Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 16.09.1994, Az.: 17 UF 187/93

Betriebliche Altersversorgung; Pensionskasse; Berechnung des Ehezeitanteils; Betriebszugehörigkeit; Rentenanwartschaften; Gesetzliche Rentenversicherung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
16.09.1994
Aktenzeichen
17 UF 187/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 15823
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1994:0916.17UF187.93.0A

Fundstelle

  • FamRZ 1995, 366-369 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

1. Nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3, S. 1a BGB ist für die Berechnung des Ehezeitanteils einer betrieblichen Altersversorgung nur der Beginn der Betriebszugehörigkeit maßgebend. Der Zeitpunkt der Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der Pensionskasse ist für die Berechnung unerheblich. Deshalb sind auch Zeiten der Betriebszugehörigkeit einzubeziehen, die sich nach der Satzung der Versorgung nicht auf die Höhe der Versorgung auswirken.

2. Die Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung setzt die Entrichtung eines Kapitalbetrages voraus.

Zumutbar sind jedoch nur solche Vermögensopfer, die zur wirtschaftlichen Gesamtsituation des Zahlungspflichtigen in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Vgl. hierzu:

OLG Hamm FamRZ 1994, 1465 [OLG Hamm 22.03.1994 - 2 UF 330/92]