Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.01.1990, Az.: 9 L 88/89

Zulässigkeit der Berufung; Wert des Beschwerdegegenstands; Änderung; Abgabenbescheid; Entwässerungsanlage; Herstellungsbeitrag; Erneuerungsbeitrag; Verbesserungsbeitrag

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
24.01.1990
Aktenzeichen
9 L 88/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 13040
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1990:0124.9L88.89.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade 22.02.1988 - 4 A 315/85

Fundstellen

  • NVwZ-RR 1990, 386-387 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZKF 1991, 228

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Zulässigkeit einer Berufung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes nach Einlegung der Berufung durch eine Änderung des Abgabenbescheides durch die Berufungsklägerin unter 500,-- DM sinkt.

2. Auch für die grundlegende Änderung einer bestehenden Entwässerungsanlage kann nach § 6 NKAG (KAG ND) kein Herstellungsbeitrag, sondern nur ein Erneuerungs- und/oder Verbesserungsbeitrag erhoben werden.

3. Der rückwirkende Erlaß einer Satzung für die Erhebung von Beiträgen für die Verbesserung einer Entwässerungsanlage ist ausgeschlossen, wenn nach der früheren Satzung Beiträge nur für die Herstellung, Erweiterung und Erneuerung vorgesehen waren.