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  • ab 14.09.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 THDigFördRdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Digitalisierung in Tierheimen und tierheimähnlichen Einrichtungen
Redaktionelle Abkürzung
THDigFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

4.2 Es wird einmalig ein Zuschuss in Höhe von 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nummer 2.1 gewährt; die maximale Fördersumme beträgt 20 000 EUR je Tierheim oder tierheimähnlicher Einrichtung. Zuwendungsempfänger, die an mehreren Standorten ein Tierheim oder eine tierheimähnliche Einrichtung betreiben, können für jede dieser Einrichtungen einen Zuschuss beantragen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des RdErl. vom 14. September 2022 (Nds. MBl. S. 1274)