RegWLwRdErl,NI - Regionale Wertschöpfung-Landwirtschaft-Runderlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten im Bereich der regionalen Wertschöpfung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten im Bereich der regionalen Wertschöpfung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
Redaktionelle Abkürzung
RegWLwRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78600

RdErl. d. ML v. 10.07.2024 - 106-04011-1434/2023 -

Vom 10. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 327)

- VORIS 78600 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Bewilligungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des RdErl. vom 10. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 327)

Abschnitt 1 RegWLwRdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten im Bereich der regionalen Wertschöpfung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
Redaktionelle Abkürzung
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78600

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung des Tierwohls durch hofnahe Schlachtungen, zum Ausbau der ökologischen Landwirtschaft und zur Verbesserung regionaler Wertschöpfungsstrukturen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Die Beschränkung der Investitionen auf Kleinst- und Kleinunternehmen soll regionale oder lokale Wirkungen kleinbetrieblicher Unternehmensstrukturen sichern und stärken. Außerdem werden Zuwendungen zur Unterstützung von Kommunikationsprojekten zur Absatzstimulierung, Transformation der Landwirtschaft und des Erzeuger-Verbraucher-Dialogs gewährt. Dies soll dazu beizutragen, die Wirtschaftstätigkeit im Agrarsektor in Niedersachsen zu stärken und dessen Wertschöpfung zu erhöhen. Dabei wird insbesondere angestrebt, den Verbraucherinnen und Verbrauchern qualitätsrelevante Merkmale landwirtschaftlicher Erzeugnisse und ihrer Produktionsweisen näherzubringen und auf diese Weise dem veränderten Verbraucherbewusstsein im Hinblick auf die Nachfrage nach landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Qualitätsprodukten Rechnung zu tragen.

1.2 Die Gewährung der Zuwendungen erfolgt gemäß den Regelungen der

  • Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) - De-minimis-Verordnung für den gewerblichen Bereich, im Folgenden: De-minimis-Verordnung -,

  • Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1), geändert durch die Verordnung (EU) 2023/2607 der Kommission vom 22. November 2023 (ABl. L, 2023/2607, 23.11.2023), - Agrarfreistellungsverordnung, im Folgenden: AgrarGVO - und hier im Besonderen Artikel 24,

  • Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/207 der Kommission vom 24. November 2022 (ABl. L 29 vom 1.2.2023, S. 6),

in der jeweils geltenden Fassung.

1.3 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des RdErl. vom 10. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 327)

Abschnitt 2 RegWLwRdErl - Gegenstand der Förderung

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78600

2.1 Gefördert werden die angemessenen und notwendigen Ausgaben (abzüglich Rabatte und Skonti) für erstmalige Neuanschaffungen:

2.1.1
von mobilen oder teilmobilen Molkereien, einschließlich damit verbundener Kühleinrichtungen,

2.1.2
von mobilen oder teilmobilen Schlachteinheiten, einschließlich damit verbundener Kühleinrichtungen,

2.1.3
im Bereich der Weiterverarbeitung der mobil erfassten landwirtschaftlichen Erzeugnisse im Zusammenhang mit den Nummern 2.1.1 oder 2.1.2 (wie z. B. technische Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände),

2.1.4
Inventar und Ausstattung von Verarbeitungseinrichtungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte,

2.1.5
Inventar und Ausstattung von Vermarktungseinrichtungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte,

2.1.6
Investitionen in Gastronomiebetriebe, wenn es sich um Verarbeitungsküchen in kombinierter Nutzung für Hofläden oder Hofcafés in unmittelbarer Einheit mit dem landwirtschaftlichen Betrieb handelt.

2.2 Zu den Kommunikationsmaßnahmen nach Nummer 1.1 zählen die angemessenen und notwendigen Ausgaben (abzüglich Rabatte und Skonti) für:

2.2.1
Absatzförderprojekte für landwirtschaftliche Qualitätserzeugnisse, die die Bestimmungen des Artikels 24 AgrarGVO erfüllen i. V. m. Qualitätserzeugnissen, die unter die Regelung des Artikels 20 Abs. 2 Buchst. a AgrarGVO fallen,

2.2.2
die Teilnahme an Messen und Ausstellungen (Ausgaben für Miete, Auf- und Abbau und Betrieb eines Standes, einschließlich der für den Betrieb erforderlichen Organisationsleistungen für die Vorbereitung, Gestaltung und Nachbereitung),

2.2.3
die Veranstaltung von Messen und Ausstellungen sowie die Durchführung anderer Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit (z. B. Informationsveranstaltungen, Veröffentlichungen in Medien),

2.2.4
den Auf- und Ausbau regionaler Vermarktungsstrukturen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, einschließlich des Betriebs einer Geschäftsstelle (z. B. zusätzliche Personalkosten, Reisekosten, Büromiete und Büromaterial) und der Beauftragung Dritter (Sach- und Personalausgaben).

2.3 Zu den Fördergegenständen nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 zählen entsprechende Fahrzeuganhänger oder nur solche Fahrzeuge, die als untrennbar verbundene mobile Einheit fungieren.

2.4 Die Umsatzsteuer ist förderfähig, sofern keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des RdErl. vom 10. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 327)

Abschnitt 3 RegWLwRdErl - Zuwendungsempfänger

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten im Bereich der regionalen Wertschöpfung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
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3.1 Zuwendungsempfänger nach Nummer 2.1 sind, unbeschadet der gewählten Rechtsform, landwirtschaftliche Unternehmen und Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Sitz und Investitionsstandort in Niedersachsen, die nicht größer als Kleinst- und Kleinunternehmen gemäß Anhang I Artikel 2 Abs. 2 und 3 AgrarGVO sind.

3.2 Zuwendungsempfänger nach Nummer 2.2 sind unbeschadet der gewählten Rechtsform, Zusammenschlüsse landwirtschaftlicher Unternehmen, Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Fachverbände mit Sitz und Unternehmensstandort in Niedersachsen, die nicht größer als Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen gemäß Anhang I Artikel 2 AgrarGVO sind. Im Einzelnen sind dies:

3.2.1
Zusammenschlüsse von Erzeugern, die als Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen nach dem AgrarOLkG vom 24.08.2021 (BGBl. I S. 4036), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 21 des Gesetzes vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2752), anerkannt sind (werden die Absatzförderungsmaßnahmen von Erzeugergruppierungen und -organisationen durchgeführt, ist die Mitgliedschaft in solchen Gruppierungen oder Organisationen keine Voraussetzung für die Teilnahme, vgl. Artikel 24 Abs. 7 Satz 2 AgrarGVO);

3.2.2
Zusammenschlüsse von mindestens fünf Erzeugern und deren Vereinigungen, die Qualitätsprodukte nach Artikel 20 AgrarGVO erzeugen, sofern sie nicht die Anerkennungsvoraussetzungen nach dem AgrarOLkG (vgl. Nummer 3.2.1) erfüllen;

3.2.3
andere Zusammenschlüsse mit mindestens zehn Mitgliedern, die nachfolgende Kriterien erfüllen:

  • der Zuwendungsempfänger muss rechtsfähig sein,

  • der Zuwendungsempfänger muss unabhängig und eigenverantwortlich tätig sein; eine Geschäftsbesorgung durch Dritte ist nur in begründeten Fällen für eng begrenzte Aufgabenbereiche zulässig,

  • die Organisation oder das Unternehmen muss auf Dauer angelegt sein; die der Organisation oder dem Unternehmen zugrunde liegenden Verträge bedürfen der Schriftform und dürfen der Zielsetzung der Förderung nicht entgegenstehen,

  • Mitglieder der Zuwendungsempfänger müssen Beiträge zur Finanzierung der Ausgaben des Zusammenschlusses zahlen;

3.2.4
Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Sitz oder Betriebsstätte in Niedersachsen, die mit einem Zusammenschluss nach den Nummern 3.2.1 bis 3.2.3 oder mit mindestens drei Einzelerzeugern vertraglich ein Kooperationsprojekt vereinbart haben;

3.2.5
Fachverbände der niedersächsischen Wirtschaft oder deren Einrichtungen, soweit Projekte nach den Nummern 2.2.1 bis 2.2.3 oder sektorübergreifender Natur betroffen sind.

3.3 Ein mittleres Unternehmen ist gemäß Anhang I Artikel 2 Abs. 1 AgrarGVO ein Unternehmen, das weniger als 250 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz 50 Mio. EUR oder dessen Jahresbilanz 43 Mio. EUR nicht überschreitet.

Ein kleines Unternehmen ist gemäß Anhang I Artikel 2 Abs. 2 AgrarGVO ein Unternehmen, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht überschreitet.

Ein Kleinstunternehmen ist gemäß Anhang I Artikel 2 Abs. 3 AgrarGVO ein Unternehmen, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.

3.4 Nicht gefördert werden Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 1 Abs. 5 AgrarGVO.

3.5 Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, darf keine Förderung nach diesen Richtlinien gewährt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des RdErl. vom 10. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 327)

Abschnitt 4 RegWLwRdErl - Bewilligungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten im Bereich der regionalen Wertschöpfung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
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4.1 Für die Beantragung von Projekten nach Nummer 2.1 bestehen die folgenden Bewilligungsvoraussetzungen:

4.1.1
Vorlage einer positiven Wirtschaftlichkeitsberechnung des Projekts, aus der die für die Kalkulation geltenden Annahmen nachvollziehbar, erreichbar und plausibel hervorgehen müssen,

4.1.2
Offenlegung über bewilligte De-minimis-Beihilfen der letzten drei Jahre vor der Antragstellung.

4.1.3
Im Fall der Förderung nach den Nummern 2.1.4 und 2.1.5 müssen mindestens 50 % der bezogenen Waren aus einem Umkreis von maximal 75 km gemessen am Investitionsstandort stammen, wobei die letzte Herstellungsstufe der Waren im 75-km-Radius stattgefunden haben muss (regionaler Warenbezug). Waren i. S. dieser Richtlinie sind landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte. Der Warenbezug i. S. dieser Richtlinie ist der Erwerb, der Besitzübergang bei Dienstleistungsverträgen durch Unternehmen sowie die Verarbeitung und Vermarktung eigener Produkte beim landwirtschaftlichen Unternehmen. Der regionale Warenbezug ist in Bezug auf die gesamt beschafften Waren der durch die Investition geschaffenen Verarbeitungs- und Vermarktungskapazität monetär zu ermitteln. Im Fall der Verarbeitung und Vermarktung selbsterzeugter landwirtschaftlicher Produkte ist der Nachweis über einen fiktiven, marktüblichen Preis für den Einkauf darzustellen. Zur Antragstellung wird eine Selbsterklärung eingereicht. Der Nachweis muss für den Zeitraum der Zweckbindungsfrist (vgl. Nummer 6.2) erfolgen.

4.1.4
Die Bestimmungen der De-minimis-Verordnung müssen erfüllt werden.

4.2 Für die Beantragung von Projekten nach Nummer 2.2 bestehen die folgenden Bewilligungsvoraussetzungen:

4.2.1
Absatzförderprojekte nach Nummer 2.2.1 müssen die Voraussetzungen der AgrarGVO, insbesondere des Artikels 24, einhalten.

4.2.2
Die Bestimmungen der De-minimis-Verordnung müssen von Projekten nach den Nummern 2.2.2 bis 2.2.4 erfüllt werden.

4.2.3
Projekte nach Nummer 2.2.1 beschränken sich auf Produkte, die in den Geltungsbereich des Anhangs I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7. Juni 2016 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1; C 400 vom 28.10.2016, S. 1; C 59 vom 23.2.2017, S. 1), zuletzt geändert durch Beschluss (EU) 2019/1255 des Rates vom 18. Juli 2019 (ABl. L 196 vom 24.7.2019, S. 1), fallen. Projekte, die Erzeugnisse nach der bis zum 12. Mai 2024 geltenden Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262), betreffen, können sich darüber hinaus auf Produkte beziehen, die im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 aufgeführt sind.

4.2.4
Bei Projekten nach Nummer 2.2.1 ist ein Hinweis auf die Herkunft bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse zulässig, sofern der Hinweis genau der von der EU geschützten Bezeichnung entspricht und der Hauptaussage zu dem Erzeugnis untergeordnet ist.

4.2.5
Werden bei Projekten nach Nummer 2.2.1 Beihilfen in Form bezuschusster Dienstleistungen gewährt, dürfen keine Auszahlungen an den Begünstigten der Beihilfe erfolgen.

4.2.6
Eine Förderung nach Nummer 2.2.1 muss allen in dem betreffenden Gebiet infrage kommenden Antragstellern auf Grundlage objektiv definierter Kriterien offenstehen.

4.2.7
Bei Projekten nach Nummer 2.2.4 muss ein Konzept vorgelegt werden, das darauf ausgerichtet ist, den Bezug, die Verarbeitung und/oder den Absatz der dem Projekt zugrunde liegenden Erzeugnisse regional auszurichten und so der Unterstützung kurzer Versorgungsketten zu dienen. Das Konzept muss dabei die Schaffung neuer oder eine wesentliche Erweiterung bestehender Absatzmöglichkeiten zum Ziel haben.

Die Region, auf die sich das Projekt bezieht, muss unter Darlegung nachvollziehbarer Kriterien definiert werden. Dabei kann diese das gesamte Landesgebiet oder Teilgebiete Niedersachsens umfassen; die Einbeziehung benachbarter Teilgebiete anderer Bundesländer oder Mitgliedsstaaten ist zulässig.

4.2.8
Das Projekt muss im öffentlichen Interesse liegen und erkennen lassen, dass es zur Verbesserung des Absatzes landwirtschaftlicher Produkte und Qualitätserzeugnisse beiträgt.

4.2.9
Der Antragsteller hat das Projekt detailliert zu beschreiben und in einem Finanzierungsplan darzulegen, dass

  • das Projekt eine tragfähige wirtschaftliche Grundlage hat und

  • die Finanzierung und die Durchführung des Projekts ohne Zuwendung nicht möglich ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des RdErl. vom 10. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 327)