Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 04.01.2007, Az.: 8 U 156/06
Garantieausschluss in der Reparaturkostenversicherung bei Ansprüchen gegen den Verkäufer eines Gebrauchtwagens als Drittem aus Vertrag; Ersatzansprüche bei Mängeln bei der Herstellung eines Fahrzeuges; Anforderungen an eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB; Verhältnis einer gewährten Garantie zur gesetzlichen Gewährleistung; Inhaltskontrolle einer Garantieausschlussklausel
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 04.01.2007
- Aktenzeichen
- 8 U 156/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 11093
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2007:0104.8U156.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 10.05.2006 - AZ: 6 O 389/05
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 S. 1 VVG
- § 49 VVG
Fundstellen
- ASR 2007, 2
- ASR 2008, 20
- NJW 2007, XII Heft 12 (amtl. Leitsatz)
- NJW-RR 2007, 469-470 (Volltext mit amtl. LS)
- NZV 2007, IV Heft 5 (amtl. Leitsatz)
- OLGReport Gerichtsort 2007, 241-243
- VersR 2007, 834-836 (Volltext mit amtl. LS)
- VuR 2007, 158 (amtl. Leitsatz)
- zfs 2007, 337-340 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ist in einer Reparaturkostenversicherung für einen gebrauchten Pkw vorgesehen, dass diese unbeschadet der gesetzlichen Gewährleistungspflicht des Verkäufers oder einer vom Hersteller übernommenen Garantie über diese hinaus und im Anschluss hieran entsprechend den Garantiebedingungen übernommen wird und sehen diese vor, dass von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden, für die ein Dritter als Hersteller, Lieferant oder Verkäufer für Produktions, Fertigungs- und Konstruktionsfehler aus Vertrag oder Garantie einzustehen hat, so kommt kein Anspruch aus der Garantie gegen den Versicherer in Betracht, wenn dem Käufer Gewährleistungsansprüche unmittelbar gegen den Verkäufer zustehen (hier: Montagefehler des Getriebes bei der Herstellung.
- 2.
Bei dem insoweit vorgesehenen Garantieausschluss handelt es sich weder um eine überraschende Klausel nach § 305 c Abs. 2 BGB noch verstößt diese gegen die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.
In dem Rechtsstreit
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Dezember 2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... ,
den Richter am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Oberlandesgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Mai 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht im Ergebnis weder auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, Alt., § 546, § 561 analog ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO). Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung von 5.596,54 EUR gem. § 1 Abs. 1 S. 1, § 49 VVG i. V. m. § 1, § 2 Ziff. 1 b) der dem Vertrag über die Reparaturkostenversicherung vom 24. September 2004 zugrundeliegenden Garantiebedingungen zu.
1.
Zwar ist der Versicherungsfall eingetreten. Nach § 1 Ziff. 1 der Garantiebedingungen gibt der Garantiegeber dem Käufer eine Garantie, die die Funktionsfähigkeit der in § 2 Nr. 1 genannten Baugruppen für die vereinbarte Laufzeit umfasst. Ein Garantiefall liegt nach § 1 Ziff. 2 vor, wenn eines der genannten Bauteile innerhalb der Garantielaufzeit unmittelbar seine Funktionsfähigkeit verliert und dadurch eine Reparatur erforderlich wird. Versichert ist nach § 2 Ziff. 1b) u. a. das Getriebe. Hier ergibt sich aus der Fehlerdiagnose der Kfz.-Werkstatt K. ... vom 10. Mai 2005, dass die Hauptwelle komplett mit Zahnrädern und Lagern, die Vorlegewelle und das Lager beidseitig defekt sind (Bl. 30 d. A.). Zwar war eine Fehlerursache letztlich nicht mit 100 %iger Gewissheit möglich. In dem Bericht wird jedoch ein Montagefehler bei der Herstellung des Getriebes als wahrscheinlichste Ursache angesehen, weil bei der Demontage eine gelockerte Sicherungsmutter an der Vorlegewelle festgestellt wurde. Das ist zwischen den Parteien auch unstreitig.
2.
Die Beklagte ist gleichwohl nicht eintrittspflichtig, weil der Garantieausschluss des § 3 b) eingreift. Hiernach sind von der Garantie ausgeschlossen Schäden, für die ein Dritter als Hersteller, Lieferant, Verkäufer (z. B. für Produktions-, Fertigungs- und Organisationsfehler) aus Vertrag, aus Reparaturauftrag oder aus anderweitigem Wartungs-, Garantie- und/oder Versicherungsvertrag einzutreten hat, ohne diese Garantie einzutreten hätte oder üblicherweise eintritt (auch z. B. aus Herstellerkulanz).
Dieser Ausschlusstatbestand greift vorliegend ein. Das ergibt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts allerdings noch nicht daraus, dass der Kläger Ansprüche gegen ... als Hersteller wegen des montagebedingten Getriebefehlers geltend machen könnte und ... für derartige Schäden üblicherweise eintritt. Unstreitig besteht seitens des Herstellers hier nur eine dreijährige Garantiefrist. Diese war indessen bei Vertragsschluss am 24. September 2004 bereits abgelaufen, da das Fahrzeug erstmals am 26. Februar 2001 zugelassen wurde. Aus Garantie hat ... hier deshalb weder einzutreten noch hätte es ohne diese Garantie einzutreten. Ferner liegt auch kein Fall vor, bei dem der Hersteller auch ohne die Garantie wegen einer Herstellerkulanz üblicherweise einzutreten hätte. Beweisbelastet für das Vorliegen dieses Ausschlusstatbestandes in der Reparaturkostenversicherung ist die Beklagte (vgl. OLG Düsseldorf vom 24. März 2003 - I - 1 U 149/02, zitiert nach juris). Hier hat die Beklagte aber gerade nicht bewiesen, dass ... für derartige Schäden üblicherweise aus Kulanz eintritt. Vielmehr ergibt sich im Gegenteil aus dem Schreiben von ... vom 21. Juli 2005 eine Ablehnung der Eintrittspflicht, weil der Wagen zu weit außerhalb der Garantie liegt und auch im Serviceheft kein regelmäßiger Service bei einem ... Händler zu verzeichnen ist (Bl. 41 d. A.).
Die Klausel greift jedoch aus einem anderen Grund gleichwohl ein. Die anderweitigen Ansprüche gegen Dritte können sich nämlich auch gegen den Verkäufer aus Vertrag richten. So liegt es hier. Der Kläger hat den Pkw von dem Händler H. durch Kaufvertrag vom 20. September 2004 erworben (Bl. 15 d. A.). Ein Gewährleistungsausschluss wurde nicht vereinbart, sondern im Gegenteil auf die Garantie aus der Garantievereinbarung verwiesen (Bl. 15 d. A.). Diese besteht nach der einleitenden Formulierung im Garantiepass auch gegenüber dem Verkäufer gerade unbeschadet seiner gesetzlichen Gewährleistungspflicht. Da der Mangel des Getriebes konstruktionsbedingt ist und damit auch bereits bei Gefahrübergang vorlag, stehen dem Kläger gegen den Verkäufer mithin die Rechte aus § 437 BGB zu. Wegen des Vorliegens des Sachmangels bei Gefahrübergang streitet für den Kläger beim hier vorliegenden Verbrauchsgüterkauf ferner die Beweislastumkehr des § 476 BGB. Entsprechend hat der Kläger dem Verkäufer deshalb auch den Streit verkündet und hierzu ausgeführt, er habe mit diesem einen Vergleich dahin geschlossen, dass er zunächst von dem begehrten Rücktritt Abstand nimmt, die Beklagte in Anspruch nimmt und der Händler ihm im Falle des Fehlschlagens der Inanspruchnahme der Beklagte die Kosten für ein gebrauchtes Ersatzgetriebe mit vergleichbarem Kilometerstand zuzüglich Einbaukosten erstattet (Bl. 52 f. d. A.). Wegen dieser gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche gegen den Händler aufgrund des Herstellungsfehlers greift die Ausschlussklausel des § 3 b) mithin ein.
3.
Die Klausel ist auch mit §§ 305 ff. BGB zu vereinbaren.
a)
Eine überraschende Klausel nach § 305 c Abs. 2 BGB liegt zunächst nicht vor. Eine Klausel ist überraschend, wenn sie eine Regelung enthält, die von den Erwartungen des Versicherungsnehmers deutlich abweicht und mit der dieser vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte (BGH VersR 1999, 745, 747) [BGH 17.03.1999 - IV ZR 137/98]. An einem derartigen Überrumpelungseffekt fehlt es bei dieser Klausel indessen. Insbesondere liegt in ihr kein Widerspruch zu den einleitenden Erklärungen der Beklagten vor den Garantiebedingungen über den Umfang der Garantie. Dort wird darauf hingewiesen, dass der Verkäufer unbeschadet seiner gesetzlichen Gewährleistung oder einer vom Hersteller oder einem Dritten übernommenen Garantie dem Käufer eine Garantie gibt, deren Inhalt sich aus dieser Garantievereinbarung und den beiliegenden Garantiebedingungen ergibt. Diese Garantie wird dann durch die der Garantie beitretende Beklagte versichert. Durch den ausdrücklichen Verweis auf die Garantiebedingungen wird also klargestellt, dass der Käufer hier nicht erwarten kann, er werde zusätzlich für alle Schäden, für die Verkäufer die Gewährleistung zu übernehmen hat, auch dann Ersatz erhalten, wenn diese Schäden auf Mängel bei der Herstellung des Fahrzeuges zurückzuführen sind. Vielmehr ergibt sich der genaue Inhalt der Garantievereinbarung erst aus den Bedingungen. Kein Käufer eines Pkw kann auch erwarten, dass Inhalt und Umfang der Garantie alleine durch diesen vorangestellten Text bestimmt werden, zumal dort weder der Versicherungsfall noch die versicherten Sachen definiert werden. Durch den Verweis auf die Garantiebedingungen wird der Versicherungsnehmer aber auch zu § 3 der Garantiebedingungen geführt, wo unter der fettgedruckten Überschrift "Garantieausschluss" im Einzelnen dargelegt wird, wann die Beklagte nicht eintritt. Die Bedingungen sind auch nicht derart umfangreich oder unübersichtlich, dass die Regelung über den Gewährleistungsausschluss schon wegen ihrer Gestaltung und optischen Platzierung kaum zu finden wäre.
Soweit es in der einleitenden Formulierung weiter heißt, die Garantie werde im Verhältnis zur gesetzlichen Gewährleistung "über diese hinaus und im Anschluss hieran" gewährt, kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer das auch nicht dahin verstehen, dass die Garantie immer noch zusätzlich zu der ohnehin schon bestehenden gesetzlichen Gewährleistung tritt. Insoweit wäre schon nicht ersichtlich, weshalb hier überhaupt Anlass für eine derartige Garantie im Sinne einer doppelten Absicherung bestehen sollte. Zwar mag der Kläger ein zusätzliches Interesse daran haben, dass er neben dem Verkäufer noch die Beklagte als Versicherer in Anspruch nehmen kann und der Verkäufer daran, dass er auch sich noch zusätzlich gegen den Anspruch des Kläger absichert.
Aus den Garantiebestimmungen lässt sich das indessen nicht entnehmen. Sie dienen, wie sich sowohl aus § 3 b) der Garantiebedingungen als auch aus der Formulierung in der Einleitung ergibt (Garantie über die gesetzliche Gewährleistung hinaus und im Anschluss hieran) dazu, dem Käufer auch für den Fall die Übernahme der Reparaturkosten abzunehmen, dass er gerade keinen vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungsanspruch gegen den Verkäufer oder Hersteller hat. Das kann etwa in Betracht kommen, wenn eines der in § 2 Ziff. 1 genannten Teile infolge Verschleißes ausfällt, ohne dass dies zugleich einen vom Verkäufer oder dem Hersteller zu vertretenden Mangel darstellt. Das ist gerade bei Gebrauchtfahrzeugen durchaus möglich, wenn infolge altersentsprechender Abnutzung Teile funktionsuntauglich werden, ohne dass dies einen Mangel darstellt (vgl. etwa OLG Köln ZfS 2000, 76: bei Vertragsschluss bereits vorhandener Verschleißzustand von Motor und Getriebe führt erst während der Vertragszeit zum Verlust der Funktionsfähigkeit und zur Notwendigkeit der Reparatur).
b)
Die Klausel hält auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.
aa)
Ihre Unwirksamkeit folgt zunächst nicht aus § 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB wegen Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung. Nach § 443 BGB stehen dem Käufer, wenn der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit einer Sache übernehmen, unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung angegebenen Bedingungen zu. Maßgebend ist somit in jedem Einzelfall der Inhalt der Garantieerklärung, so dass ein gesetzliches Leitbild von vornherein nicht besteht.
bb)
Durch die Vertragsklausel werden auch nicht gem. § 307 Abs. 2 Ziff. 2 BGB wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Hierbei gefährdet nicht schon jede Leistungsbegrenzung den Vertragszweck. Eine Gefährdung liegt vielmehr erst dann vor, wenn mit der Begrenzung der Leistung der Vertrag ausgehöhlt werden kann und damit der Versicherungsvertrag in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos wird (BGH VersR 2001, 576, 577) [BGH 21.02.2001 - IV ZR 11/00]. Von einer derartigen "Sinnlosigkeit" des Vertrages kann hier indessen nicht gesprochen werden. Der Kläger behauptet hierzu, Getriebeschäden träten im wesentlichen nur bei einem Herstellungsfehler oder einer vertragswidrigen Benutzung auf. Für beide Fälle sei indessen ein Garantieausschluss vorgesehen, so dass die Beklagte sich für Getriebeschäden von jeder Haftung freigezeichnet habe.
Richtig ist zwar, dass neben der Ausschlussklausel des § 3 b) bei Ansprüchen gegen Dritte nach § 3 a) der Bedingungen auch Schäden ausgeschlossen sind, die u. a. auf Gewalteinwirkung, mangelnder Sorgfalt oder unsachgemäßer Behandlung beruhen. Ob diese Klausel - insbesondere im Hinblick auf ihre hinreichende Bestimmtheit - wirksam ist, muss hier indessen nicht entschieden werden, da ein solcher Fall nicht vorliegt. Handelt es sich um einen Produktionsfehler, ist der Käufer jedenfalls hinreichend durch Ansprüche gegen Verkäufer oder Hersteller abgesichert. Im Übrigen verbleiben auch sonst noch Fälle für den Anwendungsbereich der Versicherung, wenn etwa das bereits bei Kauf des Pkw altersschwache aber nicht mangelhafte Getriebe im Laufe der Zeit schlicht durch Verschleiß ausfällt (so der Fall des OLG Köln, a. a. O.).
cc)
Schließlich stellt die Vertragsklausel auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB (= § 9 Abs. 1 BGB a. F.) dar. Hiervon ist nur dann auszugehen, wenn der Verwender entgegen den Geboten von Treu und Glauben einseitig eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen sucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen (BGH VersR 2001, 576, 577) [BGH 21.02.2001 - IV ZR 11/00]. Hierbei bedeutet allerdings nicht jede Schmälerung des Versicherungsschutzes eine unangemessene Benachteiligung. Sie muss vielmehr im Vergleich mit den berechtigten Interessen des Versicherers von einigem Gewicht sein. Davon kann hier nicht die Rede sein, da der Kläger nicht rechtlos gestellt wird, sondern ihm Ansprüche gegen Dritte, hier den Verkäufer, verbleiben. Zugunsten des Versicherers ist immerhin zu berücksichtigen, dass dieser ein legitimes Interesse daran hat, nicht auch für Herstellungs- und Produktionsfehler des Pkw einstehen zu müssen, weil dies mit einem kaum kalkulierbaren Haftungsrisiko verbunden wäre. Die ReparaturkostenVersicherung für Gebrauchtwagen dient vielmehr in erster Linie dazu, Reparaturkosten für gerade bei Gebrauchtwagen häufige Verschleißschäden abzudecken (vgl. Bl. 82 d. A.). Darum geht es vorliegend indessen nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.