Abschnitt 3 THDigFördRdErl - Zuwendungsempfänger
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Digitalisierung in Tierheimen und tierheimähnlichen Einrichtungen
- Redaktionelle Abkürzung
- THDigFördRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78530
Zuwendungsempfänger sind die Träger von Tierheimen oder tierheimähnlichen Einrichtungen i. S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz, die Zwecke des Tierschutzes verfolgen und folgende Bedingungen erfüllen:
- a)
bei Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Besitz einer gültigen Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz sind,
- b)
Tierheime oder tierheimähnliche Einrichtungen in Niedersachsen betreiben und
- c)
wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke i. S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 AO von der Körperschaftsteuer befreit sind.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des RdErl. vom 14. September 2022 (Nds. MBl. S. 1274)