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§ 1 DVO-NPflegeG - Betriebsnotwendigkeit von Investitionsaufwendungen

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Pflegegesetzes (DVO-NPflegeG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NPflegeG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000010100000

Betriebsnotwendig im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 NPflegeG sind die erforderlichen Aufwendungen für Investitionen einer Pflegeeinrichtung. Im Rahmen der Förderung sind dieses nur diejenigen Aufwendungen, die je Pflegeplatz bei

  1. 1.

    der Herstellung oder Anschaffung von

    1. a)

      teilstationären Pflegeeinrichtungen 30.700 Euro,

    2. b)

      Einrichtungen der Kurzzeitpflege 76.700 Euro,

  2. 2.

    der Modernisierung oder Umstrukturierung von

    1. a)

      teilstationären Pflegeeinrichtungen 20.500 Euro,

    2. b)

      Einrichtungen der Kurzzeitpflege 61.400 Euro

nicht übersteigen. Die Höchstbeträge schließen die Umsatzsteuer ein und umfassen auch die Kosten der Erstausstattung mit Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen.