Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 18.10.1994, Az.: 20 W 20/94
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 18.10.1994
- Aktenzeichen
- 20 W 20/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 25348
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1994:1018.20W20.94.0A
Fundstelle
- NJW-RR 1995, 1273-1274 (Volltext mit red. LS) "Verein zur Forderung Homöopathischer Heilkunst"
Tenor:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Hannover vom 14.07.1994 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1. 000 DM.
Gründe
Die nach § 27 FGG zulässige weitere Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer geltend macht, durch den angefochtenen Beschluß sei § 25 BGB mit dem Grundsatz der Vereinsautonomie nicht richtig angewendet worden, ist nicht begründet.
I.
Der beschwerdeführende Verein bezweckt die Förderung der homöopathischen Heilweise nach Samuel Hahnemann und beantragte seine Eintragung in das Vereinsregister. Mit Zwischenverfügung vom 16.02.1994 beanstandete der Rechtspfleger, daß die Satzung die Grenzen der Vereinsautonomie überschreite, weil sie einem Vereinsorgan, nämlich dem Beirat, Willkür ermögliche. Nach der Satzung seien alle wesentlichen Machtbefugnisse dem Beirat zugewiesen, während die Mitglieder auch durch Teilnahme, Aussprachen und Abstimmung in der Mitgliederversammlung keine erheblichen Mitwirkungsrechte bei der Gestaltung der Geschicke des Vereins hätten, weil die Mitgliederversammlung - abgesehen von der Wahl eines Kassenprüfers und der Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge - keine nennenswerten Entscheidungszuständigkeiten habe. Nachdem der beschwerdeführende Verein über seine Verfahrensbevollmächtigten hat erklären lassen, daß er zu einer Änderung der Satzung nicht bereit sei und um Entscheidung bitte, hat der Rechtspfleger die Anmeldung durch Beschluß vom 05.04.1994 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Erinnerung, der der Abteilungsrichter nicht abgeholfen hat und die demgemäß als sofortige Beschwerde galt, hat das Landgericht nicht für begründet erachtet. Da die Mitgliederversammlung praktisch keine Möglichkeiten habe, den Vorstand und insbesondere den Beirat zu kontrollieren, seien die durch §§ 134, 138 BGB gesetzten Grenzen der Vereinsautonomie überschritten. Entscheidend sei nicht, ob konkreter Anlaß zu der Annahme bestehe, der Beirat werde willkürlich handeln; entscheidend sei, daß nach der Satzung der Beirat die Möglichkeit dazu habe.
Mit der hiergegen gerichteten weiteren Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, der Verein verfolge die Reinhaltung der Hahnemann sehen Lehre durch Aus- und Weiterbildung klassischer Homöopathen. Um eine Verwässerung des Vereinsziels durch spätere Beitritte zu vermeiden, sei der Beirat geschaffen worden, der mittels der ihm eingeräumten Befugnisse darüber wachen solle, daß die Linie der klassischen Homöopathie strikt eingehalten werde. Amts- und Landgericht hätten nicht beachtet; daß der Verein bei der Ausgestaltung seiner Organisation weitgehend freie Hand habe und deshalb durch Satzung auch die Rechte der Mitgliederversammlung weitgehend beschränken könne. Die in der Rechtsprechung und auch von den Vorinstanzen vertretene Ansicht, die Grenzen der Vereinsautonomie seien überschritten, wenn die Satzung einem Vereinsorgan Willkür ermögliche, sei wegen ihrer Unbestimmtheit abzulehnen. Insbesondere sei es möglich, einen Beirat als umfassendes Leitungsorgan mit umfassenden Kompetenzen auszustatten.
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig aber nicht begründet. Auch nach Auffassung des Senats verstößt die Satzung wegen der dem Beirat eingeräumten Machtbefugnisse gegen zwingendes Gesetzesrecht der §§ 134, 138 BGB, so daß die Eintragung des Beschwerdeführers zutreffend abgelehnt worden ist.
1.
Mit Recht hat sich das Registergericht nicht auf eine Überprüfung der Satzung nach den formalen Kriterien der §§ 57, 58 BGB beschränkt. Vielmehr ist die bei der Anmeldung einzureichende Satzung auch darauf zu überprüfen, ob materiell-rechtliche Nichtigkeits- oder Unwirksamkeitsgründe vorliegen, die der Eintragung entgegenstehen. Bei der Prüfung der materiellen Rechtslage ist indessen zu beachten, daß der Verein in seiner Satzungsgestaltung weitgehend frei ist (§ 25 BGB) und daß seine Befugnis zur Selbstordnung seiner Angelegenheiten in Art. 9 Abs. 1 GG eine verfassungsmäßige Grundlage hat. Das Registergericht darf deshalb Satzungsbestimmungen nicht beanstanden und zurückweisen, wenn es diese lediglich für unzweckmäßig hält, es muß aber andererseits die Anmeldung zurückweisen, wenn Gründe für eine Gesamtnichtigkeit der Satzung vorliegen (OLG Köln NJW 1992, 1048 [OLG Köln 20.09.1991 - 2 Wx 64/90]). Nach ganz herrschender Auffassung, der der Senat folgt, hat die autonome Ordnungsgewalt des Vereins in den allgemein für die Rechtsausübung im Privatrecht geltenden Grenzen, insbesondere in den §§ 134, 138, 242, 826 BGB, ihre Schranken (BVerfG FamRZ 1989, 1047; KG NJW 1962, 1917; Staudinger/Coing BGB 12. Aufl. § 25 Rdnr. 18; Soergel/Hadding BGB 12. Aufl. § 32 Rdnr. 4).
Zu den durch das Regelungsgefüge der §§ 25, 32, 33, 35 BGB geprägten Grundsätzen des Vereinsrechts gehören die Gleichbehandlung der Mitglieder und das Verbot der Willkür (KG NJW 1962, 1917 [KG Berlin 12.03.1962 - 1 W 76/62]; Staudinger/Coing, a.a.O., § 25 Rdnr. 18) und insbesondere auch eine Kompetenzverteilung innerhalb der Vereinsorgane, auf deren Grundlage der Verein jedenfalls vornehmlich von der Willensbildung seiner Mitglieder getragen wird (OLG Köln NJW 1992, 1048 [OLG Köln 20.09.1991 - 2 Wx 64/90]; Soergel/Hadding, a.a.O., § 32 Rdnr. 5). Dabei steht freilich, weil nach § 40 BGB auch die Vorschriften der §§ 32, 33, 38 BGB dispositiv sind, dem Verein durchaus ein weiter Spielraum bei der Ausgestaltung zu. Daß der Gesetzgeber in § 40 BGB das Vereinsrecht weitgehend dispositiv gestaltet hat, beruht letztlich auf dem Gedanken, daß ohnehin das Handeln privatrechtlicher Vereine einer gewissen "Marktkontrolle" dadurch unterliegt, daß freiwillige Mitgliedschaft (§ 39 BGB-) garantiert ist, so daß niemand gezwungen ist, einem Verein anzugehören, dessen Verfassung ihm nicht zusagt. Zu den Vereinen, die den Zugang zu wesentlichen Vorteilen beherrschen ("Monopolvereine"), an deren innere Verfassung besondere Anforderungen zu stellen sind (MüKO-BGB/Reuter 3. Aufl. § 32 Rdnr. 11), gehört der Beschwerdeführer nicht. Die weitere Beschwerde weist deshalb für sich genommen zutreffend darauf hin, daß die Verfassung des Beschwerdeführers insbesondere nicht eine "demokratische Willensbildung" der Mitglieder ermöglichen muß. Unterschiedliche Regelungen der Mitgliedschaftsrechte, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt werden, sind nicht ausgeschlossen und es ist auch nicht schon ohne weiteres zu beanstanden, daß nach der gesetzlichen Regelung an sich der Mitgliederversammlung zugewiesene Kompetenzen nach der Satzung anderen Vereinsorganen zugeordnet werden (Reichert/Dannecker, Handbuch des Vereins und Verbandsrechts 5. Aufl., Rdnr. 745). Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit sind aber überschritten, wenn die Geschicke des Vereins in jeder Hinsicht praktisch ausschließlich von bestimmten Mitgliedern gestaltet werden, auf deren Bestellung und Kontrolle die übrigen Mitglieder keinen Einfluß haben und wenn auch sonst irgendeine nennenswerte Mitwirkung bei der Willensbildung des Vereins über die Mitgliederversammlung (ggfls. bei Großvereinen auch eine Delegiertenversammlung) von vornherein ausgeschlossen ist. So liegt es aber im vorliegenden Fall.
2.
Aus dem Grundsatz, daß die Grundentscheidungen des Vereins vom Willen der Mitglieder getragen sein müssen, wird teilweise mit beachtlichen Gründen die Konsequenz abgeleitet, daß Satzungsänderungen zwingend in die Kompetenz der Mitgliederversammlung (in Großvereinen: der Delegiertenversammlung) fallen müssen und daß infolge dessen jede Satzung nichtig ist, in der für Satzungsänderungen andere Organe zuständig sind (Reichert/Dannecker, a.a.O., Rdnr. 746; Flume, Festschrift Coing II 1982 S. 97/102 f.; wohl auch MüKO-BGB/Reuter a.a.O. § 25 Rdnr. 6). Diese Auffassung stützt sich vor allem darauf, daß nach anderen Körperschaftsrechten die Selbstordnung der inneren Verhältnisse durch Satzungsänderung zwingend der Haupt-, General- oder Gesellschafterversammlung zugewiesen ist (§ 119 AG, § 53 GmbHG, § 16 GenG). Teilweise wird diese strikte Auffassung für das Vereinsrecht dahin abgemildert, daß eine Übertragung der Befugnis zur Satzungsänderung auf andere Vereinsorgane als die Mitgliederversammlung jedenfalls dann zulässig ist, wenn der Mitgliederversammlung ein Restrecht zur Satzungsänderung dahin bleibt, daß sie die Kompetenz des anderen Organs wieder beseitigen und die Zuständigkeit an sich zurückrufen kann; unbedenklich sei es auch, wenn die Vornahme nur redaktioneller Änderungen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Satzungsänderung einem anderen Organ auf Dauer übertragen wird (Reichert/Dannecker a.a.O.). Folgte man dieser Auffassung auch in ihrer abgemilderten Form, wäre die Satzung des Beschwerdeführers schon deswegen nach § 134, 138 BGB nichtig, weil aus § 8 Abs. 4 der Satzung folgt, daß auch Satzungsänderungen in die umfassende Kompetenz des Beirats fallen.
3.
Im vorliegenden Fall kann indessen offenbleiben, ob schon das Fehlen der Satzungskompetenz der Mitgliederversammlung zur Nichtigkeit führt. Denn auch durch das Zusammenwirken mehrerer Einzelbestimmungen einer Vereinssatzung, die jede für sich möglicherweise unter dem Gesichtspunkt der Vereinsautonomie unbedenklich wären, kann sich die Nichtigkeit der Satzung ergeben (LG Bremen MDR 1974, 134 [LG Bremen 16.08.1973 - 5 T 251/73]; Staudinger/Coing a.a.O. § 25 Rdnr. 18). Aus dem Gesamtgefüge der Kompetenzverteilung der Satzung des Beschwerdeführers ergibt sich aber, daß die dem Beirat nicht angehörenden Mitglieder, insbesondere auch die Mitgliederversammlung, nicht nur von der Mitwirkung bei der Bestimmung des Satzungsinhaltes, sondern auch sonst von der Willensbildung über vereinsrechtliche Angelegenheiten praktisch ausgeschlossen sind.
Dominierendes Vereinsorgan ist der Beirat. Nach § 8 Abs. 4 hat er nicht nur die Aufgabe, die Leitlinien der Vereinsarbeit zu bestimmen; er ist vielmehr grundsätzlich zuständig für alle Vereinsangelegenheiten, soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich Zuständigkeiten anderen Organen übertragen sind. Neben dieser umfassenden Zuständigkeit sind dem Beirat ausdrücklich die Entscheidungen über Anträge auf Mitgliedschaft im Verein (§ 6 Abs. 1 der Satzung), über den Ausschluß von Mitgliedern (§ 6 Abs. 3) und über die Bestellung des Vorstandes und eine etwaige vorzeitige Abwahl (§ 9 Abs. 7) übertragen; daß der Beirat auch für Satzungsänderungen zuständig ist (§ 8 Abs. 10) wurde schon erwähnt. Trotz dieser umfassenden Kompetenz des Beirats haben die Vereinsmitglieder unter regelmäßigen Umständen keinerlei Einfluß darauf, wer dem Beirat angehört. Nach § 8 Abs. 1 der Satzung besteht der Beirat aus den sieben Gründungsmitgliedern des Vereines. Nach § 8 Abs. 2 ist vorgesehen, daß der Beirat weitere Mitglieder selbst kooptieren kann. Erst für den - unwahrscheinlichen Fall, daß dem Beirat keine Mitglieder mehr angehören und damit eine eigene Kooptation unmöglich ist, werden neue Beiratsmitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt. Irgendeiner Kontrolle unterliegt der Beirat nicht. Da die Mitgliederversammlung, solange noch Beiratsmitglieder vorhanden sind, keinerlei Einfluß auf die Zusammensetzung des Beirats hat, fehlt ihr auch die Kompetenz, Beiratsmitglieder abzuberufen, selbst wenn diese in schwerwiegender Weise gegen die ihnen obliegenden Pflichten bei der Führung des Vereins verstoßen würden. Mit Recht haben deshalb Amts- und Landgericht darauf hingewiesen, daß selbst willkürliche Verstöße des Beirats gegen die Interessen des Vereins nach der Satzung möglich sind, ohne daß es irgendwelche Sanktionen dagegen gäbe.
Demgegenüber sind die nach der Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesenen Kompetenzen bedeutungslos. Mangels jeglicher Befugnis bei der Wahl der führenden Vereinsorgane (Vorstand und Beirat) oder der Bestimmung des Satzungsinhaltes sind die Mitglieder von den das Vereinsleben bestimmenden Grundentscheidungen gänzlich ausgeschlossen. Die der Mitgliederversammlung zugewiesenen Kompetenzen erweisen sich bei näherer Betrachtung als von vernachlässigenswert geringer Bedeutung:
Zum einen ist sie nach § 10 Abs. 7 für Beschlüsse über die Auflösung des Vereins zuständig; diese Zuständigkeit entspricht allerdings lediglich der zwingenden Vorschrift des § 41 BGB.
Nach § 10 Abs. 8 wählt die Mitgliederversammlung einen Kassenprüfer. Indessen fehlen der Mitgliederversammlung selbst für den Fall, daß der Kassenprüfer Unregelmäßigkeiten feststellen würde, jegliche Möglichkeiten, daraus entsprechende Konsequenzen zu ziehen.
Nach § 12 Abs. 1 entscheidet die Mitgliederversammlung über die Höhe des Jahresbeitrages. Auch damit hat indessen die Mitgliederversammlung kein wirksames Entscheidungsrecht, durch das sie die Vereinsführung (Beirat und Vorstand) wenigstens gleichsam haushaltsrechtlich steuern könnte: Nach § 12 Abs. 2 ist schon in der Satzung vorgesehen, daß jedes Mitglied verpflichtet ist, abgesehen vom Mitgliedsbeitrag jährlich eine Spende von mindestens 100 DM zu zahlen. Durch die ihm zustehende Satzungskompetenz hätte der Beirat die Möglichkeit, im Falle ihm nicht genehmer zu niedriger Festsetzung der Mitgliedsbeiträge durch die Mitgliederversammlung die aus seiner Sicht erforderlichen Mittel notfalls durch Erhöhung der den Mitgliedern abzuverlangenden Spenden zu verschaffen. Kraft der Satzungskompetenz stünde es dem Beirat sogar frei, auch § 12 Abs. 1 der Satzung zu ändern und auch die Befugnis zur Festsetzung des Jahresbetrages an sich zu ziehen.
Schließlich ist die Mitgliederversammlung Berufungsinstanz gegen Ausschlußentscheidungen des Beirats (§ 6 Abs. 3), eine Kompetenz, die unter dem Aspekt einer Mitwirkung über die Grundentscheidungen des Vereinslebens wegen der Ausnahmesituation eines Vereinsausschlußverfahrens nicht ins Gewicht fällt.
Für den praktisch gänzlichen Ausschluß der Mitglieder von den Grundentscheidungen des Vereins gibt es auch keine sachlich gerechtfertigen Gründe. Solche sachlich gerechtfertigen Gründe liegen insbesondere auch nicht in dem in der Begründung der weiteren Beschwerde hervorgehobenen Gesichtspunkt, die Gründungsmitglieder wollten auf diese Weise eine Verwässerung des Vereinsziels durch spätere Beitritte vermeiden. Zur Erreichung des Ziels, daß der Verein die Linie der klassischen Homöopathie auch künftig strikt einhalte, ist es nicht erforderlich, den Mitgliedern jegliche Kompetenzen zugunsten des Beirats zu nehmen. Das in der Beschwerdebegründung erwähnte "Wächteramt" ließe sich ebensogut auf andere Weise erreichen, sei es durch Festschreibung dieses Ziels in der Satzung mit der Maßgabe eines darauf bezogenen Änderungsverbotes, sei es durch Zuweisung einer auf die Überprüfung der Vereinbarkeit der Vereinsarbeit mit der Linie der klassischen Homöopathie bezogenen Kontrollfunktion, sei es auf andere Weise. Zum anderen ist durch die umfassende Machtposition des Beirats auch gar nicht gesichert, daß die Linie der klassischen Homöopathie eingehalten wird, weil mangels jeglicher Kontrolle der Beiratsmitglieder nicht verhindert werden kann, daß sie ihrerseits - mit den erforderlichen Mehrheiten - gegen die von den Gründern verfolgten Vereinsziele verstoßen. Der Senat verkennt nicht, daß die Gründungsmitglieder, die nach § 8 Abs. 1 der Satzung zugleich den Beirat bilden, sich von der Vorstellung leiten lassen dürften, sie würden durch ihre Person die Einhaltung des Vereinszieles garantieren. Indessen ist ein Verein als juristische Person von vornherein auch auf einen Mitgliederwechsel angelegt. Der praktisch gänzliche Ausschluß aller künftigen Mitglieder von Entscheidungen des Vereins und die oben beschriebene dominierende Stellung des aus den Gründungsmitgliedern bestehenden Beirats legt die Annahme nahe, daß die Rechtsform des Vereins lediglich im Hinblick auf die damit verbundene und in § 4 der Satzung ausdrücklich erwähnte Möglichkeit, steuerlich begünstigte Spenden zu erhalten, gewählt worden ist, tatsächlich aber die gemeinsame Verfolgung eines Zweckes durch die im Beirat zusammengeschlossenen Gründungsmitglieder in gesellschaftsrechtlicher Art. vorliegt. Die umfassende Machtposition des Beirats dürfte deshalb weniger durch den in der Beschwerdebegründung hervorgehobenen Gedanken eines "Wächteramtes", als vielmehr dadurch geprägt sein, daß trotz der Wahl der Rechtsform eines Vereins das künftige Schicksal ausschließlich durch die Gründungsmitglieder, die sich ihrerseits einen Wechsel oder eine Erweiterung der Beiratsmitglieder im Wege der Selbstkooptation vorbehalten haben, bestimmt wird.
Gibt es nach alledem aber keine vereinsrechtlich rechtfertigenden Gründe für die sich aus dem Satzungsgefüge ergebende dominierende Machtposition des Beirats, so ist diese Abweichung der inneren Verfassung des Vereins vom - wenn auch dispositiven - gesetzlichen Leitbild willkürlich und die Satzung damit insgesamt nichtig.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG, § 131 Abs. 1 KostO; der Beschwerdewert ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht nach § 30 Abs. 2 KostO auf 1. 000 DM festgesetzt worden.