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  • ab 01.08.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 RegWLwRdErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten im Bereich der regionalen Wertschöpfung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
Redaktionelle Abkürzung
RegWLwRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78600

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Fachbereich 2.1 (Agrarförderung).

7.3 Für Projekte nach Nummer 2.1 sind Antragsvordrucke einschließlich aller darin aufgeführten weiteren Unterlagen auf der Internetseite der LWK erhältlich (www.lwk-niedersachsen.de) oder bei der LWK anzufordern. Für Projekte nach Nummer 2.2 sind Antragsformulare bei dem vom Land beauftragten Dienstleister (zurzeit Marketinggesellschaft der niedersächsischen Land- und Ernährungswirtschaft e. V.) anzufordern. Die Anträge enthalten die gemäß Artikel 6 der AgrarGVO erforderlichen Angaben.

7.4 Anträge auf Förderung sind vollständig und in Schriftform bei der LWK bis zum 15. August einzureichen. Für Anträge nach Nummer 2.2 fordert die Bewilligungsbehörde bei dem vom Land beauftragten Dienstleister (zurzeit Marketinggesellschaft der niedersächsischen Land- und Ernährungswirtschaft e. V.) eine fachliche Stellungnahme an.

7.5 Anträge nach Nummer 2.1, die die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen, werden anhand der gemäß Nummer 7.6 festgelegten Kriterien zum Antragsstichtag bewertet. Beginnend mit dem Antrag mit der höchsten Punktzahl werden die Zuwendungsanträge bewilligt bis die Fördermittel erschöpft sind. Anträge, die die Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllen oder für die die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel nicht ausreichen, sind abzulehnen.

7.6 Zu den Auswahlkriterien werden Punktwerte gemäß nachstehender Tabelle vergeben:

AuswahlkriteriumPunktwert
7.6.1Unternehmensgröße
a)Kleinstunternehmen nach Nummer 3.310 Punkte
b)Kleinunternehmen nach Nummer 3.35 Punkte
7.6.2Antragsteller ist ein landwirtschaftlicher Betrieb oder dem landwirtschaftlichen Betrieb (als Familien- oder Haushaltsangehöriger) zugehöriger Gewerbetreibender mit räumlicher Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb10 Punkte
7.6.3Abbau von Tierbeständen in Regionen mit Viehbesatz > 2,5 GV/ha
Die Tierhaltung wird mindestens um 40 GV reduziert und umfasst mindestens ein komplettes Stallgebäude. Die Reduktion oder die vollständige Aufgabe des Tierbestandes darf längstens zwölf Monate vor dem jeweiligen Stichtag der Förderantragstellung erfolgt sein und ist spätestens mit Vorlage des Verwendungsnachweises nachzuweisen. Die Reduktion soll dauerhaft angelegt sein, muss aber mindestens über die Dauer der Zweckbindungsfrist erfolgen. Berücksichtigt werden ausschließlich Bestände aus niedersächsischen Ställen.
a)Schweinehaltung
-anteilige Reduktion (mindestens 40 GV)20 Punkte
-vollständige Reduzierung (Aufgabe der Schweinehaltung)30 Punkte
b)Rinderhaltung
-anteilige Reduktion (mindestens 40 GV)10 Punkte
-vollständige Reduzierung (Aufgabe der Rinderhaltung)20 Punkte
c)Geflügelhaltung
-anteilige Reduktion (mindestens 40 GV)10 Punkte
-vollständige Reduzierung (Aufgabe der Geflügelhaltung)20 Punkte
7.6.4Investition in die Beschaffung einer mobilen/teilmobilen Molkerei15 Punkte
7.6.5Investition in die Beschaffung einer mobilen/teilmobilen Schlachteinheit15 Punkte
7.6.6ökologischer Warenbezug gemäß der Verordnung (EU) 2018/848
-mit mehr als 50 % der Waren10 Punkte
-ist gleich 100 % der Waren15 Punkte
7.6.7regionaler Warenbezug i. S. von Nummer 4.1.3
-mit mindestens 55 % der Waren5 Punkte
-mit mindestens 75 % der Waren10 Punkte
-mit mindestens 90 % der Waren15 Punkte

Bei Punktgleichheit ist dem Antrag des umsatzschwächeren Unternehmens der Vorzug zu geben.

7.7 Die erfüllten Auswahlkriterien für Anträge nach Nummer 2.1 sind über Nebenbestimmungen im Bewilligungsbescheid als Verpflichtung für die Antragsteller aufzunehmen. Ausgenommen sind die Kriterien der Nummern 7.6.1, 7.6.2, 7.6.4 und 7.6.5. Diese stellen auf eine Eigenschaft des Zuwendungsempfängers oder auf den zu fördernden Gegenstand ab.

7.8 Die Auszahlung der Zuwendung nach Nummer 2.1 erfolgt auf Antrag. Der Antrag ist an die Bewilligungsbehörde zu richten. Hierfür ist das mit dem Bewilligungsbescheid übersandte Formular zu verwenden. Die Auszahlung erfolgt ausschließlich nach dem Ausgabenerstattungsprinzip nach Einreichung des Verwendungsnachweises.

Die Auszahlung der Zuwendung nach Nummern 2.2 erfolgt auf Antrag. Der Antrag ist an die Bewilligungsbehörde zu richten. Hierfür ist das mit dem Bewilligungsbescheid übersandte Formular zu verwenden.

Die Auszahlung bei Projekten nach den Nummern 2.2.1 bis 2.2.3 erfolgt ausschließlich nach dem Ausgabenerstattungsprinzip nach Einreichung des Verwendungsnachweises.

Bei Projekten nach Nummer 2.2.4 kann der Antragsteller die Mittel bis zu zwei Monate vor Auszahlung der fälligen Zahlung beantragen (vgl. Nummer 1.4 ANBest-P).

7.9 Der Termin zur Vorlage des Verwendungsnachweises gemäß Nummer 6.1 Satz 1 ANBest-P ist im Zuwendungsbescheid festzulegen.

7.10 Ein einfacher Verwendungsnachweis ist nicht zugelassen.

7.11 Die Marketinggesellschaft der niedersächsischen Land- und Ernährungswirtschaft e. V. legt dem ML jedes Jahr zum 30. Juni auf der Grundlage von Angaben der Bewilligungsbehörde eine Übersicht über die im abgelaufenen Jahr geförderten Projekte nach Nummer 2.2 und eine zusammenfassende Bewertung dieser Projekte vor. Dem Bericht sind ggf. auch repräsentative Muster der geförderten Projekte beizulegen.

7.12 Für Projekte nach Nummer 2.2.1 werden nach Artikel 9 AgrarGVO von der Bewilligungsbehörde Informationen über jede Einzelbeihilfe in der Beihilfetransparenzdatenbank der EU-Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Gewährung veröffentlicht, sofern die dort angegebenen Schwellenwerte überschritten werden. Die Bewilligungsbehörde führt die nach Artikel 13 AgrarGVO vorgesehenen ausführlichen Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Freistellungsvoraussetzungen eingehalten werden. Die Aufzeichnungen sind zusammen mit den Förderakten ab dem Tag der Beihilfegewährung zehn Jahre lang aufzubewahren.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des RdErl. vom 10. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 327)