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  • ab 01.08.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 RegWLwRdErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten im Bereich der regionalen Wertschöpfung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
Redaktionelle Abkürzung
RegWLwRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78600

2.1 Gefördert werden die angemessenen und notwendigen Ausgaben (abzüglich Rabatte und Skonti) für erstmalige Neuanschaffungen:

2.1.1
von mobilen oder teilmobilen Molkereien, einschließlich damit verbundener Kühleinrichtungen,

2.1.2
von mobilen oder teilmobilen Schlachteinheiten, einschließlich damit verbundener Kühleinrichtungen,

2.1.3
im Bereich der Weiterverarbeitung der mobil erfassten landwirtschaftlichen Erzeugnisse im Zusammenhang mit den Nummern 2.1.1 oder 2.1.2 (wie z. B. technische Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände),

2.1.4
Inventar und Ausstattung von Verarbeitungseinrichtungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte,

2.1.5
Inventar und Ausstattung von Vermarktungseinrichtungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte,

2.1.6
Investitionen in Gastronomiebetriebe, wenn es sich um Verarbeitungsküchen in kombinierter Nutzung für Hofläden oder Hofcafés in unmittelbarer Einheit mit dem landwirtschaftlichen Betrieb handelt.

2.2 Zu den Kommunikationsmaßnahmen nach Nummer 1.1 zählen die angemessenen und notwendigen Ausgaben (abzüglich Rabatte und Skonti) für:

2.2.1
Absatzförderprojekte für landwirtschaftliche Qualitätserzeugnisse, die die Bestimmungen des Artikels 24 AgrarGVO erfüllen i. V. m. Qualitätserzeugnissen, die unter die Regelung des Artikels 20 Abs. 2 Buchst. a AgrarGVO fallen,

2.2.2
die Teilnahme an Messen und Ausstellungen (Ausgaben für Miete, Auf- und Abbau und Betrieb eines Standes, einschließlich der für den Betrieb erforderlichen Organisationsleistungen für die Vorbereitung, Gestaltung und Nachbereitung),

2.2.3
die Veranstaltung von Messen und Ausstellungen sowie die Durchführung anderer Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit (z. B. Informationsveranstaltungen, Veröffentlichungen in Medien),

2.2.4
den Auf- und Ausbau regionaler Vermarktungsstrukturen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, einschließlich des Betriebs einer Geschäftsstelle (z. B. zusätzliche Personalkosten, Reisekosten, Büromiete und Büromaterial) und der Beauftragung Dritter (Sach- und Personalausgaben).

2.3 Zu den Fördergegenständen nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 zählen entsprechende Fahrzeuganhänger oder nur solche Fahrzeuge, die als untrennbar verbundene mobile Einheit fungieren.

2.4 Die Umsatzsteuer ist förderfähig, sofern keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des RdErl. vom 10. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 327)