Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 25.07.2022, Az.: 21 UF 147/21

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Private Rentenversicherung eines Ehegatten als auszugleichendes Anrecht; Dispositionsbefugnis über ein Bezugsrecht; Rentenbeginn für den Versicherungsnehmer nach dessen Regelaltersgrenze

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
25.07.2022
Aktenzeichen
21 UF 147/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 31499
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2022:0725.21UF147.21.00

Verfahrensgang

vorgehend
AG Buxtehude - 24.06.2021 - AZ: 8 F 402/19

Fundstellen

  • FamRB 2023, 15-16
  • FamRZ 2022, 1921-1923
  • NJW-Spezial 2022, 613-614
  • NZFam 2022, 846

Amtlicher Leitsatz

Bei einer privaten Rentenversicherung eines Ehegatten als Versicherungsnehmer, die auf das Leben des anderen Ehegatten als versicherter Person abgeschlossen wurde, handelt es sich um ein auszugleichendes Anrecht des Versicherungsnehmers. Denn für die Zuordnung der Anrechte aus dem Versicherungsvertrag kommt es entscheidend auf das Bezugsrecht an. Dieses steht dem Versicherungsnehmer zu, solange das Bezugsrecht nicht einem Dritten unwiderruflich zugewiesen wurde (OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1798)

Der Zuordnung des Anrechts steht nicht entgegen, dass der Rentenbeginn für den Versicherungsnehmer nicht auf dessen Regelaltersgrenze, sondern auf einen späteren Termin (hier 8 Jahre danach) nach dem Renteneintritt der versicherten Peron bestimmt wurde.

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Beschwerde der S. Lebensversicherung a.G. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Buxtehude vom 24. Juni 2021 (Az. 8 F 402/19 VA) unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde hinsichtlich des vierten Absatz des Tenors unter geändert und wie folgt neu gefasst:

Zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungsträger Signal Iduna Lebensversicherung a.G. (Versicherungsnummer 18.503.584/4 4) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 6.964,63 Euro, bezogen auf den 31. Juli 2019, übertragen.

  1. 2.

    Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Buxtehude vom 24. Juni 2021 (Az. 8 F 402/19 VA) wird wie folgt berichtigt:

Im Tenor sowie den Gründen auf den Seiten 5 und 7 muss es jeweils statt "18.503.584/4 &" heißen: "18.503.584/4 6".

Im Tenor muss es im letzten Absatz statt "bezogen auf den 13.07.2019" heißen: "bezogen auf den 13.07.2019, nach Maßgabe der Ordnung für die interne und (optional) externe Teilung von Rentenversicherungen in der Fassung von 05.2010".

In den Gründen auf den Seiten 5 und 6 muss es unter AG5 und AG7 jeweils statt "privaten Altersvorsorge" heißen: "betrieblichen Altersvorsorge".

  1. 3.

    Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

  2. 4.

    Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 1.446 Euro.

Gründe

I.

Die am 24. Juli 1973 geborene Antragstellerin und der am 22. April 1962 geborene Antragsgegner schlossen am 24. Juli 1996 miteinander die Ehe, die durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Buxtehude vom 28. Mai 2020 rechtskräftig geschieden worden ist, nachdem der Scheidungsantrag der Antragstellerin dem Antragsgegner am 9. August 2019 zugestellt worden war. Im Erörterungstermin am 28. Mai 2020 hat das Amtsgericht mit Beschluss gemäß § 140 FamFG die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt.

Mit ihrem Fragebogen zum Versorgungsausgleich hat die Antragstellerin einen Versicherungsschein der IDUNA Vereinigte Lebensversicherung aG für Handwerk, Handel und Gewerbe zur Versicherungsnummer 11877 600-11 vom 10. März 1997 zum Verfahren gereicht, der als Versicherungsnehmer den Antragsgegner und als Versicherte die Antragstellerin aufführt. Als Rentenbeginn wird der 1. März 2037 benannt. Unter "Versicherungsleistungen" wird beschrieben: "458,50 DM monatliche Rente ab Beginn der Rentenzahlung. Die versicherte Rente wird solange gezahlt, wie der Versicherte die monatlichen Fälligkeitstermine erlebt. Bei Tod des Versicherten vor Beginn der Rentenzahlung wird die Summe der eingezahlten Beiträge als Versicherungsleistung fällig. Bei Tod des Versicherten nach Beginn der Rentenzahlung während der Rentengarantiezeit wird die versicherte Rente bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit (1. März 2052) weitergezahlt. Auf Antrag wird anstelle der versicherten Rente zum vereinbarten Beginn der Rentenzahlung eine einmalige Kapitalzahlung in Höhe von 96.996,74 DM geleistet. Die einmalige Kapitalzahlung kann frühestens nach Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsschluss beantragt werden."

Die Signal Iduna Lebensversicherung a.G. hat mit Schriftsatz vom 25. September 2019 darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin nicht Versicherungsnehmerin der nunmehr unter der Versicherungsnummer 18.503.584/4 4 geführten früheren Versicherung mit der Nummer 1187 600-11 sei, sondern lediglich mitversicherte Person. Mit Auskunft vom 22. November 2019 hat der Versorgungsträger erklärt, versicherte Person sei die Antragstellerin, es handele sich deshalb nicht um eine Altersversorgung für den Antragsgegner. Den Kapitalwert des Ehezeitanteils beziffere der Versorgungsträger auf 14.179,25 Euro, den Ausgleichswert auf 6.964,63 Euro bei Teilungskosten von insgesamt 250 Euro.

Im angefochtenen Beschluss vom 24. Juni 2021 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Buxtehude den abgetrennten Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat das Amtsgericht neben dem Ausgleich weiterer Anrechte zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem Versorgungsträger Signal Iduna Lebensversicherung a.G. (Versicherungsnummer 18.503.584/4 4) im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6.964,63 Euro, bezogen auf den 31. Juli 2019, übertragen.

Hiergegen wendet sich der Versorgungsträger Signal Iduna Lebensversicherung a.G. mit seiner Beschwerde vom 14. Juli 2021 und führt an, es handele sich bei dem ausgeglichenen Anrecht um einen Lebensversicherungsvertrag des Antragsgegners, der auf das Leben der Antragstellerin abgeschlossen wurde. Nur der Antragsgegner sei Versicherungsnehmer und Vertragspartner. Die Antragstellerin habe keinerlei Rechte oder Ansprüche aus dem Vertrag. Da die Versicherung auf das Leben der Antragstellerin abgeschlossen und ihr Renteneintrittsalter herangezogen wurde, handele es sich auch nicht um ein im Versorgungsausgleichsverfahren auszugleichendes Anrecht.

Die Antragstellerin behauptet, in dem Glauben gelassen worden zu sein, der Antragsgegner habe für sie in diese Lebensversicherung als Altersvorsorge eingezahlt. Dem tritt der Antragsgegner entgegen.

Die Signal Iduna Lebensversicherung a.G. hat mit Schriftsatz vom 20. Juni 2022 den vollständigen Versicherungsschein vom 10. März 1997 zur Akte gereicht. Darin wird auf Seite 3 unter der Überschrift "Bezugsberechtigung" ausgeführt:

"Aus dieser Versicherung ist bezugsberechtigt

- zu Lebzeiten des Versicherten:

der Versicherungsnehmer

- nach dem Ableben des Versicherten in der Reihenfolge der Ziffern unter Ausschluss der jeweils nachfolgenden Berechtigten:

1. der überlebende Ehegatte, mit dem der Versicherte im Zeitpunkt seines Ablebens verheiratet war,

2. die ehelichen und die ihnen gesetzlich gleichgestellten Kinder zu gleichen Teilen,

3. die Eltern,

4. die Erben."

II.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige und insbesondere auch gemäß § 63 FamFG fristgerechte Beschwerde des Versorgungsträgers Signal Iduna Lebensversicherung a.G. ist teilweise begründet.

Es kann dahinstehen, ob eine Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich gemäß § 140 FamFG zulässigerweise erfolgte, da den Umständen nach jedenfalls konkludente Anträge auf Abtrennung gemäß § 140 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG angenommen werden können, zumal kein Beteiligter die Abtrennung gerügt hat, und im Übrigen bereits über sämtliche Folgesachen des Scheidungsverbunds entschieden worden ist.

Bei dem auszugleichenden Anrecht bei der Signal Iduna Lebensversicherung a.G. zur Versicherungsnummer 18.503.584/4 4 handelt es sich um ein Anrecht des Antragsgegners und nicht wie erstinstanzlich angenommen um ein Anrecht der Antragstellerin. Dies ergibt sich aus den vom Amtsgericht eingeholten Auskünften des Versorgungsträgers vom 25. September 2019 und 22. November 2019. Die Versicherung ist zwar auf das Leben der Antragstellerin abgeschlossen worden, aber grundsätzlich hat allein der Antragsgegner eine Anwartschaft aus dem genannten Versicherungsvertrag erworben. Einwände gegen die Auskünfte selbst wurden von den Beteiligten nicht erhoben. Der Ausgleich hat damit zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners und zu Gunsten der Antragstellerin zu erfolgen. Insoweit ist die Beschwerde begründet.

Soweit die Beschwerdeführerin begehrt, das Anrecht nicht auszugleichen, bleibt der Beschwerde der Erfolg versagt. Das Anrecht ist im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Versorgungsträgers handelt es sich um ein Anrecht im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 VersAusglG.

Gemäß dieser Vorschrift sind Anrechte im Sinne des VersAusglG im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge, § 2 Abs. 1 VersAusglG. Auszugleichen ist ein solches Anrecht aus der privaten Altersvorsorge, sofern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und auf eine Rente gerichtet ist, § 2 Abs. 2 VersAusglG.

Die vorliegende private Vorsorge des Antragsgegners wurde durch Vermögenseinzahlungen geschaffen und ist auf eine Rentenzahlung gerichtet. Aus dem Versicherungsschein vom 10. März 1997 ergibt sich ein ab dem 1. März 1997 zu zahlender monatlicher Beitrag des Antragsgegners als Versicherungsnehmer. In Aussicht stellt der Versorgungsträger im Gegenzug neben einem Kapitalwahlrecht die Zahlung einer monatlichen Rente ab dem 1. März 2037 für die Lebensdauer der Antragstellerin in Aussicht. Bezugsberechtigt ist zu Lebzeiten der Antragstellerin der Antragsgegner und erst nach dem Ableben der Antragstellerin - in dieser Reihenfolge - für den Fall, dass sie im Zeitpunkt des Ablebens verheiratet ist, ihr Ehemann, anderenfalls ihre Kinder, Eltern oder Erben. Da der bei Vertragsschluss der Antragsgegner mit der Antragstellerin verheiratet war, war der Antragsgegner unabhängig vom Versterben der Antragstellerin bezugsberechtigt.

Die in Rede stehende Versorgung dient der Absicherung im Alter. Eine "Versorgung wegen Alters" im Sinne des § 2 Abs. 2 VersAusglG ist dann gegeben, wenn eine Leistung wegen Erreichens eines bestimmten Lebensalters zur Versorgung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens gewährt wird (Wick: Der Versorgungsausgleich, 4. Auflage 2017, Rn. 100). Hierzu muss die vertraglich vereinbarte Rentenleistung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Berufslebens gewährt werden und das bisherige Erwerbseinkommen ersetzen (OLG Karlsruhe FamRZ 2021, 839). Das ist nicht immer schon dann der Fall, wenn die zugesagten Monatsleistungen dem Empfänger langfristig zu einer Aufstockung seiner verfügbaren Mittel dienen sollen und bis zum Lebensende gewährt werden. Der vom Gesetz geforderte Altersbezug setzt vielmehr voraus, dass die Versorgung nicht nur "auch", sondern speziell für das Alter bestimmt ist (BGH FamRZ 2007, 889, Rn. 13).

Umstritten ist in Rechtsprechung und Literatur, ob ein Anrecht schon dann nicht dem Versorgungsausgleich unterliegt, wenn es auf das Leben eines Dritten abgeschlossen ist.

So wird vertreten, dass, selbst wenn das Bezugsrecht dem Versicherungsnehmer zusteht und zu einem Zeitpunkt einsetzen soll, in dem er aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, eine Versorgung dann nicht dem Versorgungsausgleich unterliegt, wenn sie auf das Leben eines Dritten abgeschlossen wurde (OLG Zweibrücken NJW-RR 2011, 803 Rn. 19; Siede in: MüKo BGB, 8. Aufl. 2019, § 2 VersAusglG Rn. 24; Holzwarth in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 2 VersAusglG Rn. 30). Begründet wird dies mit dem statistisch - unabhängig von dessen Wahrscheinlichkeit - bestehenden Risiko, dass der Versicherte vor dem Versicherungsnehmer verstirbt und dann lediglich die eingezahlten Beträge zurückgezahlt werden (OLG Zweibrücken NJW-RR 2011, 803 [OLG Zweibrücken 04.02.2011 - 2 UF 82/10] Rn. 19). Teilweise soll dies nur dann gelten, wenn - anders als vorliegend - die versicherte Person selbst bezugsberechtigt ist (vgl. OLG Bamberg NJW-RR 2021, 456 [OLG Bamberg 28.12.2020 - 2 UF 112/20]).

Anderweitig wird vertreten, dass der Berücksichtigung einer Lebensversicherung im Versorgungsausgleich nicht generell entgegensteht, dass diese auf das Leben eines Dritten abgeschlossen wurde (OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1798 Rn. 2; Borth: Versorgungsausgleich, 8. Aufl. 2017, Kap. 1 Rn. 144). Denn für die Beurteilung, wem die Rechte aus einem Lebensversicherungsvertrag zuzuordnen sind, kommt es im Grundsatz auf die Inhaberschaft am Bezugsrecht an. Dies steht regelmäßig dem Versicherungsnehmer zu (OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1798 Rn. 2). Selbst wenn dieses einem anderen übertragen ist, verbleibt Berechtigter aus dem Anrecht der Versicherungsnehmer, solange die Übertragung widerruflich erfolgt ist (BGH FamRZ 1992, 411 Rn. 8; OLG Brandenburg FamRZ 2001, 489 Rn. 7). Deshalb sind selbst sicherungsabgetretene Anrechte aus einer Rentenversicherung regelmäßig dem Versicherungsnehmer als Sicherungsgeber zuzurechnen, da nach einer Sicherungsabtretung der Versicherungsnehmer das Recht behält, das bei ihm selbst oder einem Dritten verbliebene nachrangige Bezugsrecht auf einen anderen zu übertragen (BGH FamRZ 2013, 1715 Rn. 9). Nur wenn einem Dritten ein vom Versicherungsnehmer unabhängiges unwiderrufliches Bezugsrecht zusteht, ist diesem Dritten das Anrecht rechtlich zuzuordnen (OLG Brandenburg FamRZ 2015, 2798 Rn. 2).

Unter den Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalls schließt sich der Senat der letztgenannten Auffassung an. Allein die fehlende Personenidentität zwischen Versicherungsnehmer und versicherter Person hat nicht ohne Weiteres zur Folge, dass ein Anrecht nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen würde. Gerade wenn, wie vorliegend, grundsätzlich der Versicherungsnehmer bezugsberechtigt ist und dem Versicherungsschein zufolge die geleisteten Beiträge im Regelfall eine nicht unerhebliche Rentenzahlung als Gegenleistung vorsehen, deren Auszahlungsbeginn nicht eklatant von der Regelaltersgrenze des Versicherungsnehmers abweicht, lässt das mitgeregelte Risiko des Versterbens der Versicherten nicht den erkennbar vorrangigen Zweck einer Altersabsicherung entfallen. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich trotz der personenverschiedenen Versicherten ersichtlich nicht um eine Vermögensanlage, sondern um eine Altersvorsorge handelt. Selbst wenn für den Versterbensfall der Versicherten vor Rentenbeginn die Rente nicht ausgezahlt, sondern lediglich die eingezahlten Beträge erstattet werden sollen, sieht der Versicherungsschein erkennbar als Regelfall die Rentenzahlung vor, diese auch bis zum Lebensende des Versicherungsnehmers, wenn die Versicherte ihn überlebt. Die abweichende vertragliche Vereinbarung für den Versterbensfall der Antragstellerin vor Beginn der Rentenzahlungen ist erkennbar nur als Absicherung des Versicherungsnehmers mitgeregelt worden. Abgesehen davon ist eine tatsächliche Auszahlung einer auszugleichenden Versorgung keine Voraussetzung des Versorgungsausgleichs (OLG Brandenburg FamRZ 2015, 2798 Rn. 2). So sind beispielsweise weder Wartezeiten vorausgesetzt (§ 2 Abs. 3 VersAusglG) noch ist der Ausgleich kündbarer Anwartschaften ausgeschlossen (OLG Brandenburg FamRZ 2015, 2798 Rn. 2).

Nach den vertraglichen Vereinbarungen zielt die Versorgung im Regelfall auf eine Rentenzahlung ab: Bis zum Tod der Versicherten wird die Rente gezahlt, dies auch unmittelbar an den Versicherungsnehmer. Verstirbt die Versicherte nach Beginn der Rentenzahlungen, wird jedenfalls noch bis zum Ablauf einer Rentengarantiezeit (bis zum 1. März 2052) eine Rente gezahlt. Zu diesem Zeitpunkt wird der Antragsgegner fast 90 Jahre alt sein. Nur für den Fall, dass die Versicherte vor Beginn der Rentenzahlung verstirbt, wird die Summe der eingezahlten Beiträge als Versicherungsleistung fällig. Dass dies einen mitgeregelten Ausnahmefall darstellt, wird auch dadurch deutlich, dass nur die eingezahlten Beträge zurückerstattet werden, ohne diese zu kapitalisieren.

Dass die Bezugsberechtigung für den Fall des Versterbens der Versicherten in der Form geregelt ist, dass der "Ehemann der Versicherten" erstrangig Leistungen beziehen soll, ist unter dem Vertrauen des Antragsgegners auf den Bestand der Ehe im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu werten. Wenn er nun nach Scheidung der Ehe hierdurch seine Bezugsberechtigung (vorübergehend) verliert, so liegt diese jedoch weiterhin in seiner Hand. Aus dem Versicherungsschein geht nicht hervor, dass der Antragsgegner gehindert wäre, die Bezugsberechtigung bis zur Fälligkeit gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung (ABR, Stand Januar 1996) zu widerrufen. Damit verfügt er vertraglich über die Möglichkeit, angesichts der Ehescheidung die Bezugsberechtigung abweichend so zu regeln, dass er als Versicherungsnehmer wieder selbst bezugsberechtigt ist. Für den Charakter des Vertrages kann deshalb auch nicht maßgeblich auf die (veränderliche) Bezugsberechtigung abgestellt werden. Das Anrecht ist unter diesen Umständen im Versorgungsausgleich dem Versicherungsnehmer, hier dem Antragsgegner, zuzurechnen (vgl. auch: Wick in: Weinreich/Klein, Familienrecht, 6. Aufl. 2019, § 46 Rn. 6).

Dass der Versicherungsvertrag auch das Todesfallrisiko der Antragstellerin in Form einer Kapitalabfindung abdeckt, ändert den Charakter als Altersversorgung nicht (vgl. Wick: Der Versorgungsausgleich, 4. Auflage 2017, Rn. 99), zumal sich aus dem Versicherungsschein ergibt, dass der Vertrag grundsätzlich auf eine Rentenleistung abzielt. Abgesehen davon wird die Versicherung im Versicherungsschein selbst als Rentenversicherung bezeichnet und auf die anwendbaren Allgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung (ABR) Bezug genommen. Das unterstreicht nicht zuletzt den Charakter des vorliegenden Versicherungsvertrages als Altersvorsorge.

Der Senat verkennt nicht, dass sich der Beginn der Rentenzahlung vorliegend nicht nach dem Renteneintrittsalter des Antragsgegners bemisst, sondern einem festen Datum im Jahr 2037. Der Antragsgegner wird zu diesem Zeitpunkt 74 Jahre alt sein, seine Regelaltersgrenze liegt derzeit gemäß §§ 35, 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI bei 66 Jahren und 8 Monaten. Er wird somit bei Beginn der Rentenzahlungen aus der in Rede stehenden Lebensversicherung voraussichtlich die Regelaltersgrenze um etwa acht Jahre überschritten haben. Angesichts dieses überschaubaren Zeitraums erachtet der Senat das Anrecht dennoch als Altersvorsorge. Denn ein Anrecht im Sinne des § 2 Abs. 2 VersAusglG darf einen Rentenbeginn auch deutlich vor oder nach der Regelaltersgrenze vorsehen (vgl. Wick: Der Versorgungsausgleich, 4. Auflage 2017, Rn. 100). Etwas anderes gilt nur, wenn der Rentenbeginn erst in einem deutlich früheren (vgl. BGH FamRZ 2007, 889: jedenfalls mit dem 43. Lebensjahr) oder deutlich späteren Alter des Versicherungsnehmers eintritt (vgl. OLG Hamm FamRZ 2017, 436, Rn. 16, und OLG Karlsruhe FamRZ 2021, 839, Rn. 14: jeweils jedenfalls mit ca. dem 100. Lebensjahr). Je größer der zeitliche Abstand zwischen vereinbartem Leistungsbeginn und Regelaltersgrenze, desto weniger lässt sich als Zweckbestimmung eine Altersversorgung annehmen (vgl. Götsche in: jurisPR-FamR 1/2017 Anm. 8 als Anmerkung zu OLG Hamm FamRZ 2017, 436, Rn. 16). Unter dem Gesichtspunkt, dass der Versicherungsvertrag samt Festlegung des Beginns der Rentenzahlungen im Vertrauen auf den Bestand der Ehe geschlossen wurde und insoweit mit Renteneintritt der Versicherten auch diese aus dem Erwerbsleben ausscheiden und ab dann beiden Ehegatten keinerlei Erwerbseinkommen mehr zur Verfügung stehen würde, ist auch der vom Renteneintritt der Versicherten abhängig gemachte Beginn der Rentenzahlungen als Altersvorsorge des Versicherungsnehmers anzusehen.

Dass der in Rede stehende Versorgungsvertrag ein Kapitalwahlrecht vorsieht, ändert die Zuordnung der Versorgung zum Versorgungsausgleich nicht, solange das Wahlrecht wie vorliegend nicht ausgeübt wurde (vgl. Götsche in: Kaiser/Schnitzler/Schilling/Sanders, BGB Familienrecht, 4. Auflage 2021, § 2 VersAusglG Rn. 61).

Die zu erwartende Rente ist auch nicht derart gering, dass dies dem Charakter einer Altersversorgung entgegenstehen könnte. Vereinbart war mit Versicherungsschein eine monatliche Rente von 458,50 DM, das entspricht bereits 234,43 Euro und damit immerhin über 15 Prozent der der durchschnittlichen Monatsrente (sog. Standard-/Eckrente) in Westdeutschland, die im Jahr 2021 bei 1.538,55 Euro lag.

Eine unangemessene Schlechterstellung des Versorgungsträgers ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

III.

Die offensichtlichen Schreibfehler im angefochtenen Beschluss waren gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 319 ZPO von Amts wegen zu ändern. Solange ein Verfahren bei einem Rechtsmittelgericht anhängig ist, ist dieses zur Berichtigung der vorinstanzlichen Entscheidung befugt (BGH NZM 2017, 853 [BGH 21.07.2017 - V ZR 72/16], Rn. 17).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Der Beschwerdewert wurde festgesetzt gemäß §§ 40, 50 Abs. 1 und 3 FamGKG. Dabei legt der Senat die Angaben der Beteiligten zu ihren Einkommensverhältnissen im Juli 2019 zugrunde, seitens der Antragstellerin 1.755 Euro, wie mit Schriftsatz vom 18. Juli 2019 vorgetragen, seitens des Antragsgegners 3.064 Euro (1.580 + 1.484 Euro), wie aus den Anlagen seines Schriftsatzes vom 15. Juli 2020 ersichtlich. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt ein Zehntel des dreifachen gemeinsamen Nettoeinkommens der Ehegatten im Juli 2019.