Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 20.06.2002, Az.: 14 U 209/01
Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall; Abrechnung des Kraftfahrzeugschadens auf Neuwagenbasis; Schaden von erheblichem Gewicht; Neuwagenbasis; Neuwertigkeit; Laufleistung; Nachlackierung des KFZ (VW Sharan); Risiko von Farbabweichungen bei der nachträglichen Lackierung im Zuge einer Reparatur; Abweichung von der Qualität der Originallackierung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 20.06.2002
- Aktenzeichen
- 14 U 209/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 20173
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2002:0620.14U209.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 6 O 288/01 vom 20. 06. 2001
- 14 U 209/01
Rechtsgrundlage
- § 249 BGB
Fundstellen
- OLGReport Gerichtsort 2002, 278-279
- VRA 2002, 163
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Juni 2001 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags geleistet haben.
Die Beschwer des Klägers beträgt 25. 772, 04 EUR.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 26. September 2000 in #######, für den die Beklagten gesamtschuldnerisch in vollem Umfang einzustehen haben. In der Berufung ist lediglich noch im Streit, ob der Kläger berechtigt ist, den Schaden an seinem Fahrzeug auf Neuwagenbasis abzurechnen.
Der Kläger klagt aus eigenem, hilfsweise aus abgetretenem Recht. Er kaufte am 18. September 2000 von ####### , der Mitarbeiter bei der ####### war, einen Pkw VW Sharan Turbo-D TDI Family (Listenpreis einschließlich der Extra-Ausstattung 58. 285, 39 DM) zum Kaufpreis von 46. 271, 42 DM. #######, der als Werksangehöriger das Fahrzeug allein für den Kläger bestellt hatte, übergab am selben Tag das Fahrzeug unmittelbar an den Kläger.
Am 26. September 2000 ereignete sich der Unfall, über dessen Folgen die Parteien streiten. Das Fahrzeug hatte zum Schadenszeitpunkt eine Laufleistung von 322 km. Die Beklagte zu 2 ließ ein Schadensgutachten bei der Fa. ####### GmbH erstellen. Das Gutachten vom 20. November 2000 (GA 11) weist Reparaturkosten in Höhe von 5. 539, 67 DM und einen merkantilen Minderwert von 2. 300 DM aus. Die Zweitbeklagte regulierte auf der Basis dieses Gutachtens den Schaden, zahlte Reparaturkosten, merkantilen Minderwert und eine Auslagenpauschale von 40 DM, weigerte sich jedoch, den Neuwagenpreis gegen Herausgabe des beschädigten Fahrzeuges zu erstatten.
Der Kläger hat geltend gemacht, dass er berechtigt sei, auf Neuwagenbasis abzurechnen. Der Schaden sei erheblich und stelle keinen Bagatellschaden dar; im Falle des Weiterverkaufs müsse er den eingetretenen Schaden einem Kaufinteressenten offenbaren. Bereits dies schlage sich erheblich im Wiederverkaufswert des Fahrzeugs nieder. Da der Werksangehörigenrabatt nicht ihm persönlich zustehe, könne dieser ihm nicht anspruchsmindernd entgegen gehalten werden. Der tatsächliche Neuerwerb eines Fahrzeugs sei für die Abrechnung auf Neuwagenbasis im Übrigen nicht erforderlich. Der zu ersetzende Schaden betrage (Neupreis 58. 285, 39 DM - Reparaturkosten brutto 5. 593, 67 DM - merkantiler Minderwert 2. 300 DM) 50. 391, 72 DM. Darüber hinaus hat der Kläger eine Auslagenpauschale von insgesamt 50 DM sowie eine Nutzungsausfallentschädigung für 93 Tage zu je 97 DM geltend gemacht. Mit Teilvergleich der Parteien vom 23. Mai 2001 vor dem Landgericht haben sich die Beklagten zur Abgeltung des Schmerzensgeld-anspruchs des Klägers verpflichtet, 2. 000 DM zu zahlen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 59, 462, 72 DM nebst 4 % Zinsen aus 50. 441, 72 DM seit dem 18. November 2000 sowie aus 9. 021 DM seit Klagzustellung, Zug um Zug gegen Rückgabe des VW Sharan Turbo-D TDI Family mit dem amtlichen Kennzeichen ####### (Fahrgestell-Identitäts-Er. #######), zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben geltend gemacht, dass das Fahrzeug keine erhebliche Beschädigung erlitten habe, und dem Kläger eine Abrechnung auf Neuwagenbasis verwehrt sei. Die Reparaturkosten beliefen sich lediglich auf 9, 5 % des Neuwagenpreises gemäß der Preisliste des Herstellers. Aus dem vorgelegten Schadensgutachten ergebe sich, dass nur leichte Schäden vorlägen. Betroffen seien nur die Rückwandklappe, die Anhängerkupplung und der Stoßfänger. Im Übrigen seien nicht einmal das Anschlussblech und die Befestigung der Anhängerkupplung beschädigt worden. Tragende Teile, die Karosserie oder das Fahrwerk seien nicht beeinträchtigt worden. Diese Schäden könnten spurlos beseitigt werden. Ferner sei das Fahrzeug wegen der unstreitigen Ersteintragung ####### als Halter im Kfz. -Brief bereits nicht mehr als Neufahrzeug anzusehen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass dem Kläger eine Abrechnung auf Neuwagenbasis verwehrt sei, weil tragende Teile nicht beschädigt worden seien. Von einem technischen Minderwert sei deshalb nicht auszugehen. Die Offenbarungspflicht der Schäden im Falle des Weiterverkaufs sei nicht entscheidend. Die hierdurch entstehenden Nachteile würden durch den von der Zweitbeklagten gezahlten merkantilen Minderwert in Höhe von 2. 300 ausgeglichen. Die Reparatur des Fahrzeugs führe zu einem vollständigen Schadensausgleich. Zudem scheitere die geltend gemachte Abrechnung auf Neuwagenbasis daran, dass es sich zum Unfallzeitpunkt nicht mehr um ein Neufahrzeug gehandelt habe. Im Recht des Autokaufs stelle ein Fahrzeug, das bereits auf einen anderen Halter zugelassen war, kein Neufahrzeug mehr dar. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung stehe dem Kläger nicht zu.
Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er unter Berichtigung eines Rechenfehlers aus erster Instanz nur noch den von ihm errechneten Neupreis für sein Fahrzeug abzüglich der gezahlten Kostenpauschale von 40 DM fordert. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen und macht geltend, dass sein Fahrzeug erheblich beschädigt sei. Es komme dabei weder allein auf die absoluten noch auf die relativen Reparaturkosten im Verhältnis zum Neuwagenpreis an. Vielmehr seien die konkreten Beschädigungen, wie sie im von der Beklagten zu 2 eingeholten Schadensgutachten ausgewiesen seien, maßgeblich. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass das Fahrzeug perleffekt-lackiert sei, sodass das Risiko von Farbabweichungen als Folge einer Reparatur nicht zu vernachlässigen sei. Der Qualitätsstandard des Originallacks, der durch ein Tauchbecken aufgetragen werde, könne bei der Nachlackierung nicht erreicht werden.
Der Kläger beantragt,
unter teilweiser Änderung des am 20. Juni 2001 verkündeten Urteils des Landgerichts Hannover die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 50. 405, 72 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 seit dem 18. November 2000 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des im erstinstanzlichen Urteil genannten Fahrzeugs bei einem Kilometerstand von 325 km.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurück zu weisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet.
Dem Kläger stehen keine weiteren Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu. Die berechtigten Schadensersatzansprüche sind von den Beklagten vollständig ausgeglichen. Demgegenüber ist der Kläger, was in der Berufungsinstanz allein im Streit ist, nicht berechtigt, auf Neuwagenbasis abzurechnen.
Zwar ist bei der Beschädigung neuer oder neuwertiger privat genutzter Kraftfahrzeuge, die kurz nach der Anschaffung durch einen Unfall erheblich beschädigt werden, anerkannt, dass der Geschädigte auch berechtigt ist, auf Neuwagenbasis abzurechnen, wenn es ihm nicht zuzumuten ist, das Fahrzeug instand zu setzen und statt eines neuen ein repariertes Kraftfahrzeug zu benutzen (BGH VersR 1982, 163, 1983, 658; 1994, 46) [BGH 16.06.1993 - IV ZR 145/92]. Die Frage, wann eine Schadensabwicklung auf Neuwagenbasis zu erfolgen hat, wird jedoch nicht einheitlich beantwortet (vgl. hierzu Eggert DAR 1997, 129 ff. ). Einfluss auf die sich maßgeblich nach den Umständen des Einzelfalls richtende Entscheidung haben insbesondere die Faktoren des Alters, der Laufleistung und der Schwere der Beschädigung. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass ein fabrikneues Kraftfahrzeug erheblich beschädigt worden ist. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob der Verkehrswert des reparierten Fahrzeugs nebst merkantiler Wertminderung nach der Verkehrsanschauung und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben den Wert, den das unbeschädigte und praktisch neue Fahrzeug für den Eigentümer noch gehabt hatte, voll ausgleicht (Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozess, 23. Aufl. , Kapitel 4 Rdnr. 20; Eggert a. a. O. ).
In der Regel wird davon ausgegangen, dass für ein neuwertiges Fahrzeug eine Laufleistung von 1. 000 km nicht überschritten werden darf. Darüber hinaus darf das Kraftfahrzeug nicht bereits so lange zugelassen gewesen sein, dass es nicht mehr als neu betrachtet werden kann, wobei ein bis zwei Monate die zeitliche Grenze bilden. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben, denn der Pkw des Klägers war zum Unfallzeitpunkt mit einer Laufleistung von 322 km erst 8 Tage zugelassen.
Allerdings muss der Schaden auch von einigem Gewicht sein. Wann ein Schaden von erheblichem Gewicht anzunehmen ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 31. August 2000, - 14 U 30/00 -; vom 24. Februar 1994, - 14 U 226/92 -; s. auch OLG Celle (5. Zivilsenat), Urteil vom 19. Oktober 1995, - 5 U 183/94 -) setzt dies voraus, dass der Unfall nicht ausschließlich solche Teile des Pkws betroffen hat, durch deren spurenlose Auswechselung der frühere Zustand voll wieder hergestellt werden kann. Von einem erheblichen Schaden kann nur gesprochen werden, wenn Karosserie und/oder Fahrwerk des Pkws so beschädigt sind, dass sie in wesentlichen Teilen wieder aufgebaut werden müssen. Beschränkt sich hingegen die Reparatur auf den Austausch von Montageteilen, verbunden mit einer Teillackierung der Karosserie, so wird in aller Regel die Schadensregulierung auf Neuwagenbasis abzulehnen sein. Dies gilt selbst dann, wenn neben dem Auswechseln der sog. Blechteile auch Richtarbeiten geringeren Umfangs bei den tragenden Fahrzeugelementen erforderlich werden (OLG Celle, Urteil vom19. Oktober 1995, - 5 U 183/94 - mit weiteren Beispielen). Selbst wenn etwa Schweißarbeiten beim Austausch von Abschlussblechen erforderlich werden würden, ist nach dem heutigen Stand der Technik eine folgenlose Beseitigung der Schäden möglich (Senat, Urteil vom 31. August 2000, - 14 U 30/00 -). In diesen Fällen ist anzunehmen, dass dem Geschädigten die Weiterbenutzung des ohne fahrtechnische Einbußen tadellos reparierten Unfallwagens zuzumuten ist; dass ein merkantiler Minderwert verbleibt, ist dabei unerheblich (ebenso: Geigel/ Rixecker, a. a. O. , Rdnr. 22).
So liegt es auch hier. Die Karosserie und/oder das Fahrwerk des VW Sharan des Klägers sind nicht derart stark beschädigt, dass sie in wesentlichen Teilen wieder aufgebaut werden müssten. Die Reparatur beschränkt sich ausweislich des auch in der Berufungsinstanz nicht angefochtenen Inhalts des Privatgutachtens der Fa. ####### GmbH auf den Austausch von Montageteilen (Rückwandklappe, Anhängerkupplung, Stoßfänger), verbunden mit einer Teillackierung der Karosserie. Weder das Abschlussblech noch die Befestigung der Anhängerkupplung weisen Beschädigungen auf. Schweiß- oder Richtarbeiten sind nicht erforderlich. Es ist nicht ersichtlich, dass ein technischer Minderwert nach der Reparatur verbleibt. Hinzu kommt im Streitfall, dass die Heckklappe ebenso wie der Stoßfänger durch neu zu liefernde Ersatzteile nur auszuwechseln wären. Dieser Schadensumfang reicht nicht aus, um einen erheblichen Schaden im vorgenannten Sinn zu begründen.
Allein das Risiko von Farbabweichungen bei der nachträglichen Lackierung im Zuge der Reparatur, die nicht die Qualität der ursprünglich mittels eines Tauchbeckens aufgebrachten Originallackierung erreicht (so etwa OLG Nürnberg NJW-RR 1995, 919 [OLG Nürnberg 07.06.1994 - 3 U 1020/94]; OLG Oldenburg, OLG-RR 1997, 26, 27), erscheint nach dem gegenwärtigen Stand der Technik als theoretisch und vermag weder allein noch im Zusammenhang mit den sonstigen Beschädigungen des Fahrzeugs die Erheblichkeit eines Schadens zu begründen (vgl. OLG Celle zfs. 1989, 340).
Darüber hinaus ist das Verhältnis der Kosten des notwendigen Reparaturaufwandes zum Anschaffungspreis des Neufahrzeuges für die Erheblichkeit eines Schadens nicht maßgeblich. Denn der Reparaturaufwand ist nicht unbedingt und stets das Spiegelbild des Ausmaßes der Beschädigung (Senat, Urteil vom 31. August 2000, - 14 U 30/00 -; OLG Celle (5. Zivilsenat), Urteil vom 19. Oktober 1995 - 5 U 183/94 -).
Es handelt sich nach alledem um einen unerheblichen Schaden, der durch fachgerechte Reparatur vollständig zu beheben ist. Dem Kläger ist es deshalb zuzumuten, sich mit einer Reparatur und der Zahlung des zwischen den Parteien unstreitigen merkantilen Minderwerts von 2. 300 DM zu begnügen.
Keiner Entscheidung bedürfen deshalb die Fragen, ob es für die Abrechnung auf Neuwagenbasis darauf ankommt, ob der Kläger sich ein Neufahrzeug tatsächlich angeschafft hat (vgl. hierzu Geigel/Rixecker, a. a. O. , Rdnr. 24) und ob die Voreintragung im Kfz. -Brief dem Fahrzeug bereits die Neuwageneigenschaft nimmt.
Nach alledem hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709, 711, 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Die Beschwer hat der Senat im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EGZPO gemäß § 546 Abs. 2 ZPO a. F. festgesetzt.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache gemäß § 543 ZPO n. F. weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.