Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 20.10.1994, Az.: 19 UF 134/94
Kindesentführungen; Rückführungsantrag; Rückführung zurückgehaltener Kinder; Berücksichtigung des Kinderwillens
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 20.10.1994
- Aktenzeichen
- 19 UF 134/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 15827
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1994:1020.19UF134.94.0A
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 HKiEntÜ
- Art. 13 HKiEntÜ
Fundstellen
- FamRZ 1995, 955-956 (Volltext mit red. LS)
- IPRspr 1994, 108
- NJW-RR 1995, 1222-1224 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
Voraussetzung für die Rückgabe widerrechtlich zurückgehaltener Kinder nach Artt. 3, 13 Abs. 2 HKiEntÜ ist, daß die Kinder sich der Rückführung nicht widersetzen.
Haben die Kinder ein Alter und eine Reife erreicht, angesichts dessen es angebracht erscheint, ihre Meinung zu berücksichtigen, ist ihr Wille bei der Prüfung eines Rückführungsantrags beachtlich. Eine feste Altersgrenze, ab wann der Wille des Kindes Berücksichtigung findet, existiert nicht.