Abschnitt 5 THDigFördRdErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Digitalisierung in Tierheimen und tierheimähnlichen Einrichtungen
- Redaktionelle Abkürzung
- THDigFördRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78530
5.1 Mit Mitteln der Zuwendung getätigte Beschaffungen nach Nummer 2.1 müssen - mit Ausnahme von Kleinmaterial und Zubehör - mindestens für einen Zeitraum von drei Jahren nach Ende des Bewilligungszeitraumes ausschließlich für den Zuwendungszweck verwendet werden.
5.2 Beschaffungen sowie Werk- und Dienstleistungen nach Nummer 2 dürfen ausschließlich bei den Tierheimen oder den tierheimähnlichen Einrichtungen nach Nummer 3 zum Einsatz kommen und ausschließlich für Zwecke nach Nummer 1.1 genutzt werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des RdErl. vom 14. September 2022 (Nds. MBl. S. 1274)