Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 19.07.2006, Az.: 1 A 282/04

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
19.07.2006
Aktenzeichen
1 A 282/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 44594
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGLUENE:2006:0719.1A282.04.0A

Tatbestand

1

Der Kläger erstrebt die finanzielle Abgeltung von ihm geleisteter Mehrarbeit und Überzeitarbeit.

2

Er war als Polizeihauptmeister im BGS in der Bundesgrenzschutzabteilung D. tätig. Im Juli 2002 erkrankte er. Er war über lange Zeit dienstunfähig, so dass er zum Ende des Monats Februar 2004 wegen Polizeidienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurde.

3

Mit seinem Schreiben vom 16. Februar 2004 beantragte er die Auszahlung geleisteter Mehrarbeit (30,25 Std.) und Überzeitarbeit (181,75 Std.), wobei er die Stunden einzeln aufführte, die bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand nicht mehr durch Freizeit abgegolten werden konnten.

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Der Antrag wurde durch Bescheid vom 16. März 2004 mit der Begründung abgelehnt, für die begehrte Auszahlung fehle es an einer gesetzlichen Grundlage und diese komme zudem nur dann in Betracht, wenn ein Freizeitausgleich aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Die Erkrankung des Klägers gehöre jedoch nicht zur Sphäre des Dienstherrn und sei kein zwingender dienstlicher Grund. Schließlich erlösche ein entsprechender Anspruch mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses.

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Mit seinen Widerspruchsschreiben vom 24. und 30. März 2004 verwies der Kläger darauf, dass noch vor seiner Erkrankung ein Freizeitausgleich für die Überstunden zu einem Teil vorgenommen und auch noch weiterhin geplant gewesen, seine Erkrankung völlig überraschend aufgetreten und ein weiterer Freizeitausgleich durch seine Zurruhesetzung unmöglich geworden sei. Deshalb habe er Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich. Durch Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2004 wurde dieser Widerspruch unter Wiederholung und Vertiefung der Ablehnungsgründe als unbegründet zurückgewiesen.

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Zur Begründung seiner am 19. Juli 2004 erhobenen Klage unterstreicht der Kläger, dass es die Beklagte gewesen sei, die ihn für dienstunfähig erklärt und so von Dienstverrichtungen abgehalten habe. Im Übrigen sei eine zufällig auftretende Erkrankung mit ihren dienstlichen Auswirkungen auch der Sphäre des Dienstherrn zuzurechnen, so dass eine Unterscheidung nach Sphären nicht sachgerecht sei. Ihm sei ein frühzeitigerer Freizeitausgleich nicht möglich gewesen, da insoweit zwingende dienstliche Gründe entgegen gestanden hätten. Bis zum 15.7.2002, als er einen Schlaganfall erlitten habe, seien über 200 Std. abgebaut worden; währenddessen habe er zusätzlich noch die Urlaubsvertretung des Führers der Versorgung (Innendienstleiter) übernehmen müssen. Der geplante Abbau weiterer Stunden habe dann nicht mehr realisiert werden können, wie Zeugen bestätigen könnten. Die Voraussetzungen des § 3 MArbV seien erfüllt, da es stets entsprechende Einsatzbefehle gegeben habe (beispielsweise jenen vom 16.5.2002). Es gehe nicht an, dass der Kläger ohne jedes Verschulden eine berechtigte Anspruchsposition verliere. Der Kläger beantragt,

den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 16.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die von dem Kläger geleisteten 30,25 Stunden Mehrarbeit und 181,75 Stunden Überzeitarbeit auszuzahlen.

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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Sie erweitert und vertieft die in den angefochtenen Bescheiden dargelegten Gründe.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Klage, über die im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet.

11

Die ablehnenden Bescheide der Beklagten verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.

12

Als Anspruchsgrundlage kommen hier die Regelungen der auf Grund des § 48 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) ergangenen Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. 12. 1998 (BGBl. I S. 3494) zuletzt geändert durch Art. 2 1. PostpersonalrechtsGÄndG vom 9. 11. 2004 (BGBl. I S. 2774) in Betracht, auf Grund derer über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteter Dienst gesondert, d.h. zusätzlich zu den allgemeinen Dienstbezügen ausnahmsweise auch vergütet werden kann. Deren Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.

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1. Der Kläger hat grundsätzlich nicht, wie er meint, eine "berechtigte Anspruchsposition", die er schuldlos verliere, wenn ihm die geleistete Mehr- und Überzeitarbeit nicht ausbezahlt werde. Denn eine allgemeine "Überstundenvergütung" ist dem Beamtenrecht, das vom Alimentationsprinzip beherrscht wird, grundsätzlich gerade fremd. Eine "Abrechnung" nach abgeleisteten Arbeitsstunden widerspricht dem Prinzip uneigennütziger Dienstpflichterfüllung. Vgl. dazu BVerwG NVwZ 2004, 1255 [BVerwG 29.04.2004 - 2 C 9.03] (Urteil v. 29.4.2004 - 2 C 9/03):

14

"Nach der auf der Grundlage des § 48 I BBesG erlassenen Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. 3. 1992 (BGBl I, 528) mit späteren Änderungen, ab 1. 1. 1999 anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. 12. 1998 (BGBl I, 3494), haben Beamte mit Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern unter den Voraussetzungen der §§ 2 und 3 MVergV Anspruch auf Vergütung für Mehrarbeit. Diese von der Alimentationspflicht zwar nicht geforderten, mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 V GG allerdings ohne weiteres vereinbaren Regelungen (vgl. BVerwGE 88, 60 [BVerwG 21.02.1991 - 2 C 48.88] [62] = NVwZ 1992, 172), die an das Leistungsprinzip anknüpfen, sehen keine allgemeine "Überstundenvergütung" vor. Eine Abrechnung nach Arbeitsstunden, auch wenn sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus anfallen, wird nicht von der Leitvorstellung umfasst, wonach die Besoldung die vom Staat festgesetzte Gegenleistung dafür ist, dass sich ihm der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflichten nach Kräften erfüllt (vgl. BVerfGE 21, 329 [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62] [345] = NJW 1967, 1851 [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62]; BVerfGE 37, 167 [BVerfG 07.05.1974 - 2 BvR 276/71] [179]; BVerwGE 104, 230 [234] = NVwZ 1998, 78). Danach stehen Besoldung und Dienstleistung nicht in einem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis."

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2. Dahinstehen kann hier, ob die vom Kläger geltend gemachte Mehr- und Überzeitarbeit im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV schriftlich angeordnet und genehmigt wurde. Zwar hat er insoweit den "Befehl Nr. 1" vom 16. Mai 2002 vorgelegt, der unter 6.6 eine solche kurz gefasste Anordnung enthält. Ob damit jedoch schon die Voraussetzungen erfüllt sind, die an eine entsprechende Anordnung zu stellen sind, ist nicht frei von Zweifeln. Vgl. dazu das VG Oldenburg v. 9.11.2005 - 6 A 1823/03 - :

16

"Gewichtige Zweifel ergeben sich insoweit aus der obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Anordnung von Mehrarbeit nach der genannten Vorschrift eine einzelfallbezogene (d.h. eine auf den einzelnen Beamten und auf konkrete einzelne Mehrarbeitszeiten zugeschnittene) Ermessensentscheidung des Dienstherrn auf der Grundlage und unter Abwägung der im konkreten Zeitpunkt maßgebenden Umständen erfordert, die nicht in der Aufstellung von Dienstplänen gesehen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 3. 1. 2005 - 2 B 57.04 - Juris und Urteil vom 28. 5. 2003 - 2 C 28.02 - ZBR 203, 383; OVG NW, Urteil vom 18. 8. 2005 - 1 A 2722/04 - Juris). Auch an die Annahme einer nachträglichen Genehmigung geleisteter Mehrarbeit werden überwiegend strenge Anforderungen gestellt."

17

Ähnliche Zweifel werden auch im Urteil des OVG Münster, Urteil v. 17.3.2004 (-1 A 2426/02 -) dargelegt, welches die bloße Anordnung von Arbeit, die durch eine innerdienstliche Weisung erfolge, abhebt von der ausdrücklichen - einzelfallbezogenen - Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit als einer Ermessensentscheidung, an die höhere Anforderungen zu stellen seien.

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3. Die beanspruchte Auszahlung von Mehr- und Überzeitarbeit kommt hier letztlich deshalb nicht in Betracht, weil der beweisbelastete Kläger nicht nachweisen konnte, dass allein dienstliche - und nicht etwa andere, in seiner Person liegende - Gründe eine Dienstbefreiung zwingend unmöglich gemacht haben. Nur unter dieser besonderen Voraussetzung kommt überhaupt eine Abgeltung von Mehr- und Überzeitarbeit in Betracht. Der Kläger führt jedoch selbst aus, dass seine unvermutet und plötzlich aufgetretene Erkrankung und anschließend seine Pensionierung einen geplant gewesenen (weiteren) Freizeitausgleich verhindert habe, der zu einem Teil jedoch noch erfolgt sei. Damit standen einem Freizeitausgleich nicht zwingende dienstliche Gründe entgegen, sondern solche, die in der Person des Klägers lagen. Vgl. dazu BVerwG, Urteil v. 24.5.1985 - 2 B 45.85 -:

19

"§ 72 Abs. 2 Satz 3 BBG bestimmt, daß, wenn die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist, an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum bis zu 40 Stunden im Monat eine Vergütung erhalten können. In der Person des Beamten liegende Gründe, insbesondere auch eine Krankheit, die den fristgerechten Freizeitausgleich nach § 72 Abs. 2 Satz 2 BBG hindern, erfüllen die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht (vgl. auch Plog/Wiedow, BBG, § 72 RdNr. 29; Schwegmann/Summer, BBesG, § 48 RdNr. 5 b, Fußn. 32)."

20

Nach dem Sinn und Zweck der eng gefassten Vergütungsmöglichkeit, die sich im Beamtenrecht als Fremdkörper darstellt, ist zwischen zwingenden dienstlichen Gründen und solchen, die in der Person des Beamten liegen, zu unterscheiden - auch wenn sich der Kläger gegen eine solche "Sphären"-Betrachtung zu wenden versucht. Hiernach ist die Erkrankung kein vorgesehener Hinderungsgrund, der Freizeitausgleich unmöglich macht.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.