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  • ab 14.09.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 THDigFördRdErl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Digitalisierung in Tierheimen und tierheimähnlichen Einrichtungen
Redaktionelle Abkürzung
THDigFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

Zuwendungsempfänger sind die Träger von Tierheimen oder tierheimähnlichen Einrichtungen i. S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz, die Zwecke des Tierschutzes verfolgen und folgende Bedingungen erfüllen:

  1. a)

    bei Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Besitz einer gültigen Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz sind,

  2. b)

    Tierheime oder tierheimähnliche Einrichtungen in Niedersachsen betreiben und

  3. c)

    wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke i. S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 AO von der Körperschaftsteuer befreit sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des RdErl. vom 14. September 2022 (Nds. MBl. S. 1274)