Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 20.06.2002, Az.: 11 U 181/01
Haftung des Frachtführers für den gänzlichen oder teilweisen Verlust und die Beschädigung des Gutes im Sinne einer Gefährdungshaftung; Berechnung der Schadenshöhe nach pauschalierten Haftungssummen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 20.06.2002
- Aktenzeichen
- 11 U 181/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 20171
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2002:0620.11U181.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 10.05.2001 - AZ: 21 O 3618/00
Rechtsgrundlagen
- Art. 17 CMR
- Art. 23 CMR
- Art. 25 CMR
Fundstellen
- OLGReport Gerichtsort 2002, 315-316
- TranspR 2004, 122-125 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Bestimmung des Wertersatzes bei Beschädigung des Transportgutes im Rahmen eines CMR-Transports.
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10. Mai 2001 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.541,92 EUR nebst 5 % Zinsen seit 13. November 1999 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges hat die Klägerin 37 % und die Beklagte 63 % zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Klägerin 27 % und die Beklagte 73 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, an die Klägerin Ersatz wegen der Beschädigung von Schaltschränken auf dem Transport nach ... zu leisten.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Berufung macht die Klägerin geltend, der Haftungsausschluss gemäß Art. 17 Abs. 4 c CMR greife im vorliegenden Fall nicht, weil die Beklagte gemäß Art. 18 Abs. 2 CMR dartun müsse und nicht dargetan habe, dass die Beschädigung auf die besonderen Gefahren einer unzureichenden Verstauung bzw. Verladung des Gutes durch die Klägerin zurückzuführen sei. Insbesondere reiche der Vortrag der Beklagten nicht aus, weil sie auch vortrage, dass es zwischen Übernahme der Sendung und deren Ablieferung besondere Vorkommnisse wie Unfallereignisse, Betriebsunfälle etc. nicht gegeben habe. Vor diesem Hintergrund sei es unzutreffend gewesen, wenn das Landgericht die Klägerin für die Verladung als verpflichtet erachtet und den Fahrer des Frachtführers als Erfüllungsgehilfen der Klägerin betrachtet habe. Im Ergebnis sei deshalb im Streitfall nichts dafür ersichtlich, aufgrund welcher Umstände des Falles die Vermutung begründet sein könne, dass die Beschädigung aus einer unzureichenden Verladung oder Verstauung des Frachtgutes resultieren könne.
Durch die vorgelegten Lichtbilder sei widerlegt, dass der Schaltschrank durch eine unzureichende Verladung beschädigt worden sein könne. Die Schränke seien ausschließlich im Bereich der Kopfabdeckung beschädigt und verformt gewesen. Diese Beschädigung müsse durch einen Stoß von oben oder durch ein herabfallendes Teil erfolgt sein. Wäre ein Schrank umgekippt, so hätte dies notwendig dazu führen müssen, dass auch die Front- oder Rückseite bzw. die Seitenteile hätten beschädigt werden müssen. Solche unmittelbaren Beschädigungen hätten die Teile jedoch nicht aufgewiesen. Es liege vielmehr die Vermutung nahe, dass auf die Schränke etwas herabgestürzt sei zu einem Zeitpunkt, als sich die Schränke nicht auf dem Lkw befunden hätten, sondern irgendwo zwischengelagert worden seien.
Zudem brauche die Klägerin nicht darzulegen, wie es zur konkreten Beschädigung gekommen sei. Die Beklagte hafte aus Gefährdungshaftung, weil das Frachtgut in ihrer Obhut beschädigt worden sei.
Zur Schadenshöhe bemerkt die Klägerin, dass, selbst wenn man zur Haftung nach den summenmäßigen Obergrenzen der CMR komme, der von ihr geforderte Betrag zu ersetzen sei, weil es nicht nach dem Gewicht des beschädigten Stückes gehe, sondern nach dem Gewicht der gesamten Ladung. Deshalb sei von einem Gesamtgewicht von 1.213 kg auszugehen und nicht von dem vom Landgericht zugrunde gelegten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.811,04 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 13. November 1999 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Sie meint im Übrigen, die Klägerin sei daran festzuhalten, dass sie in erster Instanz gemeint habe, die Beschädigung sei auf unzureichende Verladung zurückzuführen.
Im Übrigen nimmt die Beklagte die geltend gemachte Schadenshöhe in Abrede, rügt, dass die Klägerin jegliche Maßnahmen einer geeigneten Beweissicherung unterlassen habe, und dass keinesfalls das Gewicht aller Schaltschränke einer berechneten pauschalen Ersatzpflicht zugrunde zu legen sei.
II.
Die Berufung der Klägerin hat - bis auf eine Zuvielforderung hinsichtlich der Höhe des begehrten Schadensersatzes - überwiegend Erfolg.
1.
Die Beklagte hat der Klägerin im Streitfall dem Grunde nach für die Beschädigung des Gutes einzustehen.
Maßgeblich für den in Rede stehenden Transport auf der Straße über Ländergrenzen hinweg sind die Regelungen der CMR. Gemäß Artikel 17 Abs. 1 CMR haftet der Frachtführer - als solcher ist die Beklagte hier anzusehen, weil sie zu einem Pauschalpreis gefahren ist - i. S. einer Gefährdungshaftung für den gänzlichen oder teilweisen Verlust und die Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und seiner Ablieferung eintritt. Diese äußeren Voraussetzungen einer Haftung sind im Streitfall gegeben. Die Schaltschränke waren bei Übergabe ausnahmslos schadenfrei. Zwischen den Parteien ist im Übrigen unstreitig, dass die äußeren Schäden am Gehäuse, wie auf den Lichtbildern im Anlagehefter zu erkennen, bei Ablieferung an zwei der Schaltschränke vorlagen. Dementsprechend ist eine Beschädigung des Frachtgutes während der Transportdauer eingetreten.
Im Streitfall ist die Beklagte von der entsprechend Vorstehendem dem Grunde nach gegebenen Gefährdungshaftung auch nicht frei geworden. Dies hätte allenfalls aufgrund von Art. 17 Nr. 4 c CMR der Fall sein können. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Beschädigung des Gutes durch eine Behandlung, das Verladen, Verstauen oder Ausladen des Gutes durch den Absender, den Empfänger oder Dritte, die für den Absender oder Empfänger handeln, entstanden ist. Darlegungs- und beweispflichtig für diesen Entlastungstatbestand ist der Frachtführer, im Streitfall mithin die Beklagte. Diese Darlegung gelingt der Beklagten jedoch in keiner Weise. Die Beklagte erklärt nicht, wie es zum Schadenseintritt gekommen ist. Es ist zwar denkbar, dass die photographisch besonders gut festgehaltene Beschädigung des einen Schaltschrankes durch einen Sturz nach vorne oder hinten, z. B. gegen eine feststehende Stange oder einen Pfeiler o. ä., geschehen sein könnte. Dies könnte auf mangelnder Verzurrung, die evtl. die Klägerin als für die transportsichere Verladung verantwortliche Verwenderin zu vertreten hätte, beruhen. Ebenso wenig ist aber auszuschließen, dass andere auf dem Lkw befindliche Frachtteile oder Fremdzuladungen auf den Schaltschrank gestürzt sein könnten. Mangels irgend eines Vortrages der Beklagten zum tatsächlichen Unfallgeschehen gelingt der Beklagten die ihr obliegende Entlastung nicht.
Insoweit hilft es der Beklagten auch nicht, dass sie sich darauf beruft, dass die Klägerin selbst in erster Instanz mangelnde Verladung als möglich hingestellt hatte. Die Klägerin, die bei dem schadensauslösenden Geschehen nicht dabei war, mag zwar Vermutungen über Ursachen ausgesprochen haben. Es wohnt ihrem Vortrag von der Natur der Sache her jedoch ein spekulativer Charakter inne. Sie kann den Hergang nicht wissen. Dementsprechend ist ihr Vortrag, nach dem eine schlechte Verladung zu einem Umstürzen geführt haben könne, nicht als prozessuale Tatsachenbehauptung, sondern nur als Darstellung einer Möglichkeit aufzufassen. Dies reicht nicht, um von zugestandenem Vorbringen i. S. v. § 288 ZPO auszugehen. Dementsprechend vermag sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf zu berufen, von der Gefährdungshaftung des Art. 17 CMR freigeworden zu sein.
Auf die weitere zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob ein etwaiger Haftungsausschluss gemäß Art. 17 Nr. 4 CMR scheitern könnte, weil der Beklagten Vorsatz oder ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden zur Last fiele, kommt es hiernach nicht an.
2.
Soweit die Klägerin zur Schadenshöhe geltend macht, einer Berechnung nach den pauschalierten Haftungssummen der CMR sei das Gesamtgewicht aller Packstücke zugrunde zu legen, hat sie damit keinesfalls Erfolg. Der BGH hat diese Frage entschieden. Die BGH-Entscheidung I ZR 202/94 vom 6. Februar 1997 (Transportrecht 1997, 335 ff.) geht in dieser Frage dahin, dass bei Beschädigung einzelner Teile von einer Entwertung der ganzen Sendung auszugehen und für diese Ersatz zu leisten ist, wenn durch die Beschädigung nur eines Teils die gesamte Sendung unbrauchbar wird. Maßgebend für diese Frage sei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, die sich nach objektiven Maßstäben richte. Bei dieser Betrachtungsweise komme es darauf an, ob die Haftungseinheit aufgrund der teilweisen Beschädigung einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten habe. Davon könne in der Regel dann nicht ausgegangen werden, wenn der vor der Beschädigung vorhandene ursprüngliche Wert der Sachgesamtheit durch eine in angemessener Zeit vornehmbare Ersatzbeschaffung oder Reparatur vollständig wiederhergestellt werden könne; in einem solche Falle komme nur eine Ersatzleistung in Höhe des beschädigten Teils in Betracht. So liegt der Sachverhalt auch im Streitfall. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin war die Reparatur binnen kurzer Zeit möglich. Die gesamte Sendung konnte nach Reparatur der fraglichen Teile noch termingerecht in Betrieb genommen werden. Dementsprechend besteht keinerlei Anlass, im Streitfall zu einer Berechnung der Entschädigung nach dem Gesamtgewicht zu gelangen.
3.
Zweifelhaft war allein die Höhe des von der Beklagten zu ersetzenden Schadens. Die Klägerin kann nach Maßgabe von Art. 25 CMR i. V. m. Art. 23 Nr. 1 CMR nur einen Teil des von ihr begehrten Ersatzes erhalten. Zu ersetzen ist bei einer - wie hier - eingetretenen Beschädigung von Frachtstücken nach der CMR die Wertminderung, die das Frachtstück erlitten hat. Welchen Wert die beschädigten Schaltschränke hatten, als sie in ... in ... ankamen, lässt sich nur im Wege einer Annäherung ermitteln. Einen Anhaltspunkt für die eingetretene Wertminderung geben im Streitfall jedoch diejenigen Reparaturkosten, die die Klägerin berechtigterweise für die Wiederherstellung des Schrankes aufwenden durfte. Denn hätte die Klägerin diese Aufwendungen nicht vorgenommen, so hätte der Schaltschrank - wie sich für den Senat aus den überzeugenden Aussagen der Zeugen ... und ... ergibt - überhaupt nicht verwendet werden können und sein Wert hätte sich auf Null vermindert.
Über die Frage des Umfanges des berechtigten Reparaturaufwandes hat der Senat in seiner Sitzung vom 4. Juni 2002 Beweis erhoben. Er ist aufgrund der Beweiserhebung und der Heranziehung von Schätzungen gemäß § 287 ZPO zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin eine Wertminderung in Höhe von 22.574,03 DM begehren kann; im Übrigen war das Klagebegehren abzuweisen.
Der vorstehende Betrag ergibt sich aus folgenden Einzelpositionen:
a)
Hinsichtlich der von der Klägerin mit 11.932,50 DM angegebenen Materialkosten hat der Senat einen Abschlag von 35 % vorgenommen. Der Senat war zwar einerseits davon überzeugt, dass die von der Klägerin aufgelisteten Materialien zur Beseitigung der an zwei Schaltschränken eingetretenen Schäden erforderlich waren. Andererseits erschien eine Kürzung der aufgelisteten Preise jedoch geboten, weil der Zeuge ... im Rahmen der Beweiserhebung überzeugend bekundet hat, er habe die Preise aufgrund einer Preisliste der Firma ... zusammengestellt. Man habe an die Lieferantin jedoch nicht die Preise aus der Preisliste zahlen müssen. Der Geschäftsführer der Klägerin räumte sodann ein, 10 - 15 % Rabatt würden auch auf Teile gewährt, bei denen es sich nicht um fertige Aggregate handele, höhere Rabatte seien nur für Fertigteile üblich. Der Senat hat gleichwohl von seinem Schätzungsrecht aus § 287 ZPO Gebrauch gemacht und einen Abzug von 35 % von den Preisen in Ansatz gebracht, denn die Klägerin hat weder dargetan, dass in allen Fällen Originalteile der Firma ... zum Einsatz gebracht worden sind, noch lässt sich ausschließen, dass es bei den Teilen zumindest teilweise um standardisierte Massenware geht (z. B. Seitenwände bei genormter Schaltschrankgröße) für die höhere als die vom Geschäftsführer der Klägerin zugestandenen Rabatte von 15 % marktüblich sind und von der Klägerin auch erzielt worden sein dürften. Dementsprechend hat der Senat der Klägerin von den Materialkosten nur 65 %, nämlich 7.756,13 DM zuerkannt.
b)
Auch hinsichtlich der Arbeitsstunden hat der Senat gegenüber der Klägerforderung Kürzungen vorgenommen. In der vorgelegten Lohnkostenermittlung hat die Klägerin 44 Stunden für An- und Abfahrt der Monteure und 92 Stunden Einsatz der Monteure geltend gemacht, insgesamt also 138 Stunden. Nachdem die Klägerin aber in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst einen von den angesetzten Monteuren erstellten Stundenzettel überreicht hat, demzufolge nur 132 Stunden angefallen sind, ist der Senat auch nur von diesen 132 Stunden ausgegangen. Für die weitergehenden sechs Stunden hat die Klägerin nichts vorgetragen.
Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemeint hat, bisher sei in das Ersatzbegehren der Klägerin nur der Aufwand für eine erste Woche, in der zwei Monteure in ... im Einsatz gewesen seien, geltend gemacht worden, hilfsweise sei insoweit jedoch zu beachten, dass eine weitere Nacht in einer späteren Woche von den beiden Monteuren in ... zur Durchführung letzter Arbeiten erbracht worden, folgt der Senat dem Klägervertreter insoweit nicht. Etwaiger Stundenaufwand aus dem zweiten Einsatz ist bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht Streitgegenstand der hiesigen Klage gewesen. Bis zur mündlichen Verhandlung war dem Senat nicht bekannt gemacht, dass es überhaupt zu einem weiteren Einsatz gekommen sein könnte. Dementsprechend ist die Klägerin gehindert, diesen Stundenaufwand im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachzuschieben.
Das Gericht ist damit von dem in der Sitzung überreichten Stundenzettel zunächst hinsichtlich der Anzahl der dort aufgeschriebenen Stunden von 132 Stück als Obergrenze des Ersatzfähigen ausgegangen.
Ferner ist der Senat davon ausgegangen, dass von den 132 Stunden entsprechend den Notizen der Mitarbeiter auf dem Stundenzettel 51,5 Stunden und nicht wie von der Klägerin veranschlagt nur 44 Stunden auf die An- und Abfahrtszeit entfielen. Der Senat hat daher diese 51,5 Stunden mit dem niedrigeren Stundensatz von 98,60 DM, den die Klägerin selbst für Fahrtstunden in Ansatz bringt, multipliziert und ist mithin für diese Stunden zu einem Aufwand von 5.077,90 DM gelangt.
Einen Abschlag von den Stundensätzen, die die Klägerin in Ansatz bringt, wegen den in ihnen enthaltenen Gemeinkostenanteile, hat der Senat gemeint, nicht vornehmen zu sollen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die beiden Monteure, hätten sie anstelle des Einsatzes in ... in Deutschland für die Klägerin tätig sein können, die Gemeinkosten für die Klägerin in diesem Umfang mit hätten erwirtschaften können. Dementsprechend war unter diesem Gesichtspunkt eine Kürzung der Forderung nicht geboten.
Von den verbleibenden 80,5 Stunden hat der Senat weitere 10,5 Stunden abgezogen. Insoweit handelt es sich um Kosten, die der Klägerin auch entstanden wären, wären die Schaltschränke nicht beschädigt worden. Ohne Beschädigung hätten die Schaltschränke nämlich, wie die vernommenen Zeugen bekundet haben, mit einem Zeitaufwand von 10 - 12 Stunden von polnischen Subunternehmern angeschlossen werden müssen. Soweit die Monteure der Klägerin in Verbindung mit den Reparaturarbeiten diese Arbeiten vorgenommen haben, ist ihr Einsatz nicht ersatzfähig. Dementsprechend hat der Senat 70 Monteurstunden mit dem erhöhten Stundensatz von 114,00 DM für die Einsatzstunden der Monteure in Ansatz gebracht. Insoweit hat er zugunsten der Klägerin einen Betrag von 7.980,00 DM berücksichtigt.
c)
Der Senat hat ferner 1.760 km mit dem VW-Transporter, mit welchem die Monteure und das Material nach ... geschafft worden sind, für berechtigt gehalten. Er hat jedoch gemeint, angesichts der Tatsache, dass die Klägerin den Transporter ohnehin vorhielt, mit einer Pauschale von 1,00 DM je Kilometer hinreichenden Ersatz zugesprochen zu haben.
Als Summe der insoweit von der Klägerin berechtigt zur Reparatur erbrachten Aufwendungen ergibt sich mithin der Betrag von 22.574,03 DM, den der Senat noch in Euro umgerechnet hat.
4.
Dass die so ermittelte Wertminderung über den Haftungshöchstgrenzen der CMR läge, hat keine der Parteien mit Substanz vorgetragen.
5.
Die Zinsforderung war unter dem Gerichtspunkt des kaufmännischen Fälligkeitszinses gerechtfertigt.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Kosten beider Instanzen sowie aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit.
Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemeint hat, die Klägerin müsse die Kosten, auch soweit sie mit ihrer Berufung Erfolg habe, gemäß § 97 Abs. 2 ZPO tragen, vermochte der Senat dem nicht zu folgen. Soweit die Klägerin in erster Instanz zur Haftung entsprechend Art. 17 CMR unglücklich vorgetragen haben mag, so lässt sich doch nicht feststellen, dass sie im Ergebnis mit der Berufung deswegen Erfolg gehabt hätte, weil sie Tatsachenvorbringen, das schon in erster Instanz möglich gewesen wäre, erst in zweiter Instanz gebracht hätte. Konkret ließe sich das im Streitfall nicht festmachen; die bloße Verkennung etwaiger Spezialtatbestände der CMR reicht für eine Verteilung der Kostenlast gemäß § 97 Abs. 2 ZPO nicht.
Zur Zulassung der Revision hat der Senat keinen Anlass gesehen. Auch die Parteien haben insoweit nichts vorgetragen, das zu anderer Beurteilung Anlass gegeben hätte.
Streitwertbeschluss:
Die Beschwer der Beklagten erreicht nicht 20.000,00 EUR.