Abschnitt 6 KGSARdErl - Differenzierung und Förderung der individuellen Lernentwicklung
Bibliographie
- Titel
- Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Kooperativen Gesamtschule (KGS)
- Redaktionelle Abkürzung
- KGSARdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
6.1
Durch geeignete innere und äußere Differenzierungsmaßnahmen werden die Schülerinnen und Schüler in ihrer Kompetenz- und Persönlichkeitsentwicklung gestärkt. Mit einem breiten Lern- und Erfahrungsangebot werden sie in ihrer individuellen Potenzialentfaltung unterstützt, zur demokratischen Partizipation angeleitet und begabungsgerecht gefördert. Den unterschiedlichen Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler, ihren Unterschieden in ihrer Leistungsfähigkeit, in ihren Interessen und Neigungen sowie ihrem angestrebten Schulabschluss wird mit einer Differenzierung der Ziele, Inhalte und Methoden im Unterricht Rechnung getragen. Beim Unterricht in den Klassen und Kursen ist die innere Differenzierung grundlegendes Unterrichtsprinzip. Der Pflicht- und Wahlpflichtunterricht findet je nach Ausgestaltung der KGS (Nr. 2.2) in schulzweigübergreifenden, jahrgangsübergreifenden oder schulzweigbezogenen Lerngruppen statt. Durch Formen einer Fachleistungsdifferenzierung sollen alle Schülerinnen und Schüler die Grundanforderungen der Kerncurricula und möglichst viele Schülerinnen und Schüler darüber hinaus gehende erhöhte Anforderungen erfüllen. Durch Formen einer Wahldifferenzierung werden sie in ihren Interessen und Neigungen gefördert und können Lernschwerpunkte entwickeln. Durch zusätzliche Fördermaßnahmen sollen einzelne Schülerinnen und Schüler Lernschwierigkeiten abbauen, Lernrückstände ausgleichen sowie besondere Herausforderungen meistern können.
6.1.1
Zur individuellen Förderung kann bei entsprechenden Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers des Haupt- oder des Realschulzweigs in einem oder mehreren Fächern die Klassenkonferenz auf Vorschlag der Fachlehrerin oder des Fachlehrers nach vorangegangener Zustimmung der Erziehungsberechtigten entscheiden, dass sie oder er in dem jeweiligen Fach am Unterricht des Realschul- oder des Gymnasialschulzweigs teilnimmt. Für den Übergang zwischen den Schulzweigen einer KGS gelten weiterhin die Bestimmungen der Bezugsverordnung zu h.
6.2
Formen äußerer Differenzierung sind:
Fachleistungsdifferenzierung,
Wahlpflichtunterricht,
Wahlunterricht,
Arbeitsgemeinschaften,
Förderunterricht.
6.2.1
Fachleistungsdifferenzierung
Abweichend von den Regelungen in den Bezugserlassen zu a bis c gilt für die KGS, die in den Schuljahrgängen 5 bis 8 den Unterricht überwiegend in schulzweigübergreifenden Lerngruppen erteilt, Folgendes:
6.2.1.1
Eine Fachleistungsdifferenzierung ist in den Fächern Mathematik und Englisch spätestens ab Schuljahrgang 7, in Deutsch spätestens ab Schuljahrgang 8 und in den Naturwissenschaften ab Schuljahrgang 9 durchzuführen.
In den Schuljahrgängen 7 und 8 erfolgt die Fachleistungsdifferenzierung in der Regel klassenintern. Auf Beschluss des Schulvorstandes (§ 38a Abs. 3 Nr. 1 NSchG) kann auch eine klassenübergreifende Fachleistungsdifferenzierung in Kursen erfolgen.
Der Unterricht wird auf zwei Anforderungsebenen erteilt. In einem Kurs liegen die Kerncurricula des Gymnasiums und dem weiteren Kurs die Kerncurricula der IGS zugrunde.
Auf Beschluss der Gesamtkonferenz kann der Unterricht auch auf drei Anforderungsebenen erteilt werden. Den Kursen liegen dabei die Kerncurricula der den jeweiligen Schulzweigen entsprechenden Schulformen zugrunde.
6.2.1.2
Kurszuweisungen sind pädagogische Maßnahmen. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz am Ende des vorangehenden Schulhalbjahrs und Schuljahrs auf Vorschlag der Fachlehrerin oder des Fachlehrers. Vor der Ersteinstufung und vor Änderungen der Kurszuweisung von Schülerinnen und Schülern sind die Erziehungsberechtigten rechtzeitig und umfassend zu informieren.
6.2.2
Wahlpflichtunterricht
Neben dem Pflichtunterricht wird Wahlpflichtunterricht angeboten, mit dem den Schülerinnen und Schülern die Wahl von Lernschwerpunkten ermöglicht wird. Der Wahlpflichtunterricht sollte schulzweigübergreifend angeboten werden. Die Lehrkräfte beraten die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten bei der Wahl des Wahlpflichtunterrichts.
6.2.3
Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften
Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften berücksichtigen die Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler und geben auch Anregungen für die Freizeitgestaltung. In Zusammenarbeit von Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten wird ein möglichst ausgewogenes fachbezogenes, fachübergreifendes und fächerunabhängiges Angebot an Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften entsprechend den schulischen Möglichkeiten entwickelt. Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften sollen schulzweigübergreifend und können schuljahrgangsübergreifend durchgeführt werden; ihre Dauer beträgt in der Regel ein Schulhalbjahr. Sie können nach Genehmigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter auch in Form von Blockunterricht durchgeführt werden. Arbeitsgemeinschaften, die geeignet sind, geschlechtsspezifische Benachteiligungen im Unterricht zu verringern, können für Schülerinnen und Schüler getrennt angeboten werden.
6.2.4
Förderunterricht
Jede Schule entwickelt Konzepte zur individuellen Förderung für alle Schülerinnen und Schüler und setzt diese um.
6.2.4.1
Der Förderunterricht dient der begabungsgerechten Unterstützung jeder Schülerin und jedes Schülers in ihrer und seiner individuellen Entfaltung. Er ist einerseits für die Schülerinnen und Schüler einzurichten, die in den Fächern Deutsch, Mathematik oder Fremdsprachen Lernrückstände haben und ihre Leistungen verbessern wollen. Zusätzlich sollen hier aber auch Angebote für besonders leistungsstarke Schülerinnen und Schüler eingerichtet werden. Die Teilnahme am Förderunterricht ist freiwillig und erfolgt auf Vorschlag der betreffenden Fachlehrkraft in Abstimmung mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer und den Erziehungsberechtigten. Der Förderunterricht findet in der Regel im Rahmen des wahlfreien Unterrichts in enger Zusammenarbeit der Fachlehrkräfte statt.
6.2.4.2
Die Durchführung des Förderunterrichts für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache bleibt hiervon unberührt.
6.2.4.3
In begründeten Einzelfällen kann eine zweite Lehrkraft zeitlich befristet im Pflichtunterricht zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern oder zur Verbesserung fachspezifischer Lehr- und Lernverfahren eingesetzt werden. Die hierfür erforderlichen Lehrkräftestunden dürfen nicht zur Kürzung im Pflicht- und Wahlpflichtunterricht führen.
6.3
Individuelle Lernentwicklung
In der KGS soll die von der Grundschule dokumentierte individuelle Lernentwicklung für die Schülerinnen und Schüler in den Schuljahrgängen 5 bis 10 fortgeschrieben werden. Die Dokumentation enthält Aussagen zur Lernausgangslage, zu den im Planungszeitraum angestrebten Zielen, zu Maßnahmen, mit deren Hilfe das Ziel erreicht werden soll, zur Beschreibung und Einschätzung des Fördererfolgs durch die Lehrkraft und durch die Schülerin oder den Schüler.
Die Klassenkonferenz erörtert die individuelle Lernentwicklung und beschließt die sich daraus ergebenden Arbeitsschritte. Die dokumentierte individuelle Lernentwicklung ist Grundlage der Unterrichtung und Beratung der Erziehungsberechtigten über die schulische Entwicklung ihrer Kinder.
Außer Kraft am 1. August 2028 durch Nummer 14.1 des RdErl. vom 1. Juni 2023 (SVBl. S. 304)