Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 18.06.2002, Az.: 10 UF 150/01
Vollständiger Entzug der elterlichen Sorge wegen Gefährdung der kindgerechten Entwicklung eines Kindes; Abwehr der Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes durch erforderliche Maßnahmen; Nachweis der notwendigen Erziehungseignung von Eltern eines Kindes
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 18.06.2002
- Aktenzeichen
- 10 UF 150/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 30460
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2002:0618.10UF150.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hannover - 21.09.2001 - AZ: 606 F 398/01
Rechtsgrundlage
- § 1666 Abs. 1 BGB
Fundstelle
- FamRZ 2003, 549-551 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Entzug der elterlichen Sorge
In der Familiensache
...
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ...,
des Richters am Oberlandesgericht ... sowie
des Richters am Oberlandesgericht ...
am 18. Juni 2002
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 21. September 2001 unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Für das Kind M ...... D ..., geboren am 15. Oktober 2000, wird eine Pflegschaft angeordnet mit dem Wirkungskreis:
"Überwachung von Betreuungs- und Versorgungsmaßnahmen, insbesondere auch von solchen durch Ärzte und medizinisches Personal."
Den Kindeseltern wird aufgegeben, behandelnde Ärzte gegenüber dem Pfleger von der Schweigepflicht zu entbinden.
Zum Pfleger wird das Jugendamt beim Regionspräsidenten der Region Hannover berufen.
Für die Rückführung von M ... in den Haushalt ihrer Eltern wird folgendes angeordnet:
Über die bereits laufenden Besuchskontakte hinaus ist M ... im Juli 2002 am 1. und 3. Wochenende sowie im August 2002 an jedem Wochenende in der Zeit von samstags 10:00 Uhr bis sonntags 18:00 Uhr an die Kindeseltern herauszugeben.
Ab September 2002 lebt M ... bei ihren Eltern.
Gerichtsgebühren sind für das Verfahren in beiden Instanzen nicht zu erheben, außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1 sind die Eltern des am 15. Oktober 2000 geborenen Kindes M ... D ..., das schon wenige Wochen nach der Geburt notfallmäßig stationär in ein Krankenhaus aufgenommen werden musste. Dabei stellten die behandelnden Ärzte am 6. November 2000 zunächst eine Sepsis mit Fieber fest, deren Ursachen sich nicht weiter aufklären ließen. Nachdem das Kind am 17. November 2000 entlassen worden war, mussten bei einem weiteren Krankenhausaufenthalt des Kindes am 12. Dezember 2000 die behandelnden Ärzte eine Blinddarmverletzung, eine Bauchfellentzündung, einen Darmverschluss, multiple Hämatome im Bereich der linken Wange und des Bauches sowie frische und auch ältere Rippenfrakturen diagnostizieren. Medizinische Sachverständige deuteten diese Erscheinungen später als mögliche Folgen "nicht unerheblicher stumpfer Gewalteinwirkung". Da sich die Kindeseltern mit der Aufnahme von M ... in eine Pflegestelle zunächst einverstanden erklärten, unterblieben weitere Maßnahmen. Im weiteren Verlauf drängten die Kindeseltern allerdings auf eine Rückführung ihres Kindes in ihren Haushalt, woraufhin das Jugendamt familiengerichtliche Maßnahmen mit dem Ziel eines Entzuges der elterlichen Sorge befürwortete.
Im Zuge der weiter hierzu angestellten Ermittlungen hat das Amtsgericht sodann ein gerichtsmedizinisches Gutachten zu Art und Umfang der bei ... festgestellten Verletzungen eingeholt, das der Sachverständige Prof. Dr. T ... am 3. Juli und 12. September 2001 erstattet hat. Das Kinderschutzzentrum Hannover, in dem die Beteiligten zu 1 ab dem 15. Januar 2001 regelmäßig an Beratungsgesprächen teilgenommen haben, hat nach dem Ergebnis seiner Gespräche eine "langsam angebahnte" Rückführung von M ... in die Obhut ihrer Eltern empfohlen. Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht die Beteiligten - mit Ausnahme der Beteiligten zu 4 - erneut angehört und sodann mit Beschluss vom 28. September 2001, auf den im Übrigen zur weiteren Sachdarstellung verwiesen wird, den Beteiligten zu 1 die elterliche Sorge für M ... entzogen, Vormundschaft angeordnet und das zu diesem Zeitpunkt noch zuständige Jugendamt des Landkreises Hannover zum Vormund berufen. Gegen die ihnen am 2. Oktober 2001 zugestellte Entscheidung wenden sich die Beteiligten zu 1 mit ihrer am 30. Oktober 2001 bei dem Beschwerdegericht eingegangenen und gleichzeitig begründeten Beschwerde. Im Rahmen ihres Rechtsmittels wenden sie sich gegen den Entzug der elterlichen Sorge und verlangen die Rückführung ihres Kindes.
Dem treten die weiteren Beteiligten entgegen, denen sich nunmehr auch die Pflegeeltern von M ... (Beteiligte zu 4) angeschlossen haben, in deren Obhut sich das Kind seit dem 23. Januar 2001 befindet. Sie begehren überdies die Anordnung, dass M ... bei ihren Pflegeeltern verbleibt. Im Beschwerdeverfahren sind die Beteiligten - soweit bereits in erster Instanz geschehen - erneut angehört worden. Zum Ergebnis wird auf die Berichterstattervermerke vom 23. Januar 2002 (Bl. 200 - 203 d.A.) und 11. März 2002 (Bl. 239 u. 240 d.A.) sowie ergänzend zum weiteren Vorbringen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die gemäß §§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 621 e Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen form- sowie fristgemäß eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat überwiegend Erfolg. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob M ... in der Vergangenheit in ihrer kindgerechten Entwicklung in einem Maße gefährdet war, dass dem nur durch den vollständigen Entzug der elterlichen Sorge zu begegnen war. Denn eine entsprechende Gefährdung des Kindes kann jedenfalls derzeit nicht fortgeschrieben werden. Notwendig aber auch ausreichend erscheint in Ansehung der weiteren Entwicklung im Verlauf des Beschwerdeverfahrens die Einrichtung einer Pflegschaft, in deren Rahmen die Betreuung und Versorgung von M ... durch ihre Eltern aus der Sicht des Kindeswohls nachhaltig überwacht und kontrolliert werden. Soweit das Amtsgericht in einem darüber hinausgehenden Maße den Beteiligten zu 1 die elterliche Sorge entzogen hat, ist die angefochtene Entscheidung abzuändern. Im Einzelnen liegen dieser Einschätzung folgende Erwägungen zu Grunde:
1.
Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung oder auch sonst durch unverschuldetes Versagen der Eltern gefährdet, hat das Familiengericht gemäß § 1666 Abs. 1 BGB die zur Abwehr der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, sofern die Erziehungsverantwortlichen selbst dazu nicht gewillt oder nicht in der Lage sind. Nach vorliegend getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts, die auch die Beteiligten zu 1 als Eltern nicht in Zweifel ziehen, musste M ... nur wenige Wochen nach der Geburt in einem jeweils lebensbedrohlichen Zustand und zudem mit Folgeerscheinungen "nicht unerheblicher stumpfer Gewalteinwirkung gegen die Bauchregion" in ein Kinderkrankenhaus aufgenommen werden. Auch wenn sich die näheren Umstände, die zu dieser Entwicklung geführt hatten, im gerichtlichen Verfahren nicht weiter haben aufklären lassen, erscheint hinreichend gesichert, dass M ... die bedauerliche Entwicklung und Beeinträchtigung ihres Kindeswohlseins vor dem Hintergrund eines Versagens der Kindeseltern genommen hat, die offensichtlich mit einer bedarfsorientierten Betreuung und Versorgung ihres Säuglings ohne entsprechende Vorbereitung überfordert waren. Soweit die Pflegeeltern darüber hinaus die Verletzungen und Beeinträchtigungen von M ... in den Kontext eines sexuellen Missbrauchs stellen, handelt es sich um eine Einschätzung, für die sich unabhängig von Verdachtsäußerungen verlässliche Anhaltspunkte nicht haben gewinnen lassen. Sie wird ersichtlich von dem im Beschwerdeverfahren wiederholt geäußerten und durchaus verständlichen Wunsch getragen, M ... in ihrer Familie behalten zu wollen, bietet im Übrigen aber keinen Anhalt für weitere Nachforschungen mit Aussicht auf Aufklärung. Gleichwohl ist dem Amtsgericht im Ergebnis darin zu folgen, dass M ... sich nur wenige Wochen nach ihrer Geburt lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt sah und die Kindeseltern hierfür - auf ein Verschulden kommt es nicht weiter an - die Verantwortung trugen, ohne für die unmittelbare Zukunft ihres Kindes eine verlässliche Betreuung zu gewährleisten, sodass Raum auch für gerichtliche Maßnahmen bestand, als die Kindeseltern auf eine Rückführung von M ... in ihren Haushalt bestanden.
2.
Ob der daraufhin durch das Amtsgericht angeordnete vollständige Entzug der elterlichen Sorge auch zum jetzigen Zeitpunkt noch geboten erscheint, hat in rechtlicher Hinsicht zunächst in Rechnung zu stellen, dass Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, nur dann erfolgen dürfen, wenn einer Kindeswohlgefährdung nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann (§ 1666 a Abs. 1 BGB). Die Trennung eines Kindes von seinen Eltern stellt den stärksten Eingriff in das durch Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantierte Elternrecht dar. Eingriffe in dieses Recht sind lediglich unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, wie hier § 1666 a Abs. 1 BGB ausdrücklich postuliert, zulässig. Demgemäß gehört es nicht zu den Aufgaben des staatlichen Wächteramtes (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG), gegen den Willen der Eltern für eine bestmögliche Förderung des Kindes zu sorgen, wie sie etwa hier den Pflegeeltern am Herzen liegt. Selbst einer nicht optimalen Elternbetreuung kommt grundsätzlich Vorrang zu (vgl. zuletzt etwa OLG Hamburg FamRZ 2001, 1088 [OLG Hamburg 28.08.2000 - 12 UF 111/00]).
3.
In tatsächlicher Hinsicht gilt es weiter zu bedenken, dass die Beteiligten zu 1 nunmehr seit über einem Jahr regelmäßig 14-tägig und teilweise auch wöchentlich an Therapiegesprächen im Kinderschutzzentrum teilnehmen und dabei, wie die erneute Stellungnahme des Kinderschutzzentrums vom 14. Februar 2002 (Bl. 214 - 217 d.A.) substantiiert verdeutlicht, in zunehmendem Maße eine Erweiterung ihrer Erziehungskompetenz gezeigt haben. Zudem hat die Kindesmutter in den zurückliegenden Monaten ihr Kind jeweils dienstags, donnerstags und samstags in der Zeit von 11:00 Uhr bis 19:00 Uhr eigenständig und unabhängig von den Pflegeeltern bei sich zu Hause betreut und versorgt, ohne dass sich Anzeichen für eine Vernachlässigung des Kindes oder sonstige Unzulänglichkeiten ergeben hätten. Insbesondere die Pflegeeltern haben hierfür keine Anhaltspunkte gewonnen, die Einschränkungen bei der zwischen den Beteiligten abgesprochenen Betreuungsleistungen durch die Kindesmutter notwendig gemacht hätten. Soweit sich M ... am 14. oder 15. März 2002 am Ohr leicht verletzt hat (Bluterguss am rechten Ohr), sind die näheren Umstände zwischen den Beteiligten umstritten. Sie lassen mangels Zeugen zum Hergang keine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Verantwortungsbereich erkennen. Überdies handelt es sich ersichtlich um einen einmaligen Fall, der sein Gewicht aus starken Spannungen erfährt, die sich im Verlauf des Beschwerdeverfahrens zwischen den Kindeseltern in dem verständlichen Wunsch nach Rückkehr ihres Kindes und den Pflegeeltern in dem Bemühen, ihr Pflegekind " behalten " zu wollen, eingestellt haben. Nicht zu übersehen ist ferner, dass die Beteiligten zu 1 seit nunmehr Februar 2002 ihre Fähigkeiten zur Säuglings- und Kleinkindversorgung durch Teilnahme an Lehrgängen (Deutsches Rotes Kreuz; Elternschule der Henriettenstiftung und Deutscher Kinderschutzbund Ortsverband Lehrte e.V.) verbessern.
4.
Soweit die Beteiligten zu 2 - 4 gleichwohl daran festhalten, den Kindeseltern fehle es an der notwendigen Erziehungseignung, handelt es sich um eine allgemein gehaltene Wertung, die sich lediglich auf die zurückliegenden Vorfälle stützt und angesichts der positiven Weiterentwicklung, die sich seither abzeichnet, mangels Substanz keinen Anlass für weiter gehende Untersuchungen bietet. Tragfähig erweist sich in diesem Zusammenhang auch nicht der wiederholt durch das Jugendamt erhobene Vorwurf, selbst im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens hätten die Beteiligten zu 1 von sich aus zunächst keine Bereitschaft erkennen lassen, sich in Kursen erzieherisch schulen zu lassen. Dem ist primär schon nach der Rechtslage entgegen zu halten, dass eine Entziehung der elterlichen Sorge erst in Betracht kommt, wenn insbesondere öffentliche Hilfen (§ 1666 a Abs. 1 BGB) keine Abhilfe schaffen. Vorrangig sind danach Anstrengungen des Jugendamtes gefordert mit entsprechenden Hilfsangeboten für die betroffenen Eltern, selbst wenn es sich nur um Information darüber handeln sollte, wo und wie man sich auf einen Erziehungsauftrag als Eltern eines Säuglings oder Kleinkindes besser vorbereitet. Im Gegensatz dazu hat sich das zuständige Jugendamt im vorliegenden Fall darauf beschränkt, M ... in einer Pflegefamilie unterzubringen und die Kindesmutter mit allgemein gehaltenen Worten wie "Kämpfen sie um ihr Kind" zu vertrösten, obwohl sich schon mit der Inpflegenahme des Kindes die Notwendigkeit aufdrängte, im wohlverstandenen Kindesinteresse die weitere Entwicklung nicht den ersichtlich überforderten Kindeseltern zu überlassen, sondern den gesetzlichen Auftrag (§§ 16 ff SGB VIII) durch konkrete Hilfestellungen und Hilfsangebote wahrzunehmen. Dabei musste sich das Jugendamt selbst vor dem Hintergrund der schwerwiegenden körperlichen Beeinträchtigungen, die M ... bis dahin erlitten hatte, schon deshalb zum Tätigwerden aufgefordert sehen, weil die Kindeseltern letztlich selbst - wenn auch ersichtlich sehr spät - im Angesicht der für ihr Kind lebensbedrohlichen Situation ärztliche Hilfe gesucht hatten und damit nicht bestrebt waren, ihre erzieherische Fehlleistung zu vertuschen. Angesichts eines gleichwohl von vornherein auf die Wegnahme des Kindes beschränkten Handelns vermag die im Beschwerdeverfahren wiederholt bemühte Einschätzung des Jugendamtes nicht zu überzeugen, mit den Mitteln ambulanter Hilfe seitens des Jugendamtes lasse sich nicht sicher stellen, dass M ... eine gedeihliche Entwicklung bei ihren Eltern nehme. Sie steht überdies in deutlichem Gegensatz zur Aufforderung an die Kindesmutter, "um ihr Kind zu kämpfen", für die es keinen Anlass gegeben hätte, wenn es auf Seiten des Jugendamtes durchgreifende Bedenken gegen deren Erziehungseignung gegeben hätte.
5.
Nicht zuletzt in Ansehung der nun schon über einen längeren Zeitraum erkennbar positiven Ansätze im Umgang der Beteiligten zu 1 mit ihrem Kind, soweit dies durch die Haltung des Jugendamtes überhaupt zugelassen war (einen Besuch des Kindes bei seinen Eltern mit Übernachtung hat es trotz der intensiven Besuchskontakte wegen der pauschal ablehnenden Haltung des Jugendamtes nicht gegeben), erscheint zur Wahrung des Kindeswohls auch im Lichte der besonders geschützten Eltern-Kind-Beziehung (Art. 6 GG) der Entzug der elterlichen Sorge, wie er bisher auf Grund der Entscheidung des Amtsgerichts Bestand hat, nicht weiter gerechtfertigt. Notwendig aber auch ausreichend bleiben vorerst allein Überwachungsmaßnahmen, die selbst unabhängig von einer Mitwirkung der Kindeseltern regelmäßig und nachprüfbar eine Kontrolle der elterlichen Betreuungs- und Versorgungsleistungen sowie deren Auswirkung auf das Kind gewährleisten. Diese Aufgabe kann im Rahmen einer entsprechenden Pflegschaft, wie aus dem Beschlusstenor näher ersichtlich, gewährleistet werden, sodass im Übrigen der weiter gehende Entzug der elterlichen Sorge für M ... aufzuheben ist. Hiervon unberührt bleiben weitere Fördermaßnahmen, die das Jugendamt in eigener Zuständigkeit etwa im Rahmen eines Familienhelfereinsatzes treffen kann, um insbesondere Defizite für eine kindgerechte Entwicklung, die M ... auf ihrem bisher kurzen Lebensweg hat erleiden müssen, aufzuarbeiten.
6.
Da mit der Entscheidung des Senats ein Wechsel aus dem Haushalt der Pflegeeltern, zu denen M ... in der Vergangenheit starke persönliche Bindungen hat aufbauen können, in den Haushalt ihrer leiblichen Eltern verbunden ist, zu denen M ... nicht zuletzt vor dem Hintergrund regelmäßiger und intensiver Kontakte während der Woche eine enge Bindung gehalten hat, hält es der Senat in Übereinstimmung mit Anregungen des Kinderschutzzentrums für geboten, den Übergang in seiner Intensität schrittweise erfolgen zu lassen, um die Belastungen für das Kind möglichst gering zu halten. Darauf beruht nunmehr die stufenweise Intensivierung von Kontakten des Kindes zu seinen leiblichen Eltern bei gleichzeitigem Abbau der Kontakte zur Pflegefamilie. Aber auch über diesen Zeitabschnitt hinaus besteht für diese die rechtlich gesicherte Möglichkeit (§ 1685 Abs. 2 BGB), M ... Lebensweg auf der Ebene eines Umgangsrechts weiterhin positiv zu begleiten und gleichzeitig in ihrem Sinne zu fördern. Im Übrigen ist für eine durch die Beteiligten zu 4 erstrebte Verbleibensanordnung ( § 1632 Abs. 4 BGB ) kein Raum.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 30, 94 Abs. 3, 131 Abs. 3 KostO, 13 a FGG.