§ 1 DVO-NPflegeG - Betriebsnotwendigkeit von Investitionsaufwendungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Pflegegesetzes (DVO-NPflegeG)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-NPflegeG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000010100000
Betriebsnotwendig im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 NPflegeG sind die erforderlichen Aufwendungen für Investitionen einer Pflegeeinrichtung. Im Rahmen der Förderung sind dieses nur diejenigen Aufwendungen, die je Pflegeplatz bei
- 1.
der Herstellung oder Anschaffung von
- a)
teilstationären Pflegeeinrichtungen 30.700 Euro,
- b)
Einrichtungen der Kurzzeitpflege 76.700 Euro,
- 2.
der Modernisierung oder Umstrukturierung von
- a)
teilstationären Pflegeeinrichtungen 20.500 Euro,
- b)
Einrichtungen der Kurzzeitpflege 61.400 Euro
nicht übersteigen. Die Höchstbeträge schließen die Umsatzsteuer ein und umfassen auch die Kosten der Erstausstattung mit Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen.