Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 16.01.2007, Az.: 9 W 6/07

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
16.01.2007
Aktenzeichen
9 W 6/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 59338
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2007:0116.9W6.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 18.12.2006 - AZ: 8 O 449/06
LG Verden - 04.01.2007 - AZ: 8 O 449/06
nachfolgend
BVerfG - 18.09.2007 - AZ: 1 BvR 498/07

In dem Rechtsstreit

...

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter am 16. Januar 2007 beschlossen:

Tenor:

  1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 2. Januar 2007 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 18. Dezember 2006 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat zutreffend Prozesskostenhilfe versagt. In nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht bereits bei der Frage der Erfolgsaussicht die Erklärung von Herrn L. aus Dezember 1998 berücksichtigt, die die Antragstellerin selbst vorgetragen hat, wonach Herr L. "keine müde Mark" zahlen werde.

2

Darüber hinaus erscheint - worauf auch das Landgericht ebenfalls zutreffend hingewiesen hat - die Rechtsverfolgung als "mutwillig" im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO. Ansprüche der Antragstellerin wären verjährt. Dies gilt nicht nur für deliktische, sondern auch für bereicherungsrechtliche Ansprüche, da auch diese der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB unterliegen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 195 Rdnr. 5). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt es nicht darauf an, dass sich der Anspruchsgegner (noch) nicht auf die Einrede der Verjährung berufen hat. Auch im Rahmen der Prüfung der Mutwilligkeit ist die potentielle Verteidigung des Anspruchsgegners zu bewerten. Eine Rechtsverfolgung ist nämlich mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 114 Rdnr. 30). Dies setzt bereits eine - verständige - Einschätzung der Erfolgsaussichten unter Berücksichtigung des Prozessverlaufs voraus. Für diese wiederum ist bedeutsam, dass Herr L. bereits 1998 die Leistung unmissverständlich verweigert hatte.