Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 23.12.2010, Az.: 11 U 150/09
Provisionsanspruch aus einer Handelsvertretertätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 23.12.2010
- Aktenzeichen
- 11 U 150/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2010, 36388
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2010:1223.11U150.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 23.07.2010 - AZ: 18 O 92/08
Rechtsgrundlagen
- § 86a Abs. 1 HGB
- § 87 HGB
- § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB
In dem Rechtsstreit
[...]
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Franzki sowie
die Richter am Oberlandesgericht Dr. Geiger und Heintzmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. Juli 2009 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.502,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2007 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Hilfswiderklage der Beklagten wird ebenfalls abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 33% und die Beklagte 67%. Die Kosten des Rechtstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 13% und die Beklagte zu 87% .
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei kann die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren erster Instanz auf 18.551,14 EUR und für das Berufungsverfahren auf 47.556,68 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger war Handelsvertreter und Franchisenehmer der Beklagten. Die Beklagte hat mit dem Kläger während dessen Tätigkeit im Rahmen laufender Rechnung monatlich durch Provisionsabrechnung abgerechnet. Der Kläger hat zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit bei der Beklagten Gegenstände bestellt, wie unter anderem Werbemittel, Info-Unterlagen, Planungs- und Repräsentationsunterlagen sowie Schreibutensilien. Die jeweiligen Bestellungen des Klägers bei der Beklagten wurden ihm nach Auslieferung der Gegenstände in den jeweiligen Provisionsabrechnungen des Folgemonats berechnet. Dasselbe gilt für Kosten von Fortbildungs- und Weiterbildungsveranstaltungen, an denen der Kläger teilgenommen hat. Ferner berechnete die Beklagte dem Kläger aufgrund geschlossener Verträge Kosten für die Nutzung eines überlassenen Laptops und sog. AWD-Software sowie Kosten für die Homepage des Klägers. Die Beklagte hat während der Tätigkeit des Klägers als Entgelt für die genannten Leistungen mindestens 13.821,62 EUR von den Provisionen einbehalten. Diesen Betrag macht der Kläger nunmehr mit der Klage gegenüber der Beklagten geltend.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 119,00 EUR stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen. Hinsichtlich eines geltend gemachten Anspruches auf Erstattung von 1.740,00 EUR für die Teilnahme an einer Messe in Kiel sei die Beklagte nicht passivlegitimiert. Der Kläger habe die Beklagte angewiesen, diesen Betrag an die AWD Holding AG weiterzuleiten und sein Provisionskonto zu belasten. Hinsichtlich der weiteren Ansprüche ergebe sich aus den vorgelegten Verträgen und der Aufstellung der Bestellungen, dass die Materialien einschließlich der Werbeartikel in dem entsprechend dem Franchisevertrag vom Kläger geführten Büro verwandt worden seien. Für die Ausstattung sowie den Betrieb des Büros habe der Kläger fortlaufend Bürokostenzuschüsse erhalten, insgesamt in den Jahren 2003 bis 2007 80.365,69 EUR. Dieser Bürokostenzuschuss sei den Kosten für Material, das grundsätzlich gemäß § 86 a Abs. 1 HGB kostenfrei zur Verfügung zu stellen sei, gegenüberzustellen. Da der Kläger eben auch Franchisenehmer der Beklagten gewesen sei, hätte er im Einzelnen darstellen müssen, welche Materialien dem Büro insgesamt und welche ausschließlich seiner eigenen Tätigkeit als Handelsvertreter zuzuordnen gewesen seien. In diesem Zusammenhang spiele es keine Rolle, dass der Bürokostenzuschuss nach der Rechtsauffassung der Beklagten "freiwillig" gezahlt worden sei. Soweit der Laptop des Klägers und die Teilnahme an kostenpflichtigen Veranstaltungen ausschließlich oder überwiegend der Handelsvertretertätigkeit des Klägers zuzuordnen seien, würden diese geltend gemachten Kosten jedoch nicht dem § 86 a Abs. 1 HGB unterfallen. Hinsichtlich einzelner Provisionsabrechnungen hat das Landgericht dann insgesamt einen Betrag von 119,00 EUR für nicht zu Lasten des Klägers berechnungsfähig gehalten.
Gegen dieses Urteil, auf das zur weiteren Sachdarstellung verwiesen wird {Bd. III Bl. 518 ff. d.A.), richtet sich die Berufung des Klägers.
Der Kläger wendet sich gegen die Ansicht des Landgerichts, dass der aufgrund des Franchisevertrages gezahlte Bürokostenzuschuss mit Materialien, die nach Ansicht des Klägers unter § 86 a Abs. 1 HGB fallen, verrechnet werden könne. Der Franchisevertrag und der Handelsvertretervertrag seien getrennt zu betrachten, zumal der Franchisevertrag ca. 1 V2 Jahre vor dem letzten Handelsvertretervertrag geschlossen worden sei. Gegenstand des Franchisevertrages sei allein der Betrieb eines Regionalbüros gewesen. Es sei von keiner Partei vorgetragen worden, dass die bestellten Gegenstände für das Büro des Klägers verwandt worden seien. Der Kläger sei aufgrund seines Handelsvertretervertrages mit der Beklagten verpflichtet gewesen, andere Handelsvertreter zu schulen. Daher seien ihm auch Materialien für diese Schulungen und die Teilnahme an von der Beklagten durchgeführten Schulungen nicht zu berechnen. Er wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag, wonach die Beklagte hinsichtlich der geltend gemachten 1.740,00 EUR für die Teilnahme an der Messe in Kiel passivlegitimiert sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. Juli 2009, Geschäftsnummer 18 O 92/08, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 13.702,62 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen hierauf über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie weist darauf hin, dass der Kläger bereits vor Abschluss des Franchisevertrages viele Jahre als Handelsvertreter und seit 1994 als Führungskraft für sie tätig gewesen sei. Der Kläger sei nach Abschluss des Franchisevertrages im Wesentlichen keiner eigenen Vertriebsarbeit mehr nachgegangen. Er habe in den letzten vier Jahren seiner Tätigkeit für die Beklagte lediglich noch rund 300 Verträge selbst vermittelt. Angesichts dieser Zahl lasse sich weder dem Grunde noch der Höhe nach nachvollziehen, inwieweit der Kläger die bestellten Materialien für seine Handelsvertretertätigkeit verwandt habe. Erstmalig in der Berufungsinstanz behauptet die Beklagte, der Kläger habe auch Materialien für den privaten Eigenverbrauch bestellt.
Die Beklagte wiederholt ihre erstinstanzlich erklärte Hilfsaufrechnung, falls keine ausreichende Trennung zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Software im Vertrag vorläge, und macht insoweit einen Bereicherungsanspruch für die Bereitstellung der nicht vertriebsspezifischen und daher zu vergütenden Software geltend.
Weiter beantragt die Beklagte hilfsweise für den Fall, dass der Kläger keine Kosten für die Software zu tragen hat und sie zu deren Erstattung verpflichtet ist,
den Kläger zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, in welchen Fällen er unter Zuhilfenahme der Software der Beklagten für welche Kunden eine private Finanzstrategie gefertigt und welche Gebühren er hierfür vereinnahmt hat.
Die Beklagte erklärt weiter hilfsweise die Aufrechnung mit Ansprüchen, die sich aus dieser Auskunft ergeben.
Weiter erklärt sie hilfsweise die Aufrechnung mit Ansprüchen, die sich aus der Zahlung der "Sonderprovision Büro" ergeben, soweit der Kläger die bestellten Materialen für seine Büroausstattung verwendet hat.
Der Kläger beantragt,
die Hilfswiderklage zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen und im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung des Klägers ist im Wesentlichen begründet. Dem Kläger stehen aus dem Handelsvertreterverhältnis mit der Beklagten gemäß § 87 HGB weitere Provisionsansprüche gegenüber der Beklagten in Höhe des ausgeurteilten Betrages zu. Jedenfalls besitzt er wegen der von der Beklagten vorgenommenen unberechtigten Abbuchungen zulasten seines Provisionskontos einen Zahlungsanspruch in entsprechender Höhe gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB.
1.
Für die Entscheidung dieses Rechtsstreits kommt es maßgeblich darauf an, wie § 86 a HGB auszulegen ist.
a)
Der Senat hat in dem Verfahren 11 U 50/09 in seinem Urteil vom 10. Dezember 2009, das den Parteien dieses Rechtsstreites bekannt ist, insoweit
folgende Ausführungen gemacht:
"1. Kernpunkt des Streites der Parteien ist die Auslegung des § 86 a HGB. Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Urteil vom 11. September 2009 -19 U 64/09 - hierzu folgendes ausgeführt:
'Nach § 86 a Abs. 1 HGB hat der Unternehmer dem Handelsvertreter "die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, zur Verfügung zu stellen". Die Bestimmung ist konkrete Ausprägung der allgemeinen Rechtspflicht des Unternehmers, den Handelsvertreter bei seiner Arbeit zu unterstützen. Die Aufzählung der Unterlagen im Gesetz ist nur beispielhaft, nicht abschließend. Der Begriff der Unterlagen ist weit zu fassen. Welche Unterlagen erforderlich sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Branchenüblichkeit, dem Gegenstand der Absatzmittlung und dem Tätigkeitsbild des Handelsvertreters (Cannaris/Habersack/Schäfer-Emde, HGB, 5. Aufl., § 86 a Rn. 69 f.; Oetker-Busche, HGB, § 86 a Rn. 5; Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 86 a Rn. 5; Martinek/Semler/Habermeier-Flohr, Handbuch des Vertriebsrechts, 2. Aufl., § 12 Rn. 70; Röhricht/Graf von Westphalen-Thume, HGB, 3. Aufl., § 86 a Rn. 3; MünchKomm-von Hoyningen-Huene, HGB; § 86 a Rn. 2 ff.). Der Handelsvertreter soll durch die zur Verfügung gestellten Unterlagen in die Lage versetzt werden, die Gegenstände der Absatzmittlung bei den Kunden anzupreisen (Oetker-Busche, a.a.O., Rn. 5; Baumbach/Hopt, a. a. O:, Rn. 5; Martinek/Semler/Habermeier-Flohr, a. a. 0., Rn. 70). Ausschlaggebend ist, was objektiv aus der Sicht eines normalen Handelsvertreters der jeweiligen Branche für die sachgerechte und erfolgreiche Erledigung der übertragenen Aufgabe, das Produkt mit Erfolg abzusetzen, benötigt wird. Erforderlich kann darüber hinaus sein, was der Handelsvertreter aus seiner Sicht mit guten Gründen für den Erfolg seiner Tätigkeit für notwendig hält. Im Einzelnen gehören dazu neben Musterstücken auch spezielle, die konkrete Vertriebstätigkeit im Einzelfall betreffende Computersoftware und umfassendes Werbematerial (Ebenroth/Boujong/Joost/ Strohn-Löwisch, HGB, 2. Aufl., § 86 a Rn. 16). Der Unternehmer muss grundsätzlich alle produktspezifischen Hilfsmittel aus seiner Sphäre bereitstellen, auf die der Handelsvertreter objektiv gesehen oder nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Ausübung seiner Vermittlungs- und Abschlusstätigkeit und zur Anpreisung der Ware angewiesen ist. Der Unternehmer ist der Geschäftsherr und steht seinem Produkt näher als der Handelsvertreter, sodass er die Hilfsmittel, die speziell auf die von der Vertriebspflicht erfassten Produkte abgestimmt sind, bereitstellen und auf aktuellem Stand halten muss (Canaris/Habersack/Schäfer-Emde, a. a. 0., § 86 a, Rn. 69 f. m.w.N.). Produktunspezifische, allgemeine Hilfsmittel, die auch ein Handelsvertreter benötigte, der andere Produkte vertreibt, muss der Handelsvertreter dagegen selbst anschaffen. Büromaterialien und Hilfsmittel, die üblicherweise zur Einrichtung des Gewerbebetriebs des Handelsvertreters gehören, braucht daher der Unternehmer nicht bereitzustellen. Dem Handelsvertreter obliegt die Ausstattung seines Betriebes. Nicht von der Überlassungspflicht erfasst werden auch betriebsinterne Geschäftsunterlagen oder - wie ausgeführt - die nicht produktspezifischen, dem allgemeinen Geschäftsbetrieb des Handelsvertreters zuzurechnenden Gegenstände wie Kraftfahrzeuge, Autotelefone, gängige Personalcomputer sowie anderweitige Hard- und gängige Software. Dagegen sind Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Anpreisung der Ware des Geschäftsherrn bei der Kundschaft erforderlich sind, insbesondere auch Werbeunterlagen und Broschüren (Canaris/Habersack/Schäfer-Emde, a.a.O., § 86 a, Rn. 69 f. m.w.N.; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn-Löwisch, a.a.O., § 86 a Rn. 16).'
Der Senat teilt diese Auslegung des § 86 a HGB und macht sie sich zu Eigen.
2.
Die vom Kläger bestellten Werbegeschenke - wie Aufkleber, Kleidung, Süßigkeiten, Spielsachen und andere Give-aways mit dem Unternehmenslogo der Beklagten - sind generelle Werbemittel und stellen Unterlagen im Sinne des § 86 a HGB dar.
Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass es sich nicht um "erforderliche" Werbemittel im Sinne des Gesetzes handele, verengt sie die Auslegung des grundsätzlich weit zu fassenden Begriffs der "Unterlagen" in unzulässiger Weise. Ein für den Abschluss eines Beratungsvertrages mit der Beklagten unverzichtbares Hilfsmittel sind die genannten Werbegeschenke zwar nicht. Dies wird jedoch generell bei Werbegegenständen und Werbedrucksachen sowie Werbebroschüren regelmäßig nicht anzunehmen sein. Bei Werbung handelt es sich um Marketingmaßnahmen, die die Möglichkeit eröffnen sollen, ein Produkt auf dem Markt zu platzieren, neue Kunden zu gewinnen und Altkunden an den jeweiligen Altunternehmer zu binden. Ob bestimmte Werbemaßnahmen einen tatsächlichen Erfolg gezielt und systematisch herbeigeführt sowie konkret beeinflusst haben, wird in aller Regel nicht mehr nachzuvollziehen sein. Erst recht wird kaum eine Werbemaßnahme alleine ausschließlich für den späteren Verkaufserfolg verantwortlich sein. Gleichwohl unterfallen, wie der Gesetzeswortlaut zeigt, auch "Werbedrucksachen" den nach § 86 a Abs. 1 HGB zur Verfügung zu stellenden Unterlagen. Entscheidend ist daher, dass der Unternehmer, der seinem Produkt nähersteht als der Handelsvertreter, diesen bei der Anpreisung der Ware zu unterstützen und ihm die speziell auf die zu vertreibenden Produkte abgestimmten Hilfsmittel bereitzustellen hat (vgl. OLG Köln, a. a. 0.). Dabei sind nicht - wie es die Beklagte zu suggerieren versucht - einzelne Versicherungsverträge oder Geldanlageverträge die "Produkte", die die Beklagte vertreibt. Vielmehr schließen die Kunden der Beklagten, die von der Beklagten selbst als Mandanten bezeichnet werden, im Regelfall allgemeine Beratungsverträge mit der Beklagten ab. Diese Ansicht entspricht der vom Bundesgerichtshof gebilligten Rechtsprechung des Senats. Die Beklagte bezeichnet sich selbst als Finanzoptimierer und verspricht in der Werbung ihren Kunden, dass diese infolge der Beratung durch die Beklagte erhebliche Geldbeträge sparen können. Entsprechend hat die Beklagte in ihrer Geschäftsanweisung vom 26. September 2002 (Anlage K 5) gefordert, dass grundsätzlich bei Neukunden und regelmäßig bei Bestandskunden eine umfassende Datenerhebung der finanziellen Situation der Kunden zu erfolgen habe.
Um eventuellen Missverständnissen vorzubeugen, weist der Senat noch ausdrücklich darauf hin, dass die Auswahl, mit welchen Werbeartikeln der Unternehmer auf dem Markt in Erscheinung treten will, grundsätzlich seine Sache ist (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Löwisch, HGB, 2. Aufl., § 86 a Rn. 3 m.w.N.). Auch der Wert des einzelnen Werbegeschenks kann dazu führen, dass es nicht (mehr) als "erforderliche" Unterlage i.S.v. § 86 a Abs. 1 HGB angesehen werden kann. Einer weitergehenden Auseinandersetzung mit diesen Fragen bedarf es im Rahmen dieses Rechtsstreits allerdings nicht, weil die Beklagte weder im Hinblick auf die Auswahl der Werbemittel durch den Kläger noch bezüglich des (etwa hohen) Werts der einzelnen hier in Rede stehenden Artikel Einwendungen erhebt.
3.
Der Senat ist der Ansicht, dass § 86 a Abs. 1 HGB auch für den Erwerb des Klägers von Briefpapier mit dem AWD -Logo sowie Visitenkarten gilt. Zwar unterfällt allgemeines Büromaterial nicht dieser Vorschrift. Wie dem Senat aus zahlreichen Rechtsstreitigkeiten bekannt ist, ist das Briefpapier der Handelsvertreter der Beklagten aber einheitlich gestaltet. Augenfällig ist das Logo der Beklagten. Auf die Tatsache, dass der jeweilige Verwender des Briefpapiers selbständiger Handelsvertreter des AWD ist, wird lediglich in relativ kleinem Druck hingewiesen (vgl. Anlage K 2 und K 7 in dem Parallelrechtsstreit 11 U 51/09). Es liegt im Interesse der Beklagten, dass ihre Handelsvertreter nach außen hin bei schriftlichen Erklärungen ein einheitliches Briefpapier verwenden. Auch der Zusatz auf dem Briefpapier, dass Erklärungen des Handelsvertreters die Beklagte nicht verpflichten, erfolgt in ihrem Interesse. Bei der gebotenen weiten Auslegung des § 86 a HGB hat daher der Unternehmer, wenn die Gestaltung des Briefpapiers und der Visitenkarten von ihm vorgegeben wird, die Kosten für dieses Briefpapier und die Visitenkarten zu übernehmen.
4.
Entsprechendes gilt auch für die sogenannten Datenerhebungsbögen und Mandantenordner. Wie die Geschäftsanweisung vom 26. September 2002 (Anlage K 5) zeigt, legt die Beklagte großen Wert darauf, dass eine entsprechende Datenerhebung erfolgt. Eine sachgerechte, umfassende Beratung im Sinne einer "Finanzoptimierung" des jeweiligen Kunden der Beklagten kann nur erfolgen, wenn ein Überblick über die Vermögenssituation des jeweiligen Kunden besteht. Wie dem Senat bekannt ist, werden bei der Erstellung der "privaten Finanzstrategie" die jeweiligen Vermögensgegenstände (z.B. Grundeigentum, Investmentanlagen, Aktienbestände, sonstige Geldanlagen etc. sowie die bestehenden Versicherungen) des Kunden erfasst. Die Datenerhebungsbögen, die die Grundlage der Finanzanalyse bilden, stellen daher eine erforderliche Unterlage im Sinne von § 86 a HGB dar und sind von der Beklagten kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Gegen diese Wertung spricht auch nicht, dass der Kläger die Möglichkeit gehabt hat, den Kunden für die Erstellung der Finanzstrategie Beträge in Rechnung zu stellen. Diese Möglichkeit hat die Beklagte dem Kläger eingeräumt. Wenn die Beklagte von ihren Kunden keine gesonderte Vergütung für die Erstellung der Finanzstrategie verlangt, sondern etwaige Entgelte den Handelsvertretern belässt, kann durch diese vertragliche Gestaltung nicht die zwingende Regelung des § 86 a HGB, wonach Unterlagen kostenfrei zur Verfügung zu stellen sind, umgangen werden. Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass nicht von allen Kunden die Erstellung der Finanzstrategie tatsächlich bezahlt wird.
5.
Nach der Ansicht des Senats handelt es sich bei der Zeitschrift "Finanzplaner" ebenfalls um eine Werbedrucksache im Sinne des Gesetzes. Die Beklagte hat in dem Parallelverfahren 11 U 51/09 ein Exemplar des Finanzplaners zu den Akten gereicht. Daher ist dem Senat die Gestaltung dieser Zeitschrift bekannt. Herausgeber der Zeitung ist die Beklagte. Auf dem Titelblatt der Zeitschrift ist ausgeführt "Ihr persönliches AWD- Magazin". Zwar finden sich in der Zeitschrift auch diverse Anzeigen von Gesellschaften, deren Versicherungsverträge die Beklagte vermittelt. Die Zeitschrift enthält aber auch ein Faxformular, welches der raschen Kontaktaufnahme zur Beklagten dienen soll. Bei zahlreichen Artikeln, die allgemeine wirtschaftliche Fragen zum Gegenstand haben, findet sich am Schluss ein Hinweis auf den in der Zeitschrift enthaltenen Faxvordruck und das Angebot, eine Beratung der Beklagten in Anspruch zu nehmen. Damit steht bei einer wertenden Betrachtung die Werbung für die Beklagte und ihr Produkt - der Finanzberatungsvertrag - im Vordergrund der Zeitschrift.
Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochen und entgegen dem Vortrag der Beklagten in dem Schriftsatz vom 22. September 2009 findet sich auf der Internetseite der Beklagten sehr wohl unter der Rubrik "Aktuelles" ein Hinweis auf die Zeitschrift "Finanzplaner". Es besteht auch die Möglichkeit, die Vollansicht der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift "Finanzplaner" durch Anklicken eines entsprechenden Buttons auf der Homepage der Beklagten zu erhalten.
Unerheblich für die Einschätzung als Werbemittel ist, dass die Zeitschrift, wie von der Beklagten substantiiert behauptet, auch käuflich zu erwerben ist. Durch diese Möglichkeit verliert die Zeitschrift nicht ihren Charakter einer "Werbedrucksache" der Beklagten. Werbemittel müssen nicht zwingend kostenlos dem Kunden zur Verfügung gestellt werden. Im allgemeinen Wirtschaftsleben gibt es zahlreiche Gegenstände, die auf Grund der Gestaltung und des jeweiligen Aufdruckes Werbemittel sind und dennoch vom Endkunden gegen Entgelt erworben werden.
6.
Der Kläger kann auch Auszahlung der Beträge verlangen, die ihm im Hinblick auf die überlassene Software berechnet worden sind. Am 13. Mai 2004 haben die Parteien einen "AWD Business Centernutzungsvertrag" abgeschlossen (Anlage K 12). Unstreitig beinhaltet dieser Vertrag auch von der Beklagten selbst entwickelte Softwareprodukte, die mindestens nützlich für die Tätigkeit des Klägers sind. Es handelt sich teilweise um speziell auf den Vertrieb der Beklagten zugeschnittene Software und somit bei der gebotenen weiten Auslegung des Gesetzes um ein für die Vermittlungstätigkeit erforderliches Arbeitsmittel. Für die Entscheidung ist dabei unbeachtlich, dass nur Teile des Gesamtsoftwarepakets der Vermittlungstätigkeit dienen und deshalb der Regelung des § 86 a Abs. 1 HGB unterfallen und andere Teile allein der vom Kläger selbst zu finanzierenden Büroorganisation zuzurechnen sind. Wenn die Beklagte erforderliche - und damit kostenfreie - Arbeitsmittel zusammen mit nützlichen - und damit möglicherweise vergütungspflichtigen - Arbeitsmitteln in einem Paket zu einem einheitlichen Preis zur Verfügung stellt, ist die Vergütungsvereinbarung für das Gesamtpaket gemäß § 86 a Abs. 3 HGB unwirksam. Es muss verhindert werden, dass die klare gesetzliche Regelung unterlaufen wird. Soweit die Beklagte behauptet, die erforderlichen AWD-Softwaremodule seien ohne Preisansatz in dem Paket enthalten, findet ihr Vortrag in dem schriftlichen Vertrag keinen Niederschlag.
Weiter weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass heutzutage die Kunden im Rahmen einer Finanzberatung davon ausgehen, dass die Beratung IT-gestützt erfolgt. In dem Finanzdienstleistungsmarkt ist auch im Hinblick auf Direktvertriebe und Internetanbieter eine Beratung unter Zuhilfenahme von spezieller Software erforderlich und wird vom Kunden erwartet.
7.
Soweit der Kläger die Übernahme der Kosten, die für seine Teilnahme an Seminaren, Schulungen und Fortbildungskursen entstanden sind, begehrt, hat er hierauf keinen Anspruch.
Ausgangspunkt des Anspruches des Klägers hat der Wortlaut des § 86 a Abs. 1 HGB zu sein. Eine Schulung oder ein Fortbildungsseminar ist keine "Unterlage" im Sinne dieser Vorschrift. Zwar handelt es sich bei der Aufzählung in § 86 a Abs. 1 HGB nur um eine beispielhafte und nicht um eine abschließende Aufzählung. Jedoch muss es sich bei den "Unterlagen" um körperliche Gegenstände handeln.
Der Senat ist nicht der Ansicht, dass insofern eine analoge Anwendung des § 86 a HGB zu erfolgen hat. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine planwidrige Regelungslücke vorliegt. § 86 a HGB findet seinen Sinn darin, dass der Unternehmer als Geschäftsherr seinem Produkt näher steht als der Handelsvertreter und die Hilfsmittel, die speziell auf die von der Vertriebspflicht erfassten Produkte abgestimmt sind, bereitzustellen hat. Dies gilt jedoch für Fortbildungen und Schulungen des Handelsvertreters nicht. Sie gehören in erster Linie zur Sphäre des Handelsvertreters, dem diese Fortbildungen und Schulungen zugute kommen."
Über die gegen dieses Urteil eingelegte Revision, Aktenzeichen VIII ZR 10/10, ist noch nicht entschieden worden. Mit einer Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreites bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat sich der Kläger nicht einverstanden erklärt.
b)
Der Senat hält an die in seinem Urteil vom 10. Dezember 2009 geäußerten Ansichten fest.
Unter Anwendung der obigen Ausführungen ergibt sich daher für die Forderungen des Klägers im Einzelnen Folgendes:
Hinsichtlich der Provisionsabrechnung Nr. 12/2002 vom 25.01.2003 stehen dem Kläger die geforderten 205,31 EUR nicht zu. Die Beklagte hat dem Kläger zu Recht Miete für das Notebook in Höhe von 141,75 EUR berechnet. Bei dem Notebook handelt es sich um Hardware. Diese Computerausrüstung ist Bestandteil der Büroorganisation, die der Kläger auf eigene Kosten zu beschaffen hatte. Zu Recht hat die Beklagte dem Kläger auch Kosten in Höhe von 13,56 EUR für die Nutzung des AWD-Intranets berechnet. Die Kosten für die Nutzung eines derartigen Intranetzes unterfallen nicht dem Wortlaut des § 86 a Abs. 1 HGB. Eine derartige Nutzung ist keine "Unterlage" im Sinne dieser Vorschrift. Der Senat ist nicht der Ansicht, dass insoweit eine analoge Anwendung des § 86 a HGB zu erfolgen hat. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte Kosten, die für die eigene Teilnahme an Seminaren, Schulungen und Fortbildungskursen entstanden sind, übernimmt. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist eine Schulung oder ein Fortbildungsseminar keine "Unterlage" im Sinne von § 86 a HGB. Der Text der vorgelegten Quittung lässt auch keine Zweifel zu, dass die berechneten 50 EUR Seminargebühren sind.
Diese Ausführungen gelten auch, soweit der Kläger bei weiteren Provisionsabrechnungen Einwendungen gegen Belastungsbuchungen im Hinblick auf die Miete für das Notebook und die Nutzung des AWD-lntranets erhebt. Daher sind die Einwendungen des Klägers gegen die Provisionsabrechnungen Nr. 01/2003, 02/2003, 03/2003 und 04/2003 unberechtigt.
Hinsichtlich der Provisionsabrechnung Nr. 05/2003 hat die Beklagte dem Kläger zu Unrecht mit der Rechnungsnummer 200 309 104 vom 21.05.2003 74,70 EUR berechnet. Sämtliche von dem Kläger bestellte Materialien waren solche im Sinne von § 86 a Abs. 1 HGB.
Zu Unrecht hat die Beklagte in der Provisionsabrechnung Nr. 06/2003 Materialkosten mit der Rechnung Nr. 200 310 205 vom 11.06.2003 über 27,84 EUR und mit der Rechnung Nr. 200 310 77 vom 24.06.2003 über 51,62 EUR belastet. In seinem Urteil vom 10. Dezember 2009 -11 U 50/09 - hat der Senat bereits ausgeführt, dass auch "Mandantenordner" der Beklagten Unterlagen im Sinne von § 86 a Abs. 1 HGB sind.
Aus der Provisionsabrechnung Nr. 07/2003 kann der Kläger Erstattung der Materialkosten in Höhe von 6,03 EUR verlangen, die mit Rechnung Nr. 200 311 609 vom 09.07.2003 berechnet worden sind.
Hinsichtlich der Provisionsabrechnung Nr. 08/2003 ergibt sich ein Anspruch des Klägers hinsichtlich der Rechnung Nr. 200 312 901 vom 04.08.2003 über 127,60 EUR, der Rechnung Nr. 200 312 906 vom 04.08.2003 über 265,64 EUR, der Rechnung Nr. 200 312 982 vom 05.08.2003 über 5,10 EUR, der Rechnung Nr. 200 313 156 vom 07.08.2003 über 24,65 EUR sowie der Rechnung Nr. 200 313 273 vom 11.08.2003 über 118,32 EUR.
Auch die Startpakete "Grundlagen der Kommunikation und Finanzberatung" und das Startpaket Fachausbildung sind von der Beklagten zu bezahlen. Bei dem Kläger handelt es sich um eine Führungskraft der Beklagten. Auf Grund des Zusatzvertrages zum Handelsvertretervertrag (Bd. IV Bl. 681 ff. d.A.) gehörte es zu den Aufgaben des Klägers als Führungskraft, Handelsvertreter, die in der Hierarchie unter ihm standen, zu schulen. Des Werteren hatte der Kläger die Aufgabe, neue Handelsvertreter zu akquirieren. Diese Aufgaben sind in dem Vertrag, der ausdrücklich als Zusatzvertrag zum Handelsvertretervertrag bezeichnet wird, beschrieben. Damit unterfiel diese Tätigkeit auch der Handelsvertretertätigkeit des Klägers. Es erscheint im Übrigen auch sachgerecht, dass die Beklagte die Kosten für diesen Teil der Tätigkeit des Klägers trägt. Hätte die Beklagte diese Aufgaben, Akquirierung neuer Handelsvertreter und Schulung ihrer Handelsvertreter, selbst übernommen, so hätte sie unzweifelhaft auch die Kosten hierfür tragen müssen.
Im Hinblick auf die Provisionsabrechnung 09/2003 kann der Kläger Erstattung der Materialkosten verlangen, die mit der Rechnung Nr. 200 314 484 vom 02.09.2003 über 51,04 EUR, mit der Rechnung Nr. 200 316 046 vom 22.09.2003 über 27,50 EUR und mit der Rechnung Nr. 200 317 264 vom 26.09.2003 über 52,20 EUR berechnet worden sind.
Soweit der Kläger sich gegen Abzüge aus der Provisionsabrechnung Nr. 10/2003 vom 22.11.2003 wendet, hat die Beklagte dem Kläger zu Recht mit Rechnung Nr. 200 319 302 vom 24.10.2003 27,84 EUR abgezogen. Die mit dieser Rechnung berechneten Poster stellen Bestandteile der Büroausstattung des Klägers dar, die dieser selbst zu finanzieren hatte. Dagegen erfolgten die Abzüge laut Rechnungen Nr. 200 318 151 vom 10.10.2003 über 51,04 EUR, Nr. 200 319 300 vom 24.10.2003 über 44,08 EUR, Nr. 200 319 360 vom 24.10.2003 über 75,00 EUR, Nr. 200 319 978 vom 04.11.2003 über 116,00 EUR und Nr. 200 323 194 vom 18.11.2003 über 27,50 EUR zu Unrecht. In seinem Urteil vom 10. Dezember 2009 hat der Senat bereits Ausführungen dazu gemacht, dass die Zeitschrift "Finanzplaner" eine Werbedrucksache im Sinne des § 86 a Abs. 1 HGB darstellt.
Demgemäß erfolgte auch in der Provisionsabrechnung 11/2003 der Abzug des Betrages der Rechnung Nr. 200 326 021 vom 15.12.2003 über 27,50 EUR zu Unrecht.
Bezüglich der Provisionsabrechnung Nr. 12/2003 kann der Kläger lediglich Erstattung der mit der Rechnung Nr. 200 401 107 vom 19.01.2004 berechneten 5,10 EUR verlangen. Soweit der Kläger den Abzug von 21,40 EUR gemäß Rechnung Nr. 200 400 938 vom 16.01.2004 bemängelt, handelt es sich insoweit um die Bestellung eines Kompendiums "Praxiswissen Finanzdienstleistung". Bei diesem Kompendium handelt es sich um eine Unterlage, die für die eigene Tätigkeit des Klägers bestimmt war. Es ist daher kein Material im Sinne von§ 86 a Abs. 1 HGB.
In der Provisionsabrechnung 01/2004 erfolgte zu Unrecht ein Abzug der Materialkosten mit Rechnung Nr. 200 402 225 vom 30.01.2004 über 83,52 EUR und mit Rechnung Nr. 200 403 882 vom 16.02.2004 über 215,76 EUR.
Soweit mit der Provisionsabrechnung 02/2004 dem Kläger Miete für Software in Höhe von monatlich 80,00 EUR - insgesamt 240,00 EUR - berechnet worden ist, kann der Kläger Erstattung von der Beklagten verlangen. Auf die Ausführungen in dem zitierten Urteil vom 10. Dezember 2009 des Senats zur Erstattungspflicht hinsichtlich der Software wird verwiesen. Zu Recht hat die Beklagte allerdings mit der Rechnung Nr. 200 404 124 vom 03.02.2004 37,12 EUR berechnet. Die bestellten Poster dienten zur Büroausstattung und waren keine Unterlagen im Sinne von § 86 a Abs. 1 HGB. Entsprechendes gilt für die Bilderrahmen, die mit Rechnung Nr. 200 405 935 vom 10.03.2004 mit 61,48 EUR berechnet wurden. Dagegen erfolgte ein Abzug von 17,40 EUR mit Rechnung Nr. 200 405 519 vom 05.03.2004 zu Unrecht. Bei dem Faltblatt "Geld regiert die Welt" handelt es sich um eine Unterlage i.S.v. § 86 a HGB.
Hinsichtlich der Provisionsabrechnung von Nr. 03/2004 kann der Kläger Erstattung der berechneten 80,00 EUR für die Software verlangen.
Entsprechend kann der Kläger hinsichtlich der Provisionsabrechnung 04/2004 Erstattung der Kosten von 80,00 EUR für die Software, der Materialkosten über 60,32 EUR aus der Rechnung Nr. 200 409 542 vom 20.04.2004, der Materialkosten über 34,80 EUR aus der Rechnung Nr. 200 409 724 vom 22.04.2004, der Materialkosten in Höhe von 27,50 EUR aus der Rechnung Nr. 200 409 898 vom 23.04.2004, der Materialkosten in Höhe von 77,60 EUR aus der Rechnung Nr. 200 411 129 vom 05.05.2004 sowie der Materialkosten in Höhe von 127,60 EUR aus der Rechnung Nr. 200 411 463 vom 11.05.2004 verlangen.
Hinsichtlich der Provisionsabrechnung 05/2004 sind dem Kläger zu Unrecht 80,00 EUR für die Software sowie Materialkosten in Höhe von 103,24 EUR mit Rechnung Nr. 200 413 979 vom 08.06.2004 und in Höhe von 17,40 EUR mit Rechnung Nr. 200 413 898 vom 15.06.2004 berechnet worden.
Mit der Provisionsabrechnung 06/2004 sind dem Kläger zu Unrecht 80,00 EUR für die Software sowie Materialkosten mit Rechnung Nr. 200 416 537 vom 13.07.2004 über 263,32 EUR belastet worden. Angesichts der Anzahl der Poster und des geringen Stückpreises geht der Senat davon aus, dass es sich nicht um Poster für das eigene Büro des Klägers handelte.
Mit der Provisionsabrechnung 07/2004 hat die Beklagte dem Kläger zu Unrecht Kosten in Höhe von 80,00 EUR für die Software berechnet. Des Weiteren kann der Kläger Erstattung der Materialkosten in Höhe von 11,60 EUR aus der Rechnung Nr. 200 416 793 vom 16.07.2004, von 27,50 EUR aus der Rechnung Nr. 200 416 963 vom 19.07.2004 und von 22,04 EUR aus der Rechnung Nr. 200 417 867 vom 22.07.2004 verlangen.
Bezüglich der Provisionsabrechnung 08/2004 kann der Kläger neben der Erstattung der 80,00 EUR für die Miete der Software auch Erstattung der Materialkosten in Höhe von 34,80 EUR aus der Rechnung Nr. 200 421 241 vom 02.09.2004 verlangen.
Ebenso kann der Kläger hinsichtlich der Provisionsabrechnung 09/2004 Erstattung der Kosten für die Software in Höhe von 80,00 EUR sowie der Materialkosten in Höhe von 96,28 EUR aus der Rechnung Nr. 200 423 280 vom 30.09.2004 verlangen.
Bezüglich der Provisionsabrechnung 10/2004 kann der Kläger Erstattung der Kosten für die Software in Höhe von 80 EUR sowie der in Rechnung gestellten Materialkosten mit der Rechnung Nr. 200 425 309 vom 26.10.2004 über 19,72 EUR, mit der Rechnung Nr. 200 425 658 vom 28.10.2004 über 27,50 EUR und mit der Rechnung Nr. 200 427 467 vom 04.11.2004 über 17,40 EUR verlangen.
Soweit mit der Provisionsabrechnung 11/2004 Kosten für Software in Höhe von 80,00 EUR berechnet wurden, kann der Kläger auch insoweit Erstattung verlangen. Des Weiteren kann der Kläger die in Rechnung gestellten Materialkosten mit der Rechnung Nr. 200 428 232 vom 12.11.2004 über 23,20 EUR. mit der Rechnung Nr. 200 428 233 vom 12.11.2004 über 56,14 EUR und mit der Rechnung Nr. 200 431 739 vom 09.12.2004 über 27,50 EUR zurückverlangen.
Hinsichtlich der Provisionsabrechnung Nr. 12/2004 sind zu Unrecht 80,00 EUR für die Miete der Software berechnet worden.
Hinsichtlich der Provisionsabrechnung 01/2005 kann der Kläger die Miete für die Software in Höhe von 80 EUR zurückverlangen. Des Weiteren kann der Kläger die Erstattung der mit Rechnung Nr. 200502077 vom 26.01.2005 über 309,72 EUR und mit Rechnung Nr. 200503292 vom 04.02.2005 über 127,60 EUR berechneten Materialkosten verlangen.
Hinsichtlich der Provisionsabrechnung 02/2005 hat die Beklagte den Kläger zu Unrecht mit Kosten in Höhe von 80 EUR für die Software belastet. Auch die Belastung der Materialkosten mit der Rechnung Nr. 200504797 vom 21.02.2005 über 32,02 EUR, mit der Rechnung Nr. 200506543 vom 08.03.2005 über 58,85 EUR und mit der Rechnung Nr. 200506551 vom 08.03.2005 über 40,60 EUR erfolgten zu Unrecht.
Mit der Provisionsabrechnung 03/2005 hat die Beklagte dem Kläger Kosten in Höhe von 46,28 EUR für seine Büro-Homepage berechnet. Dieser Abzug erfolgte zu Recht. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich um die eigene Homepage des Klägers gehandelt hat. Bei einer Homepage handelt es sich nicht um eine "Unterlage" im Sinne von § 86 a Abs. 1 HGB. Eine analoge Anwendung des § 86 a HGB scheidet mangels Regelungslücke aus. Daher hat der Kläger auch die Kosten für die Homepage alleine zu tragen. Allerdings kann der Kläger Erstattung der 80 EUR für die Miete der Software verlangen. Daneben hat die Beklagte die Materialkosten mit Rechnung Nr. 200507695 vom 16.03.2005 über 8,70 EUR, mit Rechnung Nr. 200507829 vom 17.03.2005 über 92,80 EUR und mit Rechnung Nr. 200509203 vom 05.04.2005 über 26,10 EUR zu tragen. Des Weiteren kann der Kläger aus demselben Grund Erstattung der 640,32 EUR aus der Rechnung Nr. 200509245 vom 05.04.2005 und der 19,14 EUR aus der Rechnung Nr. 200509395 vom 07.04.2005 verlangen.
Soweit der Kläger hinsichtlich der Provisionsabrechnung 04/2005 die Gebühr für die Homepage in Höhe von 46,28 EUR begehrt, steht ihm ein Anspruch insoweit nicht zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird bei den folgenden Provisionsabrechnungen hierzu nicht mehr Stellung genommen. Soweit der Kläger Erstattung der 29 EUR aus der Rechnung Nr. 20050118 vom 13.05.2005 begehrt, steht ihm ein derartiger Anspruch nicht zu. Der Kläger hat trotz Bestreitens der Beklagten nicht substantiiert vorgetragen, welchen Inhalt diese Anzeige gehabt hat. Verlangen kann der Kläger allerdings die Erstattung der 80 EUR für die Software. Des Weiteren kann der Kläger die Erstattung der Materialkosten aus der Rechnung Nr. 200510673 vom 19.04.2005 über 102,08 EUR, der Rechnung Nr. 200511113 vom 25.04.2005 über 27,05 EUR, der Rechnung Nr. 200512601 vom 26.04.2005 über 136,38 EUR, der Rechnung Nr. 200513194 vom 03.05.2005 über 44,08 EUR und der Rechnung Nr. 200513539 vom 06.05.2005 über 222,95 EUR verlangen. Außerdem erfolgte die Belastung mit 162,40 EUR aus der Rechnung Nr. 200514074 vom 09.05.20005 zu Unrecht.
Bezüglich der Provisionsabrechnung 05/2005 hat die Beklagte dem Kläger die berechneten 80 EUR für die Software zu erstatten. Des Weiteren kann der Kläger Bezahlung der in Rechnung gestellten Materialkosten aus der Rechnung Nr. 200514780 vom 24.05.2005 über 34,80 EUR, der Rechnung Nr. 200516632 vom 13.06.2005 über 174 EUR und der Rechnung Nr. 200517270 vom 16.06.2005 über 27,50 EUR verlangen.
Hinsichtlich der Provisionsabrechnung Nr. 06/2005 kann der Kläger die Kosten für die Software in Höhe von 80 EUR zurückverlangen. Nicht verlangen kann der Kläger die mit Rechnung Nr. 200519396 vom 24.06.2005 berechneten 45,58 EUR. Ausweislich der Bestellung (Anlage B 154) hat der Kläger diese "Biostruktur-Analyse II" auf einer Veranstaltung der Beklagten erhalten. Vortrag des Klägers dazu, dass es sich insoweit um Werbematerial im Sinne von § 86 a Abs. 1 HGB gehandelt hat, ist nicht erfolgt. Kosten für eigene Schulungen hat der Kläger selbst zu tragen. Der Kläger kann allerdings die Erstattung der 148,48 EUR verlangen, die ihm für Werbematerial mit Rechnung Nr. 200519507 vom 27.06.2005 berechnet worden sind.
Hinsichtlich der Provisionsabrechnung Nr. 07/2005 kann der Kläger Erstattung der Miete für die Software in Höhe von 80 EUR verlangen. Der Kläger kann auch weiter Erstattung der 20 EUR für die Software der Assistenten-Version verlangen. Es handelt sich insoweit um eine Ergänzung der Software, die grundsätzlich von der Beklagten zu bezahlen ist. Des Weiteren kann der Kläger Erstattung der in Rechnung gestellten Material kosten aus der Rechnung Nr. 200521117 vom 21.07.2005 in Höhe von 61,48 EUR, der Rechnung Nr. 200521118 vom 21.07.2005 über 22,62 EUR und der Rechnung Nr. 200521728 vom 21.07.2005 über 17,50 EUR verlangen. Außerdem kann der Kläger auch Erstattung der für Schulungs- und Werbematerial mit Rechnung Nr. 200521805 vom 28.07.2005 berechneten 57,94 EUR und mit Rechnung Nr. 200521845 vom 29.07.2005 berechneten 68,44 EUR verlangen.
Hinsichtlich der Provisionsabrechnung 08/2005 steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der berechneten Miete für die Software in Höhe von 80 EUR und zusätzlich - wie im vorstehenden Absatz dargelegt - von 20 EUR zu. Des Weiteren kann der Kläger Erstattung der in Rechnung gestellten Materialkosten aus der Rechnung Nr. 200522357 vom 05.08.2005 über 127,60 EUR, der Rechnung Nr. 200522487 vom 08.08.2005 über 21,56 EUR, der Rechnung Nr. 200522730 vom 11.08.2005 über 49,30 EUR und der Rechnung Nr. 200523113 vom 16.08.2005 über 48,37 EUR verlangen. Unstreitig waren die in dieser Rechnung aufgeführten Sektflaschen "AWD gebrandet". Daher geht der Senat davon aus, dass es sich insoweit um Werbegeschenke an Kunden der Beklagten handelte. Schließlich kann der Kläger Erstattung der Materialkosten aus der Rechnung Nr. 200524793 vom 09.09.2005 über 58 EUR sowie der Rechnung Nr. 200525682 vom 16.09.2005 über 17,50 EUR verlangen.
Hinsichtlich der Provisionsabrechnungen Nr. 09/2005 und 10/2005 kann der Kläger jeweils Erstattung der Miete für die Software in Höhe von 80 EUR sowie der zusätzlichen 20 EUR verlangen.
Hinsichtlich der Provisionsabrechnung Nr. 11/2005 steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der Miete für die Software in Höhe von 80 EUR sowie der 20 EUR zu. Des Weiteren kann der Kläger Erstattung der berechneten Materialkosten aus der Rechnung Nr. 200531614 vom 15.11.2005 über 49,76 EUR sowie der Rechnung Nr. 200535282 vom 08.12.2005 über 17,50 EUR verlangen.
Hinsichtlich der Provisionsabrechnungen 12/2005 und 01/2006 kann der Kläger jeweils Erstattung der Miete für die Software in Höhe von 80 EUR sowie der 20 EUR verlangen.
Hinsichtlich der Provisionsabrechnung 02/2006 steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für Software in Höhe von 80 EUR und der zusätzlichen 20 EUR zu. Außerdem kann der Kläger Erstattung der in Rechnung gestellten Materialkosten aus der Rechnung Nr. 200607108 vom 10.03.2006 über 29 EUR, der Rechnung Nr. 200607112 vom 10.03.2006 über 14,50 EUR, der Rechnung Nr. 200607292 vom 13.03.2006 über 150,68 EUR sowie der Rechnung Nr. 200607454 vom 14.03.2006 über 5,80 EUR verlangen. Des Weiteren steht dem Kläger ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der Kosten aus der Rechnung Nr. 200606264 vom 15.03.2006 über 361,92 EUR (Werbematerial) und aus der Rechnung Nr. 200608188 vom 17.03.2006 über 17,50 EUR (7 Stück "Finanzplaner") zu.
Hinsichtlich der Provisionsabrechnung Nr. 03/2006 kann der Kläger Erstattung der Kosten der Software in Höhe von 80 EUR sowie der weiteren 20 EUR verlangen. Des Weiteren steht dem Kläger ein Erstattungsanspruch zu im Hinblick auf die Materialkosten aus der Rechnung Nr. 200609535 vom 20.03.2006 über 44,08 EUR. Der Rechnung Nr. 200609955 vom 24.03.2006 über 127,60 EUR, der Rechnung Nr. 200610661 vom 01.04.2006 über 31,61 EUR sowie der Rechnung Nr. 200611503 vom 06.04.2006 über 8,70 EUR. Angesichts des geringen Preises geht der Senat davon aus, dass sowohl das Tischradio als auch die Tischleuchten, die jeweils mit dem Logo der Beklagten versehen waren, Werbegeschenke darstellten und keine Materialien zur Büroausstattung für den Kläger waren.
Hinsichtlich der Provisionsabrechnung 04/2006 steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der Miete 1ür die Software in Höhe von 80 EUR und der zusätzlichen 20 EUR zu. Des Weiteren kann der Kläger Erstattung der in Rechnung gestellten Materialkosten aus der Rechnung Nr. 200613125 vom 02.05.2006 über 52,20 EUR und der Rechnung Nr. 200613672 vom 09.05.2006 über 92,80 EUR verlangen.
Bezüglich der Provisionsabrechnung Nr. 05/2006 kann der Kläger Erstattung der Kosten der Software in Höhe von 80 EUR und der weiteren 20 EUR verlangen. Außerdem steht dem Kläger ein Erstattungsanspruch zu hinsichtlich in Rechnung gestellter Materialkosten aus der Rechnung Nr. 200615588 vom 23.05.2006 über 17,50 EUR, der Rechnung Nr. 200617506 vom 31.05.2006 über 255,20 EUR, der Rechnung Nr. 200617661 vom 02.06.2006 über 32,25 EUR, der Rechnung Nr. 200617819 vom 02.06.2006 über 148,48 EUR sowie der Rechnung Nr. 200618584 vom 13.06.2006 über 69,60 EUR.
Hinsichtlich der Provisionsabrechnungen Nr. 06/2006 und 07/2006 kann der Kläger jeweils Erstattung der Miete für die Software in Höhe von 80 EUR und der weiteren 20 EUR verlangen.
Bezüglich der Provisionsabrechnung Nr. 08/2006 steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der Miete für die Software in Höhe von 80 EUR und der weiteren 20 EUR zu. Außerdem kann der Kläger Erstattung der in Rechnung gestellten Materialkosten aus der Rechnung Nr. 200625347 vom 06.09.2006 über 121,80 EUR und der Rechnung Nr. 200626507 vom 13.09.2006 über 17,50 EUR verlangen.
Hinsichtlich der Provisionsabrechnung 09/2006 steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der Miete für die Software in Höhe von 80 EUR und der weiteren 20 EUR zu. Des Weiteren kann der Kläger Erstattung der in Rechnung gestellten Materialkosten aus der Rechnung Nr. 200629578 vom 05.10.2006 über 6;96 EUR, der Rechnung Nr. 200629950 vom 10.10.2006 über 38,28 EUR sowie der Rechnung Nr. 200630037 vom 10.10.2006 über 203 EUR verlangen.
Hinsichtlich der Provisionsabrechnung Nr. 10/2006 kann der Kläger keine Erstattung der aufgrund der Rechnung Nr. 2006AG0264 vom 03.11.2006 erfolgten Belastung in Höhe von 1.740 EUR verlangen. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte insoweit nicht passivlegitimiert ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts unter Nr. I 1 der Entscheidungsgründe verwiesen. Allerdings kann der Kläger Erstattung der Miete für die Software in Höhe von 80 EUR zuzüglich der 20 EUR verlangen. Des Weiteren kann der Kläger Erstattung der berechneten Materialkosten aus der Rechnung Nr. 200630692 vom 16.10.2006 über 168,20 EUR, der Rechnung Nr. 200631102 vom 19.10.2006 über 34,80 EUR und der Rechnung Nr. 200632318 vom 06.11.2006 über 127,60 EUR verlangen.
Hinsichtlich der Provisionsabrechnung Nr. 11/2006 steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der Miete der Software in Höhe von 80 EUR und der weiteren 20 EUR zu. Außerdem kann der Kläger Erstattung der in Rechnung gestellten Materialkosten aus der Rechnung Nr. 200634373 vom 23.11.2006 über 17,50 EUR, der Rechnung Nr. 200636008 vom 27.11.2006 über 34,80 EUR und der Rechnung Nr. 200636511 vom 01.12.2006 über 148,48 EUR verlangen.
Hinsichtlich der Provisionsabrechnungen Nr. 12/2006 und 01/2007 kann der Kläger jeweils Erstattung der Miete für die Software in Höhe von 80 EUR und der weiteren 20 EUR verlangen.
Bezüglich der Provisionsabrechnung Nr. 02/2007 gilt dasselbe. Des Weiteren kann der Kläger Erstattung der in Rechnung gestellten Materialkosten aus der Rechnung Nr. 200703531 vom 15.02.2007 über 11,90 EUR, der Rechnung Nr. 200704259 vom 22.02.2007 über 17,85 EUR und der Rechnung Nr. 200706606 vom 14.03.2007 über 17,96 EUR verlangen.
Bezüglich der Provisionsabrechnung 03/2007 kann der Kläger die Erstattung der Kosten für die Software in Höhe von 80 EUR und der weiteren 20 EUR verlangen. Nicht verlangen kann der Kläger die Erstattung von 80 EUR für die Bereitstellung eines zweiten Token. Der Kläger hat nicht mit Substanz vorgetragen, aus welchem Grunde er einen derartigen zweiten Token benötigte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der erste Token, der dem Kläger zur Verfügung gestellt worden war, beim Kläger in Verlust geraten ist. Dann hat der Kläger aber die Kosten für die Ersatzbeschaffung selbst zu tragen. Verlangen kann der Kläger allerdings Erstattung der in Rechnung gestellten Materialkosten aus der Rechnung Nr. 200709422 vom 30.03.2007 über 79,14 EUR.
Bezüglich der Provisionsabrechnung 04/2007 kann der Kläger neben der Erstattung der Kosten für die Software in Höhe von 80 EUR und der weiteren 20 EUR auch Erstattung der in Rechnung gestellten Materialkosten aus der Rechnung Nr. 200710735 vom 19.04.2007 über 35,70 EUR verlangen.
Bezüglich der Provisionsabrechnung 05/2007 kann der Kläger Erstattung der Miete der Software in Höhe von 80 EUR und der weiteren 20 EUR verlangen. Des Weiteren steht ihm ein Anspruch auf Erstattung der in Rechnung gestellten Materialkosten aus der Rechnung Nr. 200715011 vom 23.05.2007 über 17,96 EUR zu.
Hinsichtlich der Provisionsabrechnungen Nr. 06/2007 bis 11/2007 steht dem Kläger jeweils ein Anspruch auf Erstattung der Miete der Software in Höhe von jeweils 80 EUR und der jeweils weiteren 20 EUR zu.
c)
Insgesamt kann der Kläger daher Erstattung von 12.502,77 EUR verlangen. Die vom Landgericht rechtskräftig zugesprochenen 119 EUR sind in diesem Betrag bereits enthalten. Deshalb hat eine Addition nicht zu erfolgen.
2.
Soweit die Beklagte erstmalig in der Berufungsinstanz vorträgt, der Kläger habe diverse Artikel für den Eigenverbrauch bestellt, handelt es sich um einen Vortrag "ins Blaue" hinein, der im Übrigen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen ist. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb der Kläger die genannten Artikel nicht für Kunden verwandt haben soll, sondern für private Zwecke. Auch die Bestellung von Kleidungsstücken in unterschiedlichen Größen spricht nicht für einen privaten Verbrauch. Selbstverständlich waren die Kunden, die der Kläger und die weiteren Handelsvertreter betreuten, unterschiedlich groß.
3.
Gegenüber den Ansprüchen des Klägers kann die Beklagte nicht mit den nach ihrer Ansicht auf freiwilliger Basis geleisteten Bürokostenzuschüssen (hilfsweise) aufrechnen, die sich nach ihrem Vortrag für den Zeitraum von Januar 2004 bis August 2007 auf insgesamt 80.110,05 EUR beliefen. Grundlage dieser Zahlung war der zwischen den Parteien geschlossene Franchise-Vertrag. Schon aus der Bezeichnung "Bürokostenzuschuss" erschließt sich, dass diese Zahlung der Beklagten zur Deckung der Kosten für die Büroräume, die der Kläger angemietet hatte, dienen sollte. Nach § 8 des Franchise-Vertrages sollte dieser Zuschuss entsprechend den von der Beklagten erlassenen Richtlinien verwandt werden. Die Richtlinie (Anlage B 191) gibt bestimmte Kriterien für die Ausstattung der Büros vor, die für die Gewährung der "Sonderprovision Büro" erfüllt sein müssen. Außerdem heißt es dort, dass die Zahlung der Sonderprovision jederzeit eingestellt werden kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Beklagte die bereits ausgezahlte freiwillige Sonderprovision nachträglich nach Gutdünken zurückverlangen kann.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Parteien neben dem Franchise-Vertrag noch einen Handelsvertretervertrag geschlossen hatten. Die Ansprüche, die der Kläger geltend macht, finden ihre Grundlage in § 86 a HGB. Es geht nicht an, die zwingenden Regelungen des § 86 a HGB dadurch auszuheben, dass berechtigte Ansprüche mit freiwilligen Zahlungen aufgrund eines anderen Vertrages verrechnet werden.
4.
Soweit die Beklagte vorträgt, dass der Kläger in den letzten Jahren seiner Tätigkeit für die Beklagte nur noch relativ wenige Verträge selbst vermittelt hat, steht dies einem Anspruch des Klägers ebenfalls nicht entgegen. Der Kläger war Führungskraft im Rahmen des Strukturvertriebes der Beklagten. Er hatte demgemäß die Handelsvertreter, die seiner Struktur angehörten, zu führen und zu schulen. Es liegt im System des Strukturvertriebes, dass diejenigen Handelsvertreter, die auf hoher Stufe in der Hierarchie stehen, in großem Umfange an den Geschäften, die "ihre" Handelsvertreter vermitteln, partizipieren.
Sollte der Kläger die streitgegenständlichen Gegenstände an Handelsvertreter seiner Struktur weitergereicht haben, so steht auch dies einem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Die Beklagte hätte die Kosten für diese Materialien im Sinne des § 86 a Abs. 1 HGB auch dann zu tragen gehabt, wenn die Handelsvertreter aus der Struktur des Klägers diese Gegenstände direkt bei der Beklagten bestellt hätten. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, dass der Kläger nach dem Vortrag der Beklagten in letzter Zeit wenig" Eigenumsatz" gemacht hat.
Die Ansprüche des Klägers sind weder verjährt noch verwirkt.
Im Hinblick auf die Neuregelung der Verjährungsvorschriften durch Art. 229 § 12 EGBGB verjährten vor dem 15. Dezember 2004 entstandene Ansprüche aus dem Handelsvertretervertragsverhältnis mit Ablauf des 14. Dezember 2007. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides ist am 13. Dezember 2007 beim Amtsgericht Schleswig eingegangen. Die Zustellung des Mahnbescheides erfolgte am 27. Dezember 2007 und wirkt gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der - hier rechtzeitigen - Einreichung des Mahnbescheidsantrags zurück. Dem Mahnbescheid fehlt auch nicht mangels ausreichender Individualisierung des Anspruchs die verjährungshemmende Wirkung. Die Anforderung an die Anspruchsindividualisierung richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und hängt wesentlich davon ab, ob die Beklagte erkennen konnte, welche Forderungen gegen sie geltend gemacht werden sollten. In dem Mahnbescheid ist als Forderungsgrund angeführt: "Erstattung von Materialkosten i.S.d. § 86 a HGB gemäß Aufforderungsschreiben vom 03.12.2007". Welche Zahlungen der Kläger von der Beklagten also begehrte, konnte bei der Beklagten keinen vernünftigen Zweifeln unterliegen.
Die Ansprüche sind auch nicht verwirkt, da die Voraussetzungen dieses Rechtsinstituts nicht vorliegen. Zwar war der Kläger aufgrund des Handelsvertretervertrages gehalten, Beanstandungen gegen die ihm erteilten Abrechnungen binnen eines Monats schriftlich mitzuteilen, was er unstreitig während der Vertragsdauer nicht getan hat. Die Nichtbeachtung dieser Obliegenheit hat jedoch keinerlei Anerkenntnisfolgen. Die vertraglich vorgesehene Mitteilung von Beanstandungen sollte die rasche Nachprüfung im Tatsächlichen sicherstellen. Durch die erst zum Vertragsende vom Kläger mitgeteilten Rügen der Belastungspositionen ist der Beklagten die Nachprüfung im Tatsächlichen hier aber keineswegs erschwert worden. Denn alle für die Beurteilung der Beanstandungen des Klägers erforderlichen tatsächlichen Grundlagen sind in Form von Provisionsabrechnungen und Einzelrechnungen schriftlich festgehalten.
Soweit die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einem bereicherungsrechtlichen Wertersatzanspruch wegen der dem Kläger überlassenen Software erklärt, steht ihr kein Anspruch zu. Die Überlassung erfolgte aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages. Zwar sah dieser Vertrag ein Entgelt des Klägers vor. Diese Regelung widerspricht - wie der Senat in seinem eingangs umfangreich zitiertenUrteil vom 10. Dezember 2009 -11 U 50/09 - ausgeführt hat - aber der zwingenden Regelung des § 86 a HGB. Dann ist es jedoch der Beklagten auch verwehrt, für nicht vertriebsspezifische Anteile des Software-Pakets bereicherungsrechtliche Ansprüche geltend zu machen.
Die von der Beklagten erhobene Hilfswiderklage ist unbegründet. Da der Beklagten im Hinblick auf die Erstellung der "Finanzstrategie" keine Ansprüche gegen den Kläger zustehen, kann sie auch diesbezüglich keine Auskunft begehren.
Die Zinsforderung des Klägers ist begründet seit Rechtshängigkeit, §§ 288, 291 BGB, § 696 Abs. 3 ZPO.
10.
Die Wertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Dabei war bei der Bemessung des erstinstanzlichen Streitwerts zu berücksichtigen, dass die Klage in Höhe von 12.502,77 EUR Erfolg hat, sich die (in ihrer Summe die Klageforderung übersteigenden) geltend gemachten Forderungen allerdings in Höhe von 6.048,37 EUR als unbegründet erweisen.
Da der Senat in der Berufungsinstanz auch über die beiden Hilfsaufrechnungen und die Hilfswiderklage der Beklagten entschieden hat, erhöht sich der Streitwert für das Berufungsverfahren um zweimal 12.502,77 EUR für die Hilfsaufrechnungen und um 4.000 EUR für die das Auskunftsbegehren der Beklagten betreffende Hilfswiderklage.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, wobei zu berücksichtigen war, dass in erster Instanz nicht über die Hilfsaufrechnungen und die Hilfswiderklage der Beklagten entschieden worden ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10; 711 ZPO.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 14. Oktober 2010 gab dem Senat keine
Veranlassung, die mündliche Verhandlung erneut zu eröffnen.
Die Revision war zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil sich die klärungsbedürftige Auslegung des § 86 a HGB auf eine Vielzahl von Fällen auswirkt. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Allein die Beklagte steht in vertraglichen Bindungen zu mehreren Tausend Handelsvertretern im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Über die Revisionen in den gleichgelagerten seitens des Senats am 10. Dezember 2009 entschiedenen Verfahren 11 U 50/09 und 11 U 51/09 hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden.