Abschnitt 3 RegWLwRdErl - Zuwendungsempfänger
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten im Bereich der regionalen Wertschöpfung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
- Redaktionelle Abkürzung
- RegWLwRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78600
3.1 Zuwendungsempfänger nach Nummer 2.1 sind, unbeschadet der gewählten Rechtsform, landwirtschaftliche Unternehmen und Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Sitz und Investitionsstandort in Niedersachsen, die nicht größer als Kleinst- und Kleinunternehmen gemäß Anhang I Artikel 2 Abs. 2 und 3 AgrarGVO sind.
3.2 Zuwendungsempfänger nach Nummer 2.2 sind unbeschadet der gewählten Rechtsform, Zusammenschlüsse landwirtschaftlicher Unternehmen, Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Fachverbände mit Sitz und Unternehmensstandort in Niedersachsen, die nicht größer als Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen gemäß Anhang I Artikel 2 AgrarGVO sind. Im Einzelnen sind dies:
3.2.1
Zusammenschlüsse von Erzeugern, die als Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen nach dem AgrarOLkG vom 24.08.2021 (BGBl. I S. 4036), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 21 des Gesetzes vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2752), anerkannt sind (werden die Absatzförderungsmaßnahmen von Erzeugergruppierungen und -organisationen durchgeführt, ist die Mitgliedschaft in solchen Gruppierungen oder Organisationen keine Voraussetzung für die Teilnahme, vgl. Artikel 24 Abs. 7 Satz 2 AgrarGVO);
3.2.2
Zusammenschlüsse von mindestens fünf Erzeugern und deren Vereinigungen, die Qualitätsprodukte nach Artikel 20 AgrarGVO erzeugen, sofern sie nicht die Anerkennungsvoraussetzungen nach dem AgrarOLkG (vgl. Nummer 3.2.1) erfüllen;
3.2.3
andere Zusammenschlüsse mit mindestens zehn Mitgliedern, die nachfolgende Kriterien erfüllen:
der Zuwendungsempfänger muss rechtsfähig sein,
der Zuwendungsempfänger muss unabhängig und eigenverantwortlich tätig sein; eine Geschäftsbesorgung durch Dritte ist nur in begründeten Fällen für eng begrenzte Aufgabenbereiche zulässig,
die Organisation oder das Unternehmen muss auf Dauer angelegt sein; die der Organisation oder dem Unternehmen zugrunde liegenden Verträge bedürfen der Schriftform und dürfen der Zielsetzung der Förderung nicht entgegenstehen,
Mitglieder der Zuwendungsempfänger müssen Beiträge zur Finanzierung der Ausgaben des Zusammenschlusses zahlen;
3.2.4
Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Sitz oder Betriebsstätte in Niedersachsen, die mit einem Zusammenschluss nach den Nummern 3.2.1 bis 3.2.3 oder mit mindestens drei Einzelerzeugern vertraglich ein Kooperationsprojekt vereinbart haben;
3.2.5
Fachverbände der niedersächsischen Wirtschaft oder deren Einrichtungen, soweit Projekte nach den Nummern 2.2.1 bis 2.2.3 oder sektorübergreifender Natur betroffen sind.
3.3 Ein mittleres Unternehmen ist gemäß Anhang I Artikel 2 Abs. 1 AgrarGVO ein Unternehmen, das weniger als 250 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz 50 Mio. EUR oder dessen Jahresbilanz 43 Mio. EUR nicht überschreitet.
Ein kleines Unternehmen ist gemäß Anhang I Artikel 2 Abs. 2 AgrarGVO ein Unternehmen, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht überschreitet.
Ein Kleinstunternehmen ist gemäß Anhang I Artikel 2 Abs. 3 AgrarGVO ein Unternehmen, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.
3.4 Nicht gefördert werden Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 1 Abs. 5 AgrarGVO.
3.5 Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, darf keine Förderung nach diesen Richtlinien gewährt werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des RdErl. vom 10. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 327)