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  • ab 14.09.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 THDigFördRdErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Digitalisierung in Tierheimen und tierheimähnlichen Einrichtungen
Redaktionelle Abkürzung
THDigFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

2.1 Gefördert werden die Beschaffung geeigneter und angemessener Hard- und Software einschließlich Aufnahmetechnik sowie in diesem Zusammenhang Werk- und Dienstleistungen, z. B. für Installation, Programmierung, Beratung und Schulung.

2.2 Ausgaben für Nutzungsrechte an einer Software sind förderfähig für einen Nutzungszeitraum von bis zu einem Jahr nach Ende des Bewilligungszeitraumes.

2.3 Nicht zuwendungsfähig sind Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des RdErl. vom 14. September 2022 (Nds. MBl. S. 1274)