Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 25.07.2006, Az.: 2 A 8/06

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
25.07.2006
Aktenzeichen
2 A 8/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 44606
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGLUENE:2006:0725.2A8.06.0A

In der Verwaltungsrechtssache

...

hat das Verwaltungsgericht Lüneburg - 2. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juli 2006 durch den Richter am Verwaltungsgericht Pump für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

  2. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

  3. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

  4. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht an mehreren Straßen im Kreisgebiet des Beklagten.

2

Mit Schreiben vom 2. März 2004 wandte sich der Kläger als stellvertretender Vorsitzender des Allgemeinen Deutschen Fahrradclubs an den Beklagten und bat - wie schon bei vergangenen Verkehrsschauen - um Anpassung der Anordnungen der Radwegebenutzungspflicht an die Vorgaben der StVO.

3

Mit zwei Schreiben vom 28. März 2004 legte der Kläger bei der Bezirksregierung Lüneburg gegen die Anordnung der innerörtlichen Radwegebenutzungspflicht im Zweirichtungsverkehr durch Zeichen 240 bzw. 241 auf sieben Straßenabschnitten Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, diese Anordnungen entsprächen nicht mehr den Vorgaben der durch die "Fahrradnovelle" geänderten StVO, die die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht nur noch bei einer besonderen Gefahrenlage zulasse. Auch seien die baulichen Anforderungen der VV-StVO nicht eingehalten, da die Radwege zu schmal und in zu schlechtem baulichen Zustand seien.

4

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2004 legte der Kläger auch gegen die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht im Zweirichtungsverkehr auf der Kreisstraße 19 zwischen Rehlingen und der Zufahrt zum Hof Bockum Widerspruch ein.

5

Am 4. April 2005 hat der Kläger Klage erhoben.

6

Mit Schriftsatz vom 19. April 2005 hat der Beklagte vorgetragen, er sei seit geraumer Zeit bemüht, dem Begehren des Klägers abzuhelfen. Dies bedürfe jedoch wegen des Übergangs der Straßenbaulast der Abstimmung mit den Gemeinden.

7

Im Juni 2005 haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt mit Ausnahme der Radwegebenutzungspflicht an der Kreisstraße 19.

8

Dazu trägt der Kläger vor, diese Straße sei ihm als Unfallschwerpunkt nicht bekannt. Der Sonderweg verlaufe 500 m innerorts und auf 1,3 km außerorts. Die durchschnittliche Verkehrsstärke habe im Januar 2000 846 Kfz/24h bei einem Schwerlastanteil von 5,2 % betragen.

9

In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit auch hinsichtlich der innerhalb der Ortschaft Rehlingen inzwischen aufgehobenen Radwegebenutzungspflicht für erledigt erklärt.

10

Der Kläger beantragt,

  1. die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht in beide Richtungen für die Bürgersteige/Sonderwege an der Kreisstraße 19 zwischen dem Ortsende der Gemeinde Rehlingen und der Einfahrt des Hofs Bockum in aufzuheben.

11

Der Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

12

Er trägt vor, er halte an der Radwegebenutzungspflicht für diesen Streckenabschnitt fest. Außerhalb von Ortslagen sei eine Radwegebenutzungspflicht aus Sicherheitsgründen grundsätzlich geboten. Hier sei auf eine Länge von 1000 m eine Geschwindigkeit von 100 km/h zulässig, direkt vor der Hofeinfahrt gebe es einen Geschwindigkeitstrichter mit 70 und 50 km/h. An der Hofeinfahrt müssten die Radfahrer die Fahrbahn queren. Dazu hat er eine Stellungnahme der Polizeiinspektion Lüneburg/Lüchow-Dannenberg/Uelzen vorgelegt.

13

Der Einzelrichter hat die Örtlichkeiten in der Sitzung am 25. Juli 2006 in Augenschein genommen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das verfahren einzustellen und nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Hier entspricht es billigem Ermessen, dem Beklagten die anteiligen Kosten aufzuerlegen, da er insoweit den begründeten Einwendungen des Klägers gegen die innerorts verfügte Radwegebenutzungspflicht, wie sie ursprünglich mit der Klage an weiten Teilen des Radwegenetzes im Kreisgebiet angefochten wurde, erst im Laufe des Klageverfahrens entsprochen hat. Damit hat sich der Kläger insoweit im Ergebnis durchgesetzt. Er durfte angesichts der verstrichenen Zeit seit Einlegung seines Widerspruchs auch Untätigkeitsklage erheben, denn der Beklagte hat ihm vor Klageerhebung weder eine Abhilfeentscheidung angekündigt noch eine Zwischennachricht über etwaige Verhandlungen mit den betroffenen Gemeinden gegeben. In den dem Gericht vorgelegten Akten sind weder eine derartige Zwischennachricht noch Verhandlungen über die Straßenbaulast dokumentiert.

16

Hinsichtlich der im Streit verbliebenen Radwegebenutzungspflicht ist die Klage zulässig.

17

Die nach § 42 Abs. 2 VwGO zur Zulässigkeit der (Verpflichtungs-)Klage erforderliche Klagebefugnis fehlt nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil v. 21.8.2003 - BVerwG 3 C 15.03 -, Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 13. Auflage 2003, § 42 Rn. 65, m.w.N.).

18

Auszugeben ist davon, dass verkehrsbehördliche Anordnungen nach § 45 StVO nicht, zumindest nicht vornehmlich der Wahrung der Interessen einzelner (Bürger) dienen, sondern regelmäßig auf den Schutz der Allgemeinheit ausgerichtet sind (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, s.z.B. Urt.v. 22.1.1971 - BVerwG VII C 48.69 -, BVerwGE 37, 112(113) u. Beschl.v. 23.12.1980 BVerwG 7 CB 119.80 -, Buchholz 442 151 § 45 StVO Nr. 10 sowie v. 2.8.1989 - BVerwG 7 B 62.89 -, Buchholz, aaO, Nr. 19 = DVBI. 1989, 1040 und ebenfalls st. Rspr. des Senats, s. etwa Urt.v. 24.9.1992 - 12 L 78/89 -). Dies bedeutet, dass nicht jedem Verkehrsteilnehmer, der von einer verkehrsbehördlichen Anordnung bzw. deren Auswirkungen betroffen wird, eine Klagebefugnis bzw. eine Antragsbefugnis i.S. des § 42 Abs. 2 VwGO zustehen kann, weil es insoweit an einer eigenen Rechtsposition fehlt. Vielmehr muss ein sog. qualifiziertes Betroffensein (Manssen, NZV 1992, 465(467); s. auch BVerwG, Beschl.v. 3.4.1996 - BVerwG 11 C 3.96 /11 B 11.96 -: "qualifizierte Interessen") vorliegen. Werden allerdings grundrechtlich geschützte Rechtspositionen wie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) oder das Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) betroffen, so kann auch dem einzelnen Bürger im Rahmen des § 45 StVO ein - aber nur auf ermessenfehlerfreie Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde begrenzter - Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde zustehen (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats, s. etwa die Beschl.v. 2.8.1989, aaO u. v. 2.4.1993 - BVerwG 11 B 11.93 -, Buchholz, aaO, Nr. 25 sowie OVG Lüneburg, Urt.v. 10.8.1992 -12 L 236/89 -).

19

Nach diesen Maßstäben ist hier ein qualifiziertes Betroffensein des Klägers zu bejahen, weil der Kläger den in Rede stehenden Straßenzug zumindest gelegentlich selbst befährt und ein Betroffensein etwa in seinem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) nicht ausgeschlossen werden kann.

20

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich etwa rechtsmissbräuchlich nur eigens zum Ort einer Verkehrsregelung begeben hat, um hieraus eine Anfechtungsmöglichkeit abzuleiten. Dass er möglicherweise zugleich Interessen anderer organisierter Radfahrer bei seinem Vorgehen im Blick hat, stellt den maßgeblichen Umstand nicht in Frage, dass er mit seiner Klage zumindest auch eigene Rechte geltend macht (vgl. dazu BVerwG, Urteil v. 21.8.2003, a.a.O.).

21

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

22

Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Antrages auf Aufhebung eines Verkehrszeichens ist § 45 StVO (vgl. Manssen, a.a.O., S. 635).

23

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 16. November 1970 (BGBI. l S. 1565) in der Fassung der Änderung durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. September 2002 (BGBI. l S. 3442) können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Hinsichtlich der Anforderungen an die im pflichtgemäßen Ermessen der Verkehrsbehörde stehende Entscheidung bestimmt § 45 Abs. 9 StVO, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten ist (Satz 1). Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt (Satz 2). Bei ihrer Entscheidungsfindung nach diesen Regelungen hat die Straßenverkehrsbehörde die das Ermessen für solche Anordnungen bundeseinheitlich bindenden Verwaltungsvorschriften zu den §§ 2 Abs. 4 S. 2, 41 StVO zu beachten. Die in diesen Verwaltungsvorschriften enthaltenen Vorgaben beruhen auf den Hinweisen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen zur Beschilderung von Radverkehrsanlagen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung, Ausgabe 1998 (im Nachfolgenden Hinweise 98), in denen ergänzend auch auf die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 995 (im Nachfolgenden: ERA 95) verwiesen wird. Bei diesen Hinweisen bzw. Empfehlungen handelt es sich um ein anerkanntes fachliches Regelwerk, das bei der Entscheidungsfindung - soweit die Verwaltungsvorschriften keine anderslautenden und abschließenden Vorgaben enthalten - ergänzend heranzuziehen ist.

24

Bei einer Beschränkung des fließenden Verkehrs ist die betreffende Ermessensentscheidung der Verkehrsbehörde gemäß § 45 Abs. 9 S. 2 StVO zunächst danach zu überprüfen, ob aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt, und damit eine Radwegebenutzungspflicht aus Verkehrssicherheitsgründen erforderlich ist. Die Verwaltungsvorschriften zu § 2 Abs. 4 S. 2 StVO besagen insoweit, dass die Anlage von Radwegen im Allgemeinen dort in Betracht kommt, wo es die Verkehrssicherheit, die Verkehrsbelastung, die Verkehrsbedeutung der Straße und der Verkehrsablauf erfordern. Die Kennzeichnung mit den Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 trennt dann den Fahrzeugverkehr und dient damit dessen Entmischung sowie dem Schutz des Radverkehrs vor den Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs. Diese Vorgaben sind bereits in den Hinweisen 98 so wiedergegeben und näher konkretisiert worden. Dort wird zur Arbeitsvereinfachung empfohlen, zunächst eine einfache Vorbewertung aufgrund von Ortskenntnissen vorzunehmen. Danach ist innerorts auf stark belasteten Hauptverkehrsstraßen in der Regel eine Radwegebenutzungspflicht erforderlich. Auf Erschließungsstraßen, insbesondere auf Straßen in Tempo 30 - Zonen, sind Radverkehrsanlagen mit Benutzungspflicht im Allgemeinen nicht erforderlich. Außerorts ist in der Regel von einer erforderlichen Benutzungspflicht auszugehen. Dann wird empfohlen, eine differenziertere Prüfung nach Innerorts- und Außerortsstraßen vorzunehmen, die sich vorrangig an Kfz-Stärken und einem Geschwindigkeitsniveau orientieren soll. Als zusätzlich zu berücksichtigende Kriterien werden aufgeführt das Unfallgeschehen, die verfügbaren Flächen im Straßenraum unter Berücksichtigung aller Nutzungsansprüche, die Funktion der Radverkehrsanlage im Netz, die Art und Dichte der Knotenpunkte und der stark befahrenen Grundstückseinfahrten und anderer Problem- und Engstellen, die Art und Intensität der Umfeldnutzung, die Stärke und die Zusammensetzung des Radverkehrs, die Längsneigung sowie ggf. andere ortsbezogene Faktoren (vgl. S. 14 f. der Hinweise 98).

25

Ist nach diesen Vorgaben aus Verkehrssicherheitsgründen die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht erforderlich, haben die Verkehrsbehörden nach den Verwaltungsvorschriften zu § 2 Abs. 4 S. 2 StVO zu überprüfen, ob die Benutzung eines Radweges nach der Beschaffenheit und dem Zustand zumutbar sowie die Linienführung eindeutig, stetig und sicher ist. Zu diesen baulichen und sicherheitstechnischen Anforderungen an einen benutzungspflichtigen Radweg geben die Verwaltungsvorschriften zu den §§ 2 Abs. 4 S. 2, 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO detaillierte Vorgaben. Erst wenn die betreffenden Voraussetzungen bejaht werden können, ist eine Anordnung durch die Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 vorzunehmen (vgl. VG Göttingen, Urteil v. 27.11.2003 -1 A 1228/01 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank des Nds. OVG).

26

Diesen Ermessensrichtlinien ist der Beklagte zutreffend gefolgt; danach kann außerorts in der Regel eine Radwegebenutzungspflicht auch bei einseitigen Radwegen angeordnet werden, ohne dass es sich um eine besonders stark befahrene oder aus anderen Gründen für Radfahrer besonders gefährliche Straße handeln muss. Für die Anordnung einer solchen Radwegebenutzungspflicht spricht die generell für Radfahrer auf der Fahrbahn außerhalb von Ortschaften gesteigerte Gefahrenlage im Sinne von § 45 Abs. 9 StVO, die durch die dort vorgegebene Verkehrslage begründet wird: So ist dort eine geringere Aufmerksamkeit der Kraftfahrer zu erwarten, die außerhalb von Ortschaften nicht gleichermaßen mit Radfahrern auf der Fahrbahn rechnen. Zugleich besteht aufgrund der höheren Geschwindigkeit von i.d.R. bis zu 100 km/h für Pkw durch das plötzliche Zusammentreffen mit wesentlich langsameren Radfahrern eine Gefahrensituation, die den Kraftfahrer zu Brems- oder Ausweichmanövern zwingt. Bereits diese Sachlage begründet eine Gefahrensituation, die jedenfalls bei der hier vorliegenden Kreisstraße mit Schwerlastverkehr die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht rechtfertigt. Hinzu kommt hier, dass der unbeleuchtete Straßenabschnitt durch einen Wald führt und selbst im Sommer weitgehend beschattet ist sowie eine langgestreckte Kurve aufweist; die Sichtverhältnisse können daher das rechtzeitige Erkennen von Radfahrern auf der Fahrbahn zusätzlich erschweren.

27

Die baulichen Anforderungen auch an einen linksseitigen Radweg sind erfüllt, da der Radweg über eine Breite von knapp 2 m und weiteren seitlichen Sicherheitsraum von mehr als 50 cm Breite verfügt, sich in baulich ausgezeichnetem Zustand befindet und auch die Führung der Fahrbahnüberquerung ausreichend gesichert ist.

28

Die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht erweist sich daher hier als ermessensfehlerfrei.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

30

Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 EUR festgesetzt.

Pump