Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 16.09.1994, Az.: 17 UF 187/93
Betriebliche Altersversorgung; Pensionskasse; Berechnung des Ehezeitanteils; Betriebszugehörigkeit; Rentenanwartschaften; Gesetzliche Rentenversicherung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 16.09.1994
- Aktenzeichen
- 17 UF 187/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 15823
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1994:0916.17UF187.93.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB
- § 1587a Abs. 3 BGB
- § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG
- § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG
Fundstelle
- FamRZ 1995, 366-369 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
1. Nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3, S. 1a BGB ist für die Berechnung des Ehezeitanteils einer betrieblichen Altersversorgung nur der Beginn der Betriebszugehörigkeit maßgebend. Der Zeitpunkt der Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der Pensionskasse ist für die Berechnung unerheblich. Deshalb sind auch Zeiten der Betriebszugehörigkeit einzubeziehen, die sich nach der Satzung der Versorgung nicht auf die Höhe der Versorgung auswirken.
2. Die Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung setzt die Entrichtung eines Kapitalbetrages voraus.
Zumutbar sind jedoch nur solche Vermögensopfer, die zur wirtschaftlichen Gesamtsituation des Zahlungspflichtigen in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Vgl. hierzu:
OLG Hamm FamRZ 1994, 1465 [OLG Hamm 22.03.1994 - 2 UF 330/92]