Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 25.01.2007, Az.: Not 13/06
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 25.01.2007
- Aktenzeichen
- Not 13/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 59359
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2007:0125.NOT13.06.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BGH - 23.07.2007 - AZ: NotZ 54/07
In dem Verfahren
über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
...
wegen Versagung der Genehmigung einer Nebentätigkeit
hat der Notarsenat bei dem Oberlandesgericht Celle unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ..., des Richters am Oberlandesgericht ... und des Notars ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2007 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Notars vom 12. Oktober 2006 auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. September 2006, dem Antragsteller zugestellt am 25. September 2006 - Geschäftsnummer 10 E 167 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Geschäftswert von 7 500 €.
Gründe
I.
1. Der am 29. April 1961 in Bad H. geborene Antragsteller ist, nachdem er bereits vom 18. Mai bis 31. Juli 1993 im Bezirk des Landgerichts H. zur Rechtsanwaltschaft zugelassen war, am 15. Januar 1996 erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und am 26. August 1996 in die Liste der beim Landgericht Hannover zugelassenen Rechtsanwälte sowie am 9. September 1996 in die Liste der beim Amtsgericht Hameln zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen worden. Mit Erlass des Niedersächsischen Ministers der Justiz vom 17. Januar 2001 wurde der Antragsteller zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts C. mit dem Amtssitz in Hameln bestellt. Mit Wirkung zum 1. Juli 2002 ist er gleichzeitig als Rechtsanwalt bei dem Oberlandesgericht C. zugelassen worden.
2. Mit Schreiben vom 14. Februar 2006 (Personalakte Bl. 55 ff.) hat der Antragsteller beantragt, ihm - notfalls unter Erteilung von Auflagen und zeitlich befristet - gemäß § 8 BNotO die Genehmigung einer Nebenbeschäftigung als Geschäftsführer der G. E. Treuhandgesellschaft mbH in H. zu erteilen. Zur Beschreibung seiner Nebentätigkeit als "offizieller Geschäftsführer" der G. E. Treuhandgesellschaft mbH hat er vorgetragen, es handele sich um eine im Grunde rein repräsentative Stellung nach Außen, bei der er die Aufgabe habe, im Innenverhältnis die beiden Mitarbeiter der Gesellschaft zu kontrollieren und zu beraten. Die Gesellschaft selbst sei nicht auf Erwerb ausgerichtet oder sonst ein wirtschaftliches Unternehmen, sie sei vielmehr lediglich gegründet worden, um die Kommanditanteile einer Vielzahl von Kommanditisten der G. E. Ge. P. Fond GmbH & Co. KG treuhänderisch zu halten und zu verwalten, insbesondere deren Stimmrechte wahrzunehmen. Der Kommanditist als Treugeber bleibe hinsichtlich seiner Beteiligung an der Fondgesellschaft der wirtschaftliche Berechtigte, Auszahlungen von Rendite und Kapital erfolgten an den Kommanditisten als Treugeber. Die Treuhandgesellschaft habe lediglich die Aufgabe, die jeweiligen Kommanditanteile nach Maßgabe des Treuhand- und Verwaltungsvertrages uneigennützig zu verwalten. Für diese Tätigkeit erhalte sie von der Fondgesellschaft eine jährliche Vergütung von 0,2 % des verwalteten Kommanditkapitals. Eine Vergütung für seine Tätigkeit bekomme er als Geschäftsführer nicht. Faktisch werde die Geschäftsführung der Gesellschaft durch einen Vollzeitmitarbeiter wahrgenommen, der dem Antragsteller berichte und von ihm stichprobenartig kontrolliert werde.
Im Hinblick die Unentgeltlichkeit dieser Nebentätigkeit habe er diese bisher als nicht genehmigungsbedürftig angesehen, ein Abhängigkeitsverhältnis werde durch die Tätigkeit nicht begründet. Seine Auffassung, dass die Tätigkeit genehmigungsfrei sei, gründe sich auch darauf, dass die Gesellschaft nicht auf Erwerb ausgerichtet sei und auch sonst kein wirtschaftliches Unternehmen darstelle, sondern lediglich eine Vergütung erhalte, die ihren eigenen Aufwand decke. Eine Gefährdung seiner Unabhängigkeit und Unparteilichkeit als Notar durch die Ausübung der Nebentätigkeit sehe er nicht, da es sich nur um eine rein repräsentative und kontrollierende Tätigkeit handele und die Treuhandgesellschaft, wie auch die Fondgesellschaft, zudem ihren Sitz außerhalb des für sein Notaramt zuständigen Amtsgerichtsbezirkes habe. Die Treugeber seien bundesweit verteilt und ihm, dem Antragsteller persönlich nicht bekannt. Eine Beschädigung des Amtes des Notars könne nicht eintreten, weil es sich um eine untergeordnete Tätigkeit handele, deren Aufsichtselemente der Wahrnehmung von Rechten durch einen Notar entspreche, die diesem typischerweise im Rahmen seiner Berufsausübung übertragen werden würden.
Zeitlich sei die Ausübung der Tätigkeit auf etwa zwei Wochenstunden begrenzt, eine Beeinträchtigung der Tätigkeit als Notar durch eine übermäßige zeitliche Belastung sei nicht gegeben. Schließlich sei mit der Nebentätigkeit auch keine unzulässige Werbung für das Notaramt verbunden, weil weder die Treuhandgesellschaft noch die Fondgesellschaft mit der Tätigkeit des Antragsteller als Notar werben würden, sein Amt als Notar für den Amtsgerichtsbezirk Hameln werde überhaupt nicht erwähnt. Ein schriftlicher Anstellungsvertrag sei noch nicht abgeschlossen, so hat der Antragsteller in einem Schriftsatz vom 27. März 2006 weiter auf Anfrage erklärt -, ob und welcher Höhe eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden solle, sei ebenfalls noch nicht entschieden.
Aufgabe der Treuhandgesellschaft sei es, nach Aufnahme der Kommanditisten deren Stimmrechte in den Versammlungen der Fondgesellschaft wahrzunehmen, sofern diese nicht selbst erschienen, außerdem werde jährlich Rechnung gelegt und die Treuhänderin informiere die Kommanditisten über alle wesentlichen Geschäftsvorfälle. Bei der Tätigkeit - so der Antragsteller in einem Schriftsatz vom 28. April 2006 weiter - handele es sich weder tatsächlich noch faktisch um eine verbotene Vermittlung von Finanzierungen im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 1 BNotO, die Tätigkeit der Treuhandgesellschaft sei auf eine Wahrnehmung des Stimmrechts der Kommanditisten beschränkt, Gelder würden von den Kommanditisten an die Gesellschaft nicht gezahlt. In der Außendarstellung werde lediglich auf die bundesweit mögliche Tätigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt Bezug genommen, ein Hinweis auf seine Tätigkeit als Notar unterbleibe, sodass für ihn eine Beeinträchtigung des Ansehens des Notarstandes nicht zu erkennen sei.
Zu der Anstellung des Antragstellers als Geschäftsführer sei es gekommen, weil er mit dem Geschäftsführer der G. E. Gesellschaften Dr. M. M. schon seit 2002 in Kontakt sei und diesen rechtlich beraten und vertreten habe, die Gefahr von Interessenkollisionen stelle sich nicht. Die Geschäftsführung werde nicht - so der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage - von dem hauptamtlich beschäftigten Mitarbeiter wahrgenommen, weil der Initiator Wert darauf gelegt habe, dass der Geschäftsführer wegen der Wahrnehmung fremder Stimmrechte ein Rechtsanwalt sei.
Nachdem die Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk C. im Rahmen ihrer Anhörung zu dem Antrag auf Genehmigung der Nebentätigkeit des Antragstellers mit Schreiben vom 18. Juli 2006 (Bl. 170 ff. d. Personalakte) erklärt hat, dass sie die Nebentätigkeit nicht für genehmigungsfähig halte, weil es sich um eine kaufmännische Tätigkeit handele, die mit dem Amt eines Notars nicht in Einklang zu bringen sei, hat der Antragsgegner dem Antragsteller mit Verfügung vom 24. Juli 2006 (Leseabschrift Bl. 176 f. d. A.) mitgeteilt, zu beabsichtigen, die Genehmigung für die Tätigkeit als Geschäftsführer der G. E. Treuhandgesellschaft zu versagen, da es sich entsprechend den Ausführungen in der Stellungnahme der Notarkammer um eine auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit handele, bei der auch - im weitesten Sinne - gegen das Vermittlungsverbot des § 14 Abs. 4 BNotO verstoßen werde.
Der Antragsteller hat hierauf mit Schriftsatz vom 31. August 2006 noch einmal dargelegt, dass die Gesellschaft aus seiner Sicht lediglich den Zweck verfolge, die Kommanditbeteiligungen der Anleger treuhänderisch zu verwalten, eine auf die Erzielung von Gewinn gerichtete Tätigkeit sei damit nicht verbunden. Soweit der Anleger mit der Kommanditeinlage ein Agio zu zahlen habe, werde dieses an die Fondgesellschaft abgeführt. Von einem Gewinnstreben könne im Hinblick auf den minimalen Kostenbeitrag, der für die Tätigkeit der Treuhandgesellschaft zu entrichten sei, nicht ausgegangen werden. Das Angebot zum Abschluss eines Treuhand- und Verwaltungsvertrages werde vom Anleger an die Treuhandgesellschaft herangetragen, diese sei frei, jeden Vertrag abzulehnen oder anzunehmen. Hinsichtlich der Vergütung wiederhole er, der Antragsteller, seine Bitte, ihm mitzuteilen, in welcher Höhe eine Aufwandsentschädigung genehmigungsfähig sei. Eine Tätigkeit zur Vermittlung von Finanzierungen liege nicht vor, die Gesellschaft bringe keine eigenen Treugeberanteile in den Fond ein.
3. Mit Bescheid vom 11. September 2006 hat der Antragsgegner die Anträge des Antragstellers auf Genehmigung einer Nebentätigkeit als Geschäftsführer der G. E. Treuhandgesellschaft mbH in H. zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es sich um einen nach § 8 Abs. 3 BNotO genehmigungspflichtige Tätigkeit handele, weil die G. E. Treuhandgesellschaft eine kaufmännische Tätigkeit ausübe. Die Gesellschaft sei aufgrund des § 4 des Gesellschaftsvertrages der G. E. Ge. P. Fond GmbH & Co. KG von allen Gesellschaftern unwiderruflich ermächtigt und bevollmächtigt, das Kommanditkapital der Gesellschaft durch Leistung und Erhöhung ihrer eigenen Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern bis auf 20 261 000 € zu erhöhen. Dieser Betrag stelle das Eigenkapital des Investmentfonds G. E. Ge. P. dar. Dabei könne die Treuhandgesellschaft auch als Darlehensgeber für die zu erwerbenden Beteiligungen fungieren, es bestehe die Möglichkeit, dass sich die Treuhandgesellschaft als Darlehensgeber des Anlegers betätige. Nach den fernabsatzrechtlichen Informationen in der Beitrittserklärung sei davon auszugehen, dass die Treuhandgesellschaft berechtigt sei, im Fall des Verzugs der Einzahlung der Einlage eines Treuhandkommanditisten Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszins geltend zu machen. Damit liege unzweifelhaft ein wirtschaftlicher Betrieb vor. Hierfür spreche auch die Tatsache, dass die Treuhänderin nach § 10 des Verwaltungsvertrages von der Fondgesellschaft für ihre Tätigkeit eine jährliche Vergütung erhalte, die ab 2006 der allgemeinen Kostenentwicklung angepasst werden solle. Für die Einrichtung der Treuhandverwaltung erhalte die Treuhänderin darüber hinaus eine Pauschalvergütung in Höhe von 20 000 € zuzüglich einer etwaig anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Antragsgegner sei als vertretungsberechtigtes Organ der Treuhandgesellschaft mbH in einer typisch kaufmännischen Art und Weise mit dem Streben nach Gewinnerzielung tätig. Er sei den auf Gewinn gerichteten Interessen der Gesellschaft verpflichtet und an die Beschlüsse der Gesellschafter gebunden. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Führung des operativen Geschäftes durch Angestellte der Gesellschaft. Da eine auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit eines Anwaltsnotars in der Regel nicht zu billigen sei, weil sie den Belangen des Notaramtes und dem Berufsbild des Notars als unabhängigem Organ der vorsorgenden Rechtspflege widerspreche, sei die beantragte Genehmigung zu versagen. Die Tätigkeit verstoße auch gegen § 14 Abs. 4 BNotO, denn sie sei aufgrund der Umwandlung von Treuhandanteilen in Kommanditbeteiligungen als verbotene Vermittlung von Finanzierungen im weitesten Sinne anzusehen.
4. Gegen diesen ihm am 18. September 2006 zugestellten Bescheid wendet sich der Antragsteller mit seinem am 13. Oktober 2006 beim Oberlandesgericht C. eingegangen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der Antragsteller macht unter Bezugnahme auf seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren geltend, dass der angegriffene Bescheid ihm in seiner grundgesetzlich geschützten Berufsfreiheit verletze. Sowohl § 8 Abs. 3 Satz 2 BNotO als auch § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BeurkG belegten, dass der Gesetzgeber den Eintritt eines Notars in das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person für zulässig und genehmigungsfähig halte. Bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit sei davon auszugehen, dass sich der Antragsteller im Fall der Genehmigung an das Mitwirkungsverbot halte und in Angelegenheiten der G. E. Treuhandgesellschaft mbH nicht beurkundend tätig werde. Solche Angelegenheiten seien im Übrigen auch nach dem Geschäftszweck der Gesellschaft nicht absehbar. Ein Konflikt zum Notaramt des Antragstellers ergebe sich nicht, weil die Tätigkeit in einem anderen Gerichtsbezirk stattfinde und ein Hinweis auf das Amt des Notars im Briefpapier der Gesellschaft usw. nicht zu finden sei.
Es sei auch nicht erkennbar, dass eine Gefährdung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Antragstellers in seinem Berufsbild als Notar eintreten könne. Die Aufsichtsbehörde habe es unterlassen, pflichtgemäß zu prüfen, ob durch Erteilung von Auflagen eine Gefährdung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Antragstellers vermieden werden könne. Hierfür reiche es etwa aus, dem Antragsteller zu untersagen, keine Werbung oder Darstellung seiner Berufstätigkeit im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für das Unternehmen zu treiben. Er sehe die Tätigkeit als Treuhänder als typische Rechtsanwaltstätigkeit an.
Der Antragsteller beantragt,
die Verfügung des Antragsgegners vom 11. September 2006 aufzuheben und seine Nebentätigkeit als Geschäftsführer der G. E. Treuhandgesellschaft mbH in H. zu genehmigen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Zur Begründung dieses Antrags bezieht er sich auf den Bescheid vom 11. September 2006 sowie das dort in Bezug genommene Schreiben vom 24. Juli 2006.
II.
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.
Gemäß § 111 Abs. 1 BNotO können Verwaltungsakte soweit wie nach der Bundesnotarordnung ergangen sind, durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden, wobei der Antragsteller geltend machen muss, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig und er deshalb in seinen Rechten beeinträchtigt sei. Die entsprechenden Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Antragsteller macht geltend, durch den Bescheid des Antragsgegners in seinem Recht verletzt zu sein. Auch der Umstand, dass der Antragsteller die Anfechtung - hilfsweise - darauf stützt, der Antragsgegner habe es versäumt, durch die Erteilung von Nebenbestimmungen die Ablehnung des Antrags zu vermeiden und so zur Genehmigungsfähigkeit seines Antrags zu kommen, stellt ein zulässiges Begehren im Rahmen des Verfahrens nach § 111 Abs. 1 BNotO dar.
Der am 13. Oktober 2006 eingegangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12. Oktober 2006 wahrt die gesetzlichen Anforderungen an Form und Frist des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 Abs. 2 und 4 BNotO i. V. m. § 37 ff. BRAO.
2. Der Antrag des Notars hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Der Antragsgegner ist mit Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der Tätigkeit des Antragstellers um eine genehmigungsbedürftige Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 3 BNotO handelt.
Aufgrund der vom Antragsteller unwidersprochen gebliebenen Darstellung, nach der er für seine Nebentätigkeit als Geschäftsführer der Treuhandgesellschaft wöchentlich etwa zwei Stunden aufzuwenden hat, kommt die Anwendung des § 8 Abs. 2 BNotO, nach dem die Notar die Ausübung eines weiteren Berufes untersagt ist, nicht in Betracht. Auch wenn ungeklärt geblieben ist, in welchem Umfang eine Vergütung der Tätigkeit des Antragstellers erfolgen soll, kann jedenfalls im Hinblick auf diesen geringen Zeitaufwand nicht angenommen werden, dass es sich um eine Berufstätigkeit im Sinne der genannten Regelung handelt. Dies ist auch im Hinblick darauf, dass es sich bei der Tätigkeit des Notars um eine Geschäftsführertätigkeit für eine GmbH handelt, anzunehmen (s. auch BGH, DNotZ 2005, 951 = NJW-RR 2006, 135 [BGH 11.07.2005 - NotZ 9/05]).
Der Antragsgegner ist bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Nebentätigkeit des Antragstellers zutreffend von der Anwendung des § 8 Abs. 3 BNotoO ausgegangen. Er hat - jedenfalls im Ergebnis - die Voraussetzungen dieser Regelung zutreffend angewandt und die Entscheidung, die Nebentätigkeit des Antragstellers als Geschäftsführer der Treuhandgesellschaft zu versagen, zutreffend begründet.
Die Entscheidung, ob einem Notar gemäß § 8 Abs. 3 BNotO eine Nebentätigkeit genehmigt wird, liegt grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Aufsichtsbehörde. Dieses Ermessen wird allerdings durch § 8 Abs. 3 Satz 2 BNotO ausdrücklich gesetzlich begrenzt. Nach dieser Regelung ist die Genehmigung zwingend zu versagen, wenn die beabsichtigte Nebenbeschäftigung mit dem öffentlichen Amt des Notars nicht vereinbar ist und das Vertrauen in seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit gefährden kann. Die Prüfung muss dabei auch auf die Frage erstreckt werden, ob eine etwaige Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 BNotO durch entsprechende Auflage hinreichend gebannt werden kann, oder ob eine generelle Untersagung erforderlich ist. Erst wenn diese umfassende Rechtsprüfung ergeben hat, dass die Genehmigung der Nebentätigkeit nicht zwingend versagt werden muss, ist eine Ermessensausübung der Aufsichtsbehörde eröffnet, die sich auch auf die Frage erstreckt, durch welche Auflagen eine gesetzlich genehmigungsfähige Nebentätigkeit gegebenenfalls sachlich oder zeitlich begrenzt werden kann (s. BGH, DNotZ 2005, 951 [BGH 11.07.2005 - NotZ 9/05]; BGHZ 145, 59, 60 ff. ).
Der Zweck des § 8 Abs. 3 BNotO, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Notare zu wahren und jeder denkbaren Gefährdung entgegenzuwirken, ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich ( BVerfG, ZNotP 2002, 482 = NJW 2003, 419 = DNotZ 2003, 65). Erforderlich ist dabei keine konkrete, bereits eingetretene Gefährdung des Leitbild des Notars als Träger eines öffentlichen Amtes, vielmehr reicht es aus, dass mit der Genehmigung einer bestimmten Nebentätigkeit der Anschein einer Gefährdung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars hervorgerufen werden könnte.
Dieser Anschein darf allerdings im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG nicht schon aus der Besorgnis abgeleitet werden, der Notar könne die ihm auferlegten Pflichten durchweg missachten und gegen ihm auferlegte Nebenbestimmungen verstoßen. Vielmehr ist zu unterstellen, dass er alle an ihn gerichteten gesetzlichen Ge- und Verbote beachtet. Wenn auch unter dieser Voraussetzung das gesetzliche Leitbild des Notars bzw. seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit durch die Nebentätigkeit gefährdet erscheint, ist deren Genehmigung ausgeschlossen (s. BVerfG, NJW 2003, 419, 421 [BVerfG 23.09.2002 - 1 BvR 1717/00]; BGH, DNotZ 2005, 951 ff.).
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hat der Antragsgegner dem Antragsteller vorliegend die Genehmigung seiner Nebentätigkeit mit Recht versagt. Dabei hat er nicht verkannt, dass auch eine Tätigkeit als Mitglied des Vertretungsorgans einer juristischen Person grundsätzlich genehmigungsfähig ist, wie sich einerseits aus § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BNotO, andererseits auch aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BeurkG ergibt. Beide Vorschriften zeigen, dass der Eintritt eines Notars in das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person grundsätzlich zulässig und genehmigungsfähig ist (s. auch BGH, DNotZ 2005, 951 ff. = NJW-RR 2006, 135 ff. [BGH 11.07.2005 - NotZ 9/05]). Die Auffassung des Antragstellers in seiner Antragsbegründung vom 27. November 2006, der Antragsgegner habe grundsätzlich verkannt, dass eine Nebentätigkeit als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person grundsätzlich zulässig und genehmigungsfähig sei, kann gleichwohl nicht geteilt werden. Hätte der Antragsgegner tatsächlich diese Auffassung vertreten, wäre der umfangreiche Schriftwechsel, der der Versagung der Genehmigung vorausgegangen ist, nicht erforderlich gewesen, in diesem Fall hätte der Antragsgegner die Genehmigung unmittelbar nach Eingang des Antrags bzw. Bekanntwerden der Geschäftsführertätigkeit des Antragstellers versagt werden können, weil dann eine Prüfung des Inhalts der Tätigkeit des Antragstellers sowie der Konditionen, zu denen der Antragsteller seine Geschäftsführertätigkeit übernommen hat, überflüssig gewesen wäre.
Mit Recht versagt hat der Antragsgegner die Erteilung einer Nebentätigkeitserlaubnis aber im Hinblick darauf, dass das Vertrauen in die unabhängige, weisungsfreie Ausübung des Notaramtes untergraben wird, wenn er als GmbH-Geschäftsführer den wirtschaftlichen, auf Gewinn gerichteten Interessen der Gesellschaft verpflichtet ist und bei seiner Tätigkeit an die Beschlüsse der Gesellschafter gebunden ist, sodass eine allein dem Interesse der Rechtssuchenden verpflichtete Tätigkeit nicht gewährleistet ist (s. dazu BGH, DNotZ 2005, 951 ff. [BGH 11.07.2005 - NotZ 9/05]; BGH, DNotZ 1990, 515, 516 f. [BGH 14.08.1989 - NotZ 12/88]; Sandkühler, in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 5. Aufl., § 14 Rz. 232; Schäfer, in: Schippel/Bracker, BNotO, 8. Aufl., § 8 Rz. 20 ff.). Dabei ist es unerheblich, ob der Notar für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält. Ist der Notar im Nebenamt für eine auf Erwerb gerichtete Gesellschaft tätig, so bedarf es stets einer Erlaubnis dieser Tätigkeit, auf eine Unentgeltlichkeit kommt es dann nicht an (s. auch Schäfer, a. a. O., § 8 Rz. 22).
Vorliegend hat der Antragsgegner mit Recht ausgeführt, dass eine Unabhängigkeit des Antragstellers, die seinem Amt als Notar immanent ist, mit der Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer der G. E. Treuhandgesellschaft mbH nicht mehr gewahrt ist. Insoweit mag zwar das operative Geschäft der Gesellschaft durch Angestellte ausgeübt werden. Der Antragsteller als deren alleiniger Geschäftsführer bleibt aber der nach gesellschaftsrechtlichen Regeln allein Verantwortliche. Er hat die Aufgabe, alles zu tun, um den wirtschaftlichen Zweck der GmbH sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass die Ziele der GmbH, die in dem angegriffenen Bescheid vom 11. September 2006 eindeutig als wirtschaftlich gewinnorientierte Ziele definiert werden, erreicht werden können. Mit dieser Aufgabenstellung verträgt es sich nicht, dass der Notar andererseits bei der Ausübung seines Hauptamtes zur unparteilichen und weisungsfreien Amtsführung verpflichtet ist.
Auch wenn im Rahmen der Nebentätigkeit des Notars seine hauptamtliche Stellung nicht herausgestellt werden soll und die Nebentätigkeit in einem anderen Bezirk stattfindet, als dem, in dem er als Notar zugelassen ist, besteht doch die naheliegende und nicht durch Nebenbestimmungen auszuschließende Gefahr, dass eine Verbindung zwischen der Tätigkeit des Antragstellers als Notar und seinen Aufgaben als Geschäftsführer der GmbH hergestellt wird. Dies ergibt sich schon daraus, dass zumindest die Rechtsanwaltseigenschaft des Antragstellers bekannt gegeben werden soll - der Antragsteller hat selbst hervorgehoben, dass seine Stellung als Rechtsanwalt der maßgebliche Grund dafür gewesen sei, dass nicht der Mitarbeiter zum Geschäftsführer bestellt wurde, obwohl doch dieser im Wesentlichen alles allein erledigt - und es damit ein Leichtes ist eine Verbindung zwischen der Geschäftsführertätigkeit des Antragstellers und seinem Amt als Notar herzustellen. Dies kann etwa durch Suchen im Internet, in dem man sofort auch auf die Notartätigkeit des Antragstellers stößt, geschehen. Eine auch nach außen hin deutlich werdende Verknüpfung der Tätigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt und Notar mit seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der wirtschaftlich orientierten Treuhandgesellschaft kann mithin gar nicht vermieden werden. Es besteht die nahe liegende Gefahr, dass das besondere Vertrauen, das in eine objektive Ausübung des Amtes als Notar gesetzt wird, auch auf die Geschäftsführertätigkeit des Antragstellers übertragen wird.
Auflagen, wie Werbeverbote usw., deren Nichterteilung der Antragsteller u. a. rügt, erscheinen deshalb auch nicht geeignet, um die Genehmigungsfähigkeit der Nebentätigkeit des Antragstellers herzustellen.
Dass es sich bei der Treuhandgesellschaft um ein wirtschaftlich orientiertes Unternehmen handelt, wird, nachdem im Bescheid vom 11. September 2006 die entsprechenden Faktoren noch einmal zusammengetragen sind, vom Antragsteller selbst wohl auch nicht mehr in Zweifel gezogen. Von einer altruistischen Tätigkeit kann nicht die Rede sein. Die Treuhandgesellschaft verfolgt vielmehr handfeste wirtschaftliche Interessen. Sie ist - dies wird vom Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt - in die Vertriebsorganisation der Fondgesellschaft einbezogen und dient dem Zweck, den Treuhandkommanditisten das Gefühl einer objektiven Betreuung im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber der Fondgesellschaft zu vermitteln. Es handelt sich um ein verbundenes Unternehmen, das im Endeffekt dem Zweck dient, Beteiligungen zu vermarkten. Die Seriosität des Berufes des Geschäftsführers der Treuhand-GmbH soll dazu dienen, die Geschäftsaussichten zu verbessern.
Nach den formularmäßigen Beitrittserklärungen zum Fonds ist der Beteiligungsbetrag auf das Treuhandkonto der vom Antragsteller vertretenen Treuhandgesellschaft zu zahlen (Bl. 76 der Personalakten). Ziel des Anlagemodells ist es nach
§ 4 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages der G. E. Ge. P. Fonds GmbH & Co KG, dass die Treuhand GmbH bis zu 20 261 000,00 EUR Pflichteinlagen verwalten sollte; dieser Betrag soll sich auf 40 000 522,00 EUR verdoppeln, wenn die Finanzierung des Ge.-Kraftwerks "H." nicht in vollem Umfang fremdfinanziert werden würde (Bl. 82 d. A.). Daraus errechnet sich bereits einem Volumen von rund 40 000 EUR bzw. 80 000 EUR allein nach Maßgabe der von 0,2 % der jährlichen Vergütung für die Verwaltungstätigkeit nach § 10 des Vertrages zwischen der GmbH & Co KG und der Treuhand GmbH. Diese Beträge spiegeln allerdings nur die anfänglich Vergütung wieder. Wie sich diese entwickelt, ist im Hinblick auf die sehr unbestimmte Erhöhungsklausel in § 10 des Vertrages, der ab 2006 eine Anpassung der Vergütung an die allgemeine Kostenentwicklung, mindestens jedoch um 2 % pro Jahr vorsieht, nicht abschätzbar. Dabei handelt es sich bei der Vergütung nicht um eine bloße Entschädigung des Verwaltungsaufwands, vielmehr geht es um Vergütung für die Verwaltungstätigkeit; die Treuhand-GmbH macht also - wie auch sonst bei beratender und verwaltender Tätigkeit - ihr "Geschäft" durch Verwaltung der Kommanditeinlagen.
Wenn in diesem Zusammenhang als Geschäftsführer ein Anwaltsnotar fungiert, muss davon ausgegangen werden, dass ein besonders sensibler Bereich vorliegt, in dem mit der Person ein besonderes Vertrauen geschaffen werden soll, dass im Hinblick auf den Zwiespalt zwischen der Verpflichtung zur berufsrechtlichen Unabhängigkeit des Notars und der Verpflichtung gegenüber der Interessen der Gesellschaft bei einem Wirtschaftsunternehmen mit der Tätigkeit eines Notars auch unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit nicht zu vereinbaren ist.
Ebenfalls nicht erkennbar ist es, dass der Antragsteller sich den Weisungen der Gesellschafter tatsächlich entziehen kann. Auch dies wird vom Antragsteller nicht ernsthaft geltend gemacht. Es ist deshalb auch insofern nicht zu erkennen, dass tatsächlich die für das Amt eines Notars erforderliche Weisungsunabhängigkeit, die auch bei einer grundsätzlich genehmigungsfähigen Nebentätigkeit gewährleistet sein muss, gegeben ist. Der Antragsteller ist - ebenso wie jeder andere GmbH-Geschäftsführer auch - in die Organisationsstruktur der GmbH eingebunden. Er kann sich - schon im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung, die die GmbH für das gesamte Konstrukt hat - aus dieser wirtschaftlichen Organisation nicht lösen und muss den Weisungen der Gesellschafter nachkommen. Wie dafür gesorgt sein soll, dass der Antragsteller sich Weisungen und Entschließungen der Gesellschafter entziehen kann, trägt er selbst nicht vor. Neutralitätskonflikte können jederzeit entstehen. Auch dies ist mit der Stellung eines Notars nicht zu vereinbaren. Die Aufsichtsbehörde ist insoweit auch nicht in der Lage, der Treuhand-GmbH Auflagen zu erteilen, diese könnten sich nur gegen den Antragsteller richten, ohne für die GmbH Bindungswirkung zu entfalten.
Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung BGH NJW-RR 2006, 135 im Rahmen der Genehmigungsfähigkeit von Geschäftsführernebentätigkeiten eines Notars überzeugend auf den Gesichtspunkt hingewiesen, dass es bei einer gewissen Affinität zwischen dem Notar- bzw. insbesondere dem Rechtsanwaltsberuf und der vom Geschäftsführer ausgeübten Nebentätigkeit zu dem Anschein einer Verbindung und Vermischung beider Tätigkeiten kommen könne. Dieser Gesichtspunkt greift auch hier, denn die treuhänderische Verwaltung von Kommanditeinlagen und die Vertretung des Kommanditisten weisen durchaus eine gewisse Nähe zum Berufsbild des Anwaltnotars auf. Möglicherweise ist gerade der Umstand, dass trotz im Wesentlichen nur "repräsentativer" Tätigkeit des Antragstellers nicht der Mitarbeiter, der "die Arbeit" macht, sondern der Antragsteller wegen seines Berufs als Rechtsanwalt Geschäftsführer der GmbH sein soll, der Erwartung geschuldet, dass eine von einem Rechtsanwalt und Notar vertretene Gesellschaft vom "Glanz" der Seriosität des Berufs des Antragstellers profitieren will.
Im Übrigen ist auch insoweit nicht zu erkennen, auf welche Art und Weise der fehlenden Unabhängigkeit des Notars als Geschäftsführer der GmbH durch Auflagen oder Nebenbestimmungen zu einer evtl. Genehmigung Rechnung getragen werden soll. In die gesetzlich vorgegebene Struktur der GmbH können solche Nebenbestimmungen nicht eingreifen. Es kann insbesondere nicht durch Nebenbestimmungen oder Auflagen dafür gesorgt werden, dass der Antragsteller seine Aufgaben als Geschäftsführer der GmbH frei von Weisungen der Gesellschafter wahrnehmen kann. Hier würden dienstrechtliche Weisungen an den Notar, die dessen Stellung als Geschäftsführer aushöhlen, dem Grundsatz des Gesellschaftsrechts widersprechen, nach dem der Geschäftsführer - etwa nach § 45 GmbHG - den Weisungen der Gesellschafter unterliegen.
Eine Möglichkeit, auf die Gesellschafter Einfluss zu nehmen, hat die Aufsichtsbehörde nicht. Der vom Antragsteller gerügte Verzicht auf das "mildere Mittel" einer Vermeidung der Versagung der Genehmigung durch Erteilung von Auflagen ist deshalb tatsächlich nicht gegeben.
Es bleibt auch unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit einer Nebentätigkeit eines Notars als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person nur die Ablehnung der Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung im konkreten Fall.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i. V. m. § 201 Abs. 1 BRAO.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert ist nach Anhörung der Parteien gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i. V. m. § 202 Abs. 2 BRAO und § 30 KostO auf 7 500 € festgesetzt worden (s. auch BGH, DNotZ 2005, 951 [BGH 11.07.2005 - NotZ 9/05]).