Abschnitt 1 RegWLwRdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten im Bereich der regionalen Wertschöpfung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
- Redaktionelle Abkürzung
- RegWLwRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78600
1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung des Tierwohls durch hofnahe Schlachtungen, zum Ausbau der ökologischen Landwirtschaft und zur Verbesserung regionaler Wertschöpfungsstrukturen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Die Beschränkung der Investitionen auf Kleinst- und Kleinunternehmen soll regionale oder lokale Wirkungen kleinbetrieblicher Unternehmensstrukturen sichern und stärken. Außerdem werden Zuwendungen zur Unterstützung von Kommunikationsprojekten zur Absatzstimulierung, Transformation der Landwirtschaft und des Erzeuger-Verbraucher-Dialogs gewährt. Dies soll dazu beizutragen, die Wirtschaftstätigkeit im Agrarsektor in Niedersachsen zu stärken und dessen Wertschöpfung zu erhöhen. Dabei wird insbesondere angestrebt, den Verbraucherinnen und Verbrauchern qualitätsrelevante Merkmale landwirtschaftlicher Erzeugnisse und ihrer Produktionsweisen näherzubringen und auf diese Weise dem veränderten Verbraucherbewusstsein im Hinblick auf die Nachfrage nach landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Qualitätsprodukten Rechnung zu tragen.
1.2 Die Gewährung der Zuwendungen erfolgt gemäß den Regelungen der
Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) - De-minimis-Verordnung für den gewerblichen Bereich, im Folgenden: De-minimis-Verordnung -,
Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1), geändert durch die Verordnung (EU) 2023/2607 der Kommission vom 22. November 2023 (ABl. L, 2023/2607, 23.11.2023), - Agrarfreistellungsverordnung, im Folgenden: AgrarGVO - und hier im Besonderen Artikel 24,
Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/207 der Kommission vom 24. November 2022 (ABl. L 29 vom 1.2.2023, S. 6),
in der jeweils geltenden Fassung.
1.3 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des RdErl. vom 10. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 327)