Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 27.11.2013, Az.: L 2 EG 5/12

Elterngeld; Familienförderung; Folgerichtigkeit; Progressionsvorbehalt; Rückwirkung; Sanierung des Staatshaushalts; Verlässlichkeit der Rechtsordnung; Vertrauensschutz

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
27.11.2013
Aktenzeichen
L 2 EG 5/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 64286
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG - 12.01.2012 - AZ: S 8 EG 2/11

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Auch soweit sich aus der mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) vom 9. Dezember 2010 (BGBl I 1885) vorgenommenen Änderung des § 2 Abs. 2 S 2 BEEG eine gravierende Verminderung des Elterngeldanspruchs ergeben hat, werden davon auch Elterngeldberechtigte erfasst, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift am 1. Januar 2011 bereits im Leistungsbezug standen (Fortführung des BSG Urteils vom 4. September 2013 - B 10 EG 11/12 R).

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die 1972 geborene Klägerin begehrt höheres Elterngeld für die Erziehung ihrer am 16. November 2010 geborenen I..

Die zuvor im deutschen Schuldienst als Lehrerin im Beamtenverhältnis tätige Klägerin wurde von August 2007 bis zum 31. Juli 2010 beurlaubt, um an der Deutschen Schule in Shanghai unterrichten zu können. Das Arbeitsverhältnis mit der dortigen Deutschen Schule (einer vom Auswärtigen Amt finanziell geförderten und von der Kultusministerkonferenz als Deutsche Schule im Ausland anerkannten Privatschule in der Trägerschaft des Schulvereins Deutsche Schule Shanghai e.V.) war nach Angaben der Klägerin zunächst nicht auf drei Jahre begrenzt.

Die Klägerin zog mit ihrem Ehemann und ihrer älteren Tochter nach China.

In Shanghai erhielt sie ein monatliches Gehalt - umgerechnet in Euro - in Höhe von 3.637,46 € (unter Einschluss eines Zuschusses zur Krankenversicherung). Dieses Gehalt wurde in China, nicht jedoch in Deutschland versteuert.

Ab August 2010 lebte und arbeitete die Klägerin wieder in Deutschland. Ihr Monatsgehalt belief sich (bei einer Stelle im Umfang von 18/26,5) auf ca. 2.320 €.

Für die Dauer des Mutterschutzes vom 16. November 2010 bis zum 21. Januar 2011 bezog die Klägerin weiterhin Dienstbezüge.

Bei der Geburt des Kindes sah § 2 BEEG insbesondere folgende Regelungen über die Bemessung des Elterngeldes vor:

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen.

(2) In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent…

(7) Als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit ist (vgl. Abs. 7) der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe des gesetzlichen Anteils der beschäftigten Person einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über die mit einem Zwölftel des Pauschbetrags nach § 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes anzusetzenden Werbungskosten zu berücksichtigen. Sonstige Bezüge im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes werden nicht als Einnahmen berücksichtigt. Als auf die Einnahmen entfallende Steuern gelten die abgeführte Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, im Falle einer Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil. Grundlage der Einkommensermittlung sind die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers…

Mit Wirkung zum 1. Januar 2011 wurde die vorstehend dargelegte Fassung des § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1885) durch folgende Bestimmung ersetzt:

„Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist die Summe der positiven im Inland zu versteuernden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen.“

Zugleich erhielt § 2 Abs. 2 BEEG folgende Fassung: In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.

Diese geänderten gesetzlichen Vorgaben setzte der Beklagte - nach seinen Angaben: aus EDV-technischen Gründen - mit zwei jeweils vom 5. Januar 2011 datierenden Bescheiden um, die an die Klägerin mit gleicher Post übersandt wurden:

In dem ersten dieser beiden Bescheide nahm der Beklagte eine Berechnung des Elterngeldes auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2010 maßgeblichen Gesetzeslage vor. Dabei ergaben sich für die zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes folgende in die Berechnung einzustellen Einkünfte: November 2009 bis Juli 2010 jeweils 3.171,15 € (entsprechend dem in China bezogenen Gehalt mit Ausnahme des Zuschusses zur Krankenversicherung) sowie für August und September 2010 zusammen 4.511,94 € und für Oktober 2010 2.241,93 €. Dem sich daraus ergebenden Gesamtbetrag von 35.294,22 € entsprach ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 2.941,18 € im Bemessungszeitraum, mit dem ein Elterngeldanspruch in Höhe des gesetzlichen Höchstbetrages von 1.800 € korrespondierte. Dieser Betrag wurde in dem ersten Bescheid der Klägerin formal für den 3. bis 12. Lebensmonat ihrer Tochter zugesprochen, für den 2. Anspruchsmonat verblieb für die vier Tage nach Auslaufen der Fortzahlung der Dienstbezüge ein anteiliger Teilbetrag von 232,26 €.

In den Gründen dieses Bescheides wies der Beklagte auf Folgendes hin: „Aufgrund der Rechtsänderung zum 01.01.2011 werden Einnahmen, die nicht im Inland (in Deutschland) versteuert werden, nicht mehr berücksichtigt (§ 2 Abs. 1 BEEG). Diese Regelung trifft für Ihr Kind ab dem 3. Lebensmonat, also ab dem 26.01.2011, zu. Sie erhalten deshalb zusammen mit diesem „ursprünglichen“ Bewilligungsbescheid einen Änderungsbescheid mit Wirkung ab dem 3. Lebensmonat Ihres Kindes, in dem die ausländischen Einkünfte nicht mehr berücksichtigt werden.“

Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tage nahm der Beklagte jedoch zugleich mit Wirkung ab Beginn des 3. Anspruchsmonats, d.h. ab dem 26. Januar 2011, eine Neuberechnung des Elterngeldanspruchs (unter gleichzeitiger Aufhebung der vorstehend erläuterten ersten Berechnung für die Zeit ab dem 26. Januar 2011) nach Maßgabe der neuen ab dem 1. Januar 2011 maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben vor. Nunmehr berücksichtigte der Beklagte als Einkommen der Klägerin im Bemessungszeitraum 1. November 2009 bis 31. Oktober 2010 nur noch ihre in Deutschland in der Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2010 erzielten Einkünfte in einer Gesamthöhe von 6.753,87 €, entsprechend 562,82 € im Monatsdurchschnitt. Demgegenüber erachtete die Beklagte die im Zeitraum November 2009 bis Juli 2010 in China erzielten Einkünfte als nicht mehr berücksichtigungsfähig.

Ausgehend von einem monatlichen Erwerbseinkommen vor der Geburt in Höhe von 562,82 € ermittelte der Beklagte in diesem Bescheid für den 3. bis 12. Bezugsmonat einen monatlichen Elterngeldanspruch von nur noch 499,78 € (entsprechend 88,8 % des im Bemessungszeitraums bezogenen Einkommens 562,82 €, wobei sich dieser Satz von 88,8 % nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 BEEG daraus errechnete, dass das im Bemessungszeit bezogene Einkommen in Höhe von 562,82 € den für den Bemessungssatz maßgeblichen gesetzlichen Grenzwert von 1000 € um 437 volle Euro, entsprechend 218 volle 2-Euro-Beträge, unterschritten hat, so dass der Regelbemessungssatz von 67 % 218mal um 0,1 % auf insgesamt 88,8 % anzuheben war).

Den gegen den einen geringeren Bewilligungsbetrag ausweisenden Bescheid gerichteten Widerspruch der Klägerin vom 20. Januar 2011 wies der Beklagte mit Bescheid vom 24. März 2011 unter Hinweis auf die zum Jahreswechsel in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen zurück. Die in China erzielten Einkünfte habe die Klägerin nicht in Deutschland zu versteuern; dementsprechend könnten diese nach Maßgabe der ab Januar 2011 geltenden gesetzlichen Bestimmungen auch nicht mehr zu ihren Gunsten bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt werden.

Da der Ehemann der Klägerin nach der Rückkehr der Familie im Bundesgebiet zunächst keine Arbeit gefunden hatte und da die Ersparnisse der Familie angesichts des reduzierten Elterngeldbetrages vorzeitig aufgebraucht waren, entschloss sich die Klägerin zur vorzeitigen Beendigung der Elternzeit und zur Wiederaufnahme der Lehrtätigkeit ab August 2011 in einem Umfang von 13/28 einer vollen Stelle, entsprechend einem monatlichen Bruttogehalt von rund 2.000 €. Mit Änderungsbescheid vom 12. August 2011 reduzierte der Beklagte daraufhin den Elterngeldanspruch für den 9. bis 12. Bezugsmonat, d.h. für den Zeitraum vom 26. Juli bis 25. November 2011, auf 300 €.

Mit der am 14. April 2011 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass sie sich zur Rückkehr aus China nach Deutschland „aus  verschiedenen Gründen“ entschlossen habe. Einer der maßgeblichen Umstände sei gewesen, dass sie als Beamtin in Deutschland in einem sicheren Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Auch habe sie berücksichtigt, dass ihr in Deutschland ein Anspruch auf Elterngeld zustehen würde.

Die von dem Beklagten herangezogene gesetzliche Neuregelung sei verfassungswidrig. Sie beinhalte eine unzulässige echte Rückwirkung. Jedenfalls sei zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass sie mit der Gesetzesänderung weder rechnen musste noch konnte. Zumindest sei das Fehlen einer nach dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit zu fordernden Übergangsregelung zu beanstanden.

Mit Urteil vom 12. Januar 2012, der Klägerin zugestellt am 30. Januar 2012, hat das Sozialgericht (SG) Lüneburg die Klage abgewiesen. Die von dem Beklagten herangezogene gesetzliche Neuregelung habe keine echte Rückwirkung aufgewiesen. Das vom Gesetzgeber mit der Neuregelung verfolgte Ziel einer Haushaltskonsolidierung sei höher zu bewerten als das Vertrauen der Klägerin auf einen ungeschmälerten Elterngeldbezug.

Mit der am 27. Februar 2012 eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter. Das SG habe die Zielrichtung des BEEG nur unzureichend berücksichtigt. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich das Ziel verfolgt, Eltern einen Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit in der ersten Lebensphase ihres Kindes zu ermöglichen. Jedenfalls im vorliegenden konkreten Einzelfall könne finanzpolitischen Einsparzielen kein Vorrang beigemessen werden.

Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 12. Januar 2012 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 5. Januar 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2011 und des Änderungsbescheides vom 12. August 2011 zu ändern und

2. die Beklagte zur Neuberechnung des Elterngeldanspruchs für den Bezugszeitraum vom 26. Januar bis 31. Juli 2011 nach Maßgabe der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden gesetzlichen Vorgaben zu verpflichten.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ein höheres als das ihr von dem Beklagten bereits zugesprochene Elterngeld. Angesichts dessen, dass Elterngeld dem Grunde nach zugesprochen worden ist, muss der Senat nicht näher darauf eingehen, dass die im streitbetroffenen Zeitraum nicht erwerbstätige Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Elterngeldbezug dem Grunde nach durch die Erziehung ihrer Tochter im Bundesgebiet in einem gemeinsamen Haushalt erfüllt hat. Der Höhe nach kann die Klägerin jedoch nicht mehr an Elterngeld beanspruchen als ihr der Beklagte bereits zugesprochen hat.

1. Der Beklagte hat am 5. Januar 2011 eine Regelung über die Höhe des Elterngeldanspruchs der Klägerin erlassen. Auch wenn - nach Darstellung des Beklagten aus EDV-technischen Gründen - formal zwei - mit gleicher Post gemeinsam in einem Umschlag übersandte - Bescheide vom 5. Januar 2011 an die Klägerin gerichtet worden sind, so machte doch ihr Gesamtinhalt aus der Sicht einer verständigen Empfängerin noch hinreichend deutlich, dass beide Bescheide eine Einheit bilden und Bestandteile einer einheitlichen Gesamtregelung darstellen sollten.

Dem unter Heranziehung der bis Dezember 2010 maßgeblichen Rechtslage erlassenen Bescheid vom 5. Januar 2011 sollte auch aus der Sicht einer verständigen Empfängerin im Ergebnis Relevanz nur für den Bewilligungszeitraum bis zum 25. Januar 2011 zukommen. Für die Folgezeit wies der Teilbescheid aus der Sicht einer verständigen Empfängerin schon keine Regelung auf, so dass von vornherein auch kein Raum für die Annahme verbleibt, dass eine solche in Bestandskraft erwachsen sein könnte.

Regelungen für den Bezugszeitraum ab dem 26. Januar 2011 sollte vielmehr auch aus der Sicht einer verständigen Empfängerin allein die weitere auf der ab Januar 2011 maßgeblichen Gesetzeslage beruhende Teilregelung aufweisen, die einen monatlichen Elterngeldanspruch in Höhe von 499,78 € zusprach.

Dies machte nicht nur der Umstand deutlich, dass mit gleicher Post und im gleichen Umschlag zugleich die ausdrückliche Aufhebung des auf der alten Gesetzeslage beruhenden Bescheides mit Wirkung zum 26. Januar 2011 ausgesprochen wurde. Überdies enthielt bereits dieser auf der alten Rechtslage beruhende Bescheid selbst den ausdrücklichen Hinweis: „Aufgrund der Rechtsänderung zum 01.01.2011 werden Einnahmen, die nicht im Inland (in Deutschland) versteuert werden, nicht mehr berücksichtigt (§ 2 Abs. 1 BEEG). Diese Regelung trifft für Ihr Kind ab dem 3. Lebensmonat, also ab dem 26.01.2011, zu. Sie erhalten deshalb zusammen mit diesem „ursprünglichen“ Bewilligungsbescheid einen Änderungsbescheid mit Wirkung ab dem 3. Lebensmonat Ihres Kindes, in dem die ausländischen Einkünfte nicht mehr berücksichtigt werden.“

2. Soweit der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. Januar 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2011 und des Änderungsbescheides vom 12. August 2011 der Klägerin Elterngeld für den Zeitraum 26. Januar bis 25. Juli 2011 in Höhe von monatlich 499,78 € und - im Hinblick auf die Aufnahme einer monatlich mit ca. 2.000 € vergüteten Erwerbstätigkeit zum 1. August 2011 - für die Folgezeit bis zum Auslaufen des Bezugszeitraums zum 25. November 2011 in Höhe von monatlich 300 € zuerkannt hat, hat er die erläuterten einfachgesetzlichen Vorgaben zutreffend umgesetzt, was auch von Seiten der Klägerin eingeräumt wird.

Auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 20 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (vom 10. Juni 1985; BGBl. 1986 II S. 447; vgl. dazu auch die Hinweisverfügung des Senates vom 6. Mai 2013) unterlagen die von der seinerzeit in China lebenden Klägerin bis Juli 2010 im Rahmen ihrer dortigen zunächst nicht auf eine Dauer von drei Jahren begrenzten Lehrtätigkeit erzielten Lohneinkünfte nicht der Einkommensteuerpflicht im Bundesgebiet, sondern waren in China zu versteuern. Dementsprechend hat das Finanzamt J. in dem der Klägerin am 1. Oktober 2012 erteilten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 die in China erzielten Einkünfte nicht als (der deutschen Einkommensteuer unterliegende) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt; diese chinesischen Einkünfte unterfielen nach der - auch die Beklagte bindenden - in diesem bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid dargelegten Beurteilung des Finanzamtes nicht als solche der deutschen Einkommensteuer.

Ihnen kam nach Maßgabe des Einkommensteuerbescheides vielmehr lediglich insofern eine mittelbare Relevanz für die Bemessung der deutschen Einkommensteuer zu, als aufgrund ihrer in Anwendung der Vorschrift des § 32b EStG über den sog. Progressionsvorbehalt ein höherer Steuersatz zur Anwendung gelangte. Die sich daraus ergebende Erhöhung des Steuersatzes für die im Inland von der Klägerin erzielten Einkünfte ließ aber den für das Elterngeld maßgeblichen Ausgangspunkt unberührt, dass die von der Klägerin in China erzielten Einkünfte im Inland nicht versteuert worden sind und auch nicht zu versteuern waren. Auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist in diesem Sinne geklärt worden, dass dem Progressionsvorbehalt unterfallende als solche steuerbefreite Zahlungen nicht als steuerpflichtiges Einkommen im Rahmen der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 – B 10 EG 12/12 R –, juris).

Da § 2 Abs. 2 Satz 2 BEEG in der erläuterten ab 1. Januar 2011 maßgeblichen geänderten Fassung vorsieht, dass der Bemessung des Elterngeldes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit lediglich die Summe der positiven „im Inland zu versteuernden“ Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit, zugrunde zu legen ist, hat der Beklagte bei Erlass der angefochtenen Bescheide, auf deren zutreffende Begründung ergänzend Bezug genommen wird, für die Bemessung des Elterngeldes im Bezugszeitraum ab dem 26. Januar 2011 zu Recht lediglich die in den letzten zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes im Inland zu versteuernden Einkünfte berücksichtigt. Diese stimmten überein mit den im Inland auch erzielten Einkünften, die die Klägerin nach ihrer Rückkehr in Deutschland in den Monaten August bis Oktober 2010 erzielt hatte. Hiervon ausgehend hat die Beklagte die Höhe des der Klägerin im streitbetroffenen Zeitraum zwischen dem 26. Januar und dem 25. Juli 2011 zustehenden Elterngeldes zutreffend mit 499,78 € berechnet.

3. Der Vortrag der Klägerin zur Verfassungswidrigkeit der vorstehend herangezogenen einfachgesetzlichen Grundlagen ist unsubstantiiert geblieben und erweist sich im Ergebnis als unbegründet.

a) Im Ergebnis hinderten die verfassungsrechtlichen Vorgaben den Gesetzgeber nicht daran, mit den vorstehend erläuterten zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen gesetzlichen Vorgaben in § 2 Abs. 1 BEEG für die Bemessung der Höhe des Elterngeldes lediglich die im Bezugszeitraum vor der Geburt erzielten im Inland zu versteuernden Einkünfte und nicht auch anderweitiges insbesondere im Ausland erzieltes und dort auch versteuertes Erwerbseinkommen für berücksichtigungsfähig zu erklären.

Der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln, ohne dass dem Gesetzgeber damit jede Differenzierung verwehrt wäre. Differenzierungen bedürfen allerdings stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Umgekehrt kommt dem Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personengruppen grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Ob er bei der Ausgestaltung dieses Gestaltungsspielraums die gerechteste und zweckmäßigste Lösung trifft, ist von der Rechtsprechung nicht zu überprüfen (BVerfG, B.v. 9. November 2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214, Juris-Rz. 10). Die Rechtsprechung hat nicht darüber zu befinden, ob der Gesetzgeber die allerbeste Lösung gewählt hat (BVerfG, U.v. 22. Mai 2003 - 1 BvR 452/99 - FamRZ 2003, 1084-1085).

Die an das bisherige Erwerbseinkommen und seine Steuerpflichtigkeit im Inland anknüpfende Differenzierung bei der Höhe des Elterngelds nach Maßgabe der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 BEEG unterliegt danach nicht den strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen. Sie knüpft nicht an Persönlichkeitsmerkmale an, die dem Einzelnen nicht verfügbar wären oder sich den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmalen annäherten. Auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheit kann sie sich allerdings mittelbar auswirken (BVerfG, B.v. 9. November 2011, aaO, Rz. 11).

Insbesondere wird Art. 6 Abs. 1 und 2 GG durch die Regelung des § 2 Abs. 1 BEEG in seiner Schutz- und Förderdimension berührt. Grenzen zulässiger Ungleichbehandlung, die dem Gesetzgeber durch den allgemeinen Gleichheitssatz hinsichtlich der Auswirkungen auf die Freiheitsrechte gezogen sind, ergeben sich auch im Hinblick auf die Verwirklichung des staatlichen Schutz- und Förderungsauftrags des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG. Das Elterngeld dient der Familienförderung. Der Gesetzgeber verwirklicht damit den ihm verfassungsrechtlich aufgetragenen Schutz der Familie. Die durch das BEEG gewährte Familienförderung ist für sich betrachtet stärker, wenn der bezugsberechtigte Elternteil zuvor ein höheres und im Inland zu versteuerndes Einkommen hatte, als wenn er ein niedrigeres und/oder nur im Ausland zu versteuerndes Einkommen hatte.

Diese Differenzierung ist angesichts des verfassungsrechtlichen Auftrags zur Familienförderung rechtfertigungsbedürftig. Bei dieser Prüfung ist allerdings in Rechnung zu stellen, dass dem Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personengruppen grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt. Weit ist der Gestaltungsspielraum auch hinsichtlich der Ausgestaltung der Familienförderung (BVerfG, B.v. 9. November 2011, aaO, Rz. 13; BSG, U.v. 4. September 2013 - B 10 EG 11/12 R).

Eine Neufassung des § 2 Abs. 1 BEEG wurde zunächst im Rahmen eines Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs erwogen. Einen entsprechenden Gesetzesentwurf brachte der Bundesrat ein (BT-Drs. 17/1221). Mit der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BT-Drs. 17/9841) wurde eine Neufassung des § 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG befürwortet, wonach das Einkommen aus Erwerbstätigkeit sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1. nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie

2. Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes

errechnen sollte, die im Inland zu versteuern sind. Dieser Entwurf sah damit bereits eine Beschränkung des berücksichtigungsfähigen Erwerbseinkommens auf die im Inland steuerpflichtigen Einkünfte vor, wie sie nachfolgend mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2011 eingeführt worden ist.

Diese Beschlussempfehlung zielte auf eine erhebliche Vereinfachung des Vollzugs des Elterngeldes ab, wobei der Charakter der Leistung als Ersatz des wegfallenden Erwerbseinkommens gewahrt und Mehrausgaben vermieden werden sollten. Der Ausschuss war zu der Einschätzung gelangt, dass nach dem bisherigen Recht insbesondere die aufwändige Einkommensermittlung einen unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand verursacht habe (BT-Drs. 17/9841, S. 13). Dementsprechend sah dieser Gesetzentwurf zur Vereinfachung insbesondere eine Einkommensermittlung durch die Pauschalierung von Steuern und Abgaben vor. Dabei sollte insbesondere Lohn- und Gehaltsbescheinigungen und Einkommensteuerbescheiden als sog. Nachweisdokumenten die gesetzgeberisch beabsichtigte Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermutung beigemessen werden (aaO, S. 18). Eine Vollständigkeitsvermutung kann ein inländischer Einkommensteuerbescheid natürlich nur aufweisen, wenn allein die inländischen Einkünfte maßgeblich sind.

Entsprechende Erwägungen mit der Zielrichtung einer Verwaltungsvereinfachung stehen naturgemäß in einem Konfliktverhältnis zu dem eigentlichen Anliegen des Elterngeldes, welches die Entscheidung der (potentiellen) Eltern für eine Verbindung von Beruf und Familie gegenüber einem Verzicht auf Kinder begünstigen und Einkommensunterschiede zwischen kinderlosen Paaren und Paaren mit Kindern abmildern soll (vgl. BTDrucks 16/1889, S. 14). Der Gesetzgeber hatte bei jüngeren Berufstätigen spezifische Hindernisse für die Familiengründung ausgemacht und wollte darum in typisierender Weise gerade hier Anreize für die Familiengründung setzen  (BVerfG, B.v. 9. November 2009, aaO).

Bezogen auf den Anlass und die Erforderlichkeit entsprechender Anreize für die Familiengründung wird letztlich kein relevanter Unterschied dadurch begründet, ob ein Erwerbseinkommen vor der Geburt im In- oder im Ausland steuerpflichtig war. Das Erwerbseinkommen vor der Geburt kann ohnehin nur als typisierender Prognosetatbestand für das im Zeitraum nach der Geburt (unter Hinwegdenken ihrer) zu erwartende Einkommen des erziehenden Elternteils für die Bemessung des Elterngeldes Relevanz aufweisen (vgl. dazu auch bereits Senatsurteil vom 8. Juni 2011 - L 2 EG 12/10 - Juris).

Es ist auch kein Erfahrungssatz des Inhalts erkennbar, dass ein Elternteil, das im Bemessungsjahr vor der Geburt des Kindes im Ausland gearbeitet (und dort das Gehalt versteuert) hat, nach einem Umzug in das Bundesgebiet ohne die Erziehung des Kindes keine Aussicht auf die Erzielung eines Erwerbsverdienstes im Inland hätte. Steuerfinanzierte Leistungen gewährt der Staat zudem gerade im Gegensatz zu beitragsfinanzierten Leistungen im Grundsatz allen betroffenen Bürgern unabhängig von der Frage, ob und in welcher Höhe sie in der Vergangenheit Steuern gezahlt haben bzw. entrichten mussten.

Die sich daraus ergebenden Zweifel an der rechtspolitischen Zweckmäßigkeit und Folgerichtigkeit der zu beurteilenden Regelung beinhalten als solche jedoch noch keinen Verstoß gegen höherrangiges Verfassungsrecht. Auch im Übrigen hat der Gesetzgeber nicht konsequent die Höhe des Elterngeldes nach der Höhe des zu erwartenden Einkommens des erziehenden Elternteils im Bezugszeitraum bemessen.

Das Elterngeld soll allerdings im Ansatz das ohne die Kinderbetreuung zu erwartende Einkommen (anteilig in dem durch § 2 Abs. 2 BEEG vorgesehenen Rahmen) ersetzen, um die Eltern in der Frühphase der Elternschaft zu unterstützen und ihnen den Entschluss erleichtern, dass sie in diesem Zeitraum persönlich für ihr Kind sorgen. Hieran anknüpfend wäre es einleuchtend und folgerichtig, dieses Einkommen in voller Höhe und damit einschließlich beispielsweise von Sonderzahlungen der Elterngeldberechnung zugrunde zu legen. Auch diese prägen den zu erhaltenden "individuellen Einkommensstandard" (BSG, Urt. v. 17. Februar 2011 - B 10 EG 21/09 R, Juris-Rz 64). Es lässt sich schwer objektivieren, dass eine Mutter, die vor der Geburt ein Monatseinkommen von 1.400 € ohne weitere Sonderzahlungen bezogen hat, nur durch höhere Elterngeldleistungen zu einer Entscheidung für die persönliche Kinderbetreuung motiviert werden kann, als eine Mutter, die vorher jährlich 14 Monatsgehälter zu jeweils 1.200 € bezogen hat. Beide Mütter erleiden durch den Verzicht auf die Erwerbstätigkeit zugunsten der Kinderbetreuung einen Einkommensverlust von 16.800 € im Jahr.

In ähnlicher Weise wirkt sich die Nichtberücksichtigung von im Bemessungszeitraum bezogenen Entgeltersatzleistungen namentlich in Form von Arbeitslosengeld, Verletztengeld, Krankengeld und Insolvenzgeld zulasten der Berechtigten aus. Entsprechend ihrem Charakter als Entgeltersatzleistung bringen sie im Grundsatz ebenso wie das tatsächlich bezogene Arbeitseinkommen das Erwerbsvermögen des Betroffenen zum Ausdruck. Die Nichtberücksichtigung solcher Entgeltersatzleistungen bei der Bemessung des Elterngeldes bewirkt typischerweise eine nur unvollkommene Erfassung des tatsächlichen Ausmaßes des persönlichen Erwerbsvermögens des betroffenen Elternteils und damit auch eine nur unzulängliche Berücksichtigung der tatsächlich mit der Entscheidung für die persönliche Kinderbetreuung verbundenen Einkommensverluste (vgl. dazu auch bereits Senatsurteil vom 8. Juni 2011 - L 2 EG 12/10 - Juris).

Der Senat hat aber bereits in seinem o.g. Urteil vom 8. Juni 2011 im Einzelnen dargelegt, dass der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung bislang nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen ist, dass auch im Bereich des Sozialleistungsrechts eine Einhaltung des Gebotes der Folgerichtigkeit in einem so weitgehenden Maße der verfassungsgerichtlichen (und damit im Rahmen von Art. 100 Abs. 1 GG allgemein der gerichtlichen) Überprüfung unterliegt, dass entsprechende Ungereimtheiten zugleich einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG beinhalten.

Das BVerfG hat bezogen auf das Sozialleistungsrecht dem Gesetzgeber wiederholt Raum zu einer jedenfalls nicht vollumfänglichen Umsetzung des Gebotes der Folgerichtigkeit gelassen (vgl. ebenfalls das o.g. Urteil vom 8. Juni 2011). Unter Berücksichtigung dieser Entscheidungen vermag der Senat auch bezogen auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht mit der für eine eventuelle Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zu fordernden hinreichenden Klarheit einen Verstoß gegen verfassungsrechtliche Vorgaben zu konstatieren.

Mit dieser Einschätzung korrespondiert auch die höchstrichterliche Rechtsprechung. Das BSG stellt darauf ab, dass eine Einbeziehung von Lohnersatzleistungen in die Bemessung des Elterngeldes einen höheren finanziellen Aufwand erfordern würde, so dass auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit die Nichtberücksichtigung von Arbeitslosengeld bei den für die Leistungshöhe maßgebenden Einkünften als gerechtfertigt anzusehen ist (BSG, Urteil vom 17. Februar 2011 – B 10 EG 21/09 R –, juris, Rz. 62; vgl. auch BSG, Beschluss vom 4. September 2013 - B 10 EG 14/13 B). Entsprechend diesem Ansatz ist letztlich auch die Nichtberücksichtigung von im Ausland erzielten und dort zu versteuernden Einkünften als eine Entscheidung zu werten, die der Gesetzgeber zur Vermeidung eines höheren finanziellen Aufwandes und im Interesse der Verwaltungsvereinfachung in Ausübung des ihm zukommenden Regelungsermessens als mit dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit noch vereinbar werten durfte.

b) Die Änderung der gesetzlichen Vorgaben über die Bemessung des Elterngeldes mit Wirkung zum 1. Januar 2011 auch bezogen auf die Betreuung von bereits 2010 geborenen Kindern verletzt die betroffenen Eltern nicht in ihren verfassungsrechtlich geschützten Rechten (vgl. dazu insbesondere auch BSG, B.v. 4. September 2013 - B 10 EG 11/12 R -).

Diese Änderung beinhaltete als solche insbesondere keine unechte (und erst recht keine echte) Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung. Ein Recht, das durch den Vertrauensschutzgrundsatz gegen seine nachträgliche Entwertung hätte geschützt werden können, hätte frühestens mit einer bescheidmäßigen Bewilligung von Elterngeld begründet werden können (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, B.v. 7. Dezember 2010 - 1 BvR 2628/07 - BVerfGE 128, 90 [bezogen auf die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe]; auch im Beschluss vom 27. Februar 2007 – 1 BvL 10/00 –, BVerfGE 117, 272-302 [betreffend die Verfassungsmäßigkeit der rentenrechtlichen Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz von 1996] hat das BVerfG im Ergebnis nach Maßgabe der Entscheidungsgründe keine Rückwirkungsproblematik gesehen; vgl. andererseits allerdings auch den Beschluss des BVerfG vom 13. Juni 2006 - 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01, 1 BvL 10/04 – E 116, 96, Juris-Rz 105 ff. - , mit dem die Zulässigkeit einer alsbald wirksamen Kürzung von [durch das FRG begründeten regelmäßig nicht auf eigenen Beitragsleistungen beruhenden - und damit nicht dem speziellen Eigentumsschutz nach Art. 14 GG von beitragsbedingten Rentenanwartschaften unterfallenden -] Rentenansprüchen [welche jedenfalls vielfach vorher nicht bescheidmäßig zuerkannt worden waren] zu prüfen war; seinerzeit hat das BVerfG den Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzips für gehalten gesehen, auf die legitimen Interessen der zum damaligen Zeitpunkt rentennahen Jahrgänge durch Erlass einer Übergangsregelung Rücksicht zu nehmen).

Inwieweit eine einzelfallbezogene förmliche Bewilligung im Einzelfall einen entsprechenden Vertrauensschutz gegenüber einer künftigen nachteiligen Veränderung der Gesetzeslage noch während des Bewilligungszeitraums begründen könnte, bedarf im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb keiner weiteren Erörterung, weil der Beklagte der Klägerin mit den angefochtenen Bescheiden, bezüglich deren Auslegung der Senat auf die vorstehenden Ausführungen Bezug nehmen kann, Elterngeld von vornherein nur in der Höhe bewilligt hatte, die der zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung bereits Rechnung trug.

Eine unabhängig vom Bewilligungsakt bestehende Erwartung des Bürgers, er werde - den Fortbestand der jeweiligen Rechtslage vorausgesetzt - in einer bestimmten zukünftigen Sachlage dem Grunde nach und/oder in einer bestimmten Höhe leistungsberechtigt sein, ist mangels hinreichender Konkretisierung kein solches geschütztes Recht. Denn die Verfassung gewährt keinen Schutz vor einer nachteiligen Veränderung der geltenden Rechtslage. Eine schützenswerte Rechtsposition liegt daher nicht schon in der voraussichtlichen Einschlägigkeit bestimmter Vorschriften in der Zukunft (vgl. BVerfG, B.v. 7. Dezember 2010 - aaO mwN; B.v. 5. Dezember 2012 - 1 BvL 20/12 -). Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BVerfG, B.v. 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 - BVerfGE 131, 20, mwN).

Allerdings wollte der Gesetzgeber gerade mit der Einführung und Ausgestaltung des Elterngeldes finanzielle Unsicherheiten verhindern, die eine Hinauszögerung des Kinderwunsches verursachten (vgl. dazu BVerfG, B.v. 09. November 2011 – 1 BvR 1853/11 –, aaO). Das BSG qualifiziert das Elterngeld in seiner einkommensersetzenden Funktion als eine (verhaltenssteuernde) Subvention zur Förderung der Kindererziehung (BSG, Urteil vom 17. Februar 2011 – aaO, Rz. 63)

Eine ernsthafte Verfolgung dieses Zieles würde eine Selbstbindung des Gesetzgebers in dem Sinne voraussetzen, dass dieses namentlich durch weit gefasste Übergangsregelungen den von ihm selbst geweckten Erwartungen der Eltern Rechnung trägt. Konsequenterweise müsste der Gesetzgeber darauf achten, dass die Erwartung der Eltern auf eine Gewährung von Elterngeld nach Maßgabe der in der (zumindest typisierend zu erfassenden) Phase der Bildung des Kinderwunsches vorgefundenen gesetzlichen Regelungen nicht dadurch enttäuscht wird, dass eben diese Regelungen in der Folgezeit bis zur Bezugsphase des Elterngeldes (mehr als nur eher geringfügig) geändert werden und damit der tatsächliche Elterngeldanspruch hinter dem bei Herausformung des Kinderwunsches berechtigterweise zu erwartenden Anspruch zurückbleibt.

Ausschlaggebende verfassungsrechtliche Relevanz hat das BVerfG dem Umstand, dass der Gesetzgeber mit einer entsprechenden Regelung bei den Begünstigten selbst durchaus zielgerichtet die Erwartung in den Fortbestand dieser gesetzlichen Regelung hervorgerufen hat, im Ergebnis jedoch letztlich nicht beigemessen.

Vielmehr stellt das BVerfG auch in solchen Zusammenhängen grundsätzlich darauf ab, dass der Staatsbürger nicht darauf vertrauen könne, dass eine für ihn günstige gesetzliche Regelung in aller Zukunft bestehen bleibe. Der verfassungsrechtlich verbürgte Vertrauensschutz gebietet nicht, den von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeder Enttäuschung seiner Erwartung in deren Fortbestand zu bewahren. Anderenfalls würde der eines Ausgleichs bedürftige Widerstreit zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Blick auf den Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung gelöst. Grundsätzlich müsse jedes Rechtsgebiet im Rahmen der verfassungsrechtlichen Gegebenheiten zur Disposition des Gesetzgebers stehen. Das Ziel der Gesetzesänderung könne dabei erforderlichenfalls sogar Lösungen fordern, die in nicht unerheblichem Umfang an in der Vergangenheit liegende Umstände anknüpfen (BVerfG, B.v. 15. Mai 1985 - 2 BvL 24/82 - BVerfGE 70, 69, Juris-Rz 41 mwN).

Allerdings schränkt die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung diesen Grundsatz dahingehend ein, dass der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes je nach Lage der Verhältnisse verfassungsrechtliche Schranken erwachsen können, wenn die Neuregelung auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen einwirkt und die betroffenen Rechtspositionen entwertet. Sofern das Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand der bisherigen gesetzlichen Regelung eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise beanspruchen kann, ist regelmäßig eine Abwägung zwischen dem Vertrauen des Einzelnen in den Fortbestand der für ihn günstigen Rechtslage und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit geboten. Ist das Vertrauen in den Bestand der begünstigenden Regelung nicht generell schutzwürdiger als das öffentliche Interesse an einer Änderung, ist die Regelung mit der Verfassung vereinbar (vgl. BVerfG, B.v. 15. Mai 1985 aaO, Rz. 42 mwN).

In diesem Zusammenhang kommt den Zielen von Konsolidierungsmaßnahmen, deren Durchführung nach der (durch die Rechtsprechung grundsätzlich nicht überprüfbaren) Einschätzung des Gesetzgebers keinen weiteren Aufschub mehr verträgt, erhebliche Bedeutung zu. Betroffen sind namentlich Fallgestaltungen, in denen nach Einschätzung des Gesetzgebers die für die staatliche Gemeinschaft grundlegend wichtige Aufgabe einer erfolgreichen Sanierung des Staatshaushaltes gebietet, ein gesetzliches Instrumentarium zu schaffen, das sofort "greifen" soll. In solcher Lage begegnet es regelmäßig keinen Bedenken, wenn der Gesetzgeber im Blick auf die große Bedeutung des Gesetzeszwecks nur kurze Fristen anordnet (BVerfG, aaO, Rz. 46).

Da für den Betroffenen finanziell nachteilige Gesetzesänderungen zwangsläufig mit Einsparungen für den Staatshaushalt einhergehen und da dessen grundlegender Sanierungsbedarf seit Jahrzehnten auf der Hand liegt, wird im Ergebnis mit dieser Rechtsprechung der verfassungsrechtliche Schutz des Vertrauens der Bürger in den Fortbestand gesetzlicher Regelungen im Ergebnis weithin zurückgedrängt.

Das BVerfG geht insbesondere davon aus, dass in solchen Fallgestaltungen die Rechtsprechung nicht näher zu prüfen hat, ob die gewählte Übergangslösung bzw. der Verzicht auf eine weitergehende Übergangslösung in der ganzen Strenge erforderlich war - etwa im Blick auf frühere Möglichkeiten des Missbrauchs - oder ob andere, abgestufte Lösungen vielleicht als ebenso geeignet hätten angesehen werden können (BVerfG, aaO, Rz 56, betreffend die Auffassung der die damalige Entscheidung im Ergebnis tragende Hälfte der Richter des 2. Senates des BVerfG).

Eine kurzfristige Änderung darf der Gesetzgeber in solchen Fallgestaltungen insbesondere dann für zumutbar erachten, wenn er davon ausgehen darf, dass die damit verbundenen Nachteile in Fallgestaltungen besonderer Härte durch die jedermann zugutekommenden allgemeinen (einkommensabhängigen) Sozialleistungen aufgefangen würden (BVerfG, aaO, Rz 54, betreffend die Auffassung der die damalige Entscheidung im Ergebnis tragende Hälfte der Richter des 2. Senates des BVerfG).

Ausgehend von dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich auch bezogen auf die vorliegend zu beurteilende Änderung der Elterngeldbemessungsvorgaben ungeachtet ihrer ganz erheblichen wirtschaftlichen Relevanz für die Klägerin nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit eine Missachtung verfassungsrechtlicher Vorgaben objektivieren. Es ist der Rechtsprechung nach diesen Vorgaben vielmehr geradezu verwehrt, näher zu prüfen, ob der Verzicht auf eine weitergehende Übergangslösung in der ganzen Strenge erforderlich war.

Bezüglich der Gewichtung der mit der Neuregelung auf Seiten der Betroffenen verbundenen Härten kommt ohnehin nur eine typisierende Betrachtung in Betracht, da ein Gesetzgeber naturgemäß nicht den jeweiligen Einzelfall gesondert zu beurteilen vermag. Unter  Berücksichtigung dessen, dass sich die Neuregelung nur auf die Leistungshöhe, nicht aber auf den Elterngeldanspruch dem Grunde nach auswirkt und dass in Einzelfällen einer das Existenzminimum gefährdenden besonderen Härte ein Teilausgleich durch die jedermann zugutekommenden allgemeinen (einkommensabhängigen) Sozialleistungen insbesondere nach dem SGB II bzw. XII erreicht werden kann, lässt sich eine Überschreitung der verfassungsrechtlichen Grenzen des gesetzgeberischen Regelungsermessens im Ergebnis nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit objektivieren.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich, dass die zur Überprüfung gestellte gesetzliche Neuregelung auch dann nicht von Verfassungs wegen zu beanstanden wäre, wenn diese (abweichend von der Auffassung des erkennenden Senates) eine unechte Rückwirkung aufweisen würde. Auch dann wäre sie anknüpfend an die vorstehend bereits erläuterten Gesichtspunkte als zulässig zu werten, da sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich war und da sich bei der gebotenen Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe eine Überschreitung der Grenze der Zumutbarkeit nicht objektivieren lässt (vgl. zu den diesbezüglich maßgeblichen Kriterien BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 - BVerfGE 127, 1, 18 mwN).

Die vorstehend erläuterte Rechtsprechung korrespondiert im Übrigen mit weiteren Entscheidungen des BVerfG, die ebenfalls deutlich machen, dass der Gesetzgeber im Interesse der grundlegend wichtigen Aufgabe einer erfolgreichen Sanierung des Staatshaushaltes vielfach berechtigt ist, die individuellen Interessen an einer Wahrung des Rechtsbestandes als nachrangig zu werten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der Gesetzgeber beispielsweise einen mit dem Grundgesetz unvereinbaren Rechtszustand nicht rückwirkend beseitigen, wenn dies einer geordneten Finanz- und Haushaltsplanung zuwiderläuft oder die Verfassungsrechtslage bisher nicht hinreichend geklärt war und dem Gesetzgeber aus diesem Grund eine angemessene Frist zur Schaffung einer Neuregelung zu gewähren ist BVerfG, U.v. 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 =  SozR 4-4200 § 20 Nr 12, Rz. 217 mwN).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Revision wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Es bedarf der rechtsgrundsätzlichen Klärung, ob die Bemessung von steuerfinanzierten dem (Teil-)Ausgleich von Einkommensverlusten dienenden Sozialleistungen auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG davon abhängig gemacht werden darf, ob die Einkünfte des Berechtigten in der Vergangenheit im In- oder im Ausland zu versteuern waren.