Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 05.10.1994, Az.: 3 U 84/94

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
05.10.1994
Aktenzeichen
3 U 84/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 25343
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1994:1005.3U84.94.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stade - 02.02.1994 - AZ: 2 O 368/92

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1994 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht . sowie die Richter am Oberlandesgericht . und . für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 2. Februar 1994 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.627,43 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Juni 1991 zu zahlen.

    Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt der Kläger 65 % und die Beklagte 35 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen allein der Beklagten zur Last.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Der Wert der Beschwer beträgt 2.237,30 DM.

Tatbestand:

1

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Gründe

2

II.

Die Berufung hat Erfolg.

3

Der Kläger ist für die Beklagte als Rechtsanwalt tätig geworden. Aufgrund der Beweisaufnahme in erster Instanz in Verbindung mit dem Gebührengutachten der Rechtsanwaltskammer vom 04.05.1993 nimmt es der Kläger hin daß ihm aus § 118 BRAGO eine Geschäftsgebühr in Höhe von 7,5/10 und eine Besprechungsgebühr von 5/10 zustehen.

4

Streitig ist in der Berufungsinstanz, welcher Gegenstandswert der Berechnung zugrundezulegen ist. Vordergründig ging es um die Löschung des Nacherbenvermerks, der zu Recht im Grundbuch eingetragen war. Welcher Wert einer solchen Löschung zukommt, kann nicht generell beantwortet werden. Vielmehr bestimmt sich der jeweilige Wert nach dem Interesse des Grundstückseigentümers als Vorerben. Dieses Interesse kann sehr unterschiedlich bestimmt sein. So kann es z. B. darum gehen, über das Grundstück anderweitig frei testieren zu können. Vorliegend hinderte der Nacherbenvermerk die Beklagte nachhaltig, einen Teil des Grundstücks lastenfrei zu veräußern. Der Kaufinteressent, der nach Löschung des Nacherbenvermerks das Teilstück für 300. 000 DM kaufte, war zu keiner Zeit bereit gewesen, auf das sich aus § 2113 BGB ergebende Risiko einzugehen.

5

Der Gegenstandswert ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen. Aber auch, wenn er der Auffangvorschrift des § 8 Abs. 2 BRAGO zu entnehmen wäre, führte dies zu keinem anderen Ergebnis ("nach billigem Ermessen"). Der Kern des Auftrags an den Kläger ging dahin, der Beklagten die lastenfreie Abschreibung des Teilstücks und damit den Verkauf zu ermöglichen. Auf das wirtschaftliche Ergebnis stellt auch das Gebührengutachten der Rechtsanwaltskammer ab. Damit ist der Hauptgegenstand des Geschäfts der ermöglichte Verkauf zum Preis von 300. 000 DM. Die Berechnung nach dem vollen Wert ergäbe sich ebenfalls aus §§ 18 Abs. 2, 19 Abs. 2, 20 KostO.

6

Auf der Basis dieses Gegenstandswerts begründet der Klägers seine Honorarabrechnung in der Berufungsinstanz. Diese ist als solche nicht angefochten. Von dem errechneten Honorar von 4.239,43 DM ist die vorprozessuale Zahlung von 612 DM abzuziehen. Die Urteilssumme des angefochtenen Urteils von 1.390,13 DM erhöht sich somit um 2.237,30 DM auf 3.627,43 DM.

7

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.