Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.01.1990, Az.: 9 L 88/89
Zulässigkeit der Berufung; Wert des Beschwerdegegenstands; Änderung; Abgabenbescheid; Entwässerungsanlage; Herstellungsbeitrag; Erneuerungsbeitrag; Verbesserungsbeitrag
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 24.01.1990
- Aktenzeichen
- 9 L 88/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13040
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1990:0124.9L88.89.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade 22.02.1988 - 4 A 315/85
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 KAG ND
- § 2 Abs. 3 KAG ND
- § 6 Abs. 6 KAG ND
- § 131 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- Art. 4 VGFGEntlG
Fundstellen
- NVwZ-RR 1990, 386-387 (Volltext mit amtl. LS)
- ZKF 1991, 228
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Zulässigkeit einer Berufung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes nach Einlegung der Berufung durch eine Änderung des Abgabenbescheides durch die Berufungsklägerin unter 500,-- DM sinkt.
2. Auch für die grundlegende Änderung einer bestehenden Entwässerungsanlage kann nach § 6 NKAG (KAG ND) kein Herstellungsbeitrag, sondern nur ein Erneuerungs- und/oder Verbesserungsbeitrag erhoben werden.
3. Der rückwirkende Erlaß einer Satzung für die Erhebung von Beiträgen für die Verbesserung einer Entwässerungsanlage ist ausgeschlossen, wenn nach der früheren Satzung Beiträge nur für die Herstellung, Erweiterung und Erneuerung vorgesehen waren.