentieren und mündlich zu präsentieren ist.

Bei Unterrichtsfächern die mindestens dreistündig unterrichtet werden, können zwei der verbindlichen Lernkontrollen nach Nr. 7.4 pro Schuljahr nach Beschluss der Fachkonferenz durch alternative Lernkontrollen ersetzt werden, die schriftlich oder fachpraktisch zu dokumentieren und mündlich zu präsentieren sind.

Die Lernkontrolle hat sich auf die im Unterricht behandelten Inhalte und Methoden zu beziehen. Das Nähere regelt die Fachkonferenz. In den modernen Fremdsprachen ersetzt die Überprüfung der Kompetenz "Sprechen" in den Schuljahrgängen 5 bis 10 eine schriftliche Lernkontrolle je Doppelschuljahrgang und gilt daher bereits als eine alternative Lernkontrolle

7.7
Für den Erwerb von Notenzeugnissen, Versetzungen und Abschlüssen in den Schulzweigen gelten die für die entsprechenden weiterführenden Schulformen im Sekundarbereich I festgelegten Bestimmungen entsprechend den Bezugsverordnungen zu h und j sowie den Bezugserlassen zu g, i und k.

7.8
Auf Beschluss der Gesamtkonferenz kann in den Schuljahrgängen 5 bis 8 dem Notenzeugnis ein verkürzter Lernentwicklungsbericht beigefügt werden. Der Lernentwicklungsbericht enthält für alle Fächer und Fachbereiche oder fachübergreifend eine Darstellung der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers und Hinweise für die weitere Förderung. Der Selbsteinschätzung der Schülerin oder des Schülers, der Rückmeldung für die Lehrkräfte und dem gemeinsamen Gespräch über das weitere Lernen - auch mit den Erziehungsberechtigten - können Berichte der Schülerinnen und Schüler dienen; sie enthalten eine Stellungnahme der Schülerin oder des Schülers zur eigenen Lernentwicklung und zum eigenen Lernstand.

7.9
Weitere Einzelheiten zur Erteilung von Notenzeugnissen regelt der Bezugserlass zu g.

Außer Kraft am 1. August 2028 durch Nummer 14.1 des RdErl. vom 1. Juni 2023 (SVBl. S. 304)