Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 25.07.2022, Az.: 21 UF 37/21

Feststellung einer biologischen Vaterschaft; Feststellungsinteresse des potentiellen biologischen Vaters aus seinem Recht auf Kenntnis der Abstammungsverhältnisse; Weigerungsrecht eines minderjährigen Kindes

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
25.07.2022
Aktenzeichen
21 UF 37/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 31500
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2022:0725.21UF37.21.00

Fundstellen

  • FamRZ 2022, 1792-1795
  • MDR 2022, 1289-1290
  • NZFam 2022, 901
  • ZAP EN-Nr. 720/2022
  • ZAP 2022, 1202-1203

Amtlicher Leitsatz

Einem (zulässigen) Antrag des potentiellen biologischen Vaters auf Feststellung seiner Vaterschaft steht die zuvor erfolgte Adoption des Kindes nicht entgegen, da die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft einerseits und die Adoption andererseits unterschiedliche rechtliche Bezugspunkte aufweisen. Die gerichtliche Entscheidung ist nicht auf eine statusunabhängige Feststellung, sondern auf die Rechtsbeziehung beider Personen gerichtet.

Das Feststellungsinteresse des potentiellen biologischen Vaters folgt aus seinem Recht auf Kenntnis der Abstammungsverhältnisse (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie aus seinem (möglichen) Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG.

Dem betroffenen minderjährigen Kind, das als Untersuchungsperson sein Weigerungsrecht über seine (rechtlichen) Eltern oder bei hinreichender Verstandsreife selbst ausüben kann, wird gegenüber der erforderlichen genetischen Analyse über das Zwischenstreitverfahren nach §§ 178 Abs. 2 FamFG, 386 Abs. 1, 387 Abs. 1 ZPO umfassender Rechtsschutz gewährt.

Tenor:

I. Der Senat stellt fest, dass die von den Kindeseltern mit Schriftsatz vom 12. Januar 2022 für ihre Tochter erklärte Weigerung, an der Einholung eines Abstammungsgutachtens, wie sie der Senat mit Beschluss vom 8. Dezember 2021 angeordnet hat, mitzuwirken, nicht rechtmäßig ist.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Antragsteller (Beteiligter zu 2) begehrt die Feststellung seiner biologischen Vaterschaft zu dem am .... April 2015 geborenen Kind L. (Beteiligte zu 1).

Die Beteiligte zu 3 ist die Mutter der Beteiligten zu 1. In der gesetzlichen Empfängniszeit vom 20. Juni 2014 bis zum 17. Oktober 2014 lebte die Beteiligte zu 3 mit ihrem damaligen Lebensgefährten in A., mit dem sie einen gemeinsamen Sohn, M., geboren am .... Juni 2013, hat (Geburtsurkunde des Standesamts G. [G .../2013]).

Nach der Geburt der Beteiligten zu 1 willigte die Kindesmutter in der notariellen Urkunde vom .... Juni 2015 des Notars K. in S. (Urkundenrolle Nr. .../2015) in die Adoption ihrer Tochter ein. Im Beurkundungstermin gab die Kindesmutter an, dass ihr das alleinige Sorgerecht für ihre Tochter zustehe und ihr der Kindesvater nicht bekannt sei. Darüber hinaus erklärte sie, dass sie in die Annahme ihres Kindes durch die in der Adoptionsliste des Jugendamtes des Landkreises S. unter Nummer .../2015 geführten Adoptionsbewerber einwillige.

Unter Beachtung des Offenbarungsverbots nach § 1758 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass das Adoptionsverfahren mit Schriftsatz vom 10. März 2019 nebst den erforderlichen Unterlagen eingeleitet wurde. Das Jugendamt des Landkreises (Adoptionsvermittlungsstelle) legte unter dem 11. Mai 2016 seine Stellungnahme vor. Die Kindesmutter erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme und die künftigen Annehmenden wurden vom Gericht Ende Juni 2016 angehört, ohne dass nach dem Anhörungsprotokoll die Person des leiblichen Vaters angesprochen wurde. Mit Beschluss des Amtsgerichts S. vom .... Juni 2016 (Az. ... Amtsgericht B.) wurde die Annahme des Kindes L. durch die Adoptiveltern mit Regelungen zum Namen des Kindes ausgesprochen. In den Entscheidungsgründen heißt es, dass die leibliche Mutter in die Annahme eingewilligt habe und die Einwilligung des leiblichen Vaters nicht erforderlich sei, weil er und sein Aufenthaltsort dauernd unbekannt seien (§ 1747 Abs. 4 BGB).

Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2020 hat der Antragsteller beantragt, die notarielle Adoptionsurkunde vom .... Juni 2015 für unwirksam zu erklären und festzustellen, dass er der biologische Vater des betroffenen Kindes sei. Hierzu hat der Antragsteller behauptet, dass er der biologische Vater des Kindes sei, von dessen Geburt er erst Ende 2018 erfahren habe. Zwischen ihm und der Beteiligten zu 3 habe eine "Freundschaft plus" bestanden, nachdem er erst zwei Jahre zuvor nach Deutschland eingereist war. In Kenntnis des Adoptionsverfahrens hätte er einer Adoption niemals zugestimmt.

Das Amtsgericht hat der Kindesmutter und dem Jugendamt S. Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und zugleich den Antragsteller mit Verfügung vom 29. Dezember 2020 darauf hingewiesen, dass eine Zuständigkeit des Amtsgerichts nicht gegeben sei, die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Adoption nicht schlüssig vorgetragen seien und die Voraussetzungen für eine Abstammungsklärung nach § 1598a BGB fraglich erschienen.

Im Beschluss vom 18. Februar 2021 hat das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers mit der Begründung zurückgewiesen, dass dieser unzulässig sei. Der Antragsteller habe nicht substantiiert dargetan, dass ein Anspruch auf Feststellung der Vaterschaft vor dem Amtsgericht S. geltend zu machen sei, zumal die Adresse des betroffenen Kindes unbekannt und das Adoptionsverfahren dort nicht geführt worden sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen Antrag auf Vaterschaftsfeststellung weiterverfolgt.

Der Senat hat den Antragsteller mit Verfügung vom 8. April 2021 darauf hingewiesen, dass eine erfolgte Adoption nicht notwendigerweise der Feststellung der biologischen Vaterschaft entgegenstehe. Allerdings seien die Voraussetzungen für die Möglichkeit einer biologischen Vaterschaft konkret darzulegen. Darüber hinaus hat der Senat mit Verfügung vom 24. Juni 2021 der Kindesmutter Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und die Adoptiveltern des betroffenen Kindes mit Senatsbeschluss vom 26. Juli 2021 am hiesigen Verfahren beteiligt.

Im Erörterungstermin vom 13. Oktober 2021 hat der Senat den Antragsteller, das Jugendamt sowie die Adoptiveltern angehört. Die Kindesmutter war zu diesem Termin nicht erschienen. Auf das Anhörungsprotokoll sowie den Anhörungsvermerk wird Bezug genommen. Nach diesem Termin hat der Senat der Kindesmutter erneut Gelegenheit gegeben, zu den Angaben des Antragstellers Stellung zu nehmen und einen weiteren Anhörungstermin für den 17. November 2021 anberaumt. Zu diesem sind die Kindesmutter, der Antragsteller sowie eine Vertreterin des Jugendamtes erschienen. Auch insoweit nimmt der Senat auf das Protokoll zu diesem Termin sowie den Anhörungsvermerk Bezug.

Im Beschluss vom 8. Dezember 2021 hat der Senat darauf hingewiesen, dass nach den - insoweit übereinstimmenden - Angaben des Antragstellers und der Beteiligten zu 3 von einer intimen Beziehung in der gesetzlichen Empfängniszeit auszugehen ist. Aus diesem Grund hat der Senat die Einholung eines Abstammungsgutachtens zur Klärung der Frage, ob der Antragsteller der leibliche Vater der Beteiligten zu 1 ist, angeordnet.

Die rechtlichen Eltern der Beteiligten zu 1 haben mit Schriftsatz vom 12. Januar 2022 erklärt, dass sie nicht bereit bzw. damit einverstanden seien, dass ihre Tochter an der Einholung eines Abstammungsgutachtens mitwirke. Zur Einholung eines solchen Gutachtens bestehe keine Veranlassung, weil auf Seiten des Antragstellers kein Feststellungsinteresse bestehe, zumal nach der rechtlich wirksamen Adoption die Beteiligte zu 1 rechtliche Eltern habe.

II.

Die Weigerung der Beteiligten zu 1, vertreten durch ihre Eltern - die Beteiligten zu 5 -, an der Untersuchung einer genetischen Probe mitzuwirken, ist nicht rechtmäßig (§§ 178 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 386 Abs. 1, 387 Abs. 1 ZPO).

1.

Nach § 178 Abs. 1 FamFG hat in einem Abstammungsverfahren jede Untersuchungsperson auf der Grundlage eines gerichtlichen Beweisbeschlusses die Entnahme von Blutproben bzw. einer genetischen Probe sowie deren genetische Analyse zu dulden, soweit dies zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, es sei denn, dass der Person die Untersuchung nicht zugemutet werden kann. Nur wenn eine Untersuchungsperson Gründe für die Unzumutbarkeit der Mitwirkung oder fehlende Erforderlichkeit der konkreten Beweiserhebung darlegt, ist sie berechtigt, die Mitwirkung zu verweigern. Ob dies der Fall ist, ist im Zwischenstreitverfahren nach den in § 178 Abs. 2 Satz 1 FamFG in Bezug genommenen Regelungen zum Zeugnisverweigerungsrecht in den §§ 386 ff. ZPO zu entscheiden.

Das Zwischenstreitverfahren eröffnet der Untersuchungsperson, auch wenn diese nicht Verfahrensbeteiligte ist, die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Beweisaufnahme umfassend überprüfen zu lassen, weil deren Erforderlichkeit, Geeignetheit und Zumutbarkeit im konkreten Fall zu überprüfen sind. Daher bietet das Zwischenstreitverfahren der Untersuchungsperson umfassenden Rechtsschutz (vgl. BGH FamRZ 2006, 686, 688; 2007, 1728, 1729; Prütting/Helms/Dürbeck, FamFG, 5. Aufl., § 178 Rn. 7; Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg, FamFG, 6. Aufl., § 178 Rn. 8 ff.).

Eine Beweisaufnahme durch die Einholung eines Abstammungsgutachtens ist nicht erforderlich, wenn der Antrag unzulässig oder unschlüssig ist. Dies ist im Vaterschaftsanfechtungsverfahren etwa dann der Fall, wenn die gesetzliche Anfechtungsfrist (§ 1600b Abs. 1 BGB) bereits abgelaufen ist oder der Antragsteller den nach § 171 Abs. 2 Satz 2 FamFG erforderlichen objektiven Anfangsverdacht nicht substantiiert dargetan hat. Auch die Rangfolge der Beweisaufnahme kann im Zwischenstreitverfahren zur Überprüfung gestellt werden, wenn neben der biologischen bzw. genetischen Abstammung das Bestehen oder Nichtbestehen einer sozial-familiären Beziehung als Voraussetzung des Anfechtungs- oder Umgangsrechts (§§ 1600 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 1686a Abs. 1 BGB) für die Entscheidung erheblich ist. Das Bundesverfassungsgericht (FamRZ 2008, 1507 f.) hat die Erforderlichkeit einer Untersuchung etwa verneint, weil sich der rechtliche Vater gegenüber dem Anfechtungsbegehren der Kindesmutter auf den Ablauf der Anfechtungsfrist, fehlende Anhaltspunkte für eine andere Vaterschaft sowie eine unzulässige Ausforschung berufen hatte.

Über das Verweigerungsrecht entscheidet die Untersuchungsperson selbst. Für das am Verfahren beteiligte minderjährige Kind kann dieses selbst entscheiden, wenn es über die erforderliche Verstandesreife verfügt, wobei hiervon in der Regel ab einem Alter von 14 Jahren ausgegangen werden kann. Kann das minderjährige Kind danach nicht sein Verweigerungsrecht selbst ausüben, nehmen nach § 9 Abs. 2 FamFG dies die (rechtlichen) Eltern des Kindes wahr (vgl. OLG Celle FamRZ 2018, 1851; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 178 Rn. 9; Dutta/Jacoby/Schwab/v. Bary, FamFG, 4. Aufl., § 178 Rn. 10).

2.

Die Voraussetzungen für ein Weigerungsrecht der Beteiligten zu 1, an der vom Senat angeordneten Abstammungsuntersuchung mitzuwirken, sind nicht gegeben.

Die Beweisaufnahme ist erforderlich, um über den Antrag auf Feststellung der Vaterschaft zu entscheiden, und der Beteiligten zu 1 ist die Mitwirkung an der Untersuchung zumutbar. Der Einholung eines Abstammungsgutachtens unter Beteiligung des minderjährigen Kindes steht weder die nach der erfolgten Adoption bestehende rechtliche Elternschaft entgegen, noch sind andere Umstände erkennbar, die die Entnahme einer genetischen Probe und deren Analyse als unzumutbar erscheinen lassen.

a)

Der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft ist nach § 171 Abs. 2 Satz 1 FamFG zulässig. Nach dieser Vorschrift sollen in dem Antrag das Verfahrensziel sowie die betroffenen Personen bezeichnet werden. Im Laufe des Verfahrens hat der Antragsteller sein Verfahrensziel auf Feststellung der Vaterschaft konkretisiert und die hiervon betroffenen Personen, soweit ihm dies im Hinblick auf die erfolgte Adoption möglich war, bezeichnet.

Darüber hinaus hat der Antragsteller auch seine mögliche Vaterschaft hinreichend dargetan. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2015, 39, 40) ist für einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft über die vorgenannten allgemeinen Angaben hinaus erforderlich, dass sich aus dem Vorbringen Anhaltspunkte ergeben, die eine Vaterschaft möglich erscheinen lassen. Ohne solche konkreten Angaben ist ein Antrag unzulässig und eine Beweisaufnahme nicht erforderlich. Daher muss sich aus dem Vorbringen des Antragstellers die intime Beziehung zur Mutter des Kindes in der gesetzlichen Empfängniszeit ergeben, wobei hierfür auch Sekundärtatsachen genügen können, wenn sich aus diesen "eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die vorgetragene Beiwohnung in der Empfängniszeit" ergibt.

Nach dem Vortrag des Antragstellers sowie dessen Angaben in der Anhörung vor dem Senat vom 13. Oktober 2021 und der Beteiligten zu 3 in ihrer Anhörung vom 17. November 2021 bestand zwischen dem Antragsteller und der Kindesmutter in der gesetzlichen Empfängniszeit eine intime Beziehung, ohne dass es vorliegend darauf ankommt, ob die Kindesmutter auch zu ihrem damaligen Lebensgefährten eine intime Beziehung unterhalten hatte.

Der Antragsteller hat in seiner Anhörung angegeben, dass er 2012 aus Syrien nach Deutschland eingereist war und in Bremen Asyl beantragt hatte. Über verschiedene Städte sei er Anfang 2014 nach L. gekommen, weil er über einen Bekannten erfahren hatte, dass er dort in einem Restaurant arbeiten könne. Dort habe er die Beteiligte zu 3 als Arbeitskollegin kennengelernt. Er habe gewusst, dass sie damals einen Freund und zwei Kinder hatte. Auf einer Party, zu der sie damals gemeinsam gegangen seien, hätte er Alkohol getrunken und beide später gemeinsam übernachtet. Danach habe sich eine Beziehung entwickelt, die einige Zeit gedauert habe. Davon habe auch der damalige Freund der Kindesmutter Kenntnis gehabt. Seine Beziehung zur Beteiligten zu 3 bezeichnete der Antragsteller als "Freundschaft plus".

Als die Beteiligte zu 3 ihm zu einem nicht mehr genau zu benennenden Zeitpunkt mitgeteilt hatte, dass sie schwanger war, sei dies für ihn ein Schock gewesen, weil er für ein Kind nicht bereit gewesen sei. Die Beteiligte zu 3 habe ihm gegenüber erklärt, dass sie das Kind nicht haben wolle. Die Beziehung sei dann auseinandergegangen, weil die Beteiligte zu 3 keinen Kontakt mehr haben wollte. Er sei davon ausgegangen, dass sie eine Abtreibung gemacht habe. Danach habe er zwei Jahre von der Kindesmutter bis zum Jahr 2018 nichts mehr gehört.

Die Beteiligte zu 3 bestätigte in ihrer Anhörung vor dem Senat am 17. November 2021 im Wesentlichen die Angaben des Antragstellers. Sie erklärte, dass sie den in diesem Anhörungstermin anwesenden Antragsteller persönlich kenne. Für sie sei es sehr wahrscheinlich, dass er der leibliche Vater ihrer Tochter sei, allerdings wisse er bereits seit 2016 von der Adoption. Damals habe sie irrtümlich Unterlagen aus dem Adoptionsverfahren vom Amtsgericht erhalten und den Antragsteller hierüber informiert. Darüber hinaus bestätigte die Kindesmutter, dass sie im Jahr 2014 mit dem Antragsteller eine "Affäre" gehabt habe. Damals habe sie in einem Restaurant ihres Onkels in L. gearbeitet, in dem sie als Servicekraft und der Antragsteller als Küchenhilfe tätig gewesen seien. An einem Abend hätten sie gemeinsam mit anderen Arbeitskollegen in H. gefeiert und es sei später in einer Wohnung zum Geschlechtsverkehr mit dem Antragsteller gekommen. Auch in der Folgezeit hätten sich beide gesehen. Die Affäre mit dem Antragsteller habe schnell geendet und sie habe dann auch aufgehört dort zu arbeiten.

Während dieser Zeit habe sie bei ihrem früheren Lebensgefährten, mit dem sie einen gemeinsamen Sohn M. habe, in A. gewohnt. Zwischen 2012 und 2017 hätten sie zusammengewohnt, jedoch sei es auch in der Beziehung zu Gewalttätigkeiten ihres Partners gekommen, sodass sie sich von diesen getrennt habe. In der Zeit von Juni bis Oktober 2014 habe sie keine intime Beziehung mit ihrem damaligen Lebensgefährten gehabt. Nach der Geburt habe sie sich nicht um ihre Tochter persönlich kümmern können und sich zur Einwilligung in ein Adoptionsverfahren entschlossen. Die näheren Hintergründe ihrer Entscheidung erläuterte die Kindesmutter nicht.

b)

Der Feststellung der Vaterschaft steht nicht entgegen, dass für die Beteiligte zu 1 nach der erfolgten Adoption eine rechtliche Elternschaft besteht.

aa)

Der Senat ist bereits in einem die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe betreffenden Verfahren im Beschluss vom 12. Oktober 2020 (21 WF 87/20, FamRZ 2021, 285 ff.) davon ausgegangen, dass bei bestehender rechtlicher Elternschaft infolge einer Adoption hinreichende Erfolgsaussichten in einem Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft bestehen können. An den dortigen Erwägungen, dass eine Adoption die Vaterschaftsfeststellung zu einem anderen Mann nicht ausschließt, hält der Senat auch im vorliegenden Verfahren fest und nimmt auf die dortigen Ausführungen Bezug (FamRZ 2021, 285, 287 ff.). Dabei hat der Senat in dem vorgenannten Beschluss auf systematische Erwägungen, ein Fortbestehen des Feststellungsinteresses sowie das Recht auf Kenntnis über die Abstammung bzw. die Abstammungsverhältnisse abgestellt.

Das Verfahren auf Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d Abs. 1 BGB ist bei fehlender rechtlicher Vaterschaft nach den §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB darauf gerichtet, die Vaterschaft bzw. Elternschaft eines Mannes zu dem Kind gerichtlich zu etablieren. Nach gerichtlich ausgesprochener Adoption ist das betroffene Kind nicht vaterlos, sondern zwei Elternteilen rechtlich zugeordnet. Auch wenn es danach für eine (rechtliche) Elternschaft zu dem betroffenen Kind keiner Feststellung der Vaterschaft bedarf, ist systematisch die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft auf die Abstammung i.S.v. § 1589 Abs. 1 Satz 1 BGB bezogen. Demgegenüber beruht die Adoption auf einem gerichtlichen Beschluss (§§ 1752 Abs. 1, 1754 Abs. 1 BGB) und damit auf einem staatlichen Hoheitsakt, durch den die Annehmenden rechtliche Eltern und das Kind ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten wird. Zugleich erlöschen nach § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB die Verwandtschaftsverhältnisse des minderjährigen Kindes zu seinen bisherigen Verwandten.

Diesen unterschiedlichen Bezugspunkten einer rechtlichen Elternschaft durch Abstammung oder Adoption entspricht der Wortlaut von § 1600d Abs. 1 BGB, denn der Vaterschaftsfeststellung steht - im Gegensatz zur Vaterschaft durch Ehe oder Anerkennung - eine zuvor erfolgte Adoption nicht entgegen. Die h.M. (Grüneberg/Götz, BGB, 81. Aufl., § 1754 Rn. 2; Erman/Teklote, BGB, 16. Aufl., § 1755 Rn. 8; Staudinger/Helms, BGB, 2019, § 1755 Rn. 18 ff.; Staudinger/Rauscher, BGB, 2011, § 1600d Rn. 14; MünchKommen/Maurer, BGB, 8. Aufl., § 1755 Rn. 33; BeckOGK/Löhnig, 2020, § 1755 Rn. 31; ders. NZFam 2020, 1101, 1106 f.; Frank FamRZ 2017, 497, 501; wohl auch Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 7. Aufl., § 70 Rn. 104) hält daher die Möglichkeit einer Vaterschaftsfeststellung auch dann für zulässig, wenn das Kind durch einen Dritten adoptiert wurde, jedoch keine Vaterschaft nach § 1592 BGB besteht.

Demgegenüber vertritt Keuter (FF 2021, 258, 259) die Auffassung, dass eine Vaterschaftsfeststellung nach wirksamer Adoption nicht zulässig sei, wenn sie auf eine statusunabhängige Feststellung hinauslaufe, wenn bzw. weil Aufhebungsgründe nicht bestünden und "rechtliche Nachwirkungen des Altstatus" nicht erkennbar seien. Eine rechtsfolgenlose Abstammungsfeststellung sei im isolierten Verfahren nicht vorgesehen. Mit dieser Argumentation würde indes nicht nur dem potentiellen leiblichen Vater, sondern auch dem (minderjährigen oder volljährigen) Kind selbst die Einleitung eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens verwehrt. Über eine Abstammungsklärung könnte Abhilfe ebenso wenig geschaffen werden, da nach § 1598a BGB nur die rechtlichen Eltern und das Kind antragsberechtigt sind. Darüber hinaus können Rechtswirkungen sich im Verhältnis zum leiblichen, nicht rechtlichen Elternteil auch für die Zeit nach der Adoption ergeben. Schließlich ist im Rahmen eines Umgangs- und Auskunftsrechts des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters die statusunabhängige Ermittlung bzw. Klärung der Abstammung dem geltenden Recht nicht fremd.

Das rechtlich beachtenswerte Interesse des Antragstellers an der Feststellung der Vaterschaft besteht auch dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass das Adoptionsverhältnis aufgehoben werden könnte. Vorliegend ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung der Adoption nach Maßgabe der §§ 1760 bis 1763 BGB bestehen könnten. Allein der Umstand, dass der potentielle leibliche Vater am Adoptionsverfahren entgegen § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht beteiligt wurde und die rechtlich erforderlichen Ermittlungen zur Hinzuziehung seiner Person zum Adoptionsverfahren nicht durchgeführt worden sein könnten (vgl. hierzu BGH 2015, 828 ff.), begründet für sich genommen keinen Grund, die Adoption aufzuheben (vgl. Staudinger/Helms [2019] § 1747 Rn. 24, 36 ff., § 1760 Rn. 6; NK-BGB/Dahm, 4. Aufl., § 1747 Rn. 74; hierzu auch Frank FamRZ 2017, 497, 499). Darüber hinaus ist die dreijährige Antragsfrist des § 1762 Abs. 2 Satz 1 BGB erkennbar abgelaufen. Schließlich stünde einer Aufhebung des Annahmeverhältnisses eine Gefährdung des Wohls von L., die seit ihrer Geburt im Haushalt der Beteiligten zu 5 lebt, entgegen (§ 1761 Abs. 2 BGB). Die vom Bundesverfassungsgericht (FamRZ 2014, 1609; 2009, 106; NJW 1994, 1053; Staudinger/Helms, BGB, 2019, § 1759 Rn. 16f.; krit. Frank FamRZ 2017, 497 f.) erwogenen Gründe, dem potentiellen leiblichen Vater wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Adoptionsverfahren einen Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel gegen den Adoptionsbeschluss zu eröffnen, erscheinen vorliegend unabhängig von der Frage, ob diese rechtlich zur Auflösung einer ausgesprochenen Adoption führen können, bereits aufgrund des Zeitablaufs und der seit längerer Zeit bestehenden Kenntnis des Antragstellers nicht gegeben.

bb)

Wenn nach den vorgenannten Erwägungen ein Antrag auf Feststellung der Vaterschaft durch eine zuvor erfolgte Adoption nicht ausgeschlossen ist, muss die begehrte Feststellung - auch im Rahmen des Abstammungsverfahrens - auf ein Rechtsverhältnis gerichtet sein, wobei die Grundsätze zu § 256 ZPO herangezogen werden können. Hierbei handelt es sich um eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen Person, wobei insbesondere Statussachen erfasst sind (vgl. BGH NJW 1973, 51). Auch wenn danach für die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses kein besonderes Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO erforderlich ist, weil ein dahingehender Antrag dieses in sich trägt, kann auch im Verfahren nach § 169 Nr. 1 FamFG nicht allein ein einzelnes Element oder eine Vorfrage eines Rechtsverhältnisses wie etwa eine biologische Tatsache geklärt und gerichtlich festgestellt werden (vgl. Prütting/Gehrlein/Geisler, ZPO, 13. Aufl.,§ 256 Rn. 9; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 256 Rn. 3). Vielmehr muss das Begehren des Antragstellers auf die durch Abstammung begründete Eltern-Kind-Beziehung gerichtet sein.

Auch wenn der Antrag des Antragstellers formal auf die Feststellung der Vaterschaft bezogen ist, kann im Hinblick auf die wirksame Adoption des Kindes sowie die dadurch begründete rechtliche Elternschaft keine weitere rechtliche Elternschaft zwischen dem Antragsteller und dem betroffenen Kind begründet werden. Die Beteiligten zu 5 nehmen als rechtliche Eltern alle Rechte für ihre Tochter wahr und tragen umfassend für sie Verantwortung, sodass für eine weitere Person mit rechtlicher Elternstellung daneben kein Raum ist. Gleichwohl ist der Antrag nicht auf die Feststellung der genetischen Abstammung als biologische Tatsache beschränkt und gerichtet. Vielmehr bildet diese die Grundlage für das zwischen dem Antragsteller und dem betroffenen Kind nach erfolgter Adoption verbleibende Rechtsverhältnis. Dieses kann grundsätzlich Bedeutung haben für Rechte bzw. Ansprüche, die vor der gerichtlichen Entscheidung über die Annahme des Kindes begründet wurden oder aber für den leiblichen, nicht rechtlichen Vater auch nach erfolgter Adoption bestehen können. Dies gilt etwa für das Umgangsrecht nach § 1686a BGB, das jedoch einschränkend nur dann besteht, wenn dieser ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat und der Umgang dem Kindeswohl dient (vgl. hierzu BGH FamRZ 2021, 1375 ff.; 2016, 2082 ff.).

cc)

Die Feststellung der Vaterschaft nach erfolgter rechtlicher Adoption ist jedenfalls auch unter dem Aspekt der Gewährleistung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung (aus Sicht des betroffenen Kindes) sowie des Rechts auf Kenntnis über die Abstammungsverhältnisse (aus Sicht des potentiellen leiblichen Vaters) geboten und gerechtfertigt. Ein dahingehendes Recht hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung (FamRZ 2007, 441, 442) aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des potentiellen biologischen Vaters aus Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitet. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 2022 (FamRZ 2022, 633 ff.) besteht ein Auskunftsanspruch des Kindes gegen seine leibliche, nicht rechtliche Mutter über die Person seines leiblichen Vaters, auch wenn nach erfolgter Adoption das zuvor bestehende Eltern-Kind-Verhältnis erloschen ist. Diesen Anspruch stützt der Bundesgerichtshof auf eine dahingehende Rechtspflicht aus § 1618a BGB, die mit dem Recht auf Kenntnis der Abstammung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hieraus erwachse.

Die individuelle Bedeutung für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes aber auch für die betroffenen Elternteile, Kenntnis über die Abstammungsverhältnisse in der Generationenfolge erlangen zu können, ist allgemein anerkannt und wird nicht in Zweifel gezogen. Diesen Gedanken hat Frank (FamRZ 2017, 497, 501) unter dem Gesichtspunkt einer Differenzierung für Adoptivkinder in einen "Alt- und einen Neustatus" aufgegriffen. Dabei betrifft die (spätere) Feststellung der genetischen Abstammung nicht nur einen (früheren) "Altstatus" des Kindes, sondern wirkt in die Zeit nach erfolgter Adoption fort und behält für die Beteiligten weiterhin Bedeutung.

dd)

Der Antragsteller kann seinen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft auch auf das Elternrecht eines potentiellen leiblichen Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG stützen.

Der Senat ist der Auffassung, dass sich der potentielle leibliche Vater - ebenso wie die (nur) genetische Mutter - auf das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG als eigenständige verfassungsrechtliche Position berufen kann (OLG Celle FamRZ 2021, 862, 865 f.). Dabei verkennt der Senat nicht, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 9. April 2003 (FamRZ 2003, 816, 820) das Elternrecht des leiblichen Vaters dahingehend begrenzt hat, dass Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG dessen Interesse, auch die rechtliche Stellung als Vater einzunehmen, schütze. Maßgeblich hierfür war die Konkurrenz zu einer bereits bestehenden rechtlichen Vaterschaft eines anderen Mannes, die abstammungsrechtlich nach Maßgabe des § 1592 BGB begründet war. In Fortschreibung dieser Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Sukzessivadoption (FamRZ 2013, 521, 524) ausgeführt, dass Personen, die allein aufgrund einer sozial-familiären Verbindung mit dem Kind leben, sich nicht auf das verfassungsrechtliche Elternrecht berufen können. Denn diese Personen stehen weder in einer biologischen noch in einer rechtlichen Elternbeziehung zu dem Kind. Hieraus dürfte jedoch der Schluss zu ziehen sein, dass der potentielle leibliche Vater aufgrund der von ihm geltend gemachten biologischen bzw. genetischen Abstammung zumindest die Klärung bzw. Feststellung dieser Beziehung verfassungsrechtlich beanspruchen kann.

Jedenfalls bei hinreichenden Anhaltspunkten, wie sie durch einen nach § 171 Abs. 1 FamFG zulässigen Antrag dokumentiert sind, ist zugunsten des Antragstellers davon auszugehen, dass sein (verfassungsrechtliches) Elternrecht betroffen ist. Dies wird auch in der Regelung zum Umgangsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters nach § 1686a Abs. 1 BGB deutlich, wenn im Umgangsverfahren nach § 167a Abs. 2 FamFG die Klärung der leiblichen Vaterschaft erfolgen kann und Untersuchungspersonen die Entnahme einer genetischen Probe zu dulden haben (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg, a.a.O., § 178 Rn. 8 ff.; Prütting/Helms/Hammer, a.a.O., § 167a Rn. 19 ff.). Mit diesen Regelungen wird letztlich dem Elternrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK Rechnung getragen (BT-Drs. 17/12163, S. 9).

c)

Die rechtlichen Eltern des betroffenen Kindes haben mit ihrem Schriftsatz vom 12. Januar 2022 keine Umstände aufgezeigt, die erkennen lassen, dass die Durchführung der vom Senat angeordneten Beweisaufnahme für ihre Tochter unzumutbar ist oder die abschließende Entscheidung im Beschwerdeverfahren zu einer unzumutbaren Belastung der Beteiligten zu 1 führen wird.

Die rechtlichen Eltern stützen im vorgenannten Schriftsatz die Weigerung ihrer Tochter L., am Abstammungsgutachten mitzuwirken, darauf, dass keine Veranlassung bestehe, ein solches einzuholen, da ihre Tochter infolge der Adoption rechtliche Eltern habe. Darüber hinaus bestehe auch kein Feststellungsinteresse des Antragstellers, die leibliche Vaterschaft zu L. zu klären. Über diese primär auf rechtliche Aspekte bezogenen Weigerungsgründe, die nach den voranstehenden Ausführungen nach Auffassung des Senats eine Weigerung nicht rechtfertigen können, ist auch bei einer lebensnahen Betrachtung nicht von einer unzumutbaren Belastung für das betroffene Kind auszugehen, zumal diese im Schriftsatz vom 12. Januar 2022 weder ausdrücklich angeführt noch näher beschrieben sind.

Dass das vorliegende Verfahren die gesamte Familie, in der L. lebt, belastet, erscheint naheliegend. Dabei geht der Senat davon aus, dass die rechtlichen Eltern von L. weniger das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens als vielmehr die möglichen Folgewirkungen eines Beschlusses, in dem der Antragsteller als leiblicher Vater festgestellt werden könnte, in den Blick nehmen. Da die Konsequenzen hieraus jedoch nicht konkret bzw. eindeutig abschätzbar sind, führt dies zwangsläufig zu einer Verunsicherung der Eltern, die sich in der familiären Lebensgemeinschaft auf L. und etwaige Geschwister übertragen könnte. Dies mag sich nicht nur im familiären Gefüge, sondern auch in Betreuungseinrichtungen oder der Schule zeigen.

Dahingehende Sorgen der Beteiligten zu 5 können auch daher rühren, dass der Antragsteller in seiner Anhörung vor dem Senat am 13. Oktober 2021 zum Ausdruck gebracht hat, Kontakt zu seiner Tochter haben und diese kennenlernen zu wollen. Letztlich würde er sich wünschen, dass seine Tochter auch bei ihm leben könne. Zwar hat der Senat unter Berücksichtigung der Einschätzung der Vertreterin des Jugendamtes in dieser Anhörung wie im Anhörungstermin vom 17. November 2021 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Anhaltspunkte für eine Aufhebung des Adoptionsbeschlusses nicht erkennbar seien und daher ein Aufenthaltswechsel von L. ausgeschlossen erscheine. Darüber hinaus sei zum jetzigen Zeitpunkt unabsehbar, ob die Voraussetzungen für ein Umgangsrecht nach § 1686a BGB, wonach ein Kontakt für das Wohl von L. dienlich sein müsse, zu einem späteren Zeitpunkt gegeben sein könnten. Gleichwohl mögen diese Äußerungen zu Ungewissheiten und Verunsicherungen auf Seiten der rechtlichen Eltern führen, die sich auch belastend auf L. auswirken könnten. Allerdings ist für den Senat nicht erkennbar, dass die durchzuführende Entnahme einer genetischen Probe sowie die (zeitlich begrenzten) Auswirkungen des vorliegenden Verfahrens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Entwicklung des Kindes führen könnten und deswegen unzumutbar wären. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass Adoptivkinder in der Regel bereits im Kleinkindalter altersgerecht darüber aufgeklärt werden, dass sie nicht von den Adoptiveltern, sondern von einer anderen Mutter und einem anderen Vater abstammen. Der Senat geht davon aus, dass die jetzt siebenjährige L. auch hiervon ein kindgerechtes Verständnis hat. Die Folgewirkungen einer möglichen Feststellung der Vaterschaft stehen unter dem Vorbehalt der rechtlichen Elternschaft der Beteiligten zu 5 sowie der vorrangigen Wahrung des Kindeswohls von L.

Allein der Umstand, dass der Antragsteller Jahre nach der Beziehung zur Kindesmutter einen Feststellungsantrag verfolgt, stellt weder sein berechtigtes Feststellungsinteresse infrage, noch führt dies rechtlich dazu, mit Blick auf das Kindeswohl einen solchen Antrag als zur Zeit unberechtigt anzusehen und den Antragsteller auf einen späteren Zeitpunkt zu verweisen.

d)

In welcher Weise in der abschließenden Senatsentscheidung der durch Adoption begründeten rechtlichen Elternschaft Rechnung zu tragen ist, bedarf vorliegend im Zwischenstreitverfahren keiner Entscheidung, da sie für das zu beurteilende Weigerungsrecht der Beteiligten zu 1 keine Relevanz erlangt. Denn im Fall einer Feststellung der genetischen Abstammung der Beteiligten zu 1 vom Antragsteller wäre die rechtliche Elternschaft infolge der Adoption in keiner Weise infrage gestellt.

Im Beschluss vom 12. Oktober 2020 hat der Senat (FamRZ 2021, 285, 289) bereits ausgeführt, dass eine Entscheidung, die die Vaterschaft eines Mannes feststellt, zwar grundsätzlich darauf gerichtet ist, ein Eltern-Kind-Verhältnis zu begründen, wie dies im Verfahren nach §§ 1600d Abs. 1, 1592 Nr. 3 BGB infolge der rechtsgestaltenden Entscheidung mit Wirkung für und gegen alle (§§ 182, 184 Abs. 2 FamFG) erfolgt. Eine doppelte rechtliche Vaterschaft steht indessen weder mit der verfassungsrechtlich geschützten Elternschaft noch mit den familienrechtlichen Regelungen in Einklang. Auf die rechtliche Beziehung der Beteiligten zu 1 zu ihren Eltern kann die Entscheidung im vorliegenden Feststellungsverfahren keinen Einfluss haben. Die spätere Senatsentscheidung wird diesem Umstand Rechnung tragen müssen. Denn durch die herkömmliche Entscheidungsformel im Vaterschaftsfeststellungsverfahren käme diese Einschränkung nicht zum Ausdruck (zust. Löhnig NZFam 2020, 1101, 1106 f.; krit. Keuter FF 2021, 258, 259).

III.

Der Senat lässt gemäß §§ 178 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 387 Abs. 3, 567, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zu. Die Rechtsfrage, ob eine Vaterschaftsfeststellung nach erfolgter Adoption zulässig ist, ist höchstrichterlich bisher nicht entschieden und von grundsätzlicher Bedeutung. Dies gilt sowohl in Bezug auf das Feststellungsinteresse des potentiellen biologischen Vaters als auch im Hinblick auf die begrenzte inhaltliche Reichweite bzw. Gestaltungswirkung einer entsprechenden Feststellung.