Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 19.06.2002, Az.: 6 AR 2/02

Zuständiges Gericht für die Aufbewahrung der Vorschrift eines gemeinschaftlichen Testaments nach der Eröffnung des Testaments des zunächst verstorbenen Ehegatten; Zuständigkeitsbestimmung; Amtliche Verwahrung eines Testaments

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
19.06.2002
Aktenzeichen
6 AR 2/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 14625
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2002:0619.6AR2.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Stade 51 IV 480/95
AG Kiel 1 IV 525/02

Fundstellen

  • OLGReport Gerichtsort 2002, 233-234
  • ZFE 2002, 360 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Zuständiges Gericht für die Aufbewahrung der Vorschrift eines gemeinschaftlichen Testaments nach der Eröffnung des Testaments des zunächst verstorbenen Ehegatten ist das Nachlassgericht, nicht dagegen das Gericht, bei dem das Testament ursprünglich verwahrt wurde.

Tenor:

Als zur weiteren Aufbewahrung der Urschrift des gemeinschaftlichen Testaments vom 22. August 1995 örtlich zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Kiel bestimmt.

Gründe

1

1.

Dem hiesigen Oberlandesgericht obliegt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 FGG die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit. Das gemeinschaftliche obere Gericht ist der Bundesgerichtshof; das zuerst mit der Sache befasste Amtsgericht Stade gehört zum Oberlandesgerichtsbezirk Celle.

2

2.

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Kiel (§ 73 Abs. 1 Hs. 1 FGG). In dessen Bezirk hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz. Aus den Umständen, dass das gemeinschaftliche Testament ursprünglich bei dem Amtsgericht Stade zu verwahren war, weil die beurkundende Notarin in dessen Bezirk, nämlich in ####### ihren Amtssitz hat (§ 2258 a Abs. 2 Nr. 1 BGB) und das Testament - wegen der letztwilligen Verfügungen des überlebenden Ehegatten - wieder zu verschließen und in die amtliche Verwahrung zurückzubringen ist (§ 2273 Abs. 2 Satz 2 BGB), folgt nicht die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Stade für die weitere Verwahrung. Der Senat entnimmt der Regelung des § 2261 Satz 2 Hs. 1 BGB, nach welcher das Verwahrungsgericht das Testament dem Nachlassgericht zu übersenden hat, dass das Testament bei diesem verbleiben soll (ebenso OLG Frankfurt, NJW-RR 1995, 461; OLG Celle, Rpfleger 1979, 24). Anders als das OLG Schleswig (SchlHA 1978, 101) entnimmt er der Vorschrift des § 2273 Abs. 2 Satz 2 BGB lediglich, dass das Testament in die amtliche Verwahrung zurückzubringen ist, nicht jedoch, wo dieses zu geschehen hat. Wegen der Vorschrift des § 2261 Satz 2 Hs. 1 BGB werden nämlich Interessenten, die das gemeinschaftliche Testament, soweit eröffnet, einsehen möchten, es am ehesten bei dem für den verstorbenen Ehemann örtlich zuständigen Nachlassgericht vermuten.