Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 04.07.2022, Az.: 7 W 1/22 (L)
Voraussetzungen der Wirtschaftsfähigkeit eines Hoferben
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 04.07.2022
- Aktenzeichen
- 7 W 1/22 (L)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 65443
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 7 Abs. 1 S. 2 HöfeO
Redaktioneller Leitsatz
1. Die Einsetzung eines Hoferben ist unwirksam, wenn dieser nicht wirtschaftsfähig ist (§ 7 Abs. 1 S. 2 HöfeO).
2. Der 44 Jahre zurückliegende Abschluss einer schulischen Ausbildung im Fach "Gartenbau und Viehhaltung" ohne praktische Anwendung des Erlernten im Rahmen einer regelmäßigen beruflichen Tätigkeit vermag die Wirtschaftsfähigkeit einer zum Hoferben bestimmten Person nicht zu begründen. Vielmehr muss der Hoferbe sämtliche Anforderungen der Landwirtschaft, so wie sie aktuell auf der Hofstelle betrieben wird, abdecken. Dafür reicht es nicht aus, dass er die Hofstelle weiterhin dauerhaft seinem Bruder im Rahmen eines Pachtvertrages überlassen will, also alles beim Alten bleiben soll.
In der Landwirtschaftssache
nach H. G., geboren am 26.01.1930, verstorben am 30.12.2017,
Beteiligte:
pp.
hat der 7. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle durch den Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... als Berufsrichter sowie den Landwirt ... und Landwirtin ... als ehrenamtliche Richter am 4. Juli 2022 beschlossen:
Tenor:
Der § 352e FamFG-Feststellungsbeschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - O. vom 12.10.2021 wird aufgehoben, soweit es das beantragte Hoffolgezeugnis betrifft.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 83.440,88 €.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind Geschwister. Die Beteiligten zu 1 (Antragsgegner) und 2 (Antragstellerin) streiten um die Hofnachfolge nach ihrem am 30.12.2017 verstorbenen Vater H.G..
Der Hof des Erblassers besteht aus Grünland einschließlich des Hofgrundstücks zur Größe von 18,1937 ha. Zusammen mit Pachtland hat der als Nebenerwerb geführte Betrieb, auf dem Rinder als Pensionstiere gehalten werden, eine Flächengröße von ca. 40 ha. Es handelt sich (inzwischen) unstreitig um einen Hof im Sinne der Höfeordnung. Wegen der Beschreibung des Betriebs im Einzelnen wird auf das in erster Instanz zur Frage der Hofeseigenschaft eingeholte Sachverständigengutachten des Dipl. Ing. agr. E.S. vom 25.02.2021 nebst seiner Anlagen Bezug genommen (Bl. 53 ff. d. A.).
Der Erblasser hatte den Betrieb innerhalb der Familie geschlossen verpachtet. Der ursprüngliche Pachtvertrag vom 11.11.1991 war zwischen dem Erblasser und dem Ehemann der Antragstellerin abgeschlossen worden. Mit Wirkung vom 01.01.1995 trat dann der Antragsgegner und Beschwerdeführer in das Pachtverhältnis ein (Bl. 109 d. A.). Nachdem dieser zwei Schlaganfälle erlitten hatte und daher gesundheitlich beeinträchtigt war, wurde der ursprüngliche Pachtvertrag vom 11.11.1991 abermals geändert, nämlich mit Nachtrag vom 17.05.2006. Mit diesem Nachtrag wurde das Ausscheiden des Antragsgegners und Beschwerdeführers als Pächter und der Eintritt seiner Ehefrau, G.D., als neue Pächterin vereinbart (Bl. 108 d. A.).
Der Erblasser hat die Beteiligte zu 2 (Antragstellerin) mit notariellen Testament vom 30.07.2015 zur Alleinerbin bestimmt. Dem Beteiligten zu 1 wurden zwei Flurstücke (3,4 ha Grünland) und die Nutzung der Hofstelle "vermacht". Wegen des Inhalts des Testaments im Einzelnen wird auf dieses Bezug genommen (Bl. 11 f. der Nachlassakte 8 IV 574/15 AG O.). Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, er selbst sei Hofnachfolger geworden und das Testament zugunsten seiner Schwester insoweit unwirksam, weil der Hof ihm dauerhaft überlassen gewesen sei.
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - O. hat die Beteiligten zu 1 und 2 angehört (vgl. Protokolle vom 08.09.2020 und vom 01.10.2021; Bl. 29 f. und Bl. 218 f. d. A.), das vorerwähnte Sachverständigengutachten zur Hofeseigenschaft eingeholt (Bl. 34 f. und 41 ff. d. A.) und sodann gemäß § 352e FamFG die Tatsachen für festgestellt erklärt, die zur Erteilung des von der Antragstellerin beantragten Hoffolgezeugnisses und Erbscheins erforderlich sind (Bl. 224 ff. d. A.).
Es hat darauf abgestellt, dass der Antragsgegner und Beschwerdeführer nach Maßgabe des Nachtragsvertrages vom 17.05.2006 zum 01.06.2006 als Pächter ausgeschieden war. Daher hätten die Voraussetzungen für eine formlose Hoferbenbestimmung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HöfeO nicht vorgelegen. Weiterhin sei von der Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin auszugehen, sodass sie entsprechend der testamentarischen Bestimmung Hofnachfolgerin sei.
Gegen diesen Beschluss vom 12.10.2021 richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1, mit der er die Aufhebung des Beschlusses sowie die Feststellung begehrt, dass er selbst Hoferbe geworden sei (Bl. 247 f. und Bl. 282 ff. d. A.).
Der Antragsgegner und Beschwerdeführer meint, die Antragstellerin sei - entgegen dem Willen des Vaters und dem Wortlaut des Testaments - nicht Hofnachfolgerin geworden. Als Hofnachfolger sei nämlich er von seinem Vater durch formlos bindende Bestimmung im Sinne der Höfeordnung, nämlich dauerhafte Überlassung des Betriebes im Rahmen eines Pachtvertrages, eingesetzt worden, sodass die testamentarische Bestimmung der Antragstellerin als Hofnachfolgerin gemäß § 7 Abs. 2 HöfeO unwirksam sei.
Er erledige sämtliche praktischen Arbeiten auf dem Hof, betreue und füttere das Vieh, bringe es auf die Weide und hole es wieder herein. Er organisiere das Silo fahren, mähe die Weiden aus und stimme die Ernte mit dem Lohnunternehmer ab. Anschließend fahre er auch den Silo fest und decke ihn ab. Er pflege und unterhalte die Maschinen und den Hof. Seine Ehefrau, die Pächterin, erledige sämtliche Büroarbeiten für den Betrieb. Sie mache alle Überweisungen und die gesamte Buchführung. Sie erstelle eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung und übermittle diese am Jahresende an das Finanzamt. Sie mache außerdem die Steuererklärung. Weiterhin übernehme sie alle Meldungen zum HL-Tiermelderegister für die auf dem Hof laufenden 30-40 Pensionstiere. Sie wirke außerdem an Verträgen mit, wie z. B. Pachtverträgen, und kümmere sich auch allein um die EU-Biozertifizierung.
Er, der Beschwerdeführer, sei nicht mehr gesundheitlich beeinträchtigt. Er habe sich die Arbeit auf dem Hof mit seiner Ehefrau geteilt. Diese habe den Hof nach seiner Krankheit übernommen und dabei sei es geblieben. Der Hof werde ganz selbstverständlich seit Jahren von ihnen als Ehepaar bewirtschaftet, ohne dass seine Schwester, die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin, hieran mitwirke. Damit habe der Erblasser eine Vertrauensposition erschaffen, die ein anderslautendes Testament nicht mehr habe vereiteln können. Er sei daher Hoferbe geworden. Im Übrigen könne seine Schwester die Hofnachfolge auch deshalb nicht übernehmen, weil sie entgegen der pauschalen Feststellung des Landwirtschaftsgerichts in dem angefochtenen Beschluss tatsächlich nicht wirtschaftsfähig sei. Ihre frühere Mitarbeit auf dem Hof habe sich darauf beschränkt, den Eltern zur Hand zu gehen, die Ernteverpflegung zu übernehmen und die Kühe zu melken. Dagegen habe sie den Betrieb als solchen niemals geführt und auch keine wiederkehrenden Aufgaben übernommen.
Demgegenüber verteidigt die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin den angefochtenen Beschluss des Landwirtschaftsgerichts. Um als Hoferbe durch formlose Bestimmung berufen zu sein, müsse die Beschäftigung des Abkömmlings auf dem Hof nach Art und Umfang so sein, dass in ihr der Wille des Hofeigentümers zum Ausdruck komme, der auf dem Hof arbeitende Abkömmling solle der Hoferbe sein. Nur unter dieser Voraussetzung erlange der Abkömmling eine schutzwürdige Rechtsposition, die ihm der Hofeigentümer nach § 7 Abs. 2 Satz 2 HöfeO nicht mehr durch eine formgültige letztwillige Verfügung entziehen könne.
Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer ehemaliger Pächter des Hofes sei, rechtfertige nicht die Annahme einer formlosen Hoferbenbestimmung. Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung sei er mit dem Betrieb des Hofes nicht in einer Art und einem Umfang beschäftigt gewesen, dass dies für ihn eine schutzwürdige Rechtsposition geschaffen habe. Der durch § 7 Abs. 2 HöfeO gewährleistete Vertrauensschutz bestehe nur, wenn der formlos zum Hoferben bestimmte Abkömmling den Hof im Zeitpunkt des Erbfalls noch bewirtschafte. Werde die Bewirtschaftung, gleich aus welchen Gründen, bereits vorher aufgehoben oder aufgegeben, sei der Hofeigentümer nicht mehr gebunden, sondern in vollem Umfang wieder frei testierfähig.
Eine vorbehaltlose und auf Dauer angelegte Übertragung der Bewirtschaftung auf den Beteiligten zu 1 im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HöfeO habe somit nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer selbst habe seine Pächterstellung und damit seine Rechtsposition aufgegeben. Da seine Ehefrau kein Abkömmling des Erblassers sei, komme es auf ihre Stellung als Betriebsinhaberin und Mitarbeitende auf dem Hof nicht an. Im Übrigen sei es unrichtig und werde bestritten, dass der Antragsgegner und Beschwerdeführer sämtliche praktischen Arbeiten auf dem Hof erledige. Er sei noch nicht einmal wirtschaftsfähig. Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf die Beschwerdeerwiderung vom 20.12.2021 (Bl. 251 f. d. A.) und den weiteren Schriftsatz vom 29.06.2022 Bezug genommen (Bl. 294 f. d. A.).
Die weiteren Geschwister, die Beteiligten zu 3 und 4, sind gemäß gerichtlicher Verfügung vom 21.04.2022 schriftlich angehört worden (Bl. 267 d. A.). Sie haben mit Schreiben vom 26.05.2022 (Bl. 278 d. A.) und 31.05.2022 Stellung genommen (Bl. 280 d. A.). Ferner hat der Senat die Beteiligten zu 1 und 2 persönlich angehört (Protokoll vom 04.07.2022, Bl. 295 f. d. A.).
Ferner liegen die Akten 8 Lw 37/18 AG O. und 8 IV 574/15 vor, auf deren Inhalt Bezug jeweils genommen wird.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache dahin Erfolg, dass der ange-
fochtene Feststellungsbeschluss hinsichtlich der Hofnachfolge aufzuheben ist, weil es an der Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin fehlt.
1. Zulässigkeit der Beschwerde
Es stellt sich zunächst die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde im Hinblick auf § 20 Abs. 3 LwVG in Verbindung mit § 72 NJ G.
Nach § 20 Abs. 3 LwVG können die Länder bestimmen, dass die Entscheidung über die Erteilung eines Erbscheins ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter erfolgen kann und dass insoweit verschiedene weitere Vorschriften des FamFG, neben der Zuziehung ehrenamtlicher Richter betrifft dies die Anhörung der Beteiligten, die Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit der Entscheidung, die Begründung eines Beschlusses (§ 38 Abs. 3 FamFG), die Rechtsbehelfsbelehrung, die Zustellung des Beschlusses sowie die Statthaftigkeit der Beschwerde nach § 58 FamFG, keine Anwendung finden.
Niedersachsen hat von dieser Ermächtigung in vollem Umfang Gebrauch gemacht. Nach § 72 NJG (Nds. Justizgesetz), in Kraft seit dem 31.12.2014, gilt:
"In den Verfahren über die Erteilung eines Erbscheins, für die die in Landwirtschaftssachen zuständigen Gerichte zuständig sind, finden § . . .und die §§ 58 und 66 FamFG keine Anwendung."
Die Beschwerdemöglichkeit gemäß §§ 58, 66 FamFG besteht also grundsätzlich nicht.
Nach Auffassung des OLG Braunschweig schließt dies jedoch nicht die Beschwerdemöglichkeit gegen einen Feststellungsbeschluss nach § 352e FamFG aus. Das OLG Braunschweig hat in seinem nicht veröffentlichten Beschluss vom 26.01.2016 - 2 W 49/15 - (zu § 352 Abs. 2 FamFG a. F.) auszugsweise ausgeführt:
"Der Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit gilt jedoch nicht für einen Feststellungsbeschluss gemäß § 352 II FamFG, wie er hier vorliegt, denn die Ermächtigung in § 20 III LwVG betrifft nicht die in § 352 II FamFG geregelten Fälle. Nach dem Wortlaut des § 20 III LwVG ist nur die eigentliche Erteilung, Einziehung oder Kraftloserklärung gemeint. Sonst hätte der Gesetzgeber des FGG-RG in § 20 III LwVG nicht nur eine Anpassung an das gleichzeitig erlassene FamFG geregelt, sondern eine Kernbestimmung des neuen FamFG für Erbscheinverfahren für Landwirtschaftsverfahren, in denen es häufig um erhebliche Werte geht, außer Kraft gesetzt. Die Landwirtschaftsgerichte sind nicht nur für Hoffolgezeugnisse, sondern auch für Erbscheine betreffend das hoffreie Vermögen des Erblassers zuständig, wenn zu dem Nachlass ein Hof gehört (vgl. BGH Beschluss vom 8.6.1988 1 ARZ 388/88 Juris = BGHZ 104, 363 = NJW 1988, 2739). Angesichts der unklaren Ermächtigung ist daher § 72 NdsJG einschränkend auszulegen, um im Rahmen der Ermächtigung zu bleiben."
Dagegen soll § 72 NJG nach Auffassung des OLG Oldenburg auch Feststellungsbeschlüsse der vorliegenden Art erfassen, nämlich die Beschwerde generell unzulässig sein. Die Regelung des § 72 Abs. 1 NJG beziehe sich gerade auf die Beschwerde gegen Feststellungsbeschlüsse gem. § 352e FamFG in Landwirtschaftssachen.
Dies sei sachlich auch gerechtfertigt, weil in Erbscheinsverfahren vor dem Landwirtschaftsgericht mit dem besonderen Feststellungsverfahren gem. § 11 Abs. 1 lit. g) HöfeVfO die Möglichkeit bestehe, die für die Feststellung des Erbrechts des Erbprätendenten erforderlichen Tatsachen abschließend klären zu lassen, mit dem Vorteil, dass die Hoferbfolge rechtskräftig festgestellt werden könne. Wenn aber ein gesondertes Verfahren für die Feststellung der Hoferbfolge bestehe, bedürfe es keiner gesonderten Beschwerde gegen den Feststellungsbeschluss nach § 352e FamFG, die bei Betreiben sowohl des Beschwerde- als auch des Feststellungsverfahrens zu einer doppelten Prüfung der Hoferbfolge durch die Landwirtschaftsgerichte führen würde. Eben diese doppelte Prüfung werde durch den Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit in § 72 Abs. 1 NJG vermieden (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 20.05.2019 - 10 W 7/19 -, juris).
Demgegenüber geht der erkennende Senat seit dem Inkrafttreten von § 72 NJG, im Ergebnis ebenso wie der Landwirtschaftssenat des OLG Braunschweig, von der weiterhin gegebenen Zulässigkeit von Beschwerden gegen Feststellungsbeschlüsse nach § 352e FamFG aus und hält hieran auch in Kenntnis der Erwägungen des OLG Oldenburg in der zitierten Entscheidung fest. Es erscheint nämlich zweifelhaft, ob in sämtlichen auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses gerichteten Antragsverfahren statt einer Beschwerde gegen den Feststellungsbeschluss nach § 352e FamFG ein Hoferbenfeststellungsverfahren nach § 11 Abs. 1 lit. g) HöfeVfO, dessen Resultat dem Erkenntnis im Hofnachfolgzeugnisverfahren vorgehen würde, in Betracht kommt. Sollte zum Beispiel im Laufe eines Verfahrens die Hofeseigenschaft außerhalb des Grundbuchs entfallen sein, was auch im Streitfall in erster Instanz in Rede gestanden hatte, dürfte ein Übergang vom Erbscheinsverfahren in das Feststellungsverfahren nach § 11 Abs. 1 lit. g) HöfeVfO nicht (mehr) in Betracht kommen. Sollte in einem solchen Fall einem Verfahrensbeteiligten die Beschwerdemöglichkeit gegen den Feststellungsbeschluss, die ihm gegen einen vom Nachlassgericht (statt vom Landwirtschaftsgericht) im Erbscheinsverfahren erlassenen Feststellungsbeschluss eröffnet gewesen wäre, abgesprochen werden, ohne dass ihm stattdessen ein Hoferbenfeststellungsverfahren nach § 11 Abs. 1 lit. g) offen stünde, bliebe ihm kein Rechtsschutz mehr. Der Senat legt § 72 NJG daher einschränkend dahin aus, dass die Nichtanwendbarkeit von § 58 und § 66 FamFG nicht für Feststellungsbeschlüsse nach § 352e FamFG gilt.
Hieraus folgt, dass die Beschwerde des Antragsgegners gegen den § 352e FamFG-Feststellungsbeschluss des Landwirtschaftsgerichts nach §§ 58 ff. FamFG zulässig ist. Sie ist auch innerhalb der Beschwerdefrist von 1 Monat beim Amtsgericht, das der Beschwerde nicht abgeholfen hat, eingelegt worden (Bl. 236, 241 d. A.).
2. Begründetheit der Beschwerde
In der Sache hat die Beschwerde des Antragsgegners dahin Erfolg, dass der Feststellungbeschluss des Landwirtschaftsgerichts mangels Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin aufzuheben ist, soweit es um die Hofnachfolge geht.
a) Das Landwirtschaftsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin aufgrund des notariellen Testaments vom 30.07.2015 Alleinerbin des verstorbenen Vaters der Beteiligten geworden ist. Dies steht im Grundsatz zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Dementsprechend richtet sich die Beschwerde auch nicht dagegen, dass der Antragstellerin im Hinblick auf das hofesfreie Vermögen ein Erbschein als Alleinerbin erteilt werden soll.
b) Die Einsetzung der Antragstellerin in dem Testament (auch) als Hoferbin wäre dagegen, so zutreffend die Beschwerde, unwirksam, wenn sie nicht wirtschaftsfähig wäre (§ 7 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbs. HöfeO), obwohl es wirtschaftsfähige Geschwister gibt (§ 7 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. HöfeO) oder wenn es vor der Testamentserrichtung eine für den Erblasser bindende anderweitige Hoferbenbestimmung gegeben hätte (§ 7 Abs. 2 Satz 1 HöfeO).
Beide Einwände hat das Landwirtschaftsgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Die Antragstellerin sei wirtschaftsfähig und es fehle weiterhin an einer formlosen Bestimmung des Antragsgegners zum Hofnachfolger.
Der Senat tritt zwar der Auffassung des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - insoweit bei, als es eine formlose Hoferbenbestimmung des Antragsgegners verneint hat, vermag aber nach eigener Anhörung der Beteiligen zu 1 und 2 die Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 2, anders als das Landwirtschaftsgericht, nicht festzustellen.
aa) Voraussetzung für eine bindende formlose Hoferbenbestimmung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 1 HöfeO wäre die Übertragung zur tatsächlichen Bewirtschaftung des Hofes, wobei eine ausdrückliche Einigung darüber, dass diese Übertragung der Bewirtschaftung im Hinblick auf eine geplante Hofnachfolge erfolgt, nicht erforderlich ist (vgl. Lüdtke-Handjerry/von Jeinsen, HöfeO, 11. Aufl. 2015, § 6 HöfeO, Rn. 21 ff.).
Wird ein Hof, so wie hier, dem Antragsgegner als Abkömmling im Rahmen eines Pachtvertrages überlassen, so ist eine dauerhafte Übertragung grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn der Pachtvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen ist, also die Vertragsparteien übereinstimmend davon ausgehen, dass dies bis zum Tod des Erblassers Bestand haben soll. Dagegen liegt in der Regel keine dauerhafte Übertragung vor, wenn der Pachtvertrag befristet ist oder sonst ersichtlich ist, dass der Erblasser keine Dauerbewirtschaftung bis zum Tode wollte. Entscheidend sind letztendlich immer die Umstände des Einzelfalles. So kann beispielsweise ein lang befristeter Vertrag ausreichen, wenn ersichtlich die Erwartung bestand, dass die Pachtdauer die Lebenserwartung des zukünftigen Erblassers übersteige. Grundsätzlich gilt aber, dass die Bewirtschaftung im Zeitpunkt des Erbfalles noch andauern muss. Hat der betreffende Abkömmling die Bewirtschaftung dagegen freiwillig aufgegeben oder ist ihm diese vom Erblasser noch zu Lebzeiten wieder entzogen worden, so hat er grundsätzlich kein schützenswertes Anwartschaftsrecht auf die Hofnachfolge. In einem solchen Fall kann daher nicht von einer formlos bindenden Hoferbenbestimmung ausgegangen werden (Lüdtke-Handjerry/von Jeinsen, a. a. O., Rn. 31).
Nach diesen Maßstäben fehlt es im vorliegenden Fall an einer formlosen Hoferbenbestimmung des Antragsgegners, die die testamentarische Bestimmung der Antragstellerin zur Hofnachfolgerin unwirksam machen würde, und zwar im Hinblick darauf, dass im Jahr 2006 ein Pächterwechsel dahingehend erfolgte, dass der Beschwerdeführer als Pächter ausschied und stattdessen seine Ehefrau Pächterin und Betriebsinhaberin wurde. Der Beschwerdeführer hat damit den Pachtvertrag und die ihm übertragene Bewirtschaftung des Hofes, wenn auch aufgrund seiner damaligen Lebenssituation (gesundheitliche Beeinträchtigung) veranlasst, freiwillig aufgegeben. Hinzu kommt, dass es sich ohnehin nicht um eine dauerhafte Übertragung gehandelt hatte. Denn das Pachtverhältnis war von vornherein auf den 30.11.2011 befristet gewesen (Bl. 108 d. A.), ohne dass dargetan oder sonst ersichtlich wäre, dass das Pachtverhältnis bei gewöhnlichem Lauf der Dinge über den 30.11.2011 hinaus langfristig hätte verlängert werden sollen.
Insoweit hülfe dem Beschwerdeführer der Umstand, dass die vorzeitige Aufgabe des Pachtverhältnisses im Jahr 2006, nachdem er zuvor zwei Schlaganfälle erlitten hatte, aus gesundheitlichen Gründen geschehen war, er inzwischen aber gesundheitlich wieder zur Bewirtschaftung in der Lage sei und alles Praktische auf dem Hof erledige, allein auch nicht weiter. Denn es wäre 2006 möglich gewesen, hätte er (weiterhin) der vorgesehene Hofnachfolger sein sollen, ihn auch weiterhin in seiner Stellung als Pächter und Betriebsinhaber zu belassen. Die mutmaßlich vorübergehende gesundheitliche Einschränkung, die seine Wirtschaftsfähigkeit beeinträchtigt haben mag, wäre auch aus damaliger Sicht durch die Unterstützung seiner Ehefrau aufzufangen gewesen, auch ohne dass diese formal als Pächterin und Betriebsinhaberin eintreten musste. Weshalb sich die Beteiligten, also der Erblasser, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, damals gleichwohl für den Eintritt der Ehefrau als Pächterin und Betriebsinhaberin entschieden haben und ob und gegebenenfalls welche Vorstellungen und Erwartungen hinsichtlich der Hofnachfolge daran ausdrücklich oder konkludent geknüpft wurden, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Auch ist nicht dargetan, dass der Pachtvertrag, wenn der Beschwerdeführer nicht die Schlaganfälle erlitten hätte, sodass der Vertrag normal bis zum 30.11.2011 weitergelaufen wäre, über diesen Zeitraum hinaus hätte verlängert werden sollen, weil es sich um eine dauerhafte Verpachtung bis zum Eintritt des Erbfalles handeln sollte. Schließlich ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, weshalb der Erblasser, sofern er den Antragsgegner und Beschwerdeführer als "wahren Betriebsinhaber" und potentiellen Hofnachfolger gesehen hätte, nicht darauf hingewirkt hat, den Pachtvertrag aufgrund der gesundheitlichen Besserung erneut abzuändern und den früheren Zustand wiederherzustellen, also den Beschwerdeführer wieder förmlich als Pächter und damit als dauerhaften Bewirtschafter des Hofes einzusetzen.
Stattdessen hat der Erblasser am 30.07.2015 in dem notariellen Testament die Antragstellerin als Alleinerbin und damit auch als Hofnachfolgerin eingesetzt und hinsichtlich des Beschwerdeführers nur die Regelung getroffen, dieser solle etwas Grünland erhalten und die Hofstelle, solange er Vieh halte, weiter wie bisher nutzen dürfen, ebenso die Ställe, Weiden und Wiesen, die am Hofe liegen (Bl. 12 Nachlassakte). Er hat am 30.07.2015 den Beschwerdeführer also wohl als eine Art "Hobby-Viehhalter auf der Hofstelle" angesehen, jedenfalls aber nicht als Hofnachfolger.
Dem äußeren Anschein nach, nämlich aufgrund der schon ursprünglichen Befristung des Pachtvertrages bis zum 30.11.2011, aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens des Beschwerdeführers als Pächter und Betriebsinhaber im Jahr 2006 und aufgrund seiner auch später nicht erfolgten Wiedereinsetzung als Pächter und Betriebsinhaber, ist es nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen einer formlosen Hoferbenbestimmung zum Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testaments im Jahr 2015 (noch) vorgelegen haben. Jedenfalls lässt sich dies nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen.
bb) Jedoch fehlt es, entgegen der vom Landwirtschaftsgericht in erster Instanz getroffenen Feststellung, an der grundsätzlich erforderlichen Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin. Zwar hat das Landwirtschaftsgericht im Ansatz zutreffend ausgeführt, nach der Legaldefinition des § 6 Abs. 7 HöfeO sei derjenige wirtschaftsfähig, der nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage sei, den von ihm übernommenen Hof selbstständig ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Die Wirtschaftsfähigkeit müsse zum Zeitpunkt des Erbfalles, hier also am 30.12.2017, und nicht erst zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen. An die Wirtschaftsfähigkeit sei zudem ein strenger, objektiver Maßstab anzulegen, sodass es nicht darauf ankomme, ob der Erblasser den vorgesehenen Hoferben für wirtschaftsfähig angesehen habe. Die konkreten Anforderungen an die Wirtschaftsfähigkeit beurteilten sich nach den Eigenheiten, mithin der Art und Struktur des konkret zu übernehmenden Hofes. Neben entsprechenden körperlichen und geistigen Fähigkeiten müsse der Hoferbe insbesondere nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage sein, den Hof selbstständig und ordnungsgemäß zu bewirtschaften, mithin die erforderlichen landwirtschaftlich-technischen und organisatorisch-kalkulatorischen Fähigkeiten besitzen. Schwächen auf einem Gebiet schlössen die Wirtschaftsfähigkeit nicht grundsätzlich aus, wenn die vorhandenen Fähigkeiten in ihrer Gesamtheit für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung ausreichten.
Nach diesen Maßstäben sei die Antragstellerin zur Überzeugung des Gerichts einschließlich seiner fachkundigen landwirtschaftlichen Beisitzer wirtschaftsfähig. Die Antragstellerin habe ausweislich der von ihr vorgelegten Zeugnisse in den 1970er Jahren die Landwirtschaftliche Berufsschule, Abteilung "Ländliche Hauswirtschaft", besucht und dort unter anderem in dem Fach "Gartenbau und Tierhaltung" Unterricht erhalten. Darüber hinaus habe die Antragstellerin unbestritten seit dem Jahr 1969 auf dem Hof des Erblassers mitgearbeitet und sei durch den Erblasser in diesem Zusammenhang in alle landwirtschaftlichen Belange eingewiesen worden. Zudem habe sie auch auf dem Hof gearbeitet, als ihr Mann diesen in der Zeit von Ende 1991 bis Ende 1994 von dem Erblasser gepachtet hatte. Darüber hinaus habe die Antragstellerin auch nach Beendigung des Pachtvertrages ihres Mannes noch gelegentlich auf dem Hof mitgeholfen. Durch ihre Ausbildung sowie die über Jahrzehnte andauernde Mitarbeit auf dem Hof des Erblassers verfüge die Antragstellerin über die notwendigen geistigen Fähigkeiten und Kenntnisse, um den Hof fortan selbstständig zu bewirtschaften. Auch die körperlichen Fähigkeiten sowie die Persönlichkeit der Antragstellerin ermöglichten ihr eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung.
Demgegenüber vermochte der Senat nach erfolgter Anhörung der Beteiligten zu 1 und 2 entgegen dem Landwirtschaftsgericht nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass die Antragstellerin nach den vom Landwirtschaftsgericht zutreffend dargelegten Maßstäben wirtschaftsfähig, insbesondere zur fortan selbständigen Bewirtschaftung des Hofes tatsächlich in der Lage ist. Die Tätigkeiten, die auf dem Hof zu verrichten sind, hat der Antragsgegner und Beschwerdeführer im Einzelnen beschrieben, indem er vorgetragen hat, er erledige sämtliche praktischen Arbeiten auf dem Hof, betreue und füttere das Vieh, bringe es auf die Weide und hole es wieder herein. Er organisiere das Silo fahren, mähe die Weiden aus und stimme die Ernte mit dem Lohnunternehmer ab. Anschließend fahre er auch den Silo fest und decke ihn ab. Er pflege und unterhalte die Maschinen und den Hof. Seine Ehefrau erledige sämtliche Büroarbeiten für den Betrieb. Sie mache alle Überweisungen und die gesamte Buchführung. Sie erstelle eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung und übermittle diese am Jahresende an das Finanzamt. Sie mache außerdem die Steuererklärung. Weiterhin übernehme sie alle Meldungen zum HL-Tiermelderegister für die auf dem Hof laufenden 30-40 Pensionstiere. Sie wirke außerdem an Verträgen mit, wie z. B. Pachtverträgen, und kümmere sich auch allein um die EU-Biozertifizierung.
Mithin müsste die Antragstellerin, um ihre Wirtschaftsfähigkeit feststellen zu können, für befähigt gehalten werden, all diese Tätigkeiten zu verrichten. Zur Überzeugung des Senats - einschließlich und insbesondere seiner insoweit besonders fachkundigen ehrenamtlichen Richter - ist dies jedoch nicht der Fall. Der Abschluss der schulischen Ausbildung im Fach "Gartenbau und Tierhaltung" liegt, bezogen auf den Erbfall 2017, 44 Jahre zurück. Eine praktische Anwendung des Erlernten im Rahmen einer regelmäßigen (beruflichen) Tätigkeit hat nicht stattgefunden. Soweit die Antragstellerin auf dem elterlichen Hof aufwuchs, den Eltern auf dem Hof geholfen und auch die damals vorhandenen Tiere versorgt, insbesondere die Kühe gemolken hat, deckt dies die vorstehend beschriebenen Anforderungen an den heutigen, vom Antragsgegner geführten Pensionstierbetrieb nicht ab und liegt zudem ebenfalls Jahrzehnte zurück. Auf die Frage des Senats, was sie mit dem Betrieb anfangen wolle, erklärte die Antragstellerin, alles könne doch so weiterlaufen wie bisher, ihr Bruder könne den Betrieb weiterhin pachten. Hierdurch wird deutlich, dass die Antragstellerin sich zur fortan selbständigen Bewirtschaftung des Hofes tatsächlich selbst nicht in der Lage sieht. Dies steht im Übrigen im Einklang mit ihrer ursprünglichen Selbsteinschätzung im Verfahren 8 Lw 37/18, sie könne die Hofstelle nicht bewirtschaften (S. 2 d. Schriftsatzes ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 08.05.2019; Bl. 18 der Beiakte).
Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin mangels eigener Wirtschaftsfähigkeit als Hofnachfolgerin nicht in Betracht kommt. Mithin ist ihr, jedenfalls zurzeit, das beantragte Hoffolgezeugnis nicht zu erteilen. Lediglich dann, wenn ihre übrigen Geschwister ebenfalls nicht wirtschaftsfähig wären, stünde die fehlende Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin ihrer Hofnachfolge nicht entgegen (§ 7 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. HöfeO). Hiervon kann aber nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand nicht ausgegangen werden, weil ihr Bruder, der Antragsgegner, den Betrieb nach seinen Angaben (unter eigener Übernahme aller praktischen Tätigkeiten sowie Delegierung der geschäftlichen-kalkulatorischen Tätigkeiten an seine Ehefrau) tatsächlich seit vielen Jahren führt und ihm auch vom gerichtlichen Sachverständigen S. in erster Instanz die Wirtschaftsfähigkeit bescheinigt worden ist (S. 49 des Gutachtens, Bl. 101 d. A.).
c) Eine Feststellung des Beschwerdeführers als Hofnachfolger, wie mit der Beschwerde beantragt, kommt gleichwohl nicht in Betracht, weil es vorliegend nur um die Beschwerde gegen den Feststellungsbeschluss im Erbscheinerteilungsverfahren, geht. Demgegenüber setzt die begehrte Feststellung als Hoferbe ein Hoferbenfeststellungsverfahren, nämlich ein gesondertes Verfahren nach § 11 Abs. 1 lit. g HöfeVfO (mit weiterreichenden Rechtsfolgen als im Erbscheinerteilungsverfahren) voraus. Ein solches Hoferbenfeststellungsverfahren ist daher zunächst in erster Instanz zu führen und zu entscheiden.
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 44, 45 LwVG.
2. Den Geschäftswert bemisst der Senat, im Ansatz ebenso wie das Landwirtschaftsgericht, gemäß § 48 GNotKG mit dem vierfachen Einheitswert. Allerdings geht der Senat davon aus, dass der Einheitswert nicht nur (7.200 DM =) 3.681,30 € beträgt, sondern, so die Auskunft des Finanzamts O. (Bl. 10 der Beiakte 8 Lw 37/18), der Einheitswert des Grundvermögens mit (30.900 DM =) 15.798,92 € hinzukommt. Der vierfache Einheitswert errechnet sich insoweit daher, zuzüglich des vom Amtsgericht mit (4 x 3.681,30 € =) 14.725,20 € errechneten Betrags, mit weiteren (4 x 15.798,92 € =) 63.195,68 €. Hinzu kommt weiterhin der Einheitswert der im Bezirk Z. gelegenen Flächen. Dieser beträgt nach der Finanzamtsauskunft 1.380,00 € (Bl. 12 der Beiakte 8 Lw 37/18). Das Vierfache hiervon beträgt 5.520,00 €, sodass sich in der Summe (14.725,20 € + 63.195,68 € + 5.520,00 € =) 83.440,88 € ergeben.
3. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, da das Oberlandesgericht Braunschweig sowie der erkennende Senat einerseits und das Oberlandesgericht Oldenburg andererseits (jeweils a. a. O.) gegensätzliche Auffassungen zur Zulässigkeit der Beschwerde gegen Feststellungsbeschlüsse nach § 352e FamFG vertreten (§§ 1 HöfeVfO, 9 LwVG, 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG).