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  • ab 01.08.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 RegWLwRdErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten im Bereich der regionalen Wertschöpfung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
Redaktionelle Abkürzung
RegWLwRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78600

6.1 Eine gleichzeitige Förderung mit Projekten, die aus anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden, ist ausgeschlossen. Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank oder der Förderbanken der Länder ist jedoch möglich, sofern der Höchstfördersatz nach dieser Richtlinie und die beihilferechtliche Höchstgrenze der De-minimis-Verordnung nicht überschritten werden.

6.2 Für Projekte nach Nummer 2.1 gilt:

6.2.1 Die Zweckbindungsfrist beträgt fünf Jahre. Die beschafften Gegenstände und technischen Einrichtungen dürfen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Abschluss des Projekts weder veräußert noch stillgelegt werden. Der Zuwendungszweck ist innerhalb dieser Frist einzuhalten. Die Zweckbindungsfrist beginnt mit der Inbetriebnahme des Fördergegenstandes.

6.2.2 Die Zuwendungsempfänger nach Nummer 2.1 sind verpflichtet, Daten ihres Unternehmens, die mit dem Förderzweck und -ziel zusammenhängen, zu Evaluierungszwecken der Bewilligungsbehörde auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Indikatoren für die Evaluierung sind:

  • die Anzahl der Projekte, mit denen eine Verarbeitung/Vermarktung von ökologischen Produkten bezogen auf den geförderten Gegenstand vorgenommen wurde, in der Staffelung nach den Auswahlkriterien gemäß Nummer 7.6,

  • die Anzahl der geförderten Projekte, ausgeschlossen Projekte nach Nummer 2.1.3,

  • die Anzahl der Projekte, in denen Waren regional bezogen werden, um sie zu verarbeiten oder zu vermarkten, unterteilt nach Projekten nach den Nummern 2.1.4 und 2.1.5, gestaffelt nach mindestens 55 %, mindestens 75 % und mindestens 90 % regionalem Warenbezug.

6.2.3 Mit der Vorlage des Verwendungsnachweises bei der Bewilligungsbehörde ist ein Nachweis über die Zulassung oder die Zertifizierung vorzulegen, sofern eine Zulassungspflicht oder Zertifizierungspflicht für die angestrebte Tätigkeit besteht.

Fehlt der Nachweis über die Zulassung oder die Zertifizierung auch nach Einräumung einer angemessenen Frist zur Nachreichung, so sind der Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit ganz zurückzunehmen und die bisher ausgezahlte Zuwendung zurückzufordern.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des RdErl. vom 10. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 327)