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  • ab 14.09.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 THDigFördRdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Digitalisierung in Tierheimen und tierheimähnlichen Einrichtungen
Redaktionelle Abkürzung
THDigFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung der Digitalisierung in Tierheimen und tierheimähnlichen Einrichtungen, um die Zahl der vermittelten Tiere in Privathaushalte gegenüber dem aktuellen Stand zu erhöhen. Aus Gründen des Tierschutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist eine weitere Verschärfung der Lage durch eine Überbelegung in den Tierheimen/tierheimähnlichen Einrichtungen, die durch die Zunahme der Anzahl verwilderter Streunertiere entstehen würde, zu vermeiden.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des RdErl. vom 14. September 2022 (Nds. MBl. S. 1274)