Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.11.1997, Az.: 4 L 7031/96
Sozialhilfe; Übernahme der Kosten für einen Kabelanschluß; Zimmerantenne
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 26.11.1997
- Aktenzeichen
- 4 L 7031/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 12956
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1997:1126.4L7031.96.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover 22.10.1996 - 3 A 3932/95
Rechtsgrundlagen
- § 11 BSHG
- § 12 BSHG
- § 21 BSHG
- § 22 BSHG
- § 1 RegSatzV
- § 2 RegSatzV
Fundstellen
- NVwZ-RR 1999, 174-176 (Volltext mit amtl. LS)
- NdsRpfl 1998, 54
Amtlicher Leitsatz
Der Anschluß an das Kabelnetz für den Rundfunk- und Fernsehempfang ist jedenfalls dann, wenn am Wohnsitz des Hilfesuchenden normale Bedingungen für den Empfang mittels Antenne bestehen, nicht eine notwendige Empfangseinrichtung, für deren Herstellung eine einmalige Leistung zum Lebensunterhalt zu gewähren ist und für deren Nutzung laufende Leistungen zu gewähren sind. In diesem Fall kommt nur eine einmalige Leistung für die Beschaffung einer Zimmerantenne in Betracht. Die laufenden Aufwendungen sind durch die im Regelsatz enthaltenen Anteile für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens abgegolten.