Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 27.07.2022, Az.: 14 U 18/22
Anspruch einer Krankenkasse aus einem Teilungsabkommen auf Feststellung der Einstandspflicht für einem Mitglied durch einen Unfall entstandenen Schäden; Abschluss eines Rahmenvertrages zur Einstandspflcht
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 27.07.2022
- Aktenzeichen
- 14 U 18/22
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2022, 70608
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 13.01.2022 - AZ: 74 O 37/21
Rechtsgrundlagen
In dem Rechtsstreit
A. Versicherung, ...,
Klägerin und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältin ...,
gegen
... Versicherung, ...,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsgesellschaft ...,
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 2022 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Landgericht ... für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 74. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 13. Januar 2022 - Aktenzeichen: 74 O 37/21 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten des Berufungsverfahrens durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 240.000,00 € festgesetzt.
[Gründe]
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem Teilungsabkommen auf Feststellung der Einstandspflicht für 55 % der Schäden in Anspruch, die ihrem Mitglied bei einem Unfall am 13.01.2007 auf der L ... in der Gemarkung K. entstanden sind.
Die Beklagte hat mit dem A.-Bundesverband am 03.07.1996 ein Rahmen-Teilungsabkommen geschlossen. Danach tritt die Beklagte ohne Prüfung der Haftungsfrage zu 55 % für Ansprüche aus Schadensfällen ihrer Versicherungsnehmer ein, die gegen sie von Krankenkassen gemäß § 116 SGB X geltend gemacht werden, die diesem Abkommen beigetreten sind. Für die Einzelheiten wird auf das Rahmen-Teilungsabkommen (Anlage K1, Anlagenhefter, im Aktendeckel) Bezug genommen. Die Klägerin ist dem Abkommen unter dem 29.07.1996 beigetreten.
Die Geschädigte wurde bei einem Unfall bei Betrieb eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges am 13.01.2007 schwer verletzt und ist seitdem dauerhaft behandlungs- und pflegebedürftig. Ihre damalige private Krankenversicherung meldete im Jahr 2007 Ansprüche bei der Beklagten an. Ein Rückgriff auf die private Krankenkasse blieb wegen eines Insolvenzverfahrens aus, das nach der Darstellung der Klägerin die private Krankenversicherung betraf, ohne dass hierzu Einzelheiten bekannt sind. Die Geschädigte erhielt dann Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylBwLG) und der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII). Mangels anderen Versicherungsschutzes ist sie seit dem 28.06.2013 Mitglied der Klägerin aufgrund der sog. Auffangversicherungspflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Im Jahr 2016 erhielt die Klägerin Kenntnis der Krankenhausbehandlungen der Geschädigten und rechnete 55 % der Kosten gemäß dem Teilungsabkommen gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 07.09.2016 ab. Diese lehnte Zahlungen mit Schreiben vom 10.11.2016 ab. Für die Einzelheiten wird auf Seite 2 bis 5 der Klageschrift und die dort bezeichneten Anlagen K 2 bis K 12 (Anlagenhefter) Bezug genommen (Bl. 2 ff. d. A.).
Die Klägerin meint, dass bei der Auslegung des Teilungsabkommens berücksichtigt werden müsse, dass das Interesse der Beklagten an einer gesicherten Kalkulation bereits mit der Anzeige der Ansprüche durch die private Krankenversicherung gewahrt worden sei. Bereits mit dem Insolvenzverfahren im Jahr 2010 sei absehbar gewesen, dass ein Eintritt in eine gesetzliche Krankenkasse erfolgen würde. Es sei daher nicht gerechtfertigt, die Beklagte vollständig zu entlasten, insbesondere weil die Klägerin niemals die Möglichkeit zu einer fristgemäßen Anzeige gehabt habe (Bl. 31 d. A.).
Mit angefochtenem Urteil vom 13.01.2022 hat das Landgericht Hannover die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das die Ansprüche aus dem Teilungsabkommen nicht binnen der 5-jährigen Ausschlussfrist seit dem Schadenstag geltend gemacht worden seien. Mit "Schadenstag" sei nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem Zweck der Regelung, dass die Beklagte innerhalb von 5 Jahren Rechtssicherheit haben und nicht mit späteren Ungewissheiten belastet sein solle, der Tag des Verkehrsunfalls gemeint. Eine rückgriffsfreundliche Auslegung komme nicht in Betracht, da nach dem Klagebegehren die Ansprüche ausschließlich auf das Teilungsabkommen, nicht auf sozialversicherungsrechtliche Regelungen gestützt werden sollten. Auf die Anmeldung von Ansprüchen durch die private Krankenversicherung könne sich die Klägerin für eine Fristwahrung nicht berufen. Diese sei nicht Rechtsnachfolgerin im Sinne des Teilungsabkommens. Dieses beziehe sich ausschließlich auf Ansprüche nach § 116 SGB X, nicht auf Ansprüche gemäß § 86 VVG. Für die Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (Bl. 86 ff. d. A.).
Gegen das am 17.01.2022 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 28.01.2022 Berufung eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 15.03.2022 begründet hat (Bl. 97, 102 f., 115 ff. d. A.). Das Landgericht habe die Klage aufgrund fehlerhafter Auslegung und Anwendung des Teilungsabkommens zu Unrecht abgewiesen. Die Auslegung des Landgerichtes führe zu einem untragbaren Ergebnis, wonach es der Klägerin unmöglich gemacht werde, ihre Ansprüche durchzusetzen. Diese sei aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen erst mit Wirkung zum 28.06.2013 Versicherer geworden und habe vorher keine Möglichkeit gehabt, Ansprüche anzuzeigen. Hinsichtlich des Begriffes der Rechtsnachfolge könne nicht auf den reinen Wortlaut abgestellt werden, weil aufgrund der seit 1996 geänderten tatsächlichen Verhältnisse eine planwidrige Regelungslücke vorliege. Der Schutz des Haftpflichtversicherers vor einer unerwarteten Inanspruchnahme sei bereits durch die Anzeige der privaten Krankenversicherung gewährleistet. Mit dem Begriff "Schadenstag" könne auch nicht der Unfalltag gemeint sein, weil ein Schaden im Rechtssinne bei der Klägerin erst mit deren Verpflichtung eintrete und erst später eintretende Folgen nicht sachgerecht erfasst würden. Für die Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 15.03.2022 (Bl. 116 ff. d. A.) Bezug genommen sowie die nachgereichten Schriftsätze vom 30.06.2022 (Bl. 154 ff. d. A.).
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 13.01.2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Hannovers, AZ: 74 O 37/21 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 55 % der aufgrund des Unfallgeschehens vom 13.01.2007 auf der L ..., Gemarkung K., Kilometer 8,1 betreffend ihr Mitglied, Frau T. N., geb. am ...1986, entstandenen und entstehenden Kosten zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil gegen die Angriffe der Berufung. Dass Ansprüche aufgrund von Unkenntnis nicht durchsetzbar seien, sei in der Rechtsordnung, insbesondere im Bereich der Verjährung, anerkannt. Das Teilungsabkommen sei bewusst so ausgestaltet worden, dass Inanspruchnahmen nach Ablauf von 5 Jahren ausscheiden sollten. Insbesondere gebe es keine Regelungslücke. Zudem sei die Klägerin nicht Rechtsnachfolgerin einer gesetzlichen Krankenversicherung, sondern der Geschädigten. Für die Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 22.04.2022 (Bl. 135 ff. d. A.) Bezug genommen.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen sowie des weiteren Vorbringens der Parteien und der erstinstanzlichen Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO ebenfalls auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, überdies auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2022.
II.
Die zulässige Berufung ist als unbegründet zurückzuweisen.
1. Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus dem Teilungsabkommen scheiden aus.
a) Anspruchsgrundlage ist das Teilungsabkommen als vorweggenommener Rahmenvergleich.
aa) Das Teilungsabkommen begründet eine eigene, selbständige Verpflichtung des Haftpflichtversicherers, dem Sozialversicherer eine pauschale Schadensquote zu erstatten (BGH, NJW 1970, 134, 134 [BGH 08.10.1969 - IV ZR 633/68], beck-online). Für die Parteien ist durch das Teilungsabkommen an die Stelle einer nach Grund und Höhe festzustellenden Haftpflichtschuld des Versicherungsnehmers, der Zahlung einer fremden Schuld, die eigene Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung einer bestimmten Schadensquote in allen vorkommenden Schadensfällen getreten (BGH, aaO, S. 135). Das Teilungsabkommen dient dazu, die auf die Sozialversicherungsträger nach § 116 SGB X übergegangenen Ansprüche schnell und pragmatisch mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand zu regulieren (Stahl, in: Jahnke/Burmann, Handbuch des Personenschadensrechts, 2. Aufl., 2022, Rn. 3968). Es handelt sich dabei um einen verkehrstypischen Vertrag, der als gegenseitiger Rahmenvertrag künftige, aufgrund von Schadensfällen entstehende Rechtsverhältnisse vergleichsweise erledigen soll. An die Stelle der gesetzlichen Schadensersatzansprüche treten dabei die vertraglichen Ansprüche aus dem Teilungsabkommen (OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Mai 2017 - 4 U 216/16, Rn. 46, juris; Stahl, aaO, Rn. 3980 jew. mwN).
bb) Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch unterfällt dem Teilungsabkommen.
Die Einwände der Beklagten, sie habe für den Unfall nicht einzustehen, weil dieser allein von der Geschädigten verursacht sei, gehen in diesem Rahmen fehl. Gemäß § 1 Abs. 1 des Teilungsabkommens findet eine Prüfung der Haftungsfrage nicht statt. Danach kommt es für die Anwendung des Teilungsabkommens nur auf den inneren Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und dem versicherten Wagnis an (BGH, Urteil vom 23.11.1983 - IV a ZR 3/82, VersR 1984, 158, juris; Marburger, NZV 2012, 521, 523 beck-online; vgl. Senat, Urteil vom 18. November 2020 - 14 U 84/20, Rn. 23 ff., juris). Eine Prüfung des objektiven Tatbestands einer Pflichtverletzung und erst recht des Verschuldens findet danach nicht statt (BGH, Urteil vom 01. Oktober 2008 - IV ZR 285/06, Rn. 9 ff., juris; Prelinger, VersR 2021, 12, 15, jeweils mwN).
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Abkommens ist nach § 1 Abs. 2 lediglich ein Kausalzusammenhang zwischen dem Schadensfall und dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges bzw. dem versicherten Haftpflichtbereich. Ein solcher besteht, weil die Geschädigte als Fußgängerin am rechten Fahrbahnrand von einem bei der Beklagten versicherten Pkw erfasst wurde. Die Leistungspflicht entfällt auch nicht ausnahmsweise, weil sie gemäß § 1 Abs. 3 des Teilungsabkommens aufgrund des unstreitigen Sachverhaltes unzweifelhaft und offensichtlich nicht gegeben ist. Dieser Ausschluss gilt bereits nicht für den Einwand eines unabwendbaren Ereignisses oder für ein Verschulden (außer bei Vorsatz) des Geschädigten. Sinn und Zweck der Regelung des Teilungsabkommens, auf eine Prüfung der Haftungsfrage zu verzichten, ist es gerade, einen Streit um die Haftungsfrage zu vermeiden (BGH, Urteil vom 28. Mai 1956 - II ZR 77/55, juris, Rn. 11; Voit, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2009, § 86, Rn. 184). Damit sollen insbesondere der Arbeitsaufwand und die finanzielle Belastung durch die Aufklärung der genauen Verantwortungsanteile sowie die Unsicherheit und die Kosten einer gerichtlichen Klärung vermeiden werden (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1973 - IV ZR 109/72, Rn. 12, juris; Voit, aaO). Einwendungen zur Haftungsfrage kann der Haftpflichtversicherer entsprechend nicht mehr erheben (vgl. BGH aaO, Rn. 11 ff.).
b) Der Anspruch ist wegen Versäumung der Anmeldefrist nach § 2 Abs. 3 des Teilungsabkommens ausgeschlossen.
Danach können Ansprüche der "K" [beigetretene Krankenkasse] gegen "H" [Beklagte] und deren Versicherte nur geltend gemacht werden, wenn sie innerhalb einer Ausschlussfrist von 5 Jahren seit dem Schadenstag der "H" geltend gemacht sind.
aa) Die Klausel bedarf der Auslegung, bei der das Landgericht im Ansatz zutreffend den Wortlaut und den Sinn und Zweck der Regelung herangezogen hat.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gelten für die Auslegung die allgemeinen Grundsätze, wonach Teilungsabkommen gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragspartner und der Verkehrssitte nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen sind (BGH, Urteil vom 23. März 1993 - VI ZR 164/92, Rn. 12, juris; vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 110/06, Rn. 6, 12 juris; Jahnke, r + s-Beil. 2011, 43, 48). In ständiger Rechtsprechung wird betont, dass diese Auslegung nicht den für Willenserklärungen geltenden Grundsätzen unterliege, sondern objektiven Kriterien, insbesondere Wortlaut, Entstehungsgeschichte und weitere Entwicklung des Teilungsabkommens, dessen Zweck und systematischer Zusammenhang (BGH, Urteil vom 11. Januar 1989 - IVa ZR 285/87, Rn. 12, juris mwN; Kater, in: KassKomm, 117. EL Dezember 2021, SGB X § 116, Rn. 276). Die Auslegung erfolgt diesbezüglich wie bei Rechtsnormen (BGH, Urteil vom 14. Juli 1982 - IVa ZR 61/81, Rn. 9, juris; a.A. Jahnke, aaO.) nach besonderen Auslegungsgrundsätzen (Kater, aaO; Prellinger VersR 2021, 12, 13 mwN).
bb) Danach hat die Klägerin die Ansprüche nicht rechtzeitig geltend gemacht.
Nach dem Wortlaut der Ausschlussklausel, beginnt die Ausschlussfrist mit dem "Schadentag".
Soweit die Klägerin behauptet, dass der Begriff "Schadentag" - und gerade nicht "Unfalltag" - bewusst gewählt worden sei, um Fälle abzudecken, in denen ein Versicherer erst nach dem Unfalltag Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung finde, überzeugt dies nicht. "Schadentag" soll nach Meinung der Klägerin der Zeitpunkt sein, in dem die Klägerin erstmals Leistungen zu erbringen hatte im Sinne des Beginns der Mitgliedschaft der Geschädigten am 28.06.2013.
Diese Auslegung ist weder mit dem Wortlaut noch der Systematik des Abkommens zu vereinbaren. Es erschließt sich auch nicht, warum die Vertragsparteien, hätten sie den von der Klägerin behaupteten Willen gehabt - was die Beklagte bestreitet und wofür die Klägerin die Beweislast trägt, soweit es nicht lediglich um die Rechtsfrage der Auslegung geht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Mai 2017 - 4 U 216/16, Rn. 68, juris), ohne entsprechenden Beweis anzubieten - die vorstehende unklare Formulierung gewählt hätten. Eine klare und unmissverständliche Regelung hätte leicht in das Abkommen aufgenommen werden können, indem ausdrücklich an die Mitgliedschaft anknüpft wird und nicht an den "Schadentag". Dass die Parteien mit "Schadentag der H" die "Mitgliedschaft bei der K" gemeint haben sollten, ist nur bedingt nachvollziehbar.
(1) Im Ansatz zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter dem Begriff "Schadentag" auch im Versicherungsverhältnis, der Tag gemeint ist, an dem der Versicherungsfall eintritt, also der versicherte Schaden, mithin letztlich der Unfall. Der Schaden im Versicherungsrecht entsteht dem Versicherungsnehmer und soll von der Versicherung ausgeglichen werden. Der Versicherungsfall betrifft insoweit einen Schaden des Versicherten und nicht einen Schaden der Versicherung. Gleichwohl greift diese Auslegung zu kurz, weil das Teilungsabkommen zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Krankenkassenverband zu Regresszwecken abgeschlossen worden ist. Die beteiligten Verkehrskreise könnten hier gerade ein anderes Begriffsverständnis haben, auch vor dem Hintergrund, dass diese auf sie übergegangene Schadensersatzansprüche verfolgen. Danach erscheint es nicht ausgeschlossen, dass in diesem Rahmen die erbrachten Leistungen als Schäden auch der Versicherung betrachtet werden könnten, selbst wenn dies nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eher fernliegend ist. Insbesondere heißt es in § 2 Abs. 3 des Abkommens "Schadentag der H". Dies spricht freilich auch gegen die Argumentation der Klägerin, dass der Zeitpunkt gemeint sei, in dem sie Leistungen erbringen muss, weil nicht auf sie, "K", sondern auf die Versicherung, "H", abgestellt wird. Dies ist allerdings nicht vollkommen eindeutig, weil es im Abkommensfall gerade zu einer Inanspruchnahme der "H" durch "K" kommt.
Letztlich sind die Parteien in § 1 Abs. 2 des Teilungsabkommens davon ausgegangen, dass das Abkommen Anwendung finden soll, wenn ein "Kausalzusammenhang zwischen dem Schadenfall und dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges" besteht. Ausgangspunkt des Teilungsabkommens ist somit, dass zunächst ein Schaden entsteht, der dann übergehen kann, nicht hingegen, dass erst der Übergang den Schaden konstituiert. Der Schaden(fall) ist nach § 1 Abs. 2 des Abkommens mit der Benutzung eines Kraftfahrzeuges verknüpft, nicht mit späteren Übergängen oder Leistungen. Insoweit legt der Senat - anders als in den nachgereichten Schriftsätzen vom 30.06.2018 von der Klägerin angenommen - nicht das Verständnis eines Laien zugrunde, sondern ein allgemeines Begriffsverständnis (so auch Protokoll vom 31.05.2022, Seite 2). Dieses stimmt sowohl nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als auch nach dem Verständnis der vertragschließenden Versicherer dahingehend überein, dass mit dem Schaden auf den Unfall abgestellt wird. Hieran ändert auch der Einwand im vorgenannten Schriftsatz nichts, dass zwischen Schäden des Geschädigten und "Schäden" des Sozialversicherungsträgers zu unterscheiden sei. Selbstverständlich setzt das Teilungsabkommen auch eine Leistungs- oder Eintrittspflicht voraus, die aber nicht als "Schadensfall" im Sinne der Klägerin interpretiert werden kann. Der Schadensfall ist dem vielmehr vorgelagert, was auch die von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierten Bestimmungen zeigen. § 1 Abs. 1 des Abkommens spricht gerade von "Ersatzansprüchen aus Schadenfällen". Der Ersatzanspruch ist danach nicht der Schadensfall, sondern folgt daraus. Ebenso spricht § 1 Abs. 7 des Abkommens von Aufwendungen, die anlässlich des Schadensfalls entstehen. Das eher fernliegende Begriffsverständnis "Schaden des Sozialversicherungsträgers" hat insoweit keinen Eingang in das Abkommen gefunden, welches richtigerweise von "Ersatzansprüchen" und "Aufwendungen" spricht.
(2) Das Verständnis der Klägerin des Begriffs "Schadenfall" wird auch durch die von ihr selbst zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes widerlegt. Dieser hatte die Frage zu klären, ob der Schadensfall nur die Körperverletzung eines Geschädigten sei, die der Sozialversicherungsträger im Zweifel zu beweisen habe (BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 110/06, Rn. 8 ff., juris). Der BGH führt zu einer mit dem vorliegenden Fall gleichlautenden Formulierung eines Teilungsabkommens dort aus (aaO, Rn. 11):
"Da die Partner des Abkommens Versicherer sind, ist [...] davon auszugehen, dass die Wortwahl dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses üblichen Sprachgebrauch im Rechtsverkehr zwischen Versicherern entspricht. Danach ist der Begriff "Schadenfall" in Teilungsabkommen im Zusammenhang mit dem versicherten Wagnis zu verstehen (vgl. BGH, Urteile vom 19. Januar 1967 - II ZR 138/64 - VersR 1967, 270, 271; vom 6. Juli 1977 - IV ZR 147/76 - VersR 1977, 854, 855 und vom 23. Februar 1977 - IV ZR 59/76 - VersR 1977, 418, 419). Bei Kraftfahrzeugunfällen umfasst das versicherte Wagnis nach § 10 AKB die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder gegen mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs Personen-, Sach- oder Vermögensschäden herbeigeführt werden. Dementsprechend ist im Streitfall nach § 1 Abs. 2 TA Voraussetzung für die Anwendung des Teilungsabkommens der ursächliche Zusammenhang zwischen "dem Schadenfall und dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs". Hierdurch soll gewährleistet sein, dass der Haftpflichtversicherer nur in Fällen zu zahlen hat, in denen er zur Deckung verpflichtet sein kann. Andererseits kann die Krankenkasse Ausgleichsansprüche geltend machen, sofern es im Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs zu einem Personenschaden des Krankenversicherten gekommen ist, für den die Krankenkasse Kosten aufgewendet hat."
Zusammengefasst ist danach ein Schadensfall dann gegeben, wenn die Befriedigung und die Abwehr begründeter Schadensersatzansprüche auf Grund der Haftpflichtversicherung in Rede stehen (Heß/Burmann, NJW -Spezial 2007, 442). Schadensfall in diesem Sinne ist für den BGH nicht der Personenschaden, sondern - vereinfacht ausgedrückt - der KFZ-Unfall, der zur Folge hatte, dass der vermeintlich Verletzte in ärztliche Behandlung kam (Küppersbusch, NZV 2007, 507, beck-online). Es reicht aus, dass nach einem Unfall durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs eine Verletzung festgestellt wurde und die Krankenkasse dafür Kosten aufgewendet hat (BGH - VI ZR 110/06 aaO, Rn. 12; OLG Koblenz, Urteil vom 21. August 2017 - 12 U 1102/16, Rn. 18, juris; LG München II, Urteil vom 25. September 2019 - 11 O 2462/18, Rn. 39, juris; Lang, SVR 2007, 423, beck-online). Danach ist ein Schadensfall bereits dann zu bejahen, wenn auf den Körper des Krankenversicherten durch den Anstoß der Kraftfahrzeuge eingewirkt worden ist und dieser zeitnah mit dem Unfallgeschehen über Beschwerden klagt (Lang, SVR 2007, 423, beck-online). Der Schadensfall bezieht sich damit auf den zu regulierenden Unfall, nicht auf die Regulierung(spflicht) der Krankenversicherung. Über die bereits oben dargelegten Regelungen des § 1 Abs. 1 und 2 des Teilungsabkommens hinaus bestätigt auch § 1 Abs. 6 des Abkommens, dass der Schadensfall den Regressansprüchen und dem Versicherungsfall als Grundlage dient und hiermit nicht gleichzusetzen ist. In all diesen Regelungen ist der Schaden bei der Geschädigten maßgeblich. Der Begriff des "Schadensfalles" bezieht sich ausschließlich auf das Schadensereignis als solches und ist nicht gleichzusetzen mit den unfallbedingt hervorgerufenen Folgen und Auswirkungen (OLG Koblenz, aaO, Rn. 17, juris). Mit dem Begriff "Schadenfall" ist nur das mit dem Versicherungsvertrag der Haftpflichtversicherung versicherte Risiko gemeint, also das tatsächliche Schadens- bzw. Unfallgeschehen als solches, für das der Versicherer Deckungsschutz zu gewähren hat (Prelinger, VersR 2021, 12, 15).
(3) Auch die weitere Zusammenschau im Kontext der übrigen Regelungen des Teilungsabkommens zeigt, dass sich die Begriffe "Schadenfall" und "Schadentag" auf das haftungsauslösende Ereignis aus Sicht des Haftpflichtversicherers (verkürzt gesagt, den Unfall) beziehen und nicht auf die Eintrittspflicht der Klägerin und den zeitgleichen Anspruchsübergang auf sie.
Insoweit kann zunächst auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.
Die Begriffe "Schadenfall" und "Schadentag" werden in dem Teilungsabkommen gerade dann verwendet, wenn es um das Unfallereignis geht. Das Wort "Unfall" selbst findet sich in dem Abkommen nur einmal und eher zufällig in § 1 Abs. 5. Das mit "Schadenfall" insbesondere nicht die konkret zu erstattenden Kosten für die Versicherung gemeint sind, zeigt zum Beispiel § 3, wonach die Ursächlichkeit des Schadensfalles für den der Kostenanforderung zugrunde liegenden Krankheitsfall im Zweifelsfalle nachzuweisen ist. Auch in § 1 Abs. 7 (b) ist die Rede von anlässlich des Schadensfalles erwachsenen Aufwendungen. Hieran zeigt sich eindeutig, dass die Aufwendungen der Versicherung nicht der Schaden sein sollen, sondern mit "Schaden" der Unfall gemeint ist. Der "Schaden" für die Versicherung wird vielmehr als Aufwendung bezeichnet, wie in § 4 Abs. 1 und 2 ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragsparteien unter dem Begriff "Schadenfall", wie er in § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 3 verwendet wird, Unterschiedliches verstanden hätten, sind ersichtlich nicht gegeben (so zum wortgleichen Abkommen: BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 110/06, Rn. 9, juris). Dies gilt auch für die Verwendung in § 2 des Teilungsabkommens.
(4) Auch die Systematik der Regelung des § 2 des Teilungsabkommens zeigt eindeutig, dass mit "Schadentag" nicht der Anspruchsübergang auf die Klägerin oder die Begründung der Mitgliedschaft bei ihr gemeint sein kann. Wäre dies richtig, wäre die Regelung des § 2 Absatz 5 obsolet, dass für die Fristwahrung auch durch Meldung einer Rechtsvorgängerin genügt. Wäre der Übergang ein neuer Schadensfall, bedürfte es einer solchen Drittwirkung nicht.
(5) Soweit die Klägerin meint, eine Gleichsetzung von Unfall- und Schadenstag würde unterstellen, dass sowohl hinsichtlich der längeren Verjährung nach § 199 Abs. 2 BGB als auch des fehlenden Limits bei Großschäden sinnwidrig ein absolut nachteiliges Abkommen geschlossen worden wäre, greift dies nicht durch.
Zunächst handelt es sich bei der Verjährung gegenüber einer Ausschlussfrist um grundsätzlich unterschiedliche Instrumente, die unabhängig voneinander greifen. Dass eine Ausschlussfrist für den hiervon Betroffenen nachteilig ist, liegt in der Natur der Sache, ist aber das Ergebnis normaler Vertragsverhandlungen, bei dem jede Seite der anderen Zugeständnisse macht. Insoweit greifen die gegenteiligen Einwendungen der Klägerin, die diese im (ersten) nachgereichten Schriftsatz vom 30.06.2022 auf den achten Nachtrag aus dem Jahre 2003 stützt, nicht durch. Ebenso ist es Sache der Parteien des Teilungsabkommens, ob sie ein Limit für die Ansprüche festsetzen oder nicht. Auch hierbei handelt es sich um eine generelle Frage, die losgelöst von der vorliegenden Konstellation besteht, dass der Geschädigte erst nach dem Schadensfall Mitglied einer Krankenkasse wird.
Dies wird durch die weitere Entwicklung des Abkommens bestätigt. Aus den von der Klägerin vorgelegten Nachträgen zum Teilungsabkommen ergibt sich das Gegenteil ihres Vortrages. So wurde mit dem 8. Nachtrag zum Rahmenteilungsabkommen vom 14.06.1996 unter dem 25.03.2003 § 2 insoweit geändert, dass die Verjährungsfrist von 3 Jahren auf 30 Jahre verlängert wird. Ferner wurde auf die Einrede der Verjährung bei rechtzeitiger Anzeige für die Zeit nach Überschreiten des Limits des Abkommens verzichtet. Die von der Klägerin in Abrede gestellte ungünstige Verjährungsregelung war danach offenbar doch vereinbart. Andernfalls wäre ein Nachtrag, der genau diese Folge beseitigt, nicht erklärlich. Auch den Fall eines Haftungslimits haben die Parteien nicht übersehen, sondern jeweils differenzierende Regelungen getroffen, wenn sie hierfür Bedarf gesehen haben. So wurde etwa im Bereich der allgemeinen Haftpflicht ein Limit als § 7a mit dem 5. Anhang zum Rahmenteilungsabkommen vom 03.07.1996 unter dem 31.03.1999 eingefügt. Die Möglichkeit der Einführung eines Limits wurde von den Vertragschließenden offenbar auch schon in der Ursprungsvereinbarung gesehen, wo dieser Begriff in § 2 Abs. 4 enthalten ist, ohne freilich ein solches Limit zu definieren. Nach den unter dem 19.01.1998 vereinbarten Auslegungsregelungen und Sondervereinbarungen zum Rahmen-Teilungsabkommen vom 03.07.1996 haben die Parteien insoweit unter Ziffer 3 ausdrücklich eine Streichung von § 2 Abs. 4 vereinbart, weil keine Limitierung vorgesehen worden sei. Die Parteien haben sich damit bewusst und umfassend dafür entscheiden, (zunächst) gerade kein Limit zu vereinbaren. Hieran muss sich auch die Klägerin festhalten lassen und kann hieraus keine weiteren Ansprüche konstruieren. Ausgehend von dem im Ergebnis eindeutigen Wortlaut handelt es sich hierbei auch um wirkliche Änderungen, nicht lediglich um Klarstellungen.
Dabei muss auch davon ausgegangen werden, dass das Teilungsabkommen von entsprechend fachkundigen Parteien mit rechtlicher Beratung geschlossen worden ist, die mit der Materie umfassend vertraut sind und dennoch aufgetretene Missverständlichkeiten korrigiert hätten. Stattdessen wurden über Jahre hinweg diverse Regelungen "nachgeschärft", der zentrale Begriff des Schadensfalls wurde hingegen als unproblematisch angesehen.
(6) Letztlich betrifft der Einwand der Klägerin, dass mit dem Schadenstag kein früherer Zeitpunkt gemeint sein könne als der Tag der Begründung der Mitgliedschaft des Geschädigten, weil erst dann der im Abkommen vorausgesetzte Anspruch nach § 116 SGB X entstehe, weniger die Auslegung des Begriffes "Schadenfall", als das Verhältnis der Ausschlussfrist zu den übrigen Abkommensvoraussetzungen. Es geht nicht mehr darum, was unter "Schadenfall" zu verstehen ist, sondern ob die Ausschlussfrist auch gewahrt wird, wenn die Anzeige innerhalb von 5 Jahren nach Begründung der Mitgliedschaft erfolgt.
Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass bei einem Krankenkassenwechsel vertreten werde, dass bei erstmaliger Befassung einer Krankenkasse von einem neuen Schadensfall auszugehen sei (Schneider, in: Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 76, Rn. 75), betrifft dies die Frage, ob ein bei dem neuen Sozialversicherungsträger bestehendes Teilungsabkommen Anwendung finden kann, obgleich es für den Verletzten im Unfallzeitpunkt keine Gültigkeit hatte. Es geht darum, ob überhaupt ein Teilungsabkommen Anwendung findet und wenn ja, welches von mehreren (Schneider, aaO; vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1982 - IVa ZR 61/81, Rn. 11, juris). Dieser Streit betrifft aber nicht die hier in Frage stehende Konstellation, dass erst nach dem Schadensereignis ein Sozialversicherungsverhältnis begründet wird. In diesem - hier vorliegenden - Fall ist unstreitig, dass ein Teilungsabkommen Anwendung findet, wenn dieses bereits zum Unfallzeitpunkt Gültigkeit hatte (Plagemann/Haidn, in: Geigel Haftpflichtprozess, 28. Aufl. 2020, Kap. 30 Rn. 109; Schneider, aaO, Rn. 78). In dieser Konstellation wird gerade kein neuer Schadensfall angenommen (vgl. Wussow, Teilungsabkommen, 4. Aufl., S. 135).
Die Entstehung konkreter Kosten für die Klägerin kann bereits nach den vorstehenden Ausführungen nicht als Schadensfall gesehen werden. Andernfalls wäre eine Ausschlussfrist bedeutungslos, weil diese mit jeder neuer kostenauslösenden Behandlung beginnen würde.
cc) Die Anmeldung der Ansprüche durch die private Krankenkasse ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht ausreichend.
(1) Nach überzeugender Rechtsprechung ist jedenfalls eine Anmeldung des Geschädigten (vertreten durch seine Eltern) nicht ausreichend (OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Mai 2017 - 4 U 216/16, Rn. 54 ff., juris). Eine solche Anmeldung scheitert bereits daran, dass der Geschädigte bezüglich der (zukünftigen) Ansprüche der Klägerin nicht aktivlegitimiert ist und seine Eltern zudem nicht wissen, dass überhaupt Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Teilungsabkommen entstehen. Für eine differenzierte Betrachtung der Forderungsanmeldung spricht zudem, dass auch sonst zwischen den Ansprüchen des Sozialversicherungsträgers und des Geschädigten unterschieden wird. Verallgemeinernd wird entsprechend eine Anmeldung durch den Partner des Teilungsabkommens gefordert (Stahl, in: Jahnke/Burmann, Handbuch des Personenschadensrechts, 2. Aufl., Kap. 7, Rn. 312).
Wenigstens die ersten beiden Argumente treffen auch auf eine private Krankenversicherung zu. Diese erwirbt nach § 116 SGB X keine Direktansprüche. Die private Krankenkasse konnte auch nicht wissen, dass bzw. ob die vorliegend Geschädigte in Zukunft einmal Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland werden würde. Etwas anderes ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Überzeugend ist zunächst, dass unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts nicht anzunehmen ist, dass Dritte Ansprüche aus einem sie nicht betreffenden Teilungsabkommen anmelden wollen (OLG Stuttgart, aaO, Rn. 57). Ob die Anmeldung durch die Klägerin damit aus anderen Gründen entbehrlich wird, etwa weil der Zweck bereits erreicht ist, stellt eine andere Frage dar. Der Umstand, dass Teilungsabkommen nur zwischen den Vertragspartnern wirken (BGH, Urteil vom 04. November 1997 - VI ZR 375/96, Rn. 12, juris mwN), führt daher noch nicht zwingend dazu, dass Anmeldungen durch Dritte in jedem Falle unbeachtlich seien, wie die Beklagte einwendet. Hierbei geht es vielmehr nur um den Umfang der Bindungswirkung des Abkommens. Vorliegend genügt eines solche Anmeldung aber dennoch nicht.
(2) Die Anmeldung durch die private Krankenkasse könnte ggf. ausreichend sein, wenn die Klägerin deren Rechtsnachfolgerin wäre, was jedoch nicht der Fall ist.
Nach § 2 Abs. 5 des Teilungsabkommens genügt es zur Fristwahrung, wenn die beigetretene Krankenkasse Rechtsnachfolgerin einer anderen Krankenkasse wird und die Vorgängerkrankenkasse den Regress fristgerecht gemeldet hat.
Dabei könnte der reine Wortlaut, nach dem nur von "Krankenkasse" gesprochen wird, auch eine private Krankenkasse erfassen. Die Klägerin weist auch zutreffend darauf hin, dass der Begriff "Rechtsnachfolge" im vorliegenden sozialversicherungsrechtlichen Kontext nicht nur die Gesamtrechtsnachfolge meint, sondern auch den Eintritt einer neuen Krankenversicherung bei Gleichartigkeit der von beiden Trägern erbrachten Leistungen. Die Rechtsnachfolge tritt insoweit bereits durch den bloßen Kassenwechsel ein (Plagemann/Haidn, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl. 2020, Kap. 30 Rn. 109; vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1985 - VI ZR 163/83, Rn. 18, juris). Allgemein tritt der zweite Sozialversicherungsträger in Bezug auf die Ersatzansprüche des Geschädigten gemäß § 116 SGB X die Rechtsnachfolge des ersten an, wenn dieser gleichartige Leistungen zu erbringen hat (BGH, Urteil vom 24. April 2012 - VI ZR 329/10, Rn. 17, juris). Dies folgt allerdings aus der speziellen sozialgesetzlichen Regelung des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X (BGH, Urteil vom 01. Juli 2014 - VI ZR 391/13, Rn. 20, juris):
"Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats gehen bei einem Wechsel der versicherungsrechtlichen Leistungszuständigkeit nach dem Forderungsübergang die vom zuerst verpflichteten Sozialversicherungsträger gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X erworbenen Ersatzansprüche kraft Gesetzes auf den nun zuständigen Sozialversicherungsträger über, sofern die geschuldeten Versicherungsleistungen - wie im Streitfall - gleichartig sind (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1982 - VI ZR 9/81, VersR 1983, 262, 263; vom 4. November 1997 - VI ZR 375/96, VersR 1998, 124, 125; vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97, VersR 1999, 382, 383; vom 13. März 2001 - VI ZR 290/00, VersR 2001, 1005 f.; vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02, VersR 2003, 267, 268 f.; vom 12. April 2011 - VI ZR 158/10, BGHZ 189, 158 Rn. 26; vom 24. April 2012 - VI ZR 329/10, VersR 2012, 924 Rn. 17; KassKomm/Kater, Sozialversicherungsrecht, § 116 SGB X Rn. 155 [Stand: Juni 2013]; Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 75 Rn. 2). Bezüglich des Ersatzanspruchs tritt der nächste Sozialleistungsträger die Rechtsnachfolge des bisherigen Trägers an (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1985 - VI ZR 219/83, VersR 1985, 1083, 1084; vom 4. November 1997 - VI ZR 375/96, aaO; vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97, aaO; vom 24. April 2012 - VI ZR 329/10, aaO; KassKomm/Kater, aaO)."
Danach genügt es nicht, dass die private Krankenversicherung gleichartige Leistungen erbringt. Vielmehr bedarf es für die Rechtsnachfolge einer rechtlichen Grundlage. Der im Rahmen der Privatversicherung geltende § 86 Abs. 1 VVG stellt jedoch keine ausreichende Grundlage dar, weil der Anspruchsübergang sich gerade nicht wie in § 116 Abs. 1 SGB X vollzieht.
Nach § 116 Abs. 1 SGB X sind bei Gesundheitsschäden die Sozialversicherungsträger berechtigt, auf sie übergegangene Ersatzansprüche gegen den Schädiger geltend zu machen. Ein auf deliktsrechtlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Schadensersatz geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Während der Anspruchsübergang in § 116 SGB X bereits mit dem schädigenden Ereignis oder der Begründung der Mitgliedschaft stattfindet, ggf. auch mit der Erkennbarkeit der Eintrittspflicht (eingehend dazu: BGH, Urteil vom 24. April 2012 - VI ZR 329/10, Rn. 9 ff., juris), geschieht dies bei § 86 Abs. 1 S. 1 VVG erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung (Jahnke, r + s-Beil. 2011, 43, 51 beck-online; Rolfs/Binz, in: MüKoStVR VVG, § 86 Rn. 4, beck-online).
Für privatrechtliche Versicherungen, wie etwa private Krankenversicherungen, erfolgt der Anspruchsübergang nach §§ 86 Abs. 1 Satz 1, 194 Abs. 1 Satz 1 VVG.
Steht einem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf die private Krankenversicherung nur insoweit über, als dass der Versicherer den Schaden ersetzt (Rolfs/Binz, in: MüKoStVR VVG, § 86 Rn. 3, beck-online; Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 31. Auflage, § 86, Rn. 32).
Folglich gehen noch nicht erstattete Ansprüche nicht von der privaten Krankenversicherung auf die Klägerin über, sondern von dem Geschädigten selbst, worauf die Beklagte zu Recht hinweist (Bl. 38 RS d. A.). Der Sozialversicherungsträger wird dann Rechtsnachfolger des Verletzten (Schneider, in: Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl. Kap. 76, Rn. 68). Ein Rechtsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X (vormals § 1542 RVO) findet gerade nicht statt, wenn der Verletzte vor dem Beitritt zur Krankenkasse nicht versichert war (Wussow, Teilungsabkommen, 4. Aufl., S. 135). Die Klägerin tritt danach nicht in die Position des § 86 VVG ein.
(3) Auch der Umstand, dass die Geschädigte zunächst andere Sozialleistungen erhalten hat, führt nicht zu einer über den Sozialhilfeträger vermittelten Rechtsnachfolge der Klägerin.
So ist die Geschädigte "sozialhilfebedürftig" geworden. Dieser Umstand ist zwischen den Parteien unstreitig, auch wenn die Hintergründe einer angeblichen Insolvenz der privaten Krankenversicherung nicht ohne weiteres nachvollziehbar sind. Hierzu wird lediglich auf ein Schreiben der Beklagten vom 11.10.2016 (Anlage K6) verwiesen, nach dem Ansprüche "des Maklerversicherers" beim Landgericht Hildesheim anhängig seien. Das Verfahren ruhe seit dem 03.08.2009, weil das Insolvenzverfahren bezüglich der dortigen Klägerin noch nicht abgeschlossen sei. Unabhängig davon, ob danach nicht doch die ursprüngliche private Krankenversicherung oder ein anderes Unternehmen (Rechtsnachfolger, Sicherungsfonds, etc.) für den Schaden einzustehen hat, ist dies offenbar nicht geschehen, so dass letztlich der Sozialhilfeträger zur Existenzsicherung Leistungen erbracht hat. Bei zu unterstellender Annahme, dass dies im Einklang mit der Rechtslage geschehen ist, kommt es dann zu einem Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X von der Geschädigten auf den Sozialhilfeträger. Der Anspruch geht auf den Sozialhilfeträger über, soweit und sobald infolge des schädigenden Ereignisses auf Grund konkreter Anhaltspunkte, auch für eine Bedürftigkeit des Geschädigten, mit der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers ernsthaft zu rechnen ist (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 271/94, juris Rn. 15 ff.; vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2012 - VI ZR 329/10, Rn. 10, juris).
Selbst wenn man zugunsten der Klägerin hier einen Anspruchsübergang nach § 116 SGB X von dem Sozialhilfeträger annehmen würde, was höchstrichterlich noch ungeklärt ist (Lang, jurisPR-VerkR 1/2021 Anm. 2) und gleiches hinsichtlich des zwischenzeitlichen Leistungsbezugs nach dem Asylbewerberleistungsgesetz unterstellte (vgl.: Jahnke, in: Jahnke/Burmann, Hdb Personenschaden, 2. Aufl. 2022, 6. Kap., Rn. 3237 f., beck-online; vgl. Senat, Urteil vom 27. Juni 2012 - 14 U 193/10, VersR 2013, 1052, 1056), führte dies zu keinem anderen Ergebnis zugunsten der Klägerin. Insoweit sei nur ergänzend darauf hingewiesen, dass entgegen der Meinung der Klägerin der Leistungsumfang bei Krankheit nach § 4 AsylbLG nicht deckungsgleich mit der Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII (Sozialhilfe) ist. § 4 Abs. 1 AsylbLG umfasst nur die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände, während § 48 Satz 1 SGB XII auf §§ 27 ff. SGB V verweist und damit eine umfassende Krankenbehandlung erfasst. Dass im Vergleich zur Krankenversicherung kein umfassender Versicherungsschutz gewährt wird, kann einer Gleichartigkeit der Ansprüche ggf. entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2012 - VI ZR 329/10, Rn. 17, juris). Dies kann aber im Ergebnis dahinstehen.
Die Klägerin würde in jedem Fall allenfalls Rechtsnachfolgerin des Sozialhilfeträgers (Landkreis G., der vorliegend auch Träger der Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes ist), der aus den gleichen Gründen wie die Klägerin nicht Rechtsnachfolger der privaten Versicherung werden konnte. Die Anzeige der privaten Krankenversicherung lässt sich auch über diesen "Umweg" nicht der Klägerin als Rechtsnachfolgerin zurechnen. Zu erwägen bliebe allenfalls, ob die Anzeige des Sozialhilfeträgers ausreichend wäre. In § 2 Abs. 5 des Teilungsabkommens heißt es jedoch, dass die Meldung durch eine andere Krankenkasse erfolgen müsse. Andere Sozialleistungsträger, die dem Abkommen ferner stehen als Krankenkassen, sind nach dieser Formulierung so wie übrige Dritte bzw. der Geschädigte zu behandeln. Auch dies kann allerdings letztlich dahinstehen, weil der Landkreis G. gemäß Schreiben vom 22.05.2013 (Anlage K 13) ebenfalls nicht innerhalb der 5-Jahres-Frist an die Beklagte herangetreten ist.
dd) Die bloße Kenntniserlangung vom Schadensfall auf andere Weise steht einer Anmeldung nicht gleich (so auch Stahl, in: Jahnke/Burmann, Handbuch des Personenschadensrechts, 2. Aufl., Kap. 7, Rn. 311).
(1) Dies widerspricht bereits dem Wortlaut des Teilungsabkommens. Die bloße Kenntnis des Anspruchs genügt nach der Formulierung des § 2 Abs. 3 des Abkommens gerade nicht. Insoweit kann auf die überzeugenden Ausführungen des OLG Stuttgart verwiesen werden (Urteil vom 17. Mai 2017 - 4 U 216/16, Rn. 67, juris):
"Ausgehend von dem Wortlaut der Vereinbarung, demzufolge "Ansprüche der "K" gegen die "H" und deren Versicherte" nur geltend gemacht werden können, "wenn sie innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Jahren seit dem Schadentag der "H" gemeldet sind", haben die Parteien ausdrücklich nicht auf die Kenntnis von einem Schadensfall abgestellt, sondern auf die Anmeldung von Ansprüchen der Klägerin. Ein abweichendes Verständnis der Klausel folgt auch nicht aus deren sprachlichen Zusammenhang. Weder die grammatikalische Auslegung der gesamten Klausel, noch die systematische Stellung der Formulierung im Gesamtzusammenhang führt dazu anzunehmen, die Parteien hätten eine bloße Kenntnis der Beklagten als ausreichend erachtet, um die Anwendung der Ausschlussfrist zu hindern. Vielmehr spricht auch die Regelung in § 2 Abs. 5 TA, in welcher geregelt ist, dass es im Falle einer Rechtsnachfolge des Sozialversicherungsträgers ausreichen soll, dass "die Vorgängerkrankenkasse den Regress bei der "H" fristgerecht, d. h. innerhalb von fünf Jahren seit dem Schadentag gemeldet" hat, dafür, dass die Meldung eines Regresses erforderlich ist und nicht allein die Kenntnis der Beklagten als Haftpflichtversicherung von einem Schadensfall genügen soll."
Die Vertragsparteien haben im vorliegenden Teilungsabkommen gerade keine sog. "weiche Ausschlussfristklausel" vereinbart, die es statt einer Anmeldung genügen lässt, dass die Versicherung auf andere Weise innerhalb der Ausschlussfrist Kenntnis vom Schadensereignis erlangt (OLG Stuttgart, aaO., Rn. 72 mwN). Vielmehr haben sie den Beginn der Ausschlussfrist an ein objektives Ereignis geknüpft und nicht an die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen und so eine subjektiv bedingte Verzögerung gerade nicht in Kauf genommen (aaO). Das Teilungsabkommen soll Fragen der Kenntniserlangung mit einhergehenden Beweisschwierigkeiten gerade vermeiden.
(2) Weder der Sinn und Zweck des Teilungsabkommens insgesamt noch der Ausschlussklausel gebieten ein anderes Ergebnis.
Ein Teilungsabkommen dient der kostensparenden und die Risiken einer gerichtlichen Klärung vermeidenden Erledigung aller von ihm erfassten Haftpflichtfälle zwischen Sozialversicherungsträger und Haftpflichtversicherer unter Ausscheidung des Versicherungsnehmers, des eigentlichen Haftpflichtschuldners BGH, Urteil vom 11. Januar 1989 - IVa ZR 285/87, Rn. 28, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. August 2006 - I-4 U 213/05, Rn. 6, juris mit Verweis auf Prölss/Martin, 24. Aufl. § 67 Anm. 10 vor A und BGH, Urteil vom 29.9.1960 - II ZR 135/58 - VersR 1960, 988).
Sinn der Anmeldung der Ansprüche und ihrer zeitlichen Begrenzung durch Ausschlussfristen ist in erster Linie, dem Haftpflichtversicherer mit der Kenntnis seiner Eintrittspflicht einen Überblick über die von ihm dafür zu machenden Rückstellungen zu geben (BGH, Urteil vom 02. Oktober 1984 - VI ZR 314/82, Rn. 32, juris). Die Ausschlussfrist soll sicherstellen, dass er für seine Kalkulationen nur die ihm gemeldeten Schäden aus einem begrenzten Zeitraum zugrunde legen, nicht gemeldete Schadensfälle aus weiter zurückliegender Zeit also außer Ansatz lassen kann (BGH, aaO).
Dieses Interesse der Beklagten besteht unabhängig davon bzw. erst recht dann, wenn eine Krankenkasse erst verspätet Kenntnis von dem Anspruch erlangt. Entgegen dem Sinn und Zweck der Klausel könnte die Beklagte in diesen Fällen sonst doch zu viel späteren Zeiträumen in Anspruch genommen werden. Andererseits weist die Klägerin für den vorliegenden Fall darauf hin, dass aufgrund der Insolvenzanmeldung der privaten Krankenversicherung im Jahr 2010 ein Wechsel des Leistungserbringers stattfinden würde, wobei aufgrund der Auffangversicherungspflicht eine Mitgliedschaft bei der Klägerin absehbar gewesen sei. Davon abgesehen, dass der Vortrag zu einer Insolvenz unklar bleibt und auch nicht ersichtlich ist, wieso gerade eine Mitgliedschaft bei der Klägerin absehbar gewesen sein soll - und nicht einem anderen Sozialleistungsträger oder einer anderen Krankenkasse - lässt sich nicht von der Hand weisen, dass der Beklagten klar gewesen sein muss, dass die Geschädigte weiterhin auf Leistungen angewiesen ist, für die sie ersatzpflichtig war. Entsprechend hätte sie auch kalkulieren können. Dies spricht aber weder zwingend für noch gem. den obigen Ausführungen gegen eine Haftung der Beklagten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der wiederholenden und vertiefenden Ausführungen in der Berufungsbegründung. Danach sei sogar die Inanspruchnahme durch einen Sozialversicherungsträger, ja selbst durch eine Krankenkasse als Abkommenspartner für die Beklagte innerhalb der Frist erkennbar und kalkulierbar gewesen. Davon abgesehen, dass es nach der Klausel und für deren Zweck nicht darauf ankommt, ob das Interesse der Beklagten auch durch anderweitige Kenntnis gewahrt ist, musste nicht zwingend damit gerechnet werden, dass die Geschädigte Aufnahme in eine gesetzliche Krankenkasse findet. Diese war als Au-Pair nach Deutschland gekommen und hatte später lediglich den Status einer Asylbewerberin. Es stand nicht fest, dass sie dauerhaft im Land verbleiben würde. Denkbar wäre ferner, dass sie im System der Privatversicherung verblieben wäre.
Soweit erstmals im (ersten) nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30.06.2022 konkrete Tatsachen vorgetragen werden, eine gegenteilige Wahrscheinlichkeit zu belegen, zeigt dies lediglich eine alternative Möglichkeit auf, die vorliegend auch eingetreten ist. Ungeachtet davon, dass es sich um neue Tatsachen im Sinne der §§ 529 Abs. 1, 531 ZPO handeln dürfte, die jedenfalls nach der mündlichen Verhandlung nicht zu berücksichtigen sind (§ 296a ZPO), steht dies im Widerspruch zum übrigen Vortrag, in dem wiederholt von einem zufälligen Ergebnis gesprochen wird. Auch insoweit besteht auch kein Anlass erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Völlig neu und daher nicht mehr zu berücksichtigen ist der weitere Vortrag im vorgenannten Schriftsatz, dass § 2 Abs. 5 des Teilungsabkommens vor dem Hintergrund zahlreicher Wechsel der Krankenkassen ausgestaltet wurde. Im Übrigen belegt dieser Vortrag gerade das Ergebnis des Senats, dass die anders ausgestalten Rechtsbeziehungen privater Krankenversicherer gerade nicht von dieser Regelung erfasst sind.
Unbehelflich ist der Hinweis der Klägerin, dass das Abkommen gerade einen Regress ermöglichen wolle und der damit verbundene Vorwurf, das Landgericht habe den Gesamtzusammenhang nicht berücksichtigt. In den Fällen der versäumten Ausschlussfrist will das Abkommen einen Regress gerade nicht ermöglichen, sondern verhindern.
(3) Bei der Auslegung ist auch das Interesse der Klägerin an effektiven Rückgriffmöglichkeiten zu berücksichtigen, die zutreffend darauf hinweist, dass sich der BGH auch für eine "regressfreundliche Auslegung" ausgesprochen hat (BGH, Urteil vom 24. April 2012 - VI ZR 329/10, Rn. 14, juris):
"Bereits der Wille des Gesetzgebers bei der Schaffung des § 1542 RVO [heute § 116 SGB X] war auf eine möglichst weitgehende Entlastung des öffentlichen Versicherungsträgers gerichtet. Dieser und nicht der Schädiger soll durch die vom Gesetz getroffene Regelung geschützt werden. Grundsätzlich verdient daher eine Gesetzesauslegung den Vorzug, die es ermöglicht, den verantwortlichen Schädiger heranzuziehen, und nicht den Schädiger auf Kosten des Sozialversicherungsträgers entlastet (vgl. Senatsurteile vom 30. November 1955 - VI ZR 211/54, BGHZ 19, 177, 183; vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 312/07, VersR 2009, 230 Rn. 12)."
Der BGH hat aber an gleicher Stelle entschieden, dass sich eine solche Auslegung in den Fällen verbiete, in denen zum Zeitpunkt des Schadenseintritts das Entstehen einer Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers bereits deshalb offen ist, weil noch kein Sozialversicherungsverhältnis besteht und auch völlig ungewiss ist, ob ein solches zu einem späteren Zeitpunkt jemals begründet werden wird (aaO, Rn. 15). Auch dort ging es um einen Fall, in dem keine Mitgliedschaft in der Sozialversicherung (Rentenversicherung, aaO, Rn. 3) bestand und die dortige Klägerin aufgrund der Zeit zwischen Unfallschädigung (im Jahr 1995, aaO, Rn.1) und Mitgliedschaft (im Jahr 2005, aaO, Rn. 3) keinerlei Möglichkeit hatte, Regress zu nehmen. Dabei hat der BGH festgestellt, dass der Anspruchsübergang erst zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Rückgriff des Sozialversicherungsträgers gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X daran scheitern kann, dass der Geschädigte über seinen Schadensersatzanspruch verfügt hat oder der Anspruch verjährt ist; selbst wenn damit das Ziel der gesetzlichen Regelung nicht in allen Fällen erreicht wird, zu vermeiden, dass der Schädiger durch die dem Geschädigten zufließenden Sozialleistungen haftungsfrei gestellt wird (aaO, Rn. 14).
An dieser Rechtsprechung ist auch im vorliegenden Fall, in dem die Klägerin ebenfalls keine Möglichkeit zur fristgemäßen Anmeldung hatte, festzuhalten.
Das Teilungsabkommen hätte (auch in den Nachträgen) leicht so ausgestaltet werden können, dass der Geschädigte bereits Mitglied einer Krankenkasse sein müsste oder dass die Meldefrist (jedenfalls insoweit) nicht an den Schadensfall, sondern an den Beginn der Leistungspflicht anknüpft. Der Einwand der Klägerin, dass ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenkasse im Zeitpunkt des Abkommens praktisch nicht vorkam, überzeugt nicht. So sind in der Rechtsprechung bereits seinerzeit Klauseln, die die Mitgliedschaft oder den Beginn der Leistungspflicht berücksichtigten, Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen gewesen (BGH, Urteil vom 02. Oktober 1984 - VI ZR 314/82, Rn. 5 und 13, juris). Sollte tatsächlich ein Ausnahmefall vorgelegen haben, könnte dies ggf. auch dafür sprechen, dass wegen der mangelnden wirtschaftlichen Bedeutung solch seltener Ausnahmefälle gerade keine Aufnahme in das Teilungsabkommen stattgefunden hat. Allerdings dürfte es sich bereits nicht um einen so seltenen Ausnahmefall gehandelt haben, dass eine verletzte Person erst später Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung wird. Dies betrifft nicht nur Fälle einer anfänglichen Privatversicherung, sondern sämtliche Fälle, in denen kein Schutz durch die gesetzliche Krankenversicherung bestand. Die Klägerin weist selbst darauf hin, dass erst zum 01.04.2007 mit § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V eine allgemeine Versicherungspflicht eingeführt wurde, um Schutzlücken zu schließen. In der Berufungserwiderung hat die Beklagte auch bestritten, dass es sich um einen Ausnahmefall handele, und auf die weiteren Fallgestaltungen dieser Art verwiesen, namentlich beamtete Referendare und Beamte, die in eine privatwirtschaftliche Tätigkeit wechselten.
Vor diesem Hintergrund überzeugen die Einwände der Klägerin im ersten nachgereichten Schriftsatz vom 30.06.2022 nicht, wonach eine Klarstellung nicht erfolgt sei, weil es keine Fälle gegeben habe, die hierzu Anlass gegeben hätten. Soweit die Klägerin dort erstmals konkrete Zahlen vorträgt, wonach dies 0,18 % der Gesamtbevölkerung betreffe, wären dies bei 82 Mio. Einwohnern immerhin 147.600 Fälle jährlich, mithin nicht "äußerst" selten.
(4) Ferner ist bei der Auslegung von einer erwünschten Vertragsgerechtigkeit auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1989 - IVa ZR 285/87, Rn. 30, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Mai 2017 - 4 U 216/16, Rn. 64, 70 juris).
Auch insoweit kann auf die überzeugenden Ausführungen des OLG Stuttgart verwiesen werden (aaO, Rn. 70, juris):
"Auch die Anwendung des Grundsatzes einer beiderseits interessengerechten Interpretation führt zu keinem abweichenden Auslegungsergebnis. Zwar trifft der klägerische Vortrag zu, dass der Sinn der Anmeldung der Ansprüche und ihrer zeitlichen Begrenzung durch Ausschlussfristen in erster Linie darin zu sehen ist, dem Haftpflichtversicherer mit der Kenntnis von seiner Eintrittspflicht einen Überblick über die von ihm dafür etwa zu machenden Rückstellungen zu geben (BGH, Urteil vom 02.10.1984 - VI ZR 314/82, Rn. 32, juris). Die weitergehende klägerische Behauptung, der Schutzzweck sei bereits dann erreicht, wenn der jeweils betroffene Haftpflichtversicherer Kenntnis von einem Schadensfall erhalte, vermag jedoch nicht zu überzeugen. Vielmehr kann die Beklagte [...] aufgrund der Kenntnis eines Versicherungsfalls durch die Meldung eines Geschädigten nicht sicher davon ausgehen, dass die Klägerin (oder ein anderer Sozialversicherungsträger) beabsichtigt, Ansprüche aus einem Teilungsabkommen geltend zu machen. So ist bereits nicht zwingend anzunehmen, dass die Beklagte mit der Kenntnis vom Schadensfall bereits Kenntnis davon erhielt, dass der Geschädigte (gerade) bei der Klägerin krankenversichert war und daher die Möglichkeit bestand, dass die Klägerin bei ihr Ansprüche aus dem Teilungsabkommen geltend machen würde. Hinzu kommt, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Anmeldung der Direktansprüche des Geschädigten nicht mit Ansprüchen der Klägerin rechnen musste, da diese nicht der Verfügbarkeit des Geschädigten unterlagen und damit binnen der Ausschlussfrist gerade keine Ansprüche der Klägerin angemeldet wurden, auf die sich die Beklagte hätte einstellen können und müssen. Durch die Anmeldung von Primäransprüchen musste sich die Beklagte hinsichtlich etwa zu machender Rückstellungen auf eben solche einstellen, nicht jedoch darauf, aus einem Teilungsabkommen in Anspruch genommen zu werden."
ee) Die vorstehend dargelegte Auslegung des Teilungsabkommens führt auch nicht zu einem unbilligen Ergebnis, das der Korrektur bedürfte, etwa im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung, wie es die Klägerin erstmals in der Berufungsbegründung geltend macht.
(1) Die Ausschlussfrist ist insbesondere nicht nach § 242 BGB dahin auszulegen, dass sie nur eine schuldhafte Fristversäumung erfasst.
Ein entsprechendes Schutzbedürfnis der Klägerin ist nicht erkennbar, insbesondere nicht aufgrund einer strukturellen Unterlegenheit bei Vertragsschluss (OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Mai 2017 - 4 U 216/16, Rn. 75 ff., juris). Eine Anwendbarkeit des § 242 BGB ist auch unter keinem anderen Gesichtspunkt als einem fehlenden Verschulden geboten, da eine Berufung auf § 242 BGB grundsätzlich nur dann möglich und der Anspruch deshalb fortbestehend ist, wenn der Schuldner durch sein Verhalten dazu beiträgt, dass der Gläubiger seinen Anspruch nicht rechtzeitig geltend macht (OLG Stuttgart, aaO, Rn. 80 mwN; Stahl, in: Jahnke/Burmann, Handbuch des Personenschadensrechts, 2. Aufl., Kap. 7, Rn. 311). Vielmehr gilt auch hier, dass die gleichberechtigt gegenüberstehenden Vertragsparteien ausweislich des eindeutigen Wortlauts, der auch aufgrund der systematischen Stellung der Klausel und des beabsichtigten Vertragszwecks nicht abweichend zu verstehen ist, eine - verschuldensunabhängige - Ausschlussfrist vereinbaren wollten, um nach Fristablauf Rechtsklarheit zu schaffen. Ein zu Gunsten der Krankenversicherung wirkendes ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Verschuldens der Fristversäumnis würde dagegen zu einer nicht begründbaren Begünstigung der Krankenversicherung führen (OLG Stuttgart, aaO).
Ein treuwidriges Verhalten der Beklagten kann nicht angenommen werden. Vielmehr folgt das Ergebnis der vertraglichen Regelung und der dort vorgenommenen Risikoverteilung. Diese hat der A. Bundesverband, der schon im Jahr 1996 eine Unzahl von Schadensfällen zu bearbeiten hatte, auf sich genommen und auch später nicht nachverhandelt. Insoweit vermag der Senat bereits keine planwidrige Regelungslücke zu erkennen. Die Regelung ist vielmehr genauso ausgestaltet worden, dass sämtliche Fälle unter die Ausschlussfrist fallen. Insoweit verkennt die Klägerin auch in den nachgereichten Schriftsätzen, dass bei der Vertragsauslegung nicht nur ihr eigenes Interesse an der Haftung der Beklagten maßgeblich ist, sondern auch das gegenteilige Interesse der Beklagten, in bestimmten Konstellationen nicht zu haften.
(2) Aus den vorstehenden Gründen spricht auch eine vorzunehmende Gesamtabwägung der Interessen der Beteiligten im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß § 157 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 11. September 2018 - 14 U 51/18, Rn. 30, juris) gegen einen Rückgriffsanspruch. Zudem ist zu bezweifeln, dass aufgrund geänderter tatsächlicher Verhältnisse eine planwidrige Regelungslücke entstanden ist. Hiergegen spricht, dass nach Darstellung der Klägerin der Begriff "Schadenfall" schon von Anfang an das Risiko fehlender Mitgliedschaft erfassen sollte. Ferner spricht dagegen, dass die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gerade nicht zum Anlass genommen wurde, einen Nachtrag zu vereinbaren.
Wie bereits ausgeführt, waren Fälle der späteren Mitgliedschaft von Geschädigten bei der Klägerin durchaus vorhersehbar, mögen diese ggf. auch nur selten vorgekommen sein. Zudem haben sich die Parteien bewusst für eine kenntnisunabhängige Ausschlussfrist entschieden. Die Klägerin weist selbst darauf hin, dass zum Zwecke einer schnellen und vereinfachten Abwicklung vereinzelt nachteilige Regelungen akzeptiert würden. Wieso gerade im vorliegenden Fall etwas anderes vereinbart werden sollte, wo es sich nach Behauptung der Klägerin um einen "absoluten Einzelfall" handeln soll, erschließt sich daher nicht. Dass es sich gemessen an der Gesamtzahl der Schäden bei der vorliegenden Sonderkonstellation um einen so nachteiligen Effekt handelte, dass der Vertragspartner redlicherweise einer Sonderregelung zustimmen müsste, ist auch nicht ersichtlich. Dies folgt auch nicht daraus, dass es sich hierbei gegebenenfalls auch um Großschadensfälle handeln könnte. Insoweit wird die Klägerin bereits dadurch entlastet, dass sie für die Zeit vor der Mitgliedschaft keine Leistung zu erbringen hat und die Parteien im Übrigen bewusst auf ein Limit verzichtet haben. Zudem hat die Beklagte gerade bei Großschadensfällen ein Interesse daran, sicher kalkulieren zu können.
Dass die Beklagte durch einen im Ergebnis zufälligen Wechsel des Leistungssystems im Einzelfall vollkommen entlastet wird, ist letztlich die Kehrseite der pauschalierten Regelung. Der Grundgedanke liegt nicht im rechtlichen Gleichlauf mit dem Haftungsrecht oder der größtmöglichen Einzelfallgerechtigkeit, sondern betriebswirtschaftlich in der beiderseitigen Einsparung von Kosten und Aufwand durch Pauschalisierung (Prelinger, VersR 2021, 12, 19). Im Übrigen wird eine unbillige Belastung der Klägerin auch im Hinblick darauf nicht anzunehmen sein, dass sie für die Zeit vor der Mitgliedschaft der Geschädigten überhaupt keine Leistungen erbringen muss. Erfolgt eine Kostenübernahme durch einen anderen Sozialversicherungsträger, wird dessen Rechtsnachfolger jedenfalls insoweit nicht unangemessen benachteiligt (BGH, Urteil vom 19. März 1985 - VI ZR 163/83, Rn. 20, juris). Dass der Bundesgerichtshof unter anderem wegen dieser Erwägung der Möglichkeit einer Feststellungsklage vor Zuständigkeit einer Krankenkasse eine Absage erteilt hat (aaO, Rn. 17), kann die Klägerin insoweit nicht zu ihren Gunsten anführen. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof die Möglichkeit von Rechtsnachteilen des Rechtsnachfolgers durchaus gesehen, jedoch aus Gründen des Schutzes des Geschädigten bzw. dessen Haftpflichtversicherers die Sozialversicherungsträger darauf verwiesen, solche Fälle unter sich zu klären (aaO, Rn. 18 und 20).
Insoweit greift ein Großteil der Ausführungen im (ersten) nachgereichten Schriftsatz vom 30.06.2022 bereits deshalb nicht, weil argumentativ lediglich von dem Ergebnis ausgegangen wird, dass es unbillig sei, dass die Klägerin keinen Ersatz erhalte. Dem ist jedoch nicht so.
c) Die Ansprüche der Klägerin sind zudem aufgrund der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung ausgeschlossen (§ 214 BGB).
Der Rechtsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X hat keine Auswirkung auf die Verjährung, so dass eine beim Rechtsvorgänger begonnene Verjährung, ebenso wie eine Hemmung, unverändert weiterläuft (BGH, Urteil vom 01. Juli 2014 - VI ZR 391/13, Rn. 21, juris):
"Der nachfolgende Sozialleistungsträger muss die Ersatzforderung in dem Zustand hinnehmen, in dem sie sich bei dem Rechtsübergang befindet (vgl. Senatsurteile vom 2. März 1982 - VI ZR 245/79, VersR 1982, 546, 547 f., insoweit in BGHZ 83, 162 nicht abgedruckt; vom 9. Juli 1985 - VI ZR 219/83, VersR 1985, 1083, 1084 [BGH 09.07.1985 - VI ZR 219/83]; Wussow/Schneider, aaO, Kap. 75 Rn. 2). Der Gläubigerwechsel, der sich ohne Willen des Schuldners vollzieht, darf dessen Stellung grundsätzlich nicht verschlechtern (§§ 404, 412 BGB, vgl. Senatsurteile vom 19. März 1985 - VI ZR 163/83, VersR 1985, 732, 733; vom 4. November 1997 - VI ZR 375/96, VersR 1998, 124, 125; Wussow/Schneider, aaO, Kap. 75 Rn. 2; KassKomm/Kater, aaO Rn. 190 a; für den erstmaligen Forderungsübergang Senatsurteile vom 30. November 1955 - VI ZR 211/54, BGHZ 19, 177, 179; vom 24. April 2012 - VI ZR 329/10, VersR 2012, 924 Rn. 18 mwN)."
Eine Krankenkasse muss die vor dem Forderungsübergang eingetretene Verjährung gemäß §§ 412, 404 BGB gegen sich gelten lassen (BGH, Urteil vom 24. April 2012 - VI ZR 329/10, Rn. 18, juris mwN.). Ist der Geschädigte zum Schadenszeitpunkt privat versichert, kommt es dabei auf seine Kenntnis, bzw. die seiner gesetzlichen Vertreter an (aaO., Rn. 20).
Für die Verjährung des Anspruchs aus einem Teilungsabkommen gilt die regelmäßige Frist (Armbrüster, in: Prölss/Martin, 31. Aufl. 2021, VVG § 86, Rn. 117). Maßgeblich ist damit die 3-jährige Regelverjährung beginnend mit Kenntnis gemäß §§ 195, 199 BGB. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist, mithin dem Unfalljahr, also dem 31.12.2007.
Der 8. Nachtrag zum Rahmenteilungsabkommen vom 14.06.1996 sieht unter dem 25.03.2003 allerdings eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf 30 Jahre vor. Dieser Nachtrag findet aber keine Anwendung, weil die Klägerin bereits mit Schreiben vom 29.07.1996 den Beitritt erklärt hat. Mangels anderer Anhaltspunkte, die auch in den nachgereichten Schriftsätzen vom 30.06.2022 nicht mitgeteilt werden, ist davon auszugehen, dass keine dynamische, sondern eine statische Verweisung beabsichtigt ist. Der erst im Jahr 2003 vom A.-Bundesverband der Beklagten vereinbarte Nachtrag entfaltet daher, entsprechend allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen, für die am Nachtrag nicht beteiligte Klägerin keine Wirkung, worauf in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch hingewiesen wurde. Die dortige Regelung, die eine Erweiterung der Ausschlussfrist mit einer längeren Verjährung verbindet, ist weder für die Klägerin noch die Beklagte rein vorteilhaft. Insoweit bedurfte es einer Bestätigung durch die Parteien, um in ihrem Verhältnis Wirksamkeit zu entfalten. Anhaltspunkte für eine gegenteilige Auslegung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Verjährung ist sogleich durch die Rechtsverfolgung der Geschädigten gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden.
Wie sich u. a. aus dem als Anlage K 3 vorgelegten Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 12.02.2009 ergibt, hat die Geschädigte noch im Jahr 2007 Klage wegen ihrer Ansprüche erhoben. Das Verfahren wurde mit Vergleich vor dem Oberlandesgericht Celle am 22.6.2009 beendet (Anlage K5). Noch vor Ende der dadurch eingetretenen Hemmung wurden seit dem 15.05.2008 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und der Sozialhilfe erbracht, sodass die Ansprüche gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf den Landkreis G. übergegangen sind.
Da die übergangsfähigen Ansprüche von dem Vergleich ausgenommen worden sind, endete die Hemmung durch Rechtsverfolgung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens. Das Verfahren endete mit dem Vergleich von 22.06.2009, der nicht innerhalb der vereinbarten Widerrufsfrist bis zum 20.07.2009 widerrufen wurde. Maßgeblich ist der Ablauf der Widerrufsfrist, weil bis dahin noch die Möglichkeit einer Fortsetzung des Verfahrens bestand (BGH, Urteil vom 22. März 2006 - IV ZR 93/05, Rn. 17, juris). Die Hemmung endete also 6 Monate später am 20.01.2010 und die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufene 3-jährige Verjährung lief weiter. Verjährung ist danach bereits am 10.01.2013 eingetreten.
Ebenso endet eine Verjährungshemmung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG (§ 115 Abs. 2 Satz 3 VVG n. F.) durch den Abfindungsvergleich, ohne die sonst erforderliche Mitteilung auch in Bezug auf in dem Vergleich vorbehaltene Ansprüche (BGH, Urteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 230/01, Rn. 23 f., juris).
Ausreichende verjährungshemmende Maßnahmen sind im weiteren Verlauf nicht mehr erkennbar. Der Landkreis G. ist, soweit ersichtlich, erst mit Überleitungserklärung vom 22.05.2013 an die Beklagte herangetreten. Zu diesem Zeitpunkt waren die Ansprüche bereits verjährt.
Anderes ergibt sich auch nicht, wenn man infolge der Zahlung auf den Vergleich einen Neubeginn der Verjährung annimmt, aufgrund eines Anerkenntnis dem Grunde nach im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB (vgl. Ellenberger, in Grüneberg, 81. Aufl., § 212, Rn. 5; vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 1970 - VI ZR 4/69, Rn. 33, juris). So teilte die Beklagte der Klägerin im Schreiben vom 10.11.2016 (Anlage K 11) mit, dass die Ansprüche im Jahr 2009 abgefunden worden seien. Hierunter muss angesichts des Zeitablaufes auch die Zahlung verstanden werden, zumal es lebensnah ist, dass auf den Vergleich im Juli noch vor Jahresablauf gezahlt wird. Einen ihr günstigeren anderen Zeitpunkt hat die Klägerin auch mit nachgereichen Schriftsätzen vom 30.06.2022 nicht vorgetragen. Auch sonst ist hierfür nichts ersichtlich.
Der eindeutig auf den Schadensfall bezogene Vergleich kann auch nicht als konstitutives Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB angesehen werden. Insbesondere kann auch im Zweifel nicht von einem abstrakten Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB ausgegangen werden, wenn auf den Schuldgrund ausdrücklich hingewiesen wird (BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 - VI ZR 263/02, Rn. 16, juris mwN). Für einen Willen zu einem weitergehenden titelersetzenden Anerkenntnis ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Der BGH hat diesen Verjährungseintritt ausdrücklich gebilligt (BGH, Urteil vom 24. April 2012 - VI ZR 329/10, Rn. 21, juris):
"Auch der gebotene Schutz der Sozialversicherungsträger und deren anerkanntes Interesse an effektiven Rückgriffmöglichkeiten rechtfertigen keine andere Beurteilung. Zwar hat der Gedanke, den Belangen der Sozialversicherungsträger Rechnung zu tragen, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Zeitpunkt des Anspruchsübergangs auf den Sozialversicherungsträger entscheidend beeinflusst. Der Gesetzgeber hat jedoch - ausgehend von dem Grundgedanken, dass die Rechtsposition des Schuldners durch einen Forderungsübergang nicht verschlechtert werden darf - in §§ 404, 412 BGB bestimmt, dass dem Schuldner die bestehenden Gegenrechte gegenüber dem Zessionar erhalten bleiben. Davon hat der Gesetzgeber für den Forderungsübergang nach § 116 SGB X keine Ausnahme vorgesehen. Den Gerichten ist es daher verwehrt, die Gesetzesanwendung nach dem Schutzbedürfnis der Sozialversicherungsträger auszurichten, selbst wenn sie dieses Schutzbedürfnis höher bewerten wollten als den Schutz des Schuldners (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 194/81, VersR 1984, 136, 137 zu § 1542 RVO)."
2. Eine Haftung nach der allgemeinen Sach- und Rechtslage (§§ 7 ff. StVG, 823 ff. BGB, § 115 VVG i. V. m. § 116 Abs. 1 SGB X) kommt nicht in Betracht. Unabhängig von der Frage, ob diese bestritten Ansprüche ausreichend vorgetragen und unter Beweis gestellt sind, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin erklärt hat, diese wegen Zweifeln an der gerichtlichen Zuständigkeit (die allerdings bestehen könnte, vgl. Hausmann, in: Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 9. Aufl. 2022, Gerichtsstands- und Schiedsvereinbarungen, Rn. 7_145) nicht mehr verfolgen zu wollen, steht dem jedenfalls das Teilungsabkommen entgegen. Dieses tritt an Stelle einer nach Grund und Höhe festzustellenden Haftpflichtschuld des Versicherungsnehmers (BGH, NJW 1970, 134, 134 [BGH 08.10.1969 - IV ZR 633/68] beck-online). Dieser Rahmenvergleich schließt den auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Anspruch gegen den Schädiger aus (Plagemann, NZV 1991, 49, 49 beck-online; Stahl, in: Jahnke/Burmann, Handbuch des Personenschadensrechts, 2. Aufl., Kap. 7, Rn. 297, 303 ff.). Der Ausschluss umfasst nicht nur die Vertragsansprüche der Krankenkasse gegen den Haftpflichtversicherer, sondern ihre Rückgriffansprüche aus nicht fristgemäß gemeldeten "Schadenfällen" gegen den Haftpflichtversicherer und den bei ihm Versicherten schlechthin (BGH, Urteil vom 02. Oktober 1984 - VI ZR 314/82, Rn. 34, juris; vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1990 - IV ZR 33/90, Rn. 18, juris: Ansprüche jeglicher Art). Keinesfalls erlaubt die Regelung eine Auslegung dahin, dass für solche "Schadenfälle" nur eine Regulierung nach dem Teilungsabkommen ausgeschlossen sei, stattdessen aber eine Regelung nach der Rechtslage stattfinden soll. Das würde es der Krankenkasse ermöglichen, durch Verstreichenlassen von Ausschlussfristen das Teilungsabkommen insgesamt zu unterlaufen, wenn die Regulierung nach der Rechtslage für sie günstiger als die abkommensgemäße Regulierung ist, und den Zweck der Vereinbarung, die hier den Haftpflichtversicherer schützen soll, in ihr Gegenteil verkehren (BGH aaO, Stahl, aaO, Rn. 305 mwN.).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
V.
Revisionszulassungsgründe gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Auslegung eines Teilungsabkommens ist - wie bei allen Auslegungen - eine Frage des jeweiligen Falls und wirft keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung auf. Der Senat setzt sich nicht in Widerspruch zu einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs, sondern wendet die ergangene Rechtsprechung auf den im Streit stehenden Sachverhalt an. Vielmehr ist die Rechtslage durch die bereits vorliegende zitierte Rechtsprechung bereits geklärt worden.
VI.