Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 16.01.1990, Az.: 3 L 126/89

Erledigungserklärung; Verfahrenskosten; Kostenfestsetzung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
16.01.1990
Aktenzeichen
3 L 126/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 13014
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1990:0116.3L126.89.0A

Verfahrensgang

vorgehend
5 VG A 36/86

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 5. Kammer Stade - vom 8. März 1989 ist unwirksam.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Beklagte.

Gründe

1

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Urteil des Verwaltungsgerichts für unwirksam zu erklären, das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes sowie der Erfolgsaussichten der Klage über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es danach, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil sie die angefochtenen Bescheide bis auf einen geringen kostenrechtlich nicht ins Gewicht fallenden Teil aufgehoben und sich damit in die Rolle der unterlegenen Partei begeben hat.

2

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, Art. 2 § 8 EntlG).

3

Eichhorn

4

Dr. Berkenbusch

5

Heeren