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  • ab 01.08.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 RegWLwRdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten im Bereich der regionalen Wertschöpfung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
Redaktionelle Abkürzung
RegWLwRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78600

5.1 Für Projekte nach Nummer 2.1 gilt:

5.1.1
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.1.2
Die Höhe der Zuwendung beträgt maximal 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Sie muss 5 000 EUR übersteigen (Bagatellgrenze). Der Förderhöchstbetrag liegt bei 100 000 EUR.

5.2 Für Projekte nach Nummer 2.2 gilt:

5.2.1
Für Projekte nach Nummer 2.2.1 kann für einen Zeitraum von zwei Jahren ein Zuschuss in Höhe von 75 % der beihilfefähigen Aufwendungen bis zu 60 000 EUR für jedes Einzelprojekt gewährt werden.

5.2.2
Für Projekte nach Nummer 2.2.2 kann für einen Zeitraum von zwei Jahren ein Zuschuss in Höhe von 50 % der beihilfefähigen Aufwendungen bis zu 60 000 EUR für jedes Einzelprojekt gewährt werden, wobei die unternehmensbezogene De-minimis-Grenze von maximal 300 000 EUR in drei Jahren einzuhalten ist.

5.2.3
Für Projekte nach Nummer 2.2.3 kann für einen Zeitraum von zwei Jahren ein Zuschuss in Höhe von 50 % der beihilfefähigen Aufwendungen bis zu 60 000 EUR für jedes Einzelprojekt gewährt werden, wobei die unternehmensbezogene De-minimis-Grenze von maximal 300 000 EUR in drei Jahren einzuhalten ist.

5.2.4
Für Projekte nach Nummer 2.2.4 kann für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren ein Zuschuss in Höhe von 75 % der beihilfefähigen Aufwendungen bis zu 150 000 EUR oder 50 000 EUR/Jahr gewährt werden, wobei die unternehmensbezogene De-minimis-Grenze von maximal 300 000 EUR in drei Jahren einzuhalten ist.

5.2.5
Die Höhe der Zuwendung muss 5 000 EUR übersteigen (Bagatellgrenze).

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des RdErl. vom 10. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 327)