THDigFördRdErl,NI - Tierheime-Digitalisierungsförderrunderlass

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Digitalisierung in Tierheimen und tierheimähnlichen Einrichtungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Digitalisierung in Tierheimen und tierheimähnlichen Einrichtungen
Redaktionelle Abkürzung
THDigFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

Vom 14. September 2022 (Nds. MBl. S. 1274)

RdErl. d. ML v. 14. 9. 2022 - LBT 01486-1244/2022 -

- VORIS 78530 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen5
Anweisungen zum Verfahren6
Schlussbestimmungen7

Abschnitt 1 THDigFördRdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Digitalisierung in Tierheimen und tierheimähnlichen Einrichtungen
Redaktionelle Abkürzung
THDigFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung der Digitalisierung in Tierheimen und tierheimähnlichen Einrichtungen, um die Zahl der vermittelten Tiere in Privathaushalte gegenüber dem aktuellen Stand zu erhöhen. Aus Gründen des Tierschutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist eine weitere Verschärfung der Lage durch eine Überbelegung in den Tierheimen/tierheimähnlichen Einrichtungen, die durch die Zunahme der Anzahl verwilderter Streunertiere entstehen würde, zu vermeiden.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des RdErl. vom 14. September 2022 (Nds. MBl. S. 1274)

Abschnitt 2 THDigFördRdErl - Gegenstand der Förderung

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Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Digitalisierung in Tierheimen und tierheimähnlichen Einrichtungen
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Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

2.1 Gefördert werden die Beschaffung geeigneter und angemessener Hard- und Software einschließlich Aufnahmetechnik sowie in diesem Zusammenhang Werk- und Dienstleistungen, z. B. für Installation, Programmierung, Beratung und Schulung.

2.2 Ausgaben für Nutzungsrechte an einer Software sind förderfähig für einen Nutzungszeitraum von bis zu einem Jahr nach Ende des Bewilligungszeitraumes.

2.3 Nicht zuwendungsfähig sind Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des RdErl. vom 14. September 2022 (Nds. MBl. S. 1274)

Abschnitt 3 THDigFördRdErl - Zuwendungsempfänger

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Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Digitalisierung in Tierheimen und tierheimähnlichen Einrichtungen
Redaktionelle Abkürzung
THDigFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

Zuwendungsempfänger sind die Träger von Tierheimen oder tierheimähnlichen Einrichtungen i. S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz, die Zwecke des Tierschutzes verfolgen und folgende Bedingungen erfüllen:

  1. a)

    bei Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Besitz einer gültigen Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz sind,

  2. b)

    Tierheime oder tierheimähnliche Einrichtungen in Niedersachsen betreiben und

  3. c)

    wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke i. S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 AO von der Körperschaftsteuer befreit sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des RdErl. vom 14. September 2022 (Nds. MBl. S. 1274)

Abschnitt 4 THDigFördRdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

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Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Digitalisierung in Tierheimen und tierheimähnlichen Einrichtungen
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THDigFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

4.2 Es wird einmalig ein Zuschuss in Höhe von 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nummer 2.1 gewährt; die maximale Fördersumme beträgt 20 000 EUR je Tierheim oder tierheimähnlicher Einrichtung. Zuwendungsempfänger, die an mehreren Standorten ein Tierheim oder eine tierheimähnliche Einrichtung betreiben, können für jede dieser Einrichtungen einen Zuschuss beantragen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des RdErl. vom 14. September 2022 (Nds. MBl. S. 1274)