Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.01.1990, Az.: 1 A 115/88
Finanzierung; Löschwasserleitung; Baugebiet; Gemeinde; Brandgefahr; Kostentragung; Nebenbestimmung; Erstattungsanspruch
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 26.01.1990
- Aktenzeichen
- 1 A 115/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13052
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1990:0126.1A115.88.0A
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 BrandSchG SH
- § 40 Abs. 1 VwGO
- § 123 Abs. 1 BauGB
- § 812 BGB
Fundstelle
- OVGE MüLü 41, 466
Amtlicher Leitsatz
Erstellung und Finanzierung einer Löschwasserleitung für ein ausgewiesenes Baugebiet obliegen der Gemeinde. Unter dem Gesichtspunkt außergewöhnlicher Brandgefahren können Kosten dafür einem Grundstückseigentümer jedenfalls dann nicht angelastet werden, wenn sein Vorhaben in dem Baugebiet planungsrechtlich zulässig ist. Eine Kostentragung oder -befreiung des Eigentümers kann auch nicht durch Nebenbestimmung zu einer Baugenehmigung festgesetzt werden. Dessen ungeachtet aufgewendete Kosten können im Wege eines verwaltungsgerichtlich einzuklagenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zurückgefordert werden.