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  • ab 01.08.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 RegWLwRdErl - Bewilligungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten im Bereich der regionalen Wertschöpfung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
Redaktionelle Abkürzung
RegWLwRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78600

4.1 Für die Beantragung von Projekten nach Nummer 2.1 bestehen die folgenden Bewilligungsvoraussetzungen:

4.1.1
Vorlage einer positiven Wirtschaftlichkeitsberechnung des Projekts, aus der die für die Kalkulation geltenden Annahmen nachvollziehbar, erreichbar und plausibel hervorgehen müssen,

4.1.2
Offenlegung über bewilligte De-minimis-Beihilfen der letzten drei Jahre vor der Antragstellung.

4.1.3
Im Fall der Förderung nach den Nummern 2.1.4 und 2.1.5 müssen mindestens 50 % der bezogenen Waren aus einem Umkreis von maximal 75 km gemessen am Investitionsstandort stammen, wobei die letzte Herstellungsstufe der Waren im 75-km-Radius stattgefunden haben muss (regionaler Warenbezug). Waren i. S. dieser Richtlinie sind landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte. Der Warenbezug i. S. dieser Richtlinie ist der Erwerb, der Besitzübergang bei Dienstleistungsverträgen durch Unternehmen sowie die Verarbeitung und Vermarktung eigener Produkte beim landwirtschaftlichen Unternehmen. Der regionale Warenbezug ist in Bezug auf die gesamt beschafften Waren der durch die Investition geschaffenen Verarbeitungs- und Vermarktungskapazität monetär zu ermitteln. Im Fall der Verarbeitung und Vermarktung selbsterzeugter landwirtschaftlicher Produkte ist der Nachweis über einen fiktiven, marktüblichen Preis für den Einkauf darzustellen. Zur Antragstellung wird eine Selbsterklärung eingereicht. Der Nachweis muss für den Zeitraum der Zweckbindungsfrist (vgl. Nummer 6.2) erfolgen.

4.1.4
Die Bestimmungen der De-minimis-Verordnung müssen erfüllt werden.

4.2 Für die Beantragung von Projekten nach Nummer 2.2 bestehen die folgenden Bewilligungsvoraussetzungen:

4.2.1
Absatzförderprojekte nach Nummer 2.2.1 müssen die Voraussetzungen der AgrarGVO, insbesondere des Artikels 24, einhalten.

4.2.2
Die Bestimmungen der De-minimis-Verordnung müssen von Projekten nach den Nummern 2.2.2 bis 2.2.4 erfüllt werden.

4.2.3
Projekte nach Nummer 2.2.1 beschränken sich auf Produkte, die in den Geltungsbereich des Anhangs I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7. Juni 2016 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1; C 400 vom 28.10.2016, S. 1; C 59 vom 23.2.2017, S. 1), zuletzt geändert durch Beschluss (EU) 2019/1255 des Rates vom 18. Juli 2019 (ABl. L 196 vom 24.7.2019, S. 1), fallen. Projekte, die Erzeugnisse nach der bis zum 12. Mai 2024 geltenden Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262), betreffen, können sich darüber hinaus auf Produkte beziehen, die im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 aufgeführt sind.

4.2.4
Bei Projekten nach Nummer 2.2.1 ist ein Hinweis auf die Herkunft bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse zulässig, sofern der Hinweis genau der von der EU geschützten Bezeichnung entspricht und der Hauptaussage zu dem Erzeugnis untergeordnet ist.

4.2.5
Werden bei Projekten nach Nummer 2.2.1 Beihilfen in Form bezuschusster Dienstleistungen gewährt, dürfen keine Auszahlungen an den Begünstigten der Beihilfe erfolgen.

4.2.6
Eine Förderung nach Nummer 2.2.1 muss allen in dem betreffenden Gebiet infrage kommenden Antragstellern auf Grundlage objektiv definierter Kriterien offenstehen.

4.2.7
Bei Projekten nach Nummer 2.2.4 muss ein Konzept vorgelegt werden, das darauf ausgerichtet ist, den Bezug, die Verarbeitung und/oder den Absatz der dem Projekt zugrunde liegenden Erzeugnisse regional auszurichten und so der Unterstützung kurzer Versorgungsketten zu dienen. Das Konzept muss dabei die Schaffung neuer oder eine wesentliche Erweiterung bestehender Absatzmöglichkeiten zum Ziel haben.

Die Region, auf die sich das Projekt bezieht, muss unter Darlegung nachvollziehbarer Kriterien definiert werden. Dabei kann diese das gesamte Landesgebiet oder Teilgebiete Niedersachsens umfassen; die Einbeziehung benachbarter Teilgebiete anderer Bundesländer oder Mitgliedsstaaten ist zulässig.

4.2.8
Das Projekt muss im öffentlichen Interesse liegen und erkennen lassen, dass es zur Verbesserung des Absatzes landwirtschaftlicher Produkte und Qualitätserzeugnisse beiträgt.

4.2.9
Der Antragsteller hat das Projekt detailliert zu beschreiben und in einem Finanzierungsplan darzulegen, dass

  • das Projekt eine tragfähige wirtschaftliche Grundlage hat und

  • die Finanzierung und die Durchführung des Projekts ohne Zuwendung nicht möglich ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des RdErl. vom 10. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 327)