Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 30.07.2006, Az.: 3 A 263/05

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
30.07.2006
Aktenzeichen
3 A 263/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 44610
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGLUENE:2006:0730.3A263.05.0A

In der Verwaltungsrechtssache

1. des A.

2. der Frau B.

3. der C.

4. der D.

5. der E.

6. der F.

7. der G.

8. des H.,

Staatsangehörigkeit: serbisch-montenegrinisch,

gegen

den Landkreis Soltau-Fallingbostel,

Vogteistraße 19, 29683 Bad Fallingbostel, - 04 Just 30/05 -

Beklagter,

Streitgegenstand: Aufenthaltserlaubnis,

hat das Verwaltungsgericht Lüneburg - 3. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2006 durch die Richterin am Verwaltungsgericht Sandgaard für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10. März 2005 verpflichtet, den Klägern Aufenthaltserlaubnisse zu erteilten.

    Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Kläger begehrten die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen.

2

Die Kläger sind Staatsangehörige von Serbien und Montenegro. Sie gehören zur Volksgruppe der Roma und stammen aus dem Kosovo. Die Kläger zu 1. bis 3. reisten im Januar 1992 nach Deutschland ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Die Kläger zu 4. bis 8. sind in Deutschland geboren. Mit Bescheid vom 20. Dezember 1993 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers und seiner Familie ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Gleichzeitig forderte es sie zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien an. Mit Urteil vom 25. Oktober 1996 (7 A 668/94) hob das erkennende Gericht den Bescheid auf und verpflichtete die Bundesrepublik Deutschland, die Kläger zu 1. bis 4. als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AusIG vorliegen. Mit Beschluss vom 15. Januar 1998 (8 LK 6554/96) hob das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht dieses Urteil auf und wies die Klage der Kläger ab. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Dezember 1998 (9 B 370.98) zurück. Im März 1999 beantragten die Kläger zu 1. bis 4. erneut, sie als Asylberechtigte anzuerkennen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte es mit Bescheid vom 16. März 1999 ab, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Mit Urteil vom 3. Mai 2001 (7 A 71/99) verpflichtete das erkennende Gericht die Bundesrepublik Deutschland festzustellen, dass im Falle der Kläger im Hinblick auf ihre Volkszugehörigkeit Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AusIG vorliegen. Mit Beschluss vom 28. November 2001 (10 LB 2300/01) änderte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht dieses Urteil und wies die Klage ab. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Oktober 2002 (1 LB 48.02) zurück. Den am 12. Dezember 2002 gestellten Antrag der Klägerin zu 2., das Verfahren zu § 53 AusIG wieder aufzugreifen, da sie an einem Anfallsleiden erkrankt sei, lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 21. Januar 2003 ab. Die Klage dagegen blieb erfolglos (Urt. des erkennenden Gerichts vom 9. 9. 2003 - 4 A 32/03 -).

3

Den Klägern wurden in der Folgezeit fortlaufend Duldungen erteilt.

4

Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2005 beantragten die Kläger, ihnen Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen.

5

Mit Bescheid vom 11. März 2005 lehnte der Beklagte die Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse ab mit der Begründung, die Ausreise sei den Klägern nicht unmöglich. Auf die subjektive Unzumutbarkeit, komme es bei der Entscheidung nicht an. Den Klägern sei eine freiwillige Rückkehr in den Kosovo möglich.

6

Am 23. März 2005 haben die Kläger Klage erhoben. Eine freiwillige Rückkehr in den Kosovo sei angesichts der Dauer ihres Aufenthaltes in Deutschland unzumutbar. Bei einer Rückkehr würden sie aus einer gesicherten Existenz und dem Verband ihrer Angehörigen herausgerissen und gezwungen, in völlig ungeklärte Verhältnisse zurückzukehren. Der Kläger zu 1. sei seit 5 Jahren als Autohändler in der Firma T. Automobile in Bad Fallingbostel tätig und sichere damit den Lebensunterhalt der Familie. Hinzu komme, dass die Klägerin zu 2. an einem cerebralen Anfallsleiden erkrankt sei, das medikamentös behandelt werden müsse. Der Zugang zu den entsprechenden Medikamenten sei Roma Angehörigen im Kosovo erheblich erschwert.

7

Die Kläger beantragen,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. März 2005 zu verpflichten, ihnen jeweils eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen,

8

hilfsweise,

9

den Beklagten unter Aufhebung des vorbezeichneten Bescheides zu verurteilen, sie erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

10

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

11

Eine Rückkehr sei den Klägern möglich. Insoweit längen die Voraussetzungen für die Begehrten Aufenthaltserlaubnisse nicht vor. Ein solches sei auch nicht aufgrund von Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK anzunehmen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage ist aus dem Hauptantrag zulässig und begründet. Der Bescheid vom 10. März 2005 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben Anspruch auf die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen.

14

Rechtsgrundlage für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse ist § 25 Abs. 5 AufenthG. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (§ 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG); sie darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist (§ 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG). Der Begriff der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG umfasst dabei sowohl die freiwillige Ausreise als auch die zwangsweise Rückführung. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG kommt deswegen nur dann in Betracht, wenn sowohl die freiwillige Ausreise als auch eine Abschiebung in dem von der Vorschrift genanten Sinne unmöglich ist (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 6.4.2005 - 11 S 2779/04 -, zitiert nach juris).

15

Die Ausreise ist den Klägern rechtlich unmöglich. Rechtlich unmöglich sind freiwillige Ausreise und Abschiebung, wenn ihnen Gründe entgegenstehen, die sich aus dem rechtlichen Verhältnis des Ausländers zu der Bundesrepublik Deutschland ergeben. Da die Fälle, in denen zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2,3,5 oder 7 AufenthG vorliegen, bereits von § 25 Abs. 3 AufenthG erfasst werden, sind rechtliche Gründe im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG allein inlandsbezogene Gründe. Soweit - wie hier - das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bestandskräftig festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des § 53 AusIG für die Kläger zu 1. bis 4. nicht vorliegen, ist es darüber hinaus wegen der aus § 42 Abs. 1 AsylVfG für die Ausländerbehörde folgenden Bindungswirkung, die auch nach dem 1. Januar 2005 weiter besteht, ausgeschlossen, ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG wegen eines Sachverhaltes anzunehmen, der in den Anwendungsbereich des § 53 AusIG bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG fällt (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 6.4.2005 - 11 S 2779/04 - zitiert nach juris; OVG NRW, Beschl. v. 15.2.2005 - 18 A 4080/03 -, zitiert nach juris).

16

Rechtliche Gründe im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG sind insbesondere solche, die sich aus vorrangigem Recht, so aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 6 GG, dem aus dem Rechtsstaatsprinzip Art. § 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Art. 8 EMRK ergeben. Maßgeblich ist, ob es dem Ausländer aus Rechtsgründen zumutbar ist, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Raum für eine darüber hinausgehende allgemeine Zumutbarkeitsprüfung besteht nicht (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 24.10.2005 - 8 LA 123/05 -; Urt. v. 29.11.2005 - 10 LB 84/05 -; OVG NRW, Beschl. v. 7.2.2006 - 18 E 1534/05 -, zitiert nach juris; Beschl. v. 14.3.2005 - 18 E 195/05-, InfAusIR 2005, 263).

17

Die Versagung der Aufenthaltserlaubnisse für die Kläger stellt einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privatleben dar, der nicht durch Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist. Nach Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieser Rechte ist nur dann statthaft, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral und zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Dabei umfasst das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK unter anderem das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln, und damit auch die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts gewachsenen Bindungen. Die Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 EMRK darf allerdings nicht so ausgelegt werden, als verbiete sie allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nur deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat. Entscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt. Dementsprechend ist maßgeblich in diesem Zusammenhang nicht die tatsächliche Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise, sondern ob es dem Ausländer aus Rechtsgründen zuzumuten ist, Deutschland zu verlassen. Ein derartiger Eingriff ist auch dann, wenn er auf einer innerstaatlichen Rechtsgrundlage beruht und ein legitimes Ziel verfolgt, etwa die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenwesen, nur dann notwendig, wenn kein Missverhältnis zwischen den angewandten Mitteln und dem verfolgten Ziel besteht. Die Behörden müssen einen gerechten Ausgleich zwischen dem legitimen Ziel der Aufrechterhaltung der Ordnung und dem Interesse der Ausländer am Schutz ihrer durch Art. 8 EMRK garantierten Rechte vornehmen (vgl. EGMR, Urt. v. 16.06.2005 - 60654/00 - Inf AuslR. 2005, 349; OVG NRW, Beschl. v. 7.2.2006 - 18 E 1534/05 - m. w. N.-, zitiert nach juris).

18

Im vorliegenden Fall stellt die Versagung der Aufenthaltserlaubnisse für die Kläger einen Eingriff in ihr durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Privatleben dar. Die Kläger zu 1. bis 3. halten sich bereits seit 14 Jahren im Bundesgebiet auf, bzw. sind die Kläger zu 4. bis 8. in Deutschland geboren. Sie sind nicht wesentlich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Kläger zu 1. und 2. sprechen gut deutsch. Die Kläger haben in Deutschland Kontakte nicht nur mit eigenen Landsleuten, sondern auch zu Deutschen, dies insbesondere über die Schule, die die Kläger zu 3. bis 8. besuchen, aber auch aufgrund der Arbeit des Klägers zu 1. im Autohandel.

19

Der Kläger zu 1. sichert durch seine Arbeit auch seit mindestens 5 Jahren den Unterhalt der Familie im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass der Arbeitsverdienst des Klägers zu 1. zusammen mit dem bezogenen Kindergeld noch 600,00 EUR unter dem Mindestsozialhilfesatz einschließlich der Miete liege, ergibt sich daraus nicht, den Lebensunterhalt der Kläger nicht als gesichert und damit die Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG als nicht erfüllt anzusehen. Denn nach §2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist nicht maßgebend, ob ein Verdienst erzielt wird, der dem Sozialhilfesatz entspricht, sondern allein darauf, dass der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten werden kann. Dass dies hier der Fall ist, zeigt sich daran, dass die Familie der Kläger seit mindestens fünf Jahren von Sozialhilfeleistungen unabhängig ist. Die Kläger zu 3. bis 8. besuchen regelmäßig öffentliche Schulen, so dass jedenfalls zum jetzigem Zeitpunkt davon auszugehen ist, dass sie später Ausbildungen durchlaufen werden und Chancen auf einen späteren Arbeitsplatz eröffnet sind.

20

Darüber hinaus ist die Familie der Kläger auch über Familienmitglieder in Deutschland verwurzelt. Der Vater der Klägerin zu 2. lebt seit 37 Jahren in Deutschland und ist mittlerweile eingebürgert. Ihre Mutter befindet sich derzeit im Einbürgerungsverfahren. Zwei Brüder der Klägerin zu 2. leben seit 17 bzw. 10 Jahren in Deutschland, einer ist mittlerweile eingebürgert. Der zweite besitzt eine Aufenthaltserlaubnis und ist mit einer deutschen Frau verheiratet. Auch weitere Verwandte befinden sich langjährig in Deutschland und sind eingebürgert. Der Vater des Klägers zu 1. ist seit 20 Jahren verstorben, die Mutter lebt seit 13 Jahren in Deutschland und ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Auch die Geschwister des Klägers zu 1. befinden sich seit über 10 Jahren in Deutschland und besitzen Aufenthaltserlaubnisse. Insgesamt ergibt sich, dass die Kläger in Deutschland über den bloßen Aufenthalt hinaus in Deutschland verwurzelt sind.

21

Die weiteren Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 2 Aufenthaltsgesetz sind erfüllt, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, wenn die Abschiebung 18 Monate lang ausgesetzt ist. Dass die Kläger die Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG verschuldet haben, ist nicht erkennbar.

22

Ebenfalls steht § 5 AufenthG der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse nicht entgegen. Der Lebensunterhalt der Kläger ist gesichert, wie bereits oben ausgeführt, und sie sind im Besitz von Pässen.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

24

Beschluss

25

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40.000,00 EUR festgesetzt.