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  • ab 01.08.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 KGSARdErl - Aufgaben und Ziele

Bibliographie

Titel
Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Kooperativen Gesamtschule (KGS)
Redaktionelle Abkürzung
KGSARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

2.1
Die KGS hat die Aufgabe, den im Niedersächsischen Schulgesetz festgelegten Bildungsauftrag zu erfüllen. Sie soll die Schülerinnen und Schüler altersgemäß in die in § 2 NSchG genannten Wertvorstellungen und Normen einführen, sie befähigen, über diese zu reflektieren, und damit eine sichere Grundlage für den persönlichen Lebensweg und für das verantwortungsbewusste Mitwirken im gesellschaftlichen Leben bilden. Ihre Arbeit ist durch das Bestreben geprägt, Schülerinnen und Schülern mit unterschiedlichen Lernvoraussetzungen einen hohen Anteil gemeinsamer Lernerfahrungen zu vermitteln und sie durch differenzierten Unterricht individuell zu fördern. Der schulformbezogene Bildungsauftrag ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 NSchG.

2.2
Der Unterricht an einer KGS wird sowohl schulzweigübergreifend als auch schulzweigspezifisch erteilt. In den Schuljahrgängen 5 bis 8 kann der Unterricht auf Beschluss des Schulvorstandes in überwiegend schulzweigübergreifenden Lerngruppen erteilt werden.

Bezogen auf die Schuljahrgänge 5 und 6 sollte der Unterricht in schulzweigübergreifenden Lerngruppen stattfinden. Die Entscheidung darüber ist für beide Schuljahrgänge einheitlich zu treffen. Findet der Unterricht in den beiden Schuljahrgängen 5 und 6 überwiegend in schulzweigübergreifenden Lerngruppen statt, so kann der Schulvorstand für die Fächer Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache die Einrichtung von Fachleistungskursen beschließen. Findet der Unterricht in den Schuljahrgängen 7 und 8 nicht überwiegend in schulzweigübergreifenden Lerngruppen statt, ist auch weiterhin gemeinsames Lernen zu gewährleisten. Ab Schuljahrgang 9 muss der schulzweigspezifische Unterricht überwiegen. In den Schuljahrgängen 9 und 10 ist ebenfalls weiterhin gemeinsames Lernen zu gewährleisten. Auf § 80 Abs. 3 sowie § 96 Abs. 3 NSchG wird hingewiesen.

2.3
Für die Ziele, Inhalte und Methoden der einzelnen Fächer im schulzweigspezifischen Unterricht sind die Kerncurricula der den jeweiligen Schulzweigen entsprechenden Schulformen verbindlich. Für den schulzweigübergreifenden Unterricht sind die Kerncurricula der Integrierten Gesamtschule anzuwenden.

Bei Schülerinnen und Schülern mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gelten bei zieldifferentem Unterricht die Bestimmungen des jeweiligen Förderschwerpunkts.

Die Lehrkräfte aller Fächer fördern die Schülerinnen und Schüler in den Bereichen Leseverständnis, Sprachbildung und Rechtschreibung, um ihnen einen erfolgreichen weiteren Bildungsweg zu ermöglichen. Integrative Sprachförderung für Schülerinnen und Schüler (Deutsch als Zweitsprache, Deutsch als Bildungssprache) wird als Teil von durchgängiger Sprachbildung verstanden und ist Aufgabe jeder Lehrkraft in jedem Unterrichtsfach. Die Förderung von sprachlicher Handlungsfähigkeit in Mündlichkeit und Schriftlichkeit findet vorrangig im Regelunterricht statt. Sie zielt darauf ab, dass bildungssprachliche Kompetenzen gezielt erworben werden können.

2.4
Die KGS befähigt die Schülerinnen und Schüler in Verantwortung für künftige Generationen sachgerecht und aktiv für den Erhalt der Umwelt, eine nachhaltige und gerechte Entwicklung sowie für ein demokratisches Miteinander einzutreten, das der Verschiedenheit der Menschen gerecht wird. Dieses schließt das Eintreten für gute Beziehungen und Toleranz unter den Menschen verschiedener Nationen, Religionen und Kulturkreise sowie Menschen unterschiedlicher geschlechtlicher oder sexueller Orientierung ein. Außerdem ist die Gleichberechtigung der Geschlechter durch eine Erziehung zu partnerschaftlichem Verhalten zu fördern, das einseitigen Rollenorientierungen in Familie, Beruf und Gesellschaft entgegenwirkt. Als inklusive Schule fördert sie das Erleben der Vielfalt persönlicher Bedürfnisse und den Umgang mit Heterogenität bzgl. individueller Talente und Begabungen sowie besondere Bedarfe im Sinne eines erweiterten Inklusionsbegriffs. Eine weitere wichtige Aufgabe ist die Orientierung der Schülerinnen und Schüler über die Berufs- und Arbeitswelt. Einzelheiten regelt Nr. 5 in Verbindung mit dem Bezugserlass zu f.

2.5
Die Arbeit in der Schule zielt auf die Entwicklung der gesamten Persönlichkeit. Sie fördert die kognitive Entwicklung der Schülerinnen und Schüler und zugleich ihre sozialen, emotionalen, kreativen und praktischen Fähigkeiten. Dazu gehört, dass sie die Schülerinnen und Schüler in der Entwicklung ihrer Selbstständigkeit und ihrer Fähigkeit zu Kooperation und Mitbestimmung unterstützt. Diesen Zielen dienen zum einen der Unterricht und zum anderen ein Schulleben, das Anregungen gibt und mitmenschliche Begegnungen ermöglicht. Dabei soll durch eine Öffnung von Unterricht und Schule zum außerschulischen Umfeld auch die Teilnahme am kulturellen, politischen, religiösen und sportlichen Leben der Gemeinde gefördert werden.

2.6
Im Sekundarbereich I der KGS sollen die Schülerinnen und Schüler die Qualifikationen erwerben, mit denen sie ihren Bildungsweg berufs- oder studienbezogen fortsetzen können. Die soziale Arbeit in schulischer Verantwortung nach Bezugserlass zu q trägt darüber hinaus dazu bei, dass Schülerinnen und Schüler erfolgreich am schulischen Leben teilnehmen und einen dem Leistungsvermögen entsprechenden Schulabschluss erwerben können.

Außer Kraft am 1. August 2028 durch Nummer 14.1 des RdErl. vom 1. Juni 2023 (SVBl. S. 304)