Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.01.1990, Az.: 1 A 115/88

Finanzierung; Löschwasserleitung; Baugebiet; Gemeinde; Brandgefahr; Kostentragung; Nebenbestimmung; Erstattungsanspruch

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
26.01.1990
Aktenzeichen
1 A 115/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 13052
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1990:0126.1A115.88.0A

Fundstelle

  • OVGE MüLü 41, 466

Amtlicher Leitsatz

Erstellung und Finanzierung einer Löschwasserleitung für ein ausgewiesenes Baugebiet obliegen der Gemeinde. Unter dem Gesichtspunkt außergewöhnlicher Brandgefahren können Kosten dafür einem Grundstückseigentümer jedenfalls dann nicht angelastet werden, wenn sein Vorhaben in dem Baugebiet planungsrechtlich zulässig ist. Eine Kostentragung oder -befreiung des Eigentümers kann auch nicht durch Nebenbestimmung zu einer Baugenehmigung festgesetzt werden. Dessen ungeachtet aufgewendete Kosten können im Wege eines verwaltungsgerichtlich einzuklagenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zurückgefordert werden.